Approval of composition agreement for railway undertaking

BGE 47 III 107Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III25.04.1919Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In composition proceedings concerning the Gornergratbahngesellschaft, the Federal Supreme Court held that banks voting on bearer bonds were duly legitimized by possession and that no objection had shown an excess of authority. It further accepted the Berner Handelsbank's self-issued voting certificate for bonds held by it. On that basis, the composition agreement was treated as validly accepted by the creditors.

Omnilex-Regeste

Art. 5 GGV, Art. 19 lit. c GGV; Zulässigkeit und Wirkung von Abstimmungen in der Gläubigerversammlung bei Eisenbahn-Sanierungsverfahren. Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft sind grundsätzlich in der Gläubigerversammlung zu fassen; die schriftliche Abstimmung dient nur der Ergänzung der dort vorgenommenen Abstimmung und hat im Anschluss an die Versammlung zu erfolgen. Vorher eingeholte Zustimmungserklärungen zu einem privat unterbreiteten Sanierungsprojekt sind für das Verfahren bedeutungslos. Bei Inhaberobligationen legitimiert der Besitz zur Stimmabgabe; die Ausstellung eines Stimmrechtsausweises an eine als Depotstelle anerkannte Bank bleibt nicht schon deshalb unwirksam, weil diese am Zustandekommen des Nachlassvertrages interessiert ist, solange keine Überschreitung der Vollmacht dargetan ist.

Gesamter Gesetzestext

Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30. B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Assainissement des entreprises de cbemins de fer. I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER. DECISIONS DE LA CHAMBRE DES POURSUUES ET DES FAILLITES 30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. Jni 1921 i. S. Jungfraubahngesellschaft. GGV Art. 5 und 19.: Vor. der Gläubigerversammlung abge- gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam. Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu- bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen von der Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch der Jungfraubahngesellschaft steIlt sich demnach als Gesuch um die Einberufung , Ton Gläubigerversammlun- gen dar. Nach Art. 19 litt. c GGV vermagdie schriftliche Abstimmung nur zur Ergänzung' der an der Gläubiger- versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen, und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor- schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge- sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen zu dem von ihr den Obligationären zunächst privatim vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman- geln, wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min- derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu- setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte. Snnierullg YOIl Eisenbahnunternehmuugen. N° 31. 31. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Juli 1921 i. S. Appenzeller Strassenbahn.

GGV Alt. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und 8 bis (in der Fassung vom 28. Dezember 1920) : Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen werden für die Dauer des Sanierungsverfahrens nach der GGV nur mit Bewilligung des Bundesgerichtes der Stundung teilhaftig. Diese ist öffentlich bekannt zu machen. . Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember

20 auf Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Ii'ebruar 1921 i. S. der Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne directe)l. Demnach werden Eisenbahn-und Schiffahrts- unternehmungen für die Dauer des Sanierungsverfahrens nach der GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn das Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b!'l, 3 GGV in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus- drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn-und Schiff- fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Einberufung der Glä ubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe- zogen werden müsste, natürlich nur die Obligationen- anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest- stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen- bahn-und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs- verfahren nur dann nach der GGV durchgeführt werden kann, wenn sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls beteiligen; dies würde aber von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber 1 Siehe S. 40 hievor.

108 Sanierung VOll Eisellbahnunternehmullgen. N° 32. gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn- ten und bezahlt werden dürften... ... Die Stundung ist gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gewährenden Stundung in analoger Anwendung von Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch- führer mitzuteilen. H. BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DnCISIONS DES SECTIONS CIVILES 32. Auszug aus dem Beschluss der II. ZivilabteUung vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung. Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger: a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen. b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch die DepotsteIle an sich selbst. e) Behandlung der Eisenbahnpfandgläubiger mit ihrer nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung. Erw. 2: VZEG Art. 68 Ziff. 2 : a) Verhältnis der Summe .der nach Durchfüprung des Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät- zungswert des Vermögens. b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen der Aktionäre. c) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmasslichen Konkursverlust. -Welcher Kapitalisierungsfaktor ist der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen "I d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter- einander. -Unter welchen Voraussetzungen und Be- schränkungen können Kurrentforderungen bestehen bleiben "I J

  1. -Aus der Tatsache, dass an der Gläubigerver- sammlung verschiedene Banken für eine grössere An- Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32. 109 zahl von Obligationen mit nicht aufeinanderfolgenden Nummern das Stimmrecht ausübten, muss geschlossen werden, dass sie die ihnen von ihren Klienten zur Ver- tretung an der Gläubigerversammlung übergebenen Obligationen bei der Deposition zur Erlangung des Stimmrechtsausweises als eigene ausgegeben haben. Allein da es sich um Inhaberobligationen handelt, waren sie durch deren Besitz hiezu legitimiert, und es bestünde deshalb nur dann ein Anlass, die Gültigkeit dieser Stimmabgabe in Zweifel zu ziehen, wenn anzu- nehmen wäre. dass sie die ihnen erteiltenVoUmachten überschritten hätten, indem sie die Zustimmungser- klärungen in eigenem Namen abgaben. Hißfür liegt jedoch kein Anhaltspunkt vor, da von keinem Obli- gationär eine Einwendung gegen die Art und Weise der Ausübung des Stimmrechts durch die Banken an- gebracht worden ist. Ebensowenig besteht Anlass, bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses diejenigen Obligationen nicht mitzuzählen, für welche die Serner Handelsbank auf Grund eines von ihr selbst ausgestellten Stimmrechtsausweises das Stimmrecht ausgeübt hat. Denn nachdem der Sachwalter mit Zustimmung der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer die Berner Handelsbank als Depotstelle anerkannt hatte, obwohl si selbst am Zustandekommen des Nachlassvertrages in hohem Masse interessiert war, ist nicht einzusehen. aus welchem Grunde es als unzulässig zu bezeichnen wäre, dass sie, gleichwie für irgendwelche bei ihr de- ponierten Obligationen, auch für diejenigen den Stimm- rechtsausweis ausstellte, die sie, sei es auf Grund eigeneIl Gläubigerrechts, sei es auf Grund eines Auftrages zur Interessenwahrung an der Gläubigerversammlung, selbst besass. Danach ist der Vertrag als angenommen zu betrachten, da von der ersten Gruppe sämtliche ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger, die zudem rund 1/. des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertraten, zugestimmt haben, während in der zweiten Gruppe.

Schlagwörter

insolvencycomposition agreementcreditor votingbearer bondsvoting certificaterailway undertakingdepositary bank

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether votes cast by banks on bearer bonds were validly counted at the creditors' meeting.

Extrahierter Entscheid

The banks were entitled to vote on bearer bonds in their possession; absent any objection that they exceeded their powers, their votes remained valid.

Extrahierte Begründung

Possession of bearer bonds itself legitimized voting. There was no indication that the banks had acted beyond their mandates by voting in their own name, and no creditor challenged the manner in which the voting right was exercised.

Kernrechtsfrage

Whether the Berner Handelsbank could issue a voting certificate to itself for bonds deposited with it or held by it.

Extrahierter Entscheid

Yes; the voting certificates were not to be disregarded merely because the bank was itself interested in the agreement and had issued them to itself.

Extrahierte Begründung

Once the administrator, with the approval of the Federal Supreme Court, recognized the bank as a depositary, there was no reason to deny it the same certificate practice for bonds held by it as depositary or by virtue of its own creditor position.

Kernrechtsfrage

Whether the composition agreement had been validly accepted by the creditors.

Extrahierter Entscheid

The composition agreement was to be treated as accepted.

Extrahierte Begründung

The votes in the first group were unanimous among those exercising voting rights and represented about one-third of that group's claims; the court therefore regarded the acceptance as established.

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