BGE 47 III 106
BGE 47 III 106Bge25.04.1919Originalquelle öffnen →
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Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30.
B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.
Assainissement des entreprises de chemins da rer.
I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER.
DECISIONS
OE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. Ji 1921
i. S. Jungfraubahngesellschaft.
GGV Art. 5 und 19,: Vor-der Gläubigerversammlung abge-
gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam.
Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu-
bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
VOll der
Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch
der Jungfraubahngesellschaft stellt sich demnach als
Gesuch um die Einberufung von Gläubigerversammlun-
gen dar. Nach Art.
19 litt. c GGV vennagdie schriftliche
Abstimmung
nur zur Ergänzung der an der Gläubiger-
versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen.
und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor-
schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die
Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge-
sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen
zu dem
von ihr den Obligationären zunächst privatim
vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann
jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman-
geln. wenn das Bundesgericht
unter dem Gesichtspunkte
der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min-
derheiten
an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu-
setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden
Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte.
Snierullg VOll Eisenba~nunterllehmtmgen. N0 31.
31. Auszug aus dem Intscheid vom 14. Juli 1921
i. S. Appenzeller Stl'assenbalm.
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GGV Art. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und
8 bis (in der Fassung vorn 28. Dezember 1920) : Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehrnungen werden für die Daner des
Sanierungsverfahrens
nach der GGV nur mit Bewilligung
des Bundesgerichtes
der Stundung teilhaftig. Diese ist
öffentlich bekannt zn machen. '
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,
ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember
1
O auf Eisenbahn-und Schiffahrtsuntemehmungen
nicht anwendbar (Beschluss vom 8.
Februar 1921 i. S. der
Compagnie du
Chemin de fer Montreux-Glion, ligne
directe)l. Demnach werden Eisenbahn-und Schiffahrts-
unternehmungen
für die Dauer des Sanierungsverfahrens
nach der
GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn
das
Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b. 3 GGV
in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus-
drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den
im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch
die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des
Art. 8
bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn-und Schiff-
fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuches um Einberufung der
Gläubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe-
zogen werden müsste, natürlich
nur die Obligationen-
anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest-
stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen-
bahn-und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs-
verfahren
nur danll nach der GGV durchgeführt werden
kann, wenn
sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig
in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls
beteiligen; dies würde aber von vorneherein in
Frage
gestellt. wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber
1 Siehe S. 40 hievor.
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