BGE 47 II 6
BGE 47 II 6Bge19.07.1920Originalquelle öffnen →
Familienrecht. N° 2
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Septeinher
1920 bestätigt.
2. Urteil der II. ZivilabteUung vom 2. Februar 19m
i. S. Salvisberg gegen Sa.lviaberg.
G üJ e r t ren nun gau f Beg ehr e n ein e s E bQ-
g a t t e n: Rechtsanwendung bezüglich der Auseinander-
setzung von schweizerischen Ehegatten, die in Frankreich'
";l'geheiratet und sich dem französischen Recht unterstellt
:}Jhaben, nachher aber in die Schweiz zurückgekehrt sind.
A. -Der Beklagte Salvisberg, Bürger von Mühle-
berg, Beru, verheiratete sich am
12. Februar 1913 mit
der Klägerin in Royan, Frankreich. Vor Eingehung der
Ehe hatten die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen.
Dieser
Ehevertrag sieht als Güterstand das Syst.em der
Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 1498
Code civil franais vor, ferner führt er die von den Gat-
ten einzubringenden Vermögensobjekte unter Angabe
ihres Schätzungswertes
auf und bestimmt endlich für
den Fall der Auflösung der Gemeinschaft u. a.: « En
{( ce qui concerue les etabiissements commercial ou indu-
"striel et tous objets mobiliers quelconques compris
» en l'apport en mariage de l'un ou de l'autre des epoux,
» l'estimation qui en est faite au present contrat eu
» vaudra vente ä la communaute, de sorte que la re-
n prise eil deniers resultant de l'apport qui en est fait,
» dem eure fixee irrevocablement ä cette estimation
» quel que soit par la suite le sort de ces etablissements
» ou objets mobiliers. »
Im .Jahre 1917 verkaufte der Beklagte im Einver-
Familienrecht. N° 2.
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ständnis mit der Klägerin die von der letzteren in· die
Ehe gebrachte, im Ehevertrag auf 170,000 Fr. geschätzte
Usine « La Richarde }) um den Preis von 150,000 Fr.
Beide Ehegatten haben inzwischen ihren Wohnsitz
in die Schweiz verlegt.
B. -Am 15. April 1919 leitete der Beklagte gegen
die Klägerin Ehescheidungsklage ein, worauf die Klä-
gerin beim Amtsgericht Bern mit der Begründung, ihr
eingebrachtes Gut sei gefährdet, Anordnung der Güter-
trennung verlangte. Das Amtsgericht entsprach diesem
Begehren
gestützt auf Art. 1443 C. c. fr. und verpflichtete
den Beklagten zur Herausgabe der Illaten der Klägerin,
bezw. soweit sie
nicht mehr in natura vorhanden sein
sollten,
zur Ersatzleistung im Umfange der ehevertrag-
lichen
Schätzung. Dieses Urteil zog der Beklagte an die
Vorinstanz weiter, indem
er geltend machte, bei der
Festsetzung seiner Ersatzpflicht für die nicht mehr
vorhandenen Objekte, insbesondere also für die Usine
({ La Richarde}) komme schweizerisches Recht zur
Anwendung, es dürfe daher nicht auf die Schätzung
im Ehevertrag, sondern nur auf den beim Verkauf
. erzielten Erlös abgestellt werden.
C. -Dieser letzteren Auffassung hat sich der Ap-
pellationshof
mit Urteil vom 17. September 1920 an-
• geschlossen, davon ausgehend, dass die Auseinander-
setzung der Parteien gemäss Art. 9 SchlT z. ZGB dem
schweizerischen
Recht, nämlich der Bestimmung des
Art. 189 ZGB unterliege.
D. -Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht ver-
langt die Klägerin Aufhebung dieses Urteils, Rück-
weisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Ent-
scheidung nach französischem Recht, eventuell sofor-
tige
VerpfliGhtung des Beklagten, ihr als Ersatz für den
Verkauf
der «La Richarde)\ den Schätzungswert von
170.000 Fr. und für die mit der Fabrik verkauften
Mobilien den Schätzungswert von
30,000 Fr. zu be-
zahlen.
8 Familienrecht. N. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
10 Familienrecht. N" 2. indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung schlechthin die Bestimmungen des ZGB, also auch Art. 154, als massgebend erklärte (SchiT z. ZGB 5917 h, AS 38 II 49, 40 II 308, 44 II (54). Berücksichtigt man diese Umstände, dass es sich hier um im internen Recht allgemein, für Scheidung und ausserordelltlichen Güterstand, geltende Grund- sätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Ueber- tragung auf die internationalen Verhältnisse im wichtig- :sten Anwendungsfall der Scheidung geschlossen werden, dass sie auch für den ausserordentlichen Güterstand schlechthin zu §elten haben. (Für die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers ergibt sich: zudem die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes ohne wei- teres aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.) Für die Annahrile, die Art der Auseinandersetzung werde durch das schweizerische Recht bestimmt, spricht aber auch Art. 9 SchlT z. ZGB. Da dort, und in diesem beschränkten Sinne ist der Argumentation der Vorlnstanz beizustimmen, der Gesetzgeber die Auseinandersetzung&- normen ohne Unterschied für Scheidung und ausser- ordentlichen Güterstand auch auf altrechtliche Ehen anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen, warum er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Diffe- renzierung hätte vornehmen wollen. Endlich aber fehlt für di Anwendung des franzö- 'sischen Rechtes auch jeder innere Grund. Die interne Unwandelbarkeit des Güterrechtes soll den Gatten -ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizu- behalten, sie soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer güterrechtlichen Verhältnisse sichern. Treten jedoch Umstände ein,die dennoch zur Aufhebung des bisherigen Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlas- sung mehr, über die Art der Auseinandersetzung d;ls Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes fernerhin ent- 'scheiden zu lassen. 4. Auf die Liquidation der güterrechtlichen Be- Familienrecht. 1'" 3. 11 ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen Normen des schweizerischen Rechtes zur Anwendung. Danach aber bestimmt sich, wie das Bundesgericht in seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat, die Er- satzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach dem Verkaufserlös. Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben, nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung der Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehe- vertragliche Abmachungen abgesehen von der Vor- sc)llagsverteilung, wie aus Art. 154 klar hervorgeht, bewusst keine Rücksicht. Es bestimmt ausdrücklich, dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte des Mannes und der Frau aus dem ehelichen Vennögen ausgeschieden werden müssen und zeigt damit deutlich, dass es die Art der Auseinandersetzung einer vorgän- gigen vertraglichen Regelung der Parteien entziehen will (AS 40 II 308; MUTZXI-:!l, Zschr. f. schweizer. Recht 5ß S. 185). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 17. September '1920 bestätigt. 3. Urteil cl .. IL Zivilabitibmg vom 12g. Kärz 1911 i. S. Bernheim gegen Bernheim;.Jaeeblatt. Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe von durch den Rück- fall Elsass-Lothringens an Frankreich zu Franzosen ge- wordenen Elsass-Lothringern durch die schweizerischen Gerichte. A. -Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Ober- gericht des Kantons Zürich auf die von der Klägerin
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