BGE 47 II 64
BGE 47 II 64Bge04.02.1921Originalquelle öffnen →
<64 Obligationenrecht. Ne 12.
ZU vermuten ist, die Beschlagnahme nunmehr aufgehoben
und infolgedesseh das Erford?rni der Genehmigung
weggefallen sein.
so wären daffilt dl durch den V rtrag
bem-ündeten Verpflichtungen bereIts zu unbedmgten
o .
,geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil des
'Übergerichts des Kantons Solothu:n. vom 14. Februar
1920 im Sinne der Erwägungen bestätIgt.
12. t1rteil der L Zivilabtenung vom 1. Februar 1921
i. S. Studer gegen Waagenf&brik Studer .6..-G.
jf' i r m e n r e c h t. Verletzung des Rechts der Kliigerin
lichkeit unterscheidet. Zulassung der Führung emes FamI-
liennamens
in der klägerischen Aktiengesellsuf
ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma deswegen vernemt,
weil die an sich gesetzmässig gebildete Firma des Bklagten.
die dieser trotz erfolgter Löschnng im Verkehr weIter ver-
wendet hat, sich von jener Firma mit inreicheder .Deuhaftsfirma.
UnI au t e r e r W e t t b e Wß r b. AnwendbarkeIt vo Art.
48 OR und Art. 2 ZGB neben den besonderen fIrmen-
rechtlichen Bestimmungen.
Annahme illoyaler Konkurrenz
mit Rücksicht auf die durch die Umstände begründete Ge-
fahr der Verwechslung beider Geschäfte. Bejahung der
Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Verschuldens.
Kriterien für die Bemessung der Entschä.digung.
A. -' Jean Studer Vater betrieb seit Jahren in Olte
.eine Waagenfabrik. Laut « Erklärug» vom 14. aI
1918 verkaufte er an diesem Tage sem ganzes Geschäft
.an Dr. W. Lincke
in Zürich, für sich oder zu anden
-einer zu bildenden Aktiengesellschaft. zum relSe v9
n
.300,000 Fr. ; er erklärte sich dabei mit der Beilwhaltung
-seines
Namens in der neuen Firma einverstanden. Ferner
verpflichtete er sieh, kein Konkurrenzunternehmen. zu
ObligationelU'echt. N"12 65
gründen, noch sich an einem solchen direkt oder indirekt
zu beteiligen.
Gleichen Tages wurde in Zürich die klägerische
Aktien-
gesellschaft errichtet, die unter der Firma « Waagen-
fabrik Studer A.-G. » den Weiterbetrieb der Fabrik über-
nahm; Dr. Lincke wurde Präsident, Jean Studer Vater
Mitglied des Verwaltungsrates.
Am 15. Mai 1918 gingen
die zum Geschäft gehörenden Liegenschaften in das
Eigentum der Klägerin über.
Nachdem diese die Fabrikation einige Zeit betrieben
hatte, wurde sie gewahr, dass der Beklagte
Jean Studer
SQhn in Olten ein eigenes Geschäft zur Herstellung von
Waagen gegründet hatte, und. dass
er ihr entgegen ar-
beite.
Am 16. September 1918 liess der Beklagte auf
dem Handelsregisteramt 01ten folgende Eintragung
vor-
nehmen: uInhaber der Firma Jean Studer, Waagenfabrik
« Olten ist Jean Studer, Sohn, von und in Olten. Natur
«des Geschäftes: Spezialität Waagenfabrikation ; Ge-
« schäftslokal: Olten-Hammer. Firmaunterschrift des
« Inhabers: Jean Studer. Waagenfabrik. » Dieser Ein-
tragung war am gleichen Tage die Löschung der alten
Firma
«Jean Studer, Waagenfabrik Olten» durch Jean
Studer Vater vorausgegangen ; als Löschungsgrund wurde
angegeben : Verkauf des Geschäftes.
Auf Begehren der Klägerin wurde die Bekanntmachung
der neuen Firma «Jean Studer, Waagenfabrik Olten»
im Handelsamtsblatt durch den Gerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen bis auf weiteres untersagt.
B. -Am 28. September 1918 hob die Klägerin gegen
den Beklagten die vorliegende Klage an,
mit den· Be-
gehren: ..
6,6 . ObligationeurechL N· 12. ; . 3. Er habe der Klägerin eine Entschädigungssumme zu bezahlen, deren Festsetzung in das Ermessen des Ge- richtes gestellt werde. Die Klage gründet sich einerseits auf das Firmenrecht (Art. 865 ff. OR), andrerseits auf Art. 2 ZGB und Art~ 48 OR (unlauterer Wettbewerb). C. -Der Beklagte hat beantragt, die Klage sei im ganzen Umfange abzuweisen. In der Folge hat er auf dem Handelsregisteramt Olten den Verzicht auf die Firma« Jean Studer, Waagen- fabrik Olten » erklärt und unterm 23. November 1918- folgende neue Eintragung vornehmen lassen: (t Inhaber der Firma Jean Studer in Olten ist Jean Studer, Sohn .. von und in Olten. Waagenfabrik -olten-Hammer. » D. -Das Obergericht des Kantons Solothum hat durch Urteil vom 22. Juli 1920, in teilweiser Gutheissung der Klage, erkannt : « 1. Der Beklagte Jean Studer ist gehalten, den Ge- « brauch der Firma « Jean Studer, Waagenfabrik Olten ) « zu unterlassen. «2. Der Beklagte darf den Namen seines Vaters « nicht mehr als Geschäftsteilhaber verwenden. ({ 3. Der Beklagte ist gehalten, der Klägerin einen « Betrag von 5,000 Fr. als Schadenersatz zu bezahlen J. E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericltt erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung der Klage. F. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und Erhöhung der Entschädigung auf 20,000 Fr. be- antragt. G. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertre- ter des Beklagten erklärt. dieser habe am 13. Januar 1921 sein Geschäft veräussert, und seine Firma im Han- delsregister löschen Jassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
68 Obligationenrecht. No 12. Person enthalten dürfen ; angesichts der Auslegung und Handhabung dieser Vorschrift in der Praxis, sowie der ausdrücklichen Klausel in der «Erklärung) vom 14. Mai 1918, dass Jean Studer Vater mit der Beibehaltung seines Namens in der Gesellschaftsfirma einverstanden sei, kann entgegen der vom Beklagten vertretenen Auf- fassung die Klägerin für ihre Firma den gesetzlichen Schutz beanspruchen. Dass sich sodann die Firma « Jean Studer, Waagenfabrik Olten» an sich von derjenigen der Klägerin (( Waagenfabrik Studer A.-G. ») genügend deutlich im Sinne von Art. 868 OR unterscheidet, ergibt sich aus deren Gegenüberstellung, und insbesondere aus der Erwägung, dass letztere sich als eine Gesellschafts.. firma, erstere dagegen als eine Einzelfirma darstellt. 2. -.-Ist somit die Klage, soweit sie sich auf Verletzung des Firmenrechts beruft~ abzuweisen, so fragt sich weiter, ob die Vorinstanz sie mit Recht aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes gutgeheissen habe. Denn das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen. dass der Schutz eingetragener Firmen nicht ausschliesslich durch Art. 867 ff. OR geregelt sei, sondern dass neben den besonderen firmenrechtlichen Bestimmungen auch die allgemeinen Normen über Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere über unlauteren Wettbewerb, in Verbindung mit Art. 2 ZGB, zur Anwendung kommen (vergl. AS 28 II S. 469 f. und die dortigen Zitate). Bei Prüfung der Frage, ob und eventuell inwieweit der Be- klagte durch den Gebrauch der -firmenrechtlich nicht unzulässigen-Firma «Jean Studer, Waagenfabrik Olten l) illoyale Konkurrenz zum Nachteil der Klägerin betrieben habe. kommt nun entscheidend in Betracht, dass jene Firma mit derjenigen des Rechtsvorgängers der Klägerin. Jean Studer Vater, wörtlich übereinstimmt. Dieser Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht, als man es dabei mit einem altbekannten Geschäft zu tun hat. und, wie das Beweisverfahren dargetan hat. ein bedeutender Teil der Kundschaft auch nach demUebergang auf ObJigationenrecht. N° 12. ' 69 die Klägerin und trotz Bekanntmachung der Firmen- änderung sich im Geschäftsverkehr noch der alten,. eingeprägten Benennung ({ Jean Studer, Waagenfabrik Olten J) bedient hat. Angesichts dieser besonderen Ver- hältnisse lag die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Firma des Beklagten und derjenigen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Jean Studer Vater nahe; es sind auch tatsächlich zahlreiche Verwechslungen vorgekommen, sei es dass Kunden der alten Firma sich an den Beklagten richteten, in der irrtüm- lichen Meinung, er habe das väterliche Geschäft übernommen und betreibe es weiter, sei es dass Korres- pondenzen, die für die Klägerin bestimmt waren, infolge ungenauer Adressierung dem Beklagten zugekommen sind. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre es deshalb Pflicht des Beklagten gewesen, durcb Aufnahme eines unterscheidenden Zusatzes in seine Firma klar zu legen, dass sie von derjenigen seines Vaters und dessen Rechtsnachfolgerin verschieden sei. Statt so vorzugehen und das Seinige dazu beizutragen, dass Täuschungen nach Möglichkeit vermieden werden, war der Beklagte bestrebt, die Verwechslungsgefahr zu seinen Gunsten auszunutzen ; er hat sein formelles Recht zum • Schaden der Klägerin missbraucht.· Dies ergibt sich aus einer Reihe im vorinstanzlichen Urteil näher geschilderter Massnahmen, die alle geeignet waren, die Verwechs- lungsgefahr noch zu erhöhen, und den Anschein zu erwecken, als ob der Beklagte der Rechtsnachfolger seines Vaters wäre (zeitliches Zusammenfallen der Löschung der väterlichen Firma mit der Eintragung der gleichlautenden Firma des Beklagten, Uebernahme des Postcheckkontos von Jean Studer Vater, Bezug- nahme auf Bestellungen, die von diesem ausgeführt worden waren, Verwendung von Katalogblättern der väterlichen Firma, Nachahmung von Prospekten, usw.) Da sonach der Beklagte durch Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen die Klägerin in ihrer (; l -
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• Obligationen recht. N° 12.
schäftskundschaft beeinträchtigt und. in deren' Besitz
bedroht hat, sind die Voraussetzungen des unlauteren
Wettbewerbes im Sinne von Art. 48 OR erfüllt. Die
Klägerin
kann daher die Einstellung des Geschäftsge-
bahrens des Beklagten verlangen, in der \Veise, dass ihm
untersagt wird, die Firma ({ Jean Studer, Waagenfabrik
Olten» ohne Anfügung eines Zusatzes zu gebrauchen,
durch den eine Verwechslung mit dem Geschäfte der
Klägerin vermieden wird. In diesem Sinne ist Dispo-
sitiv 1 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
3.
-:-Die Begrundetheit des Klagebegehrens 2 ergibt
sich aus dem soeben Gesagten ohne weiteres: Die Fassung
des bezüglichEm Urteilsdispositivs der Vorinstanz ist
aber insofern missverständlich, als der Name des Be-
klagten mit demjenigen seines Vaters ja genau überein-
stimmt. Es handelt sich in \Virklichkeit darum, dem
Beklagten zu verbieten, sich ·in Zukunft als Reisenden,
Mitarbeiter
oder Teilhaber des ehemaligen väterlichen
Geschäfts auszugeben.
und dadurch Verwechslungen
mit der klägerischen Firma als Rechtsnachfolgerin von
.J ean Studer Vater herbeizuführen.
4. -Auch die Schadensersatzpflicht des Beklagten
ist grundsätzlich zu bejahen, da neben den allgemeinen
Voraussetzungen des
unlauteren Wettbewerbes ein
für den eingetretenen Schaden kausales Verschulden
des
Beklagten anzunehmen ist. Der Schaden ist, weil
nicht ziffermässig nachweisbar, auf Grund der von der
Klägerill gelieferten Anhaltspunkte nach richterlichem
Ermessen abzuschätzen.
So wenig nun ein Grund be-.
steht, die von der Vorinstanz in Würdigung aller Um-
stände auf 5000 Fr. festgesetzte Etschädigung zu
ermässigen, so wenig würde es sich andrerseits
mit
Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge recht-
fertigen, diesen Betrag gemäss dem von der Klägerin in
der Anschlussberufung gestellten Begehren zu erhöhen ;
dabei
ist zu beachten, dass angesichts der sehr früh
erfolgten Klageanhebung
nur eine kurze Zeitspanne in
Obligationenrecht. N° 13.
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Betracht kommt, und ferner, dass die Bekanntmachung
der Firma des Beklagten im Handelsamtsblatt durch
vorsorgliche richterliche Verfügung untersagt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung wer-
den abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 22. Juli 1920 ",ird im Sinne der
Erwägungen bestätigt.
13. Bll1tenza. 4 febbraio 1921 deUa. ledone di diritto publico
nella causa Lombardi contro CoDfederazione.
Azione di risarcimento per danno causato ad un albergatore
da diVieti e restrizioni di circolazione ordinati dalle eompe-
tenti autorita miIitari per la difcsa deI paese. -Competenza.
-A difetto di norme speciali, il diritto svizzero non'
ammette, in via di massima, ragione a risarcimento per
atti legittimi eommessi dallo Stato. -Giurisprudenza. -
Inapplieabilitit dei prineipi di diritto ehe riflettono l'espo-
priazione forzata e le requisizioni. -Teoria deI saerificio
(Opfertheorie), dei diritti aequisiti e dei diritti individuali.
'A. -Gottardo Lombardi in Airolo e proprietario
-deU'albergo Monte Prosa e dipendenze sul colle deI
Gottardo. L'albergo, sito in luogo ameno e pittoresco
lungo
la strada cantone Airolo-Hospental, e, in
tempi normali, assai frequentato da passanti, turisti,
scuole e societa, per ascensioni di carattere scientifico,
sportivo 0 semplicemente a scopo di diporto.
Scoppiata
la guerra, Ie competenti Autorita militari
trovarono necessario di sottoporre a restrizioni e con-
trollo
la circolazione ed il transito nella regione dei
forti, dalla
Furka e dall'Oberalp fino al Gottardo. Queste
misure,
pid severe per la zona deI Gottardo che per quelle
-della Furka e dell'Oberalp e per la parte Sud che per
Programmgesteuerter Zugriff
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