BGE 47 III 1
BGE 47 III 1Bge31.12.1920Originalquelle öffnen →
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liundesgesetz betr. den Sehutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., vom 26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der BundesrecbtsptJege,
vom
. März 1893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 191.
Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, v. :{O. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. !1. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs. und Konkursge-
setzes betr. den Nachlassvertrag, vom
'!7. Oktober 19t7.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgeset (buch).
Bundesgesetz über das
Postwesell, "om 5. April 19tO.
ßGes über Schuldbetreibung n. Konkurs, ". '!9. Allrill889.
Strafgesetz
(buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betl'. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom !3. April t883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. !. April t 908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
vou Eisehbahn-
und SChilfahrt.'mnternehmungen, vom
25. September 1917.
Verordnung]
über die Zwangsverordnung von Grunu-
stücken,:vom 23. April 1920. .
Zivilgesetzbucb.
Zivilprozessordnung.
B. Abrevlatfons fl'1U1.
Code civil.
Constitution
fedel'ale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de Pl'OCLldul'O eivile.
Code de procedure penale.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour deltas el la raUlite.
Organisation jlldiciail'e rederale.
C. Abbrev1u1oni lUlltane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedul'a civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge
esecuzioni e fallimenti.
Organizz8%ione giudiziaria fed.61'ale.
Ent.scheidungen dar Schuldbetreibungs-und Konkurskammer.
Arre de la Chambre des paurauäes e1 des raillit.es.
A. SCHULDBETREmUNGS-UND KONKURSRECHT
POURSUITE
ET FAILLITE
2
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dass sich eine besondere Vergütung hiefür auch nicht
rechtfertigt, indem die dem Amte dadurch erwachsende
Mülle kaum grösser ist als diejenige der Vorbereitung
der vom Gläubiger bei der Abholung des Geldes auf
dem Amtsbureau zu unterzeichnenden Quittung,
wofur
es natürlich eine besondere Gebühr nach Art. 7 Geb. T,
auch nicht berechnen dürfte;
hat die Schuldbetr.-und KQnkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Intacheic1 vom 26. Januar 18m i. S. EheS&tten
llirachi-!(orgeDer. '
SchKG Art. 92, Ziff. 3 : Die Unpfändbarkeit eines Dampf-
kessels als
zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerät-
schaft zieht die Unpfändbarkeit des für seine Beheizung
während eines kürzeren Zeitraumes notwendigen
Brenn-
materials nach sich.
A. -In den auf Verlangen der Kohlen-A.-G. gegen
die Ehegatten Karl
und Elise Hirschi, welche eine von
ihnen gepachtete Dampfwäscherei betreiben, bewilligten
Arresten beschlagnahmte
das Betreibungsamt Bern-
Stadt 100 tannene Reiswellen und 500 Kilogramm
Maschinentorf, beliess aber den Schuldnern zirka
30
Reiswellen und zirka 500 Kilogramm Maschinentorf.
Diese machten durch Beschwerden die Unpfändbarkeit
der arrestierten Gegenstände geltend.
mit der Begrün-
dung, sie seien ihnen
zur Berufsausübung, insbesondere
zur Heizung des Dampfkessels nötig. Das Betreibungs-
amt erklärte in seiner Vernehmlassung, das von ihm nicht
mit Arrest belegte Brennmaterial genüge zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebes der Dampfwäscherei nicht, was
und Konkurskammer. N° 2, 3
zur Folge haben würde, dass die Schuldner für ihre
sechs Kinder nicht mehr aufzukommen vermöchten.
B. -Durch Entscheid vom 31. Dezember 1920 hat
die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen
für den
Kanton Bern die Beschwerden abgewiesen, davon
ausgehend, dass Brennmaterial nicht
unter die Begriffe
«( Werkzeuge » oder «( Gerätschaften » des Art. 92 Ziff. 3
ScbKG falle.
C. -Gegen diesen ihnen am 8. Januar zugestellten
Entscheid haben die Ehegatten Hirschi am 18.
Januar
unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Indem das Betreibungsamt den Rekurrenten einen
Teil das Brennmaterials zum Zwecke des \Veiterbetriebes
der Dampfwäscherei beliess,
hat es ihr Recht auf Bei-
behaltung ihrer bisherigen selbständigen beruflichen
Stellung anerkannt, womit,
da die Gläubigerin keine
Beschwerde geführt
hat, rechtskräftig festgestellt ist,
einerseits, dass sie als \Väschereiarbeiter
in unselbstän-
diger Stellung den für ihre ausserdem aus sechs Kindern
bestehende Familie notwendigen Unterhalt nicht zu
ver-
dienen vermöchten, und andererseits, dass es sich dabei
nicht
um eine gewerbliche Unternehmung handelt, auf
welche Art. 92 Ziff. 3
SchKG keine Anwendung finden
könnte. Infolgedessen
ist der Dampfkessel als den Re-
kurrenten zur' Ausübung ihres Berufes notwendige Gerät-
schaft anzusehen
und wäre, sofern er, weil im Eigentum
eines Dritten stehend, für die Arrestierung nicht ohne-
hin ausser
Betracht fiele, ihne als Kompetenzstück zu
belassen. Nun setzt aber die Benützung des Dampfkessels
zur Ausjibung des Wäschereiberufes voraus, dass er
zum Zwecke der Erzeugung von Dampf geheizt wird,
und es wäre daher sinnlos, ihn den Rekurrenten zu be-
lassen, sie aber gleichzeitig allen Brennmaterials zu be-
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