BGE 47 III 107
BGE 47 III 107Bge25.04.1919Originalquelle öffnen →
106
Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30.
B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.
Assainissement des entreprises de cbemins de fer.
I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER.
DECISIONS
DE LA CHAMBRE DES POURSUUES
ET DES FAILLITES
30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. Ji 1921
i. S. Jungfraubahngesellschaft.
GGV Art. 5 und 19.: Vor. der Gläubigerversammlung abge-
gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam.
Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu-
bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen von der
Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch
der Jungfraubahngesellschaft steIlt sich demnach als
Gesuch
um die Einberufung ,\Ton Gläubigerversammlun-
gen dar. Nach Art.
19 litt. c GGV vermagdie schriftliche
Abstimmung
nur zur Ergänzung' der an der Gläubiger-
versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen,
und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor-
schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die
Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der
Ge-
sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen
zu dem von
ihr den Obligationären zunächst privatim
vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann
jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren
erman-
geln, wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte
der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden
Min-
derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu-
setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden
Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte.
Snierullg YOIl Eisenbahnunternehmuugen. N° 31.
31. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Juli 1921
i. S. Appenzeller Strassenbahn.
107
GGV Alt. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und
8 bis (in der Fassung vom 28. Dezember 1920) : Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen werden für die Dauer des
Sanierungsverfahrens
nach der GGV nur mit Bewilligung
des Bundesgerichtes
der Stundung teilhaftig. Diese ist
öffentlich bekannt zu machen. .
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,
ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember
1
§20 auf Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen
nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Ii'ebruar 1921 i. S. der
Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne
directe)l. Demnach werden Eisenbahn-und Schiffahrts-
unternehmungen
für die Dauer des Sanierungsverfahrens
nach der
GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn
das Bundesgericht
in Anwendung von Art.29 A.b!'l, 3 GGV
in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus-
drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den
im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch
die
Ueberlegung, dass die automatische Stundung des
Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn-und Schiff-
fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuches um Einberufung der
Glä ubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe-
zogen werden müsste, natürlich
nur die Obligationen-
anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest-
stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen-
bahn-und Schiffahrtsunternehmungen das
Sanierungs-
verfahren nur dann nach der GGV durchgeführt werden
kann, wenn
sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig
in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls
beteiligen; dies würde aber von vorneherein in
Frage
gestellt, wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber
1 Siehe S. 40 hievor.
108 Sanierung VOll Eisellbahnunternehmullgen. N° 32. gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn- ten und bezahlt werden dürften... ... Die Stundung ist • gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gewährenden Stundung in analoger Anwendung von Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch- führer mitzuteilen. H. BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN D~CISIONS DES SECTIONS CIVILES 32. Auszug aus dem Beschluss der II. ZivilabteUung vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung. Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger: a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen. b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch die DepotsteIle an sich selbst. e) Behandlung der Eisenbahnpfandgläubiger mit ihrer nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung. Erw. 2: VZEG Art. 68 Ziff. 2 : a) Verhältnis der Summe .der nach Durchfüprung des Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät- zungswert des Vermögens. b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen der Aktionäre. c) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmasslichen Konkursverlust. -Welcher Kapitalisierungsfaktor ist der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen "I d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter- einander. -Unter welchen Voraussetzungen und Be- schränkungen können Kurrentforderungen bestehen bleiben "I J
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.