BGE 47 II 522
BGE 47 II 522Bge04.02.1921Originalquelle öffnen →
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Militärorganisation. N~ 82.
schiedener Struktur und abweichenden Verhältnissen
ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens
betrachtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
82. UrteU der taatsrechtlichen AbteUu! ". aso April. lsa1
i. S. Ra.mleyer gegen EidgenOlSens
Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer
durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst-
licher
Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat-
person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes
begründenden Rechtssatzes.
A. -Am 25. April 1919 .Mittags wurde der Taglöhner
Peter Ramseyer, als er auf dem 'Vege zur Arbeit auf
der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel
kreuzte, von
dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda-
ten der inBasel befindlichen Bewachungskompagnie 10,
angefahren. Die beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer
einen
Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver-
letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf
einer Dienstfahrt, indem
er das Velo des Lieutenants
Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum
Platz-
kommando bringen sollte. Nach der miJitärgericht..;
lichen Untersuchung
traf ihn an dem Vorfall kein Ver-
schulden.
B. -Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer
beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das
Begehren ans
Recht gestellt: die Beklagte sei schulqig
zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent-
schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität
einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen
durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-
Militirorganisation. N0 82.
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trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht
wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen
im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil
des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *). verwiesen und
speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit
Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch
besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag-
nien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein
Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten
noch den Kläger treffe ein
Verschulden; der Unfall
habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger
habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn
die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen
ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen-
schäden gelten.
C. -Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht
geltend, dass. dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund
fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden,
von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine
Rede sein.
Würden die Soldaten der Bewachungs-
kompagnie als öffentliche
Beamte oder Angestellte
des Bundes angesehen, so müsste das
Verantwortlich-
keitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung
lrommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen
dieses Gesetzes
und Art. 27 MO· treffe nicht zu, weil
es sich nicht
um eine militärische Uebung, sondern
um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn
es anwendbar wäre, würde übrigens eine
Haftung nicht
bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz
und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von
Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäfts-
herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis
nach dem Er-
gebnis der militärgerichtIichen Untersuchung als er-
bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den
Unfall selbst verschuldet. Er sei ortskundig gewesen
• Oben S. 497 11.
524 Militirofganisatfon. N· 82. und habe die Gefährlichkeit der StrassensteIle gekannt. Er hätte sich daher vor dem Ueberschreiten der Strasse umsehen sollen, statt dessen sei er hinter einem Haus- • vorsprung hervor direkt gegen die Mitte der ,Strasse vorgegangen. D. '-Eine Replik ist innert der gesetzten Frist nicht eingereicht worden. E. -Auf die Anregung des Instruktionsrichters haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt , , zunächst nur die grundsätzliche Frage der Ersatz- pflicht der Beklagten auf Grund' der Parteianbringen und der eingelegten Akten durch das Gericht entschei- den zu lassen, in· der Meinung, dass bei Bejahung jener Pflicht dann über die Frage des Unfalls und die Höhe des Schadens weiter zu verhandeln wäre. F. ~ An der heutigen 'Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Gutheis- sung der Klage, eventuell nach Durchführung eines Beweisverfahrens in dem eben erwähnten Sinne, er- neuert. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht, in Erwägung:
526 MWtärorganisation. Nr 82. der persönlichen Freiheit nicht hergeleitet werden. Aber auch die dort angerufenen speziellen Bestimmungen der MO versagen hier. Die in Art. 27 und 28 ebenda • vorgesehene Haftung für Tötungen oder Verletzungen von Zivilpersonen oder Beschädigungen privaten und öffentlichen Eigentums bezieht sich nur auf Schäden dieser Art, die « infolge von Truppenübungen)) ent- standen sind und hat ihren Rechtsgrund in der be- sonderen Gefährdung, welche mit diesen Uebungen, nach der Natur der dazu gehörenden Handlungen, für Dritte verbunden ist. Die Bewachungstruppen, zu denen Tschanz gehörte, standen aber nicht im Uebungsdienst, -sondern.. im aktiven Dienst nach Art. 195 If. MO. Eine analoge Anwendung der Bestim- mung hierauf würde zudem, soweit sie nicht wie für die Schädigungen bei - Gelegenheit von eigentlichen militärischen Aktionen des Aktivdienstes selbst (poli- zeilichen zur Aufrechterhaltung von Ruhe 'und Ordnung im Inneren oder kriegerischen zur Abwehr eines äusseren Angriffes), von vorneherein ausgeschlossen ist, voraus- setzen, dass auch das besondere dem Art. 27 zu Grunde liegende Motiv der Haftung zuträfe, d. h. dass aus dem dienstlichen Verhältnis, der Beziehung der Hand- lung zum Dienstbetriebe eine höhere Gefahr für Dritte resultieren würde, als jene sie sonst mit sich brächte, was für solche Hilfsverrichtungen, die den inneren Haushalt der Truppe und 'die Befriedigung der per- sönlichen Bedürfnisse der einzelnen Militärpersonen be- treffen, offenbar nicht der Fall ist. Art. 203 MO so dann bezieht sich lediglich auf das sog. Requisitionsrecht, indem er jedermann verpflichtet, sein bewegliches oder unbewegliches Eigentum zum Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen der Militärbehörde oder Trup- penführung gegen volle Entschädigung zu überlassen. In allgemeinerer Form sieht allerdings das Verwaltungs- reglement für die schweizerische Armee Art. 280 eine Pflicht der Eidgenossenschaft zum Ersatz des Schadens MIlitärorganisation. N° 82. 527 vor, der durch Ausführung militärischer Anordnungen an öffentlichem und Privateigentum verursacht wird. Allein eine Haftung kann auch danach, wenn nicht die durch die MO gegebene gesetzliche Grundlage verlassen werden soll, über die das Verwaltungs· reglement als blosse Verordnung nicht hinausgehen konnte. doch nur in den Fällen angenommen werden, wo die militärische Anordnung die Ursache der Schädi- gung ist, sei es dass letztere mit der Ausführung der An- ordnung als solcher notwendigerweise verbunden ist, oder dass gerade das besondere militärische Element der Anordnung oder der Ausführung die Schädigung verursachte oder begünstigte. Etwas derartiges liegt aber hier nicht vor, da Tschanz zur Ausführung seines Auftrages nicht anders als ein gewöhnlicher Radfahrer die öffentliche Strasse benützte und seine Eigenschaft als Militärperson für die Gefahr eines ZusaIIlJllenstosses mit den Passanten völlig belanglos war. Zudem er- streckt sich die Vorschrift' nur auf Sachschäden und eine analoge Ausdehnung auf Personenschäden ist wegen ihres singulären Charakters nicht angängig. Endlich wäre ein auf Art. 280 des Verwaltungsregle- ments gestützter Entschädigungsanspruch im besonderen ,Verfahren vor den dafür eingesetzten Expertenkom- missionen geltend zu machen. Das Bundesgericht wäre zu dessen Beurteilung nicht zuständig (vgl. den Bundes- ratsbeschluss vom 18. September 1914, AS 45 II S. 363 ff. und das Urteil vom 4. Februar 1921 in Sachen Lombardi gegen Eidgenossenschaft). 2. -Im vorliegenden Falle würde übrigens auch eine Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrund- sätze -von der Erwägung ausgehend, dass Tschanz beim Transport des Fahrrades zwar einen dienstlichen Auftrag seines Vorgesetzten ausführte, aber doch keine eigentliche dienstliche d. h. spezifisch militärische Tätig- keit ausübte und daher hinsichtlich der Art der Aus- führung des Auftrages dem gemeinen Recht unter-
MiJitiirorganisation. N° 82. stehe --zu keinem andern Ergebnis führen. Als Vor- schrift, welche eine Haftung des Bundes als juristischer Person für den in seinem Dienste stehenden Schadens- • stifter zu begründen vermöchte, könnte dabei nur Art. 55 OR in Betracht fallen. Einmal müsste sich aber fragen, ob nicht bei jener Betrachtungsweise der Offi- zier, für den Tschanz den Transport des Fahrrades besorgte, und nicht der Bund als der Auftraggeber oder Dienstherr anzusehen wäre. Sodann handelt es sich auch nicht um eine zu einem gewerblichen Betriebe gehörende Verrichtung, die nötig wäre, um dem Bunde die Stellung des Geschäftsherrn im Sinne von Art. 55 OR zuzuschreiben. 'Veiter müsste durch die Akten als nachgewiesen betrachtet werden, dass die Beklagte die durch die Umstände gebotene Vorsicht zur Abwen- dung des Schadens ange\vendet hat, indem der Trans- port des Rades einem geübten und zuverlässigen Fahrer übertragen wurde und die Webergasse unbestrittener- massen polizeilich dem Fahrverkehr freigegeben ist und allgemein dazu benützt wird. Es braucht daher zu der Behauptung, dass ein die Ersatzpflicht nicht nur minderndes sondern gänzlich ausschliessendes Selbst- verschulden des Verletzten vorliege, nicht Stellung genommen zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die K1agc wird abgewiesen.' SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUlTE ET FAILLlTE Siehe III. Teil NI'. 42, 43 und 45. Voir Ille partie n° 42, 43 ct 45.
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