BGE 47 II 82
BGE 47 II 82Bge21.10.1920Originalquelle öffnen →
82 O)lligationenrecht .. N° 14.
misure e provvedimenti intesi alla difesa ed alla con-
8.ervazione della nazione.
Che i singoli non siano stati
colpiti nellastessa misura era cosa inevitabile, ma non
dipendeva da disparitä di trattamento (art. 4 CF), seb-
bene dalla diversitä della loro situazione economica.
In questi casi, come il Tribunale federale ha giä. rilevato
(RU 4 p. 471), ({ il danno deve essere considerato come
» una pubblica calamitä e sopportato da quelli che ne
» furono colpiti.» Decidendo altrimenti e trattandosi
di provvedimenti che danneggiarono si puo dire la toia-
litä dei cittadini, si esporrebbe 10 Stato a delle pretese
che sorpasserebbero di gran lunga i suoi mezzi, ne esau-
rirebbero le fonti economiche e
10 condurrebbero ad'
indubbia ruina.
11 Tribunale jederale prQnuncia :
La petizione e respinta.
14.
Orten 4er L Zivilabteilug Tom aa. Februar 19m.
. i. S. Bausheer gegen XaltlDmark.
auf. Wandelung. Pflicht zur Rükerstattung des Kauf-
preises. Unter den Begriff des durch die Lieferung fehler-
, hafter Ware • unmittelbar,. verursachten Schadens im Sinne
von Art. 208 Abs. 2 OR kann auch ein Kursverlust fallen.
A. -Der Kläger Kaltenmark. bestellte im September
1918
bei dem Beklagten Hausheer 104 Stück japanischen
Crepe-Stoffes.DieWare wurde vom Beklagten aus Japan
importiert, und dem läger am 3. und 22. April 1919
fakturiert. Die Zahlung erfolgte
laut Vereinbarung. in
französischen Franken, nachdem der Kläger sich sclwn
am 9. Oktober 1918 behufs Eröffnung des vOm Beklagten
ausbedungenen Akkreditivs bei
der Schweizerischen
BankgeseIlschaft Deckung
ip dieser 'Wärung beschafft
Obligationenrecht. N° 14.
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hatte. Die Ware wurde sofort nach ihrer Ablieferung,
im Juli 1919, vom Kläger beanstandet. Die Folge (javon
war. dass der Beklagte bei 84 Stück einen Preisnach-
laSS' von 15 % gewährte; ferner verpflichtete er sich,
16 Stück, die
nach seiner eigenen Zugabe bezüglich Farbe
und Dessin dem Vertrag nicht entsprachen, und 4 Stück,
welche erhebliche Webfehler
und Löcher aufwiesen,
zurückzunehmen. Die entsprechenden
Beträge (Preis-
nachlass, plus Kaufpreis für die 20 Stück) hat der Be-
klagte
dann am 22. Februar 1920 dem Kläger in fran-
zösischen
Franken zurückerstattet.
,B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Vergütung des Kursverlustes, den
er nach seinen An-
gaben
dadurch erlitten hat, dass er sich s. Z. den Kauf-
preis zum Kurse von 86,75 beschafft hatte, während im
Zeitpunkt der Rückzahlung des Kaufpreises für die
20 Stück Crepe der französische Kurs auf 45,5 gefallen
war. Die Differenz
macht den 'eingeklagten Betrag von
2004 Fr. 08 Cts .. aus, welcher vom Kläger als Teil des
Wandelungsanspruches, nämlich als
« unmittelbarer ;)
Schaden im Sinne von Art. 208 OR, bezeichnet wird.
C. -Der Beklagte bestreitet in erster Linie, dass die
beanstandeten
20 Stück Crepe derart vertragswidrig ge-
liefert worden seien, dass dem Kläger hieraus ein Wan-
• delungsanspruch erwachsen sei; er behauptet, die Rück-
nahme dieses Teils der Sendung sei lediglich deshalb
erfolgt, weil
man sich mit Rücksicht auf die Liquidation
des klägerischen Geschäftes über die Aufhebung des
Kaufvertrages frei
verständigt habe. Ferner bestreitet
der Beklagte, dass es sich im vorliegenden Fall um die
Geltendmachung
von « unmittelbarem» Schaden han-
deln würde; die Geltendmachung eines mittelbaren
Schadens
aber erfordere nach Art. 208 Abs. 3 OR den
Nachweis eines Verschuldens, welcher
nicht erbracht
werden könnte.
D. -
Durch Urteil vom 20. September 1920 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich, nach vorgenom-
Bi Obligationenrecht. N° 14. mener persönlicher Befragung der Parteien, die Klage gutgeheissen, und demgemäss den Beklagten verpflichtet, dem Kläger 2004 Fr. 08 Cts. nebst 6 % Zins seit 3. Fe- bruar 1920 zu bezahlen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. F. -Der Kläger hat Abweisung der Berufung be- antragt. . Das Bundesgerichl zieht in Erwägung :
Da nach dieser Vorschrift der Verkäufer, ab- gesehen von der Rückerstattung des Kaufpreises samt Zi,nsen, dem Käufer den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist, hängt das Schicksal der Klage und der Berufung davon ab, ob der eingeklagte Kurs- verlust als ein solcher unmittelbarer Schaden zu betrach- ten sei. Auch dies bestreitet der Beklagte zu Unrecht. Sein Hauptargument, der frühere Zustand sei dadurch wiederhergestellt. worden, dass der Kläger so viel fran- zösische Franken zurückerhalten habe, als er einbezahlt hatte, und es sei ihm deshalb ein Schaden gar nicht erwachsen, erweist sich bei näherer Betrachtung als trügerisch. Denn der Kläger hat französische Franken zu einem Kurswert von 45,5 zurückerhalten, während er zur Leistung des Bankakkreditivs solche zum Kurse von 86,75 hatte anschaffen müssen. Diese Aufwendung wurde, was entscheidend ist, im Hinblick und im Ver- trauen auf vollständige und richtige Erfüllung des Ver- trags gemacht; hätte der Kläger gewusst, dass die Be-: stellung nur zum Teil vertragsgemäss ausgeführt und infolgedessen nur ein Teil des Kaufpreises fällig würde, so hätte er weniger französische Franken zu erwerben brauchen, up.d der Kursverlust wäre nicht eingetreten. Die Einwendung, der Kläger habe den Zeitpunkt, in dem er sich Deckung in französischer 'Vährung verschaffte, ganz selbständig und willkürlich gewählt, scheitert daran, dass er damals, und nicht später, dem Beklag-
86 Obligationenrecht. N° 15. ten den vorgeschriebenen Bankkredit von 24,000 Fr. in französischer Währung (entsprechend dem Wert der zu liefernden Waren) eröffnen lassen musste. Aber auch mit dem Hinweis darauf, dasss, er möglicherweise fran- zösisches Geld bereits besessen habe, ist nichts gewonnen, da ja der Kläger laut ausdrücklicher und für das Bundes- gericht verbindUcher Feststellung der Vorinstanz nach- gewiesen hat, dass er die 24,000 Fr. französischer Wäh- rung zum Kurse von 86,75 von der Schweizerischen Bankgesellschaft erworben hat, um damit seine Ver- pflichtungen gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Des- halb ist in U el?ereinstimmung mit der Vorinstanz der ganze eingeklagte Kursverlust vom Zeitpunkt der Leis- tung des Akkreditivs bis zur Rückvergütung des Kauf- preises als dem Kläger verursachter, unmittelbarer Schaden im Sinne 'von Art. 208 Abs. 2 OR aufzufassen. Dem~ach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung "ird abge"iesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1920 bestätigt. 15. Urteil der I. ZivilabteUung vom 22. Februar 1921 i. S. Spilti gegen Kotor A;-G. Art. 20 0 R. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Un"- sittlichkeit setzt voraus, dass er einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt aufweise, oder dass heide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen unsittlichen Zweck verfolgt haben. Art. 2 4 Z i f f. 4 0 R. Umschreibung ~es Grundlagenirr.: turns und Abgrenzung gegenüber dem Irrtum im lle;. weggrund. A. -Am 7. November 1918 offerierte der Beklagte Spälti der Klägerin ~'lotor A.-G. 3 K.V.A. Drehstrom- Ohligationenrccht. No 15. 87 Transformatoren für 920 Fr. Am gleichen Tage machte er dem Chef der Installationsabteilung der Klägerin. 'dem Ingenieur K. in Dietikon, die Mitteilung, er. habe in diese Offerte zu seinen Gunsten eine Provision von 50 Fr. .einkalkuliert. Die Klägerin kaufte und bezahlte diesen Transformator. Am 31. Januar 1919 stellte der Beklagte der Klägerin Rechnung für einen von K. mündlich bestellten Drehstrom-Motor von 175 P .S.-Leistung im Betrage v{)n 14,110 Fr. Auch diese Rechnung wurde von der Klägerin am 10. April 1919 durch Ausgleichung des Kontos des Beklagten bezahlt. In der Folge eI}tdeckte die Klägerin, dass K. ihr Isolierröhren gestohlen hatte und reichte am 29. Juli 1919 gegen ihn Strafanzeige ein. Aus der in dem darauf folgenden Strafverfahren bei K. beschlagnahmten Korrespon- denz ergab sich, dass er vom Beklagten für die von diesem erhaltenen Lieferungsauftrnge der Klägerin Provisionen zugesichert erhalten hatte. Der Vertreter der Klägerin erklärte deshalb am 14. Oktober 1919 mit Rücksicht auf das unlautere Geschäftsgebahren des Beklagten die beiden Kaufgeschäfte als nichtig, und forderte ihn auf, die beiden Maschinen gegen Rück- erstattung des· Kaufpreises zurückzunehmen. Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte 'sie am 5. Juli 1920 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehten, der Beklagte sei zu verurteilen : ,1. Den 3 K. V.A.-Transformator zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis inklusive Verpackungs- kosten mit 932 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 10. April 1919 zurückzuzahlen. 2. Den 175 P.S.-Motor samt Zugehör zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis von 14,110 Fr. mit Zins zu 6 % seit 31. Januar 1919 zurückzuzahlen. B. -Durch Urteil vom 21. Oktober 1920 hat das Handelsgericht die Klage gutgeheissen. Es stellte fest, dass K. vom Beklagten für beideGeschäfte Provi-
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