Art. 58 OG; Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG: Das wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung erfolgte Nichteintreten auf oder die Abweisung einer Aberkennungsklage stellt kein der Berufung unterworfenes Haupturteil dar. Entscheidend ist, dass damit nicht über das materielle Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung befunden wird; die Wirkung beschränkt sich darauf, dass die provisorische Rechtsöffnung endgültig wird. Ein solcher Entscheid entfaltet keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der Forderung und kann daher nicht als Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG angefochten werden (vgl. Erw. 1).
102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28. sie die Hälfte erreicht hat (Art. 657 Abs. 1 OR). In dieser Beziehung haben die von der ersten Instanz beigezogenen Experten festgestellt, dass die Bilanz der Mechanischen Werkstätte A.-G. per 30. Juni 1918 nach vorgenommener Bereinigung (ohne Beriicksichtigung des Aktienkapitals) einen Aktivsaldo von 33,297 Fr. 38 Cts. aufwies. Da der Kläger dieses Gutachten nicht beanstandet, hat das Bundesgericht von der materiellen Richtigkeit dieser (bereinigten) Bilanz auszugehen. Insbesondere ergibt sich ihre Unrichtigkeit nicht etwa daraus, dass bei der kon- kursmässigen Verwertung im April 1919 aus den Al tiven nur ein gegenüher ihrer Bewertung in jener Bilanz um ein mehrfaches geringerer Erlös erzielt wurde; denn diese Tatsache findet ihre Erklärung darin, dass das haupt- sächlich aus Rohmaterialien für die l lunitionsfabrikation bestehende Varenlager infolge des unterdessen unvoraus- sehbar rasch erfulgten Abbruches des . Krieges eine plötzliche Entwertung erfahren haben muss. Danach war zwar das Grundkapital innert Jahresfrist um "/3 vermindert worde.n ; allein im Verhältnis zur Summe der Schulden von rund 135,000 Fr. bestund noch eine ziem- lich betrüchtJiche Ueberdeckung: Umsoweniger kann eine Ueberschuldung im Zeitpunkt der Pfulldbestellungen vorhanden gewesen sein, die ausnahmslos vor dem 30. Juni 1918 erfolgt sind; iilsbesondere gilt dies auch bezüglich des im Nachtrag zur Faustpfandverschreibung vom 3. Juni aufgeführten Eisens, da das Schreiben der Mechanischen Werkstätte A.-G. vom 20. Juni als Antwort auf dasjenige der Beklagten vom 19. Juni in Verbindung mit der damals erfolgten Einlagerung zur Pfandbestellung jedenfalls genügte, ohne dass es der freilich erst Ende August verurkundeten formellen Pfandverschreibung noch bedurft hätte. Scheitert demnach die Anfechtungsklage gemäss Art. 287 Zifr. 1 SchKG schon am Fehlen der Ueberschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkte der Pfandbestellung, so bedarf es keiner ausführlichen Be- gründung mehr, dass in dem Schreiben der Beklagten Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen) N° 29. 103 vom 30. April 1918 -wenn überhaupt nicht nur eine zeitweilige lJeberlassung des Pfandes in die ausschliess- liehe Gewalt des Verpfänders, sodass es einer eigent- lichen neuen Verpfändung gar nicht bedurft hätte - jedenfalls nicht ein Erlass der Verpflichtung zur Sicher- stellung erblickt werden kann, da die Freigabe des Pfan- des ja nur unter der Voraussetzung erfolgte, der Kredit werde in Kürze' zurückbezahlt. 3. - Eventuell hat der Kläger seine Anfechtungsklage auf Art. 288 SchKG gestützt. Allein nach der Recht- slnrechung des Bundesgerichts bedarf es für die Absichts- anfechtung der Pfandbestellung ebenfalls der Ueber- schul dung des Schuldners im Zeitpunkt ihrer Vornahme (BGE 30 II S. 164 ff. Erw. 5 S. 611), die nach dem Ausge- führten nicht gegeben war. Zudem kann die für die Anwen- dung dieser Bestimmung geforderte Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht bei der Pfandbestellung nicht vorliegen, sofern sie in Erfüllung einer Pflicht zur Sicherstell ung stattfindet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1'920 hestätigt. 29. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1991 i. S. Schwab gegen Messerli. SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58 : Das die Aberken- nungsklage. wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ab- weisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist keiu der Berufuug unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG. A. -Durch Urteil vom 3. März hat der Appellations- hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs-