BGE 47 II 497
BGE 47 II 497Bge09.12.1850Originalquelle öffnen →
496 Erfindung.patente. N0 80. spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift hat der Beklagte da$ nach seiner Behauptung damals noch nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich- mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Ge- webes von der Mitte aus und die damit übereinstim- mende gleichmässige Lällgsspannung der Gewebebahn. also die gleichmässige Breitstreckung VOll der Mitte aus mit gleichmässiger Längsstreckung. Die Lösung der Aufgabe findet er in der Konstntktion einer Vor- richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie- benen Streckrollen. Durch diese neue Anordmmg (Schräg- steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon- struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden, der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich- mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen Erbreitern des Gew.ebes von der Mitte aus, liegt. Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten Fassung seines Patent anspruches als charakteristisch hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus der Patentschrift nicht zu erkennen. Insbesondere fehlen darin, wie auch die Vorillstanz feststellt, alle Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des zwangsläufigen Antriebs VOll schräg zur Walzenachst' und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich- tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die dem neuen Anspruch zu Grunde liegcn soll, und der dadurch erreichte lleue technische Nutzeffekt, werden in der Patentschrift in keiner \Veise berührt. Schon aus diesen formellen Gründen muss daher der neue Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und 8 PG als nicht schutzfähig erklärt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep- tember 1920 bestätigt. Militärorsanisation. N-81. VIII. MILITÄRORGANISATION ORGANISATION MILITAIRE 81. Urteil der Siaatareohtlicha Abteiluq mD 11 •• pri11911 i. S. lIunziker gegen Eiagenoasenschaft. Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö- tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der .. vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord- nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei- kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts. (Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver- sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen. Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen von Züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize- rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar 1918 sich bewegendem \Vaffengebrauche. Untersuchung des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen. .4. -:Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis 12 .• Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb. Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts- begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr. als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts., eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be- stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898 geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker, die mit der Klägerin in gemeiusamem Haushalt ge- lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf dem Heimwege nach der Wohnung, an der Rebgasse in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die
498 Militärorganisation. N-81. eine im eidgenössischen Dienste stehende, wegen des in Basel ausgebroehenen Generalstreikes zur Aufrecht- haltung von Ruhe und Ordnung in der dort gelegenen Kaserne untergebrachte Abteilung Militär auf die vor dem Kasernentor befindliche Menge abgegeben habe,. Auf die zur Begründung der Haftung der Beklagten gemachten rechtlichen Ausführungen wird, soweit we- sentlich, in den Urteilserwägungen Bezug genommen werden. B. -Die Beklagte Schweizetische Eidgenossenschaft bezeichnet es in der Antwortschrift als noeh der Ab- klärung bedüdtig, ob die Verwundung der Tochter der Klägerin wirklich auf ein Ordonnanzgeschoss (di- rekten Schuss, Ricochettschuss oder Geschossplitter) oder nicht vielmehr auf die Schiesserei aus der Menge zurückzuführen sei, ferner ob die Getötete die be- treffende Stelle nur zufällig gerade in jenem Augen- blicke begangen oder nicht, wenigstens aus Neugier, dem Zuge zur Kaserne zugeschaut bezw. sich ihm an- geschlossen habe, leugnet aber auch für den Fall des Zutreffens der Klagedarstellung in beiden Punkten die Ersatzpflicht mangels eines dieselbe begründenden Rechtssatzes. C. -An einem nach Wechsel von Replik und Duplik am 8. Juni 1920 in Bern abgehaltenen Reehtstage wurde den Parteien eröffnet, dass die Instruktions- kommission beabsichtige, zunächst die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht der BeklagteIi auf Grund des unbestrittenen Tatbestandes, eventuell unter Zuziehung und Berücksichtigung der von beiden Teilen für ihre Darstellung des Sachverhalts angerufenen Akten, durch das Gericht entscheiden zu lassen, bevor ein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde. Die Parteien er- hoben hiegegen keinen Einspruch. Infolgedessen sind beigezogen worden :
500 Militärorganisation. Ko 81. in Ausstand; von andern Organisationen wurden Soli.. daritätserklärunge.n beschlossen. Ein Aktionskomitee forderte durch Flugblatt die Arbeiter auf Donnerstag • den 31. Juli, mittags 12 Uhr zum allgemeinen Streik auf die Strasse zu treten. In der Folge trat die gesamte Arbeiterschaft, auch das Staatspersonal, in Ausstand. Schon am 29. Juli hatte der Regierungsrat das Polizei- departement vorsorglich ermächtigt, für den Fall, dass sich infolge des Färberstreiks Gewalttätigkeiten ereignen sollten, das Platzkommando Basel um militärische Hülfe zu ersuchen: der Vorsteher des Polizeideparte- ments hatte sich. darauf am 30. Juli mit dem Platz- kommando in Verbindung gesetzt. Am 31. Juli beschloss der Regierungsrat, vom Bundesrat die Einberufung von Truppen zu verlangen. _ Der Bundesrat ordnete am Abend dieses Tages das Aufgebot einer Anzahl Ord- nungstruppen an, die am 1. August in Basel eintrafe1. Vorher stand zur Verfügung des Platzkommandos dIe im eidgenössischen Dienst befindliche Bewachullgskom- pagnie 10, die am 31. Juli von der Grenze nach Basel verlegt und in der dortigen Kaserne untergebracht ,,,",urde. Am Nachmittag des 31. Juli wurden die Truppen dieser Kompagnie vom Vertreter des Kompagniekom- mandanten, Obit. Mattes, über ihre Pflichten und speziell über das Recht des 'Vaffengebrauchs gemäss § § 201 bis 203 des Dienstreglements instruiert. Die Truppe rückte bereits' am Abend des 31. Juli zur Aufrechterhaltung VOll Ruhe und Ordnung aus. Am 1. August vormittags sammelten sich viele Leute auf dem Klaraplatz und vor der Burgvogtei an, in der sich die Streikleitung befand. In die Volksansamm- lungen fuhren mit Truppen besetzte Automobile. Dabei wurden aus der Menge Steine nach denselben geworfen ; die Truppe schoss ihrerseits auf die Menge. Ein Schuss traf den Maurerpolier Wöber. Er wurde in die Burg:- vogtei gebracht, wo er alsbald starb. Nach Anordnung des Sanitätshauptmanns Dietrich soUte die Leiche 'lilitäl'organisation. o 81. 501 durch zwei Rotkreuzsoldaten in die bei der Kaserne befindliche Klingenthal-Turnhalle verbracht ,,"erden. Die anwesenden Zivilpersonen 'Wollten den Toten selbst hinbringen. Die Leiche wurde in rote Tücher gewickelt und auf eine Tragbahre gelegt. Vor der Burgvogtei bildete sich ein Leichenzug, dem der Zentralkassier der sozialistischen Jugendorganisationen Sulzbachermit einer roten Fahne, begleitet VOll dem Jungburschen Arnold, vorallschritt ; dann folgte die Bahre, der eine auf 200 bis 300 Personen geschätzte Menge das Geleite gab. So bewegte sich der Zug gegen Mittag der Kaserne zu. Da die Türe der Turnhalle an der Klybeckstrasse ge- schlossen war, wollte man die Leiche durch das Haupttor des Kasernenhofes nach der Turnhalle verbringen. Das Tor war von einem Doppelposten bewacht. Im Wachtlokal in der Nähe befanden sich 4 bis 6 Mann der Pikettmannschaft. Die übrige Mannschaft der Bewa- chungskompagnie und die Offiziere waren beim Essen in der Kaserne. Im Kasernenhof standen in Pyramiden etwa 50 geladene, der Mannschaft gehörende Gewehre, ferner einige Maschinengewehre und Munition. Als der Zug sich dem Tor näherte, wurde dieses von der Schild- wache, die den Befehl hatte, keine Zivilisten ohne Be- willigung einzulassen, geschlossen. Einer der Posten gebot \lem Zuge Halt, und nachdem die Vordersten Einlass begehrt hatten, wurde erwidert, dass nur 2 bis 3 Mann mit der Leiche durchgelassen würden. Die Menge drängte gleichwohl gegen das Tor, das auch teilweise geöffnet wurde. Ein -Zugsteilnehmer sprang nach vorn, riss die Kleider auf der Brust auf und rief der Schildwache zu, sie solle nur schiessen. Nach der Aussage der beiden Schildwachen wurde aus der Menge hineingerufen, so schiesst doch und es fielen von draussell ein oder zwei Schüsse, woher, ist nicht festgestellt. Darauf griffen einzelne Leute der Pikettmannschaft zu den 'Waffen und gaben auf die Menge mehrere Schüsse ab. Inzwischen waren die Offiziere der Bewachungskompagnie aus der Kaserne getreten und Oblt. Mattes befahl, das Schiessell
502 Militärorganisation. N" 81. einzustellen. Die Menge war inzwischen auseinander- gestoben ; die Leiche Wöbers wurde dann nach weitem • Verhandlungen mit Einwilligung des Oblts. Mattes durch einige Leute in die Turnhalle verbracht. Zwei der von der Pikettmanllschaft abgegebenen Schüsse hatten die Rosa Hunziker getroffen. Darüber, wie diese an die betreffende Stelle gekommen war, ob aus Zufall auf dem Heimwege oder ob sie dem Zuge zu- schaute oder mitlief, herrscht zwischen den Parteien Streit. Da indessen die Beklagte ihre Haftung auch für den ersten Fall bestreitet, ist bei der rechtlichen Beur- teilung zunächst. von jener der Klage günstigeren Vor- aussetzung auszugehen. 2. -Zur Begründung der an die Eidgenossenschaft gestellten Schadenersatzforderung können zunächst die Regeln des eidgenössischen Zivilrechts über die Haftung für eigene oder fremde Schadensverursachung nicht herangezogen werden, wie sich denn auch die Klage selbst auf dieselben nicht beruft. Die Truppe, von der die tötlichen Schüsse ausgingen, befand sich, als sie feuerte, im eidgenössischen Militärdienst und unter militärischer Ordnung und sie tat es in Erfüllung einer militärischen Aufgabe, die dahinging, für die Auf- rechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen (vgI. Art. 195 und 8 MO, wonach das Heer bestimmt ist zur Behauptung der Unabhängigkeit nach Aussen und zur Aufrechterhaltung von' Ruhe und Ordnung im Innern und der vom Diensttauglichen zu leistende Dienst diese beiden Zwecke umfasst). Nach Art. 61 OR gelten aber dessen Bestimmungen über die Schaden- ersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen nicht für öffentliche Beamte und Angestellte, die in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen handeln, soweit der Bund oder die Kantone darüber auf dem Wege dei' Gesetzgebung abweichende Vorschriften aufstellen: nur für Verrichtungen gewerblichen Charakters ist eine abweichende k a n ton a I g e set z 1 ich e Ordnung l\Iilitärorganisation. ~o 81. ausgeschlossen. Zwischen der Frage der persönlichen Rechtsstellung und Verantwortlichkeit dieser Personen und derjenigen der Haftung des Staates für sie besteht aber ein enger und untrennbarer Zusammenhang. Wenn deshalb schon unter der Herrschaft des alten OR· an- genommen und ausgesprochen wurde, dass es sich auch dabei um ein dem öffentlichen Recht angehörendes Verhältnis im Sinne von Art. '76 jenes Gesetzes handIt" das durch das kantonale oder für die Beamten und An- gestellten des Bundes durch das « bezügliche eidgenös- sische Recht)) und nicht durch das Bundesprivat- recht beherrscht werde (vgl. z. B. AS 35 II S. 766, 781), so kann darüber heute angesichts des Art. 59 ZGB vollends kein Zweifel mehr bestehen. Die hier ent- haltene Bestimmung. wonach für die öffentlichrecht- lichen Körperschaften und Anstalten das öffentliche Recht des Bundes und, der Kantone vorbehalten bleibt, bezieht sich nach Fassung, Stellung im Gesetze und Entstehungsgeschichte ohne Frage nicht nur auf die inneren Verhältnisse dieser Körperschaften, sondern auch auf die Haftungsverhältnisse nach Aussen, gegen- über Dritten, soweit es sich wenigstens um die Ver- antwortlichkeit aus spezifischen Amtshandlungen, dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehörenden und u'nter den besondern Regeln der Amtspflicht stehenden Funktionen und nicht um Verhältnisse handelt, in denen das Gemeimvesen bezw. seine Vertreter zum Bürger ,,,ie ein gewöhnlicher Privater als koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehungen treten (AS 41 II S. 60 ff. und 567 f.; 42 II S. 614). Zu der in der Litteratur ver- tretenen Ansicht, dass der damit verfügte Ausschluss der Geltung des Privatrechts auf diesem Gebiete nur ein bedingter, davon abhängig sei, dass das öffentliche Recht des Staatswesens, dem die Körperschaft angehört, wirklich eine Regelung der Materie enthalte, während sonst die Normen des ZGB und OR subsidiär gelten würden, wie zu den weitern Meinungsverschiedenheiten
,,04 Militärorganisation. No 81. darüber, wie weit der Kreis der· von der öffentlich- rechtlichen Körperschaft zur Besorgung ihrer Geschäfte verwendeten Personen reiche, deren Tätigkeit so der • Herrschaft des Privatrechts entrückt ist, braucht heute nicht Stellung genommen zu werden. Denn über die Verantwortlichkeit der Organe des Bundes hinsichtlich ihrer « amtlichen Geschäftsführung )und des Bundes für sie besteht tatsächlich ein besonderer Erlass, das BG über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850, dem kraft ausdrücklicher Bestimmung (vgl. Art. 2 Satz 2) auch diejenigen u.nterstehen, die nur provisorisch ein Amt bekleiden oder eine vorübergehende amtliche Funktion übernehmen, und dessen Regeln als die spe- ziellen mit Einschluss der Umschreibung der davon betroffenen Personen kraft Art. 61 OR, 59 ZGB unter allen Umständen den allgemeinen dieser Gesetze vor- gehen müssen. Die Gründe, welche zu dieser Sonder- regelung geführt haben, treffen aber a fortiori für das militärische Dienstverhältnis zu, und es könnte die Haftung der Militärpersonen und des Bundes für sie aus von ihnen in Erfüllung militärischer Aufgaben vorgenommenen und als solche unter den Regeln der öffentlichen militärischen Dienstpflicht stehenden Hand- lungen jedenfalls keine weitergehende sein als diejenige aus den Amtsverrichtungen der gewöhnlichen Beamten und Angestellten, mag man sie nun diesen beizählen oder nicht, wie denn auch ihre strafrechtliche Verant- wortlichkeit, von der aller Regel nach die Verpflichtung zum Schadenersatz abhängen würde, nicht durch das gemeine Strafrecht, sondern im Bundesgesetz über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen yom 27. August 1851 besonders geordnet ist. 3. -Die Anerkennung einer Ersatzpflicht für Schäden der vorliegenden Art durch das danach allein in Be- tracht fallende ö f f e n t 1 ich e R e c h t wäre an sich von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus denk- Militärorganisation. N0 81. 505 har, von dem eben erörterten eines Anspruchs des Bürgers auf das Einstehen !les Staates für das Ver- halten der Personen, die den Schaden verursacht haben, oder von dem andern der Solidarität, wegen mit Grund und Zweck der Schadenszufügung oder anderen beson- deren Umständen zusammenhängender Erwägungen, die es als billig erscheinen lassen, den Nachteil, welcher das einzelne Glied der Gemeinschaft getroffen hat, auf diese zu übernehmen (öffentlichrechtliche Ent- schädigung im engern Sinne). Das erstere würde ein rechts-oder pflichtwidriges Tun oder Unterlassen deI' Personen voraussetzen, die den Schaden zugefügt haben : denn haben sie rechts-oder pflichtgemäss gehandelt, so können sie daraus nicht haftbar gemacht werden und kann nur eine direkte Haftbarkeit des Staates in Betracht kommen, die sich nicht mehr aus dem Ge- sichtspunkte der Verantwortlichkeit für die Urheber der Schadensstiftung, sondern nur aus dem zweit- erwähnten der Ausgleiehspflicht der Gemeinschaft be- gründen liesse. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts versteht sich aber die Verantwortlich- keit des Staates für rechtsVlridriges Verhalten (Ver- gehen und Versehen) seiner Beamten und Angestellten bei der Ausübung der Staatsgewalt nicht von selbst, • sondern besteht nur insoweit, als sie durch das gel- tende Recht positiv anerkannt ist (AS 3 S. 147; 12 S. 230; 18 S. 393). Das geltende öffentliche Recht des Bundes aber, nämlich das Verantwortlichkeitsgesetz von 1850, über dessen Grundsätze nach dem Gesagten jedenfalls nicht hinausgegangen werden könnte, wenn man nicht schon diese analoge Anwendung wegen des inneren Unterschiedes zwischen dem gewöhnlichen Beamten- verhältnis und der Erfüllung der militärischen Dienst- pflicht als zu weitgehend ablehnen will, kennt eine direkte und primäre Haftung des Bundes nur hinsicht- lich der von der Bundesversammlung gewählten Be- hörden und Beamten und auch hier nur dann, wenn
506
Militärorganisation. N0 81.
die Bundesversammlung die Klage· gegen die persön-
lich
Verantwortlichen nicht zulässt (Art. 32 u. 33). Zivil-
•
klagen gegen andere eidgenössische Beamte wegen
gesetzwidriger
Amtsführung sind zunächst vor den
Bundesrat zu bringen ; verweigert dieser seine Zustim-
mung zur Klageerhebung. so kann der angeblich Ge-
schädigte
den Beamten gleichwohl auf dem Zivilwege
belangen, wenn er zuvor für die entspringenden Kosten
eine vom Bundesgericht zu bestimmende Kaution ge-
leistet hat (Art. 42 u. 43). Von einer Haftung des Bundes
für den fehlbaren Beamten ist dabei nicht die Rede;
sie muss dadurch, dass das Gesetz, wie übrigens auch
Art. 117 BV. auf den es sich stützt, im Gegensatz zum
Falle des Art. 35 ausschliesslich von der Möglichkeit
einer Klage gegen den Beamten selbst spricht, als
bewusst ausgeschlossen gelten.
Es wären zudem hier abgesehen davon auch die ma-
teriellen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nicht
gegeben, indem nach Art. 7 des Gesetzes die Zivil-
klage
auf Schadenersatz eine rechtswidrige Handlung
oder Unterlassung im Sinne des Art. 4, d. h. die Verübung
eines Vergehens in der Amtsführung oder Uebertre-
tung der BV, Bundesgesetze oder Reglemente zur Be-
dingung hat, wie denn auch die Art. 42 und 43 von
fehlbaren Beamten und gesetzwidriger Amtsführung
reden. ~icht nur hat es die Klägerin in dieser Richtung
an einer genügenden Sustalitiierung der Klage fehlen
lassen : die
in der Replik schutzbehauptungsweise und
ohne jede nähere Ausführung angebrachte Bemerkung,
die Soldaten hätten am Kasernentor wider Gesetz
und Befehl und ohne irgendwelche Provokation von
Seiten der am Leichenzug beteiligten Arbeiter geschos-
sen, kann dafür umsoweniger gelten, als die rechtliche
Begründung der Klage selbst, wie noch zu erörtern
sein wird, im übrigen keineswegs von diesem, sondern
yonganz anderen Gesichtspunkten ausgeht. Es wäre
auch sachHch ein solches rechtswidriges Handeln der
1\1ilitärorganisation. N° 81.
507
Truppe zu verneinen. Ueber die Frage des ·Waffell-
gebrauchs durch das Militär ist am 22. Februar 1918
ein Bundesratsbeschluss ergangen,
der in Abänderung
der Ziff. 201 bis 203 des Dienstreglements für die
schweizerischen
Truppen bestimmt:
« Ziff. 201. Von der Waffe wird nur in folgenden
Fällen und zwar nur dann Gebrauch gemacht, wenn
die .\nwendung anderer verfügbarer Mittel nicht aus-
reicht:
» a) wen Truppen, Schildwachen, Patrouillen oder
auch einzelne Militärs tätlich angegriffen, mit einem
unmittelbaren tätlichen Angriff bedroht oder so be-
engt werden, dass deren Bewegungsfreiheit gehindert
oder ernstlich beeinträchtigt ist;
llb) wenn Schildwachen oder Patrouillen oder Ab-
teilungen bei Ausführung von Befehlen 'Viderstand
geleistet wird, mag er in einem Tun oder Unterlassen
bestehen; als 'Viderstand gilt' namentlich auch die
Nichtbefolgung
der Halterufe ;
» c) wenn dem Schutze der Truppe anveltraute
Personen oder privates oder öffentliches Eigentum
tätlich bedroht werden;
» d) wenn ein von Militär bewacllter Arretierter,
Internierter oder Gefangener entflieht. ))
• {( Ziff. 202. Dem Gebrauch der Waffen muss in
allen diesen Fällen eine Warnung vorausgehen ausseI'
bei einer unmittelbaren ernsten Gefahr in folge tät-
lichen Angriffs oder tätlicher Bedrohung. Die War-
nung ist womöglich dreimal zu wiederholen .... »)
Diesen Bestimmungen war zweifellos auch das am
;:;08 MlIitärorganisation. N° 81. und materiell nicht über die Schranken hinausgehen, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. insbesondere yom Standpunkte des Schutzes der persönlichen Rechte 'aus gezogen· werden müssen, den Gebrauch der Waffe nur als letztes Zwangsmittel zur Durchführung der polizeilichen Aufgabe und letztes Schutzmittel gegen Angriffe auf die Truppe oder die ihr anvertrauten Per- sonen und Sachen vorsehen. \Venn in diesem Umfange der Truppe ein Recht von der 'V affe Gebrauch zu ma- chen zusteht, so ist andererseits jeder darüber hinaus- gehende \Vaffengebrauch rechtswidrig und strafbar. l)as schweizerische. Militärstrafrecht kennt im Gegen- satz zu anderen (z. B. dem deutschen § 149) eine be- sondere darauf bezügliche Bestimmung nicht: die Ueber- schreitung des Rechts zum \Vaffengebrauche ist aber jedenfalls als Dienstverletzung nach Art. 69 des BG über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Trup- pen zu betrachten, wenn nicht die Handlung unter eine schwerere Strafandrohung fällt. Damit wäre dann vom Boden des Verantwortlichkeitsgesetzes aus auch die zivilrechtliche . Verantwortlichkeit desj enigen, der von der 'Vaffe Gebrauch macht oder deren Gebrauch angeordnet hat, gegeben. Liegt aber eine Dienstver- letzung nicht vor, so kann auch von einer zivilrecht- lichen Verantwortlichkeit keine Rede sein, weil dann die Rechtswidrigkeit fehlt. Im vorliegenden Fall hat über die Vorgänge, die den Tod der Rosa Hunziker verursachten, eine militärgerichtliche Untersuchung stattgefunden, durch die insbesondere die Frage ab- zuklären war. ob den beteiligten Militärpersonen dienst- liehe Fehler oder Pflichtverletzungen zur Last fallen. Sie hat in dieser Beziehung ein negatives Ergebnis O'chabt sodass das Verfahren, ohne dass gegen jemand b , Strafklage erhoben worden wäre, eingestellt wurde. Die Frage, ob nicht, weil der Strafanspruch hier Vor- aussetzung auch des Entschädigungsanspruches v,hf{: und ein sclbstiindigt'r zivilrechtliclwr Begriff der Dienst- )ülit1i.rorganisation. No 81. pflichtverletzung nicht denkbar ist, die Auffassung der zuständigen mili tä rischen Sfrafverfolgungsbehördcn in diesem Punkte auch für den Zivilrichter ohne wei- teres massgebend sein müsste, kann dahingestellt blei- ben, weil auch eine erneute und selbständige Prüfung des Tatbestandes zu keinem abweichenden Schlusst' zu führen vermag. Wenn die durch das Dienstregle- ment vorgesehenen Fälle des Waffengebrauclles gene- rell nicht erweitert werden dürfen, so ist doch anderer- seits bei der Entscheidung darüber, ob im einzelnen Falle die reglementarischen Voraussetzungen dazu vor- handen waren, demjenigen, der die Verantwortlichkeit dafür trägt, ein gewisser Spielraum einzuräumen, und es darf die subjektive Auffassung über die Sachlage nicht ausser Acht gelassen werden; insbesondere darf die Frage nicht danach beurteilt werden,. wie die Lage sich nachträglich dem Richter im Lichte aller ihm bekannten Umstände darstellt, sondern danach, "\ie sie sich dem Verantwortlichen im Zeitpunkte, da der Entschluss zum Waffengebrauch gefasst wurde, dar- stellte oder darstellen musste. Es ist dies deshalb von Bedeutung, weil oft in diesem Augenblicke die Ein- sicht in alle Verhältnisse fehlt und ein längeres Be- • sinnen des Drangs der Umstände halber oder wegen der herrschenden Spannung nicht möglich ist. Ver- gegenwärtigt man sich nun die Situation, wie sie sich damals der Wachmannschaft darstellte, als sie die verhängnisvollen Schüsse abgab, so ist zu sagen, dass die 'Vache, die das Kasernentor hütete, wolll als durch einen unmittelbaren tätlichen Angriff bedroht erschien, und dass ihrer Aufforderung an die ~fenge, den Kasernen- hof nicht zu betreten, Widerstand geleistet wurde. Damit war die Voraussetzung von Ziff. 201 litt. a und b gegeben, und es lag der Fall auch so, dass die regel- mässiO' nach Ziff. 202 erforderliche 'Varnung nicht o . vorauszugehen hrauchte. Der Truppe ist daher der Vor- wurf einer Pflichtwidrigkeit nicht zu machen, wenn sie,
510 MilitärorganisaUon. N° 81. um der Schildwache beizustehen, in die Menge schoss. Zu diesem Ergebnis kam denn auch das Divisions- gericht 4 im Strafverfahren gegen Dr. Wieser, Dr. Welti, • Pfarrvikar lieb, Emil Arnold und. Wilhelm Schmid, die wegen für das Platzkommando Basel und die ihm unterstellten Ordnungstruppen beleidigender Zeitungs- artikel und Reden inbezug auf die Vorgänge vom 31. Juli am Barfüsserplatz und vom 1. August 1919 an der Greifengasse und beim Kasernentor gemäss Art. 5 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 11. No- vember 1918 angeklagt worden waren. Es führt in seinem von der Klage selbst angenIfenen Urteil auf Grund einer neuen, unmittelbaren, in ihrer Objek- tivität nicht angezweifelten Beweisaufnahme, nach einer darauf aufgebauten eingehenden Feststellung des Tat- sachenverlaufs, in rechtlicher Beziehung zu diesem Punkte aus: « Aber auch bei dem Auftritt bei dem Kasernenportal handelten die Soldaten' der. 'Vaehe · pflichtgemäss. Sie schossen erst, nachdem .... und sie persönlich angegriffen worden waren. Sie hätten sich selbst der schwersten Verantwortung ausgesetzt, wenn sie den Zug, der hinter der Leiche 'Vöbers lief, in den Kasernenhof eingelassen hätten, wo an die 60 geladene · Gewehre und 4 geladene Maschinengewehre aufgestellt waren, ganz abgesehen davon, dass sie als Angehörige der Wachtmanuschaft berechtigt waren, eine Forcierung des Kasernenhofeiugangs mit allen ihnen zu Gebote stehenden :Mitteln zu verhüten. Auch hier wurde nicht blindlings in die ::\Ienge geschossen,sonst wären Dutzende gefallen. Gewiss sind auch die wenigen Opfer zu he- klagen; aber es war bei der kritischen Situation kaum zu vermeiden, dass solche fielen, denen. ein spezielles Verschulden nicht nachgewiesen werden kanu.)) 4. -In Frage könnte demnach höchstens eine Pflicht dt's Staates, hier der beldagten Eidgenossenschaft, zum Ausgleich von Schaden kommen, der durch r e c h t- g e m ä s s e Handhabung der Staatsgewalt entstanden MUitärorganisation. N'" 81. 511 ist. Auf diesem Boden bewegt sich denn auch grundsätz- lich die Klagebegrundung. Wenn sie sich dabei auf die verfassungsmässigen Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums . und' der . persönlichen Freiheit beruft,'. die einen Eingriff in diese Rechtsgüter auch zum Schutze . anderer gleichwertiger oder höherer Interessen . nur gegen Schadloshaltung zulassen, so ist darauf einmal. zu erwidern, dass jene Garantien sich nicht in der BV, sondern nur in mehr oder weniger grossem Umfange und in verschiedener' Fassung in den Kantonsver- fassungen finden. Damit, dass der Bund diese Bestim- m)lIlgen unter seinen Schutz genommen hat (Art. 5: BV), gewährleistet er aber· nur die aus denselben fliessenden Ansprüche der Bürger gegenüber den Kantonen und es könnte daraus schwerlich ein Anspruch gegen ihn wegen eines von ihm ausgehenden Eingriffs in die In- dividualsphäre hergeleitet werden. Abgesehen davon gellt auch der Inhalt der fraglichen Individualrechte nicht dahin, jede Beschränkung der an sich mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse oder der persön- lichen Bewegungsfreiheit auszuschliessen, was ein ge- ordnetes Zusammenleben unmöglich machen würde, es wird damit solchen Eingriffen der Staatsgewalt nur insofern eine Schranke gezogen, als sie, um zulässig zu' sein~ auf einer allgemein verbindlichen Rechtsnorm (gesetzlichen Grundlage) beruhen und in höheren In- teressen begründet sein müssen, ferner dem übrigen materiellen Verfassungsrecht nicht widersprechen dür- fen. Es mag daraus wohl eine allgemeine Entschädi- gungspflicht des Staates oder einer anderen Gemein- schaft für den Fall folgen, dass für den Eingriff jene Voraussetzungen fehlen. 'Sind sie aber vorhanden, so ist die Rechtslage keine andere als bei irgendwelchem an sich rechtmässigen Akte der Staatsgewalt, der eine Einwirkung auf die private Interessensphäre eines Bürgers mit sich bringt. Es bewendet daher bei dem allgemeinen, auch vom Bundesgericht in seiner bis-
512
MilitärorganisaUon. ",0 81.
herigen Praxis stets festgehaltenen Satze, dass eine
Etschdigungspflicht aus solchen rechtmässigen Ein-
"\'lrkungen der Staatsgewalt grundsätzlich nicht besteht
und nur in den vom Gesetz besonders vorgesehenen
Fällen angenommen
,,,,erden kann (vgI. z. B. AS 26 II
S. 509; 36 II S. 214 u. dortige Zitate; ferner aus neuester
Zeit das Urteil
vom .1. Februar 1921 i. S. Lombardi
gegen Eidgenossenschaft
mit Zitaten). Dass eine solche
positive Norm, welche den Schadel1ersatzanspruch in
Fällen der vorliegenden Art zu begründen vermöchte,
bstehel würde, behauptet aber die Klägerin selbst
lUcht.
Sle verweist zwar ausser auf die erwähnten Ver-
fassungsgrundätze noch auf gewisse Bestimmungen der
:MO und des 'erwaltungsreglementes für die schweizeri-
sche Armee, nämlich
Art. 203 Abs.2 der ersteren und
Art. 20 bis 289 des letztern, doch nicht in der Meinung,
dass
SIe auf den Klagetatbestand unmittelbar anwend-
bar wären, sondern nur um daraus auf einen allgemeinen
Haftungsgrundsatz zu schliessen. In der
Tat haben
jene
Bestimmunen ganz andere Tatbestände im Auge.
dnn dr vorlIegende weder in der Grundlage noch
hinslchtlIch der Folgen gleichgestellt werden kann.
Art. 203 Abs. 2 MO verpflichtet den Bürger im Kriecrc
und im Falle drohender Kriegsgefahr, bewegliches odr
unbewegliches Eigentum, zum Zwecke der AusführuHa
militärischer Anordnungen den Militärbehörden ode~
der Truppenführung auf Verlangen zu überlassen wofür
er vom Bunde « volle Entschädigung» erhalt;n soll.
Basel befand sich aber nicht im Zustande des Krieges
oder drol.lender. Kriegsgefahr, als die eidgenössischen
Truppen
1m JulI 1919 dort einrückten, sondern es war
nur die Gefahr innerer Unruhen vorhanden. Selbst
wenn man. in dieser Beziehung eine analoge Behandlung
der BestImmung für gerechtfertigt und zulässig be-
tracht.en wolte, so wäre es aber doch ausgeschlossen,
d.en hier vorlwgenden Fall der Tötung oder Verletzung
emer Person durch den \Vaffengebrauch, zu dem sich
MUitärorganisation. N° 81.
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die im Ordnungsdienste stehende Truppe zur Wieder-
herstellung von Ruhe und Ordnung genötigt sieht,
dem
durch das Gesetz vorgesehenen Tatbestande gleich-
zustellen, wo die l\lilitärbehörde oder Truppenführung
die Ueberlassung beweglichen oder unbeweglichen
Eigentums zum Zwecke der Ausführung militärischer
Anordnungen verlangt.
Es handelt sich dabei, d. h.
bei der Bestimmung des
Art. 203 Abs. 2 um die bewusste
und gewollte Inanspruchnahme fremden Gutes, die
für die Erfüllung der Aufgabe der Armee nötig "\'ird,
um das Requisitionsrecht, wie die Beklagte richtig
ausführt, womit die
SChädigungen nicht auf gleiche
Linie gestellt werden können, die die Truppe bei recht-
und pflichtgemässer Durchführung einer ihr übertragenen
kriegerischen oder polizeilichen Aktion
Dritten zufügt
und die zum Teil gerade den Zweck der Aktion bilden
oder
damit unvermeidlich verbunden sind. Daneben
,,,ird allerdings in Art. 27 und 28 MO eine Ersatzpflicht
des Bundes für Verletzung oder Tötung von Zivilper·
sonen und Sachbeschädigungen ausgesprochen, die durch
militärische Uebungen
verursacht ,.,'orden sind. Der
Rechtsgrund der Haftung liegt hier darin, dass die
Truppenübungen für
Dritte, Unbeteiligte unter Um-
ständen eine Gefährdung in sich schliessen, was ein
hartpflichtartiges Einstehen des Bundes für den
Fall
rechtfertigt, dass die Gefahr sich verwirklicht. Die
Beschränkung auf den
Uebungsdienst· ist dabei keine
zufällige. Sie erklärt sich daraus, dass die Truppen-
übungen nach Zweckmässigkeit angeordnet
,,,erden kön-
neu U:, d sich daher auch der Schaden bei der nötigen
Umsicht venneiden oder
auf ein zu übersehendes ver-
hältnismässig geringes Mass zurückführen lässt, während
die
polizeilihe wie die kriegerische Aktion durch die
äusscren Umstände notwendig beherrscht wird
und
nach ihrem Ziele die Einwirkung auf Leben und Inte-
grität von Personen und Sachen selbst meistens not-
v,'<,'Hlig mitumfasst, sodass eine Verantwortlichkeit für
514 MilItärorganisation. N° 81.
den dadurch be'wirkten Schaden die Aktion selbst
lahmlegen oder hemmen müss.te
und eine analoge Aus-
• dehnung des in Art. 27 u. 28 aufgestellten Grundsatzes
auf den aktiven Dienst im Sinne von Art. 195 MO,
möge er nun in der Abwehr eines Angriffes von Aussen
oder
iu, der Aufrechterhaltung ,von Ruhe und Ordnung
im Inneren bestehen, wiederum als ,nicht möglich und
zulässig erscheint. Das Verwaltungsreglement aber
konnte und wollte als blosse Verordnung nicht weiter-
gehen als das Gesetz.
Es kann deshlb auch in Art. 289
desselben, wonach « Schaden', detdurch 'Ausführung
militärischer Anordnungen
an" öffentlichem und Privat-
eigentum verursacht wird, v9n der Kriegsverwaltung
unter Vorbehalt der in Art. 293 und 294 Lemma 1
bezeichneten' Fälle zu 'vergüten
ist )', nicht mehr als
eine Erweiterung des
Requisitionsrecht auf Fälle ge-
sehen werden,
in denen die Truppe zur Erfüllung ihrer
Aufgabe solches
Gut ohne vorhergehendes Verlangen
in Anspruch
nimmt bezw. schädigt, also eine Art Ex-
propriation, die sich nur auf Sachschäden beziehen
kann: Schädigungen, die den Zweck der Aktion selbst
bilden, fallen
nicht darunter, was auch für den Fall
gelten müsste, dass man die 'Bestimmung auf Ver-
letzungen der körperlichen Integrität ausdehnen wollte.
Ein auf Art. 289 des Verwaltungsreglements gestützter
Anspruch wäre zudem in
dem besonderen Verfahren
vor den dafür eingesetzten Expertenkommissionen gel-
tend zu machen: das Bundesgelicht 'wäre für dessen
Beurteilung nicht zuständig
(vgl.' den Bundesratsbe-
schluss vom
18. September 1914, Bundesgerichtliehe
Entscheidungen
AS 45 11 S. 364 sowie das bereits an-
geführte Urteil i. S. Lombardi ,rom 4. Februar 1921).
5. -Nun ist allerdings richtig, dass die Auffassung,
die, eine Ausgleichspflicht des
Staates für Schädigungn
Privater durch rechtmässige Handhabung der Staats-
gewalt nur auf Grund eines positiven Rechtssatzes
anerkennt" in, der Wissenschaft und'
ZUJIl Teil auch in
I
i
Militärorganisation. No 81. 515
der ausländischen Rechtssprechung nicht unangefochten
geblieben
und von verschiedenen Gesichtspunkten aus
versucht worden ist, eine solche
Haftung auch für
mehr oder minder zahlreiche Tatbestände anzunehmen
hinsichtlich deren dafür eine positivrechtliche
Grund
lage nicht besteht. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass
es Fälle gibt,
in denen sich die Ersatzpflicht trotz der
Rechtmässigkeit des Eingriffs dermassen als Forderung
der Billigkeit und Gerechtigkeit aufdrängt, dass ihr
als Ausfluss einer allgemeinen Rechtsüberzeugung vom
Richter auch ohne gesetzliche Ermächtigung und über
den Rahmen eines blossen Analogieschlusses aus ge-
wissen positiv anerkannten Haftungstatbeständen wegen
Gleichheit des Grundes hinaus zum Durchbruch
ver-
holfen werden dürfte, so könnte aber davon doch jeden-
falls für das hier
in Frage stehende Gebiet nicht die
Rede sein. Mag es da,
wo der Staat bei Erfüllung seiner
seI b s t g, e set z t e n Auf gab e n, die er im
Interesse des Ganzen übernimmt: einen Zwang ausübt
und dadurch einzelne schädigt, billig erscheinen, dass
die Gemeinschaft einzustehen habe, so insbesondere
auf dem Gebiete der Gemeinwirtschaft und der Wohl-
fahrtspflege,
in-gewissem Umfange auch auf dem Ge-
biete der Rechtspflege (Zeugengelder, Entschädigung
für unschuldig Verfolgte und dgl.), so ist seine Stellung
doch anders,
wo es sich um die Wahrung und den Schutz
der G run dIa gen der Gern ein s c h a f t han-
delt, die Verteidigung gegen einen äussern Angriff
oder die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung
im Inneren. Hier stehen qualitativ so hohe Interessen
der Gesamtheit auf dem Spiele, dass die Interessen
Einzelner gegenüber dem Zwang,
der ihnen angetan
wird, zurücktreten müssen und sich
damit nicht ver-
gleichen lassen. Auch
in diesem Zusammenhange ist
ferner wieder, wie schon bei der Auslegung von
Art. 27
MO, zu verweisen auf die Verschiedenheit des
Grundes, aus welchem, der
Voraussetzungen" unter
AS 47 11 -1921
516 Militärorganisation. N° 81. denen, und der Art, wie die Staatsgewalt den Einzelnen gegenüber im einen oder anderen Falle sich äussert und wirksam wird. \Vährend dort, bei der Erfüllung der selbstgesetzten Zwecke der Gemeinschaft, die Frage der Zweckmässigkeit eine Rolle spielt, eine Rücksicht auf die Einzelnen möglich und eine Ausgleichung tun- Jich ist, wird in den Fällen der zweiten Art. der Ver- teidigung der Grundlagen des Staates, die Tätigkeit d:-r Staatsgewalt durch die Notwendigkeit beherrscht, dIe auch einzig für Natur und Umfang der Massnahmen Ziel und Grenze setzt. Eine Rücksichtnahme auf die Einzelinteressen. wäre nicht möglich, ohne den Schutz in seiner Energie zu beeinträchtigen und in seinen Mitteln zu beschränken. Werden dabei Dritte geschädigt, so stellt sich deshalb die Schädigung, solange die Gren- zen des Notwendigen nicht überschritten sind, als Bestandteil der Schutzmassnahmen selbst dar, mögen nun die schädigenden Folgen gewollt und beabsichtigt gewesen sein oder sich bloss nach den Umständen ge- mäss dem Laufe der Dinge nebenbei ergeben haben. Dass solche Opfer von der Gemeinschaft getragen werden, ist weder eine sittliche Forderung, noch eine solche der Gerechtigkeit. Sieht sich der Staat gezwungen, sich gegen Angriffe von Aussen zu wehren oder die gestörte Ruhe und Sicherheit im Inneren aufrecht- zuerhalten, so ist der Einze}ne verpflichtet, mit seiner Person und seinem Vermögen für die Gesamtheit ein- zustehen, und wer dabei Schaden nimmt, hat wohl der Gesamtheit ein Opfer gebracht, aber in Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Mit diesem Gedanken würde die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Widerspruch stehen. Ein solcher könnte nur aus Zweck- mässigkeitsgründen, die ausserhalb der Vorgänge selbst liegen, vielleicht auch aus politischen Gründen, gewährt werden, ist aber nicht in dem Vorgange selbst begründet. Dieser muss mit seinen schädigenden Folgen hinge- nommen werden wie andere Schädigungen, die aus Milltärorganisation. Ne 81. 517 Notwendigkeiten entstehen, in welche die Einzelnen verflochten sind, und es erscheint als eine weichliche Auffassung, dass allen solchen Gefahren gegenüber eine Art Versicherung durch die Ges8mtheit bestehe. So werden denn auch die sog. Kriegsschäden nur nach Massgabe der positiven Bestimmungen darüber er- setzt. Gleich muss es sich bei Schäden verhalten, die durch Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Inneren verursacht werden. Dass es dabei oft auch unschuldige Opfer geben wird, liegt in der Natur der Vorgänge und der durch sie nötig gemachten Zwangsmassnahmen, die in gewissem Um- fange regelmässig und unvermeidlich Störungen und Hemmungen nicht nur der Beteiligten, sondern auch Dritter in persönlicher Freiheit, körperlicher Integrität oder im Vermögen mit sich bringen. Die Verantwortung dafür trifft in letzter Linie diejenigen, welche die öf- fentliche Ruhe und Ordnung gestört oder dazu an- gestiftet haben;· ihnen und nicht dem Staate, der nur gezwungen zur Verteidigung seines Bestandes gehan- delt hat, muss daher auch die zivilrechtliche Haftung überlassen werden. \Venn Art. 52 OR auch denjenigen Privaten, der um drohenden Schaden oder Gefahr von sich abzuwenden. in fremdes Vermögen eingreift, nach Ermessen des Richters für den Schaden einstehen lässt, so ist diese Regelung darin begründet, dass hier beim Konflikt zwischen zwei Privaten die Interessen des Schädigers und des Geschädigten sich als an sich gleichwertig gegenüberstehen, wovon bei der Kollision zwischen dem Interesse des Staates an der Verteidigung seiner Existenz und den Individualinteressen des ein- zelnen Bürgers nicht die Rede sein kann. Eine Unter- scheidung danach, ob der Betroffene selbst zum Ein- schreiten der Staatsgewalt Anlass gegeben habe oder nicht, müsste zudem· zu grossen Beweisschwierigkeiten führen, indem oft, namentlich dann, wenn es zum \Vaffengebrauch kommt, nicht wird festgestellt werden
518
Militirorganisation.
N" 01.
können, ob die Schädigungen von den Unruhestiftern
oder von den
Organen der staatlichen Gewalt her-
rühren.
Es . sind auch noch weitere Bedenken mehr prak-
tischer Art, welche sich der AnerkeJlnullg einer Ersatz-
pflicht des Staates
in solchen Fällen durch die Rechts-
sprechung entgegenstellen. Nicht nur müsste die Be-
stimmung des ersatzfähigen Schadens mangels positiver
Bestimmungen Schwierigkeiten
bieten; auch die grund-
sätzlichen Anhänger einer Haftung des Staates aus
rechtmässigen Eingriffen wollen sie bekanntlich nicht
als unbeschränkte anerkannt, sondern auf
bestimmtE:'
Schadenskategorien (Vermögensschaden m engeren
Sinne, unmittelbaren Schaden usw.) beschränkt
"isseIt.
Es hängt auch der Umfang der eintretenden Schädi-
gungen
überhaupt' in hohem Masse von zufälligen und
solchen Umständen ab, auf die die staatlichen Organe
keinen·
Einfluss haben, wie namentlich dem Grade
der Störung oder Gefährdung der Ruh@ oder Ordnung.
Vom Standpunkte der Solidarität der Volksgenossen
wäre daher
zu fordern, dass Umfang und Mass der
Entschädigung sich nach der Leistungsfähigkeit der
Gemeinschaft richten, was die irrationelle Folge hätte,
dass bei unbedeutenden Vorkommnissen eine weiter-
gehendere Ersatzpflicht bestehen würde als bei bedeu-
tenderen Störungen. Und dr Annahme einer vom
Momente
der Leistungsfähigkeit absehenden vollen Er-
satzpflicht aus dem Gesichtspunkte der Versicherung.
d. h.
der Erwägung, dass der Staat, dem der Bürger
den Schutz von Leib, Leben und Vermögen anver-
trauen muss, ihn auch gegen die Gefahr einer als Folge
solcher Schutzmassnahmen eintretenden Zerstörung
jener Güter sicherzustellen habe,
steht nicht nur das
""Bedenken entgegen, dass es unmöglich ist, EreignisJse
dieser Art zum voraus in ihrer finanziellen Tragweite
abzuschätzen und dementsprechend im staatlichen
Fi-
nanzhaushalt darauf Rücksicht zu nehmen. Es wäre
-
. t
Militärorganisation. N0 81 .
519
eine Lösung, die von dieser Erwägung aus dazu kom-
men würde, die gesamten ökonomischen Folgen der
Niederwerfung von Aufständen auf das Gemeinwesen
abzuwälzen, auch
in sich verfehlt, weil weniger als
irgendwo
in einem demokratischen Gemeinwesen, mit
den weitgehenden legalen Mitteln, die darin den ein-
zelnen Bürgern und den Parteien zur Ausgestaltung
und Umgestaltung des öffentlichen Rechts zur Ver-
fügung stehen, die Gefährdung von Ruhe und Ord-
nung durch Massenbewegungen als eine normale ge-
wöhnliche Aeusserung' des Volkslebens angesehen wer-
d~ darf, die ein versicherungsartiges Einstehen des
Staates deshalb, weil er sie nicht zu
verhüten im Stande
war, für die Folgen der nachträglich zur Herstellung
geordneter Zustände getroffenen Massnahmen zu
be-
gründen vermöchte. 'Wenn es dennoch politische oder
Opportunitätsgründe anderer
Art geben mag, welche
den
Staat veranlassen können, gleichwie den an sich
strafbaren Teilnehmern der Bewegung Amnestie zu
gewähren, so auch die schädigenden Folgen solcher
Vorgänge hintendrein durch besonderen Beschluss der
zuständigen
Organe ganz oder teilweise auf sich zu
nehmen,
so kann doch von einer dahingehenden Haft-
pflicht, die sich auch ohne positivI:echtliche Grund-
lage
aufdrängen würde, aus den angeführten Gründen
nicht die Rede sein.
'Wollte man sie annehmen, so müsste sie überdies
hier das Gemeinwesen treffen, zu dessen Schutz die
l\Iassnahmen, aus denen die Schädigung hervorging,
ergehen mussten. Das war aber nicht die Eidgenossen-
schaft, sondern die
Stadt Basel oder der Kanton Basel-
Stadt. Nur dort waren Ruhe und Ordnung infolge
des Generalstreiks gefährdet. Wenn der
Bund verfas-
sungsmässig
verpflichtet war, dem bedrohten Bundes-
gliede anf Anrufen Hilfe
zu gewähren und seine Macht-
mittel zur Verfügung zu stellen, so ändert dies nichts
darau, dass jenes
es war, das primär für die Aufrecht-
520 Militärorganisation. N° 81. erhaltung von Ruhe und Ordnung auf seinem Gebiete zu sorgen hatte, und dass die Truppen, welche es dazu von der Eidgenossenschaft zur Verfügung gestellt er- hielt, eine in erster Linie ihm auffallende Aufgabe erfüllten, in seinem Interesse polizeiliche Funktionen ausübten. Von dieser Betrachtungsweise geht denn auch unverkennbar Art. 16 BV aus, indem er die Kosten der eidgenössischen Intervention, solange nicht die Bundesversammlung «( wegen besonderer Umstände )) et- was anderes beschliesst, den die Intervention veran- lassenden Kanton tragen lässt. Sie müsste dazu führen, dasselbe auch ·hinsichtlich der Ersatzpflicht inbezug auf die schädigenden Folgen des bewaffneten Ein- greifens für Dritte anzunehmen, sodass' die Eidge- nossenschaft dem geltend gemachten Entschädigungs- anspruch, selbst wenn er an sich begründet wäre, auf aUe Fälle die Einrede der fehlenden Passivlegitimation entgegenhalten könnte. 6. -Der Vollständigkeit halber mag erwähnt wer- den, dass eine Reihe europäischer Staaten allerdings eine Haftung des Gemeinwesens für sog. Tumult- schäden in eigenartiger Weise besonders geregelt haben. So hat zunächst der französische Nationalkonvent durch ein Gesetz vom 10. V~ndemiaire des Jahres 4 die Gemeinden haftbar erklärt für Schäden, die bei bewaffneten oder unbewaffneten Erhebungen durch Verbrechen oder Vergehen Personen oder Sachen zu- gefügt worden sind, wozu auch die durch die Abwehr- massnahmen verursachten Schädigungen gehören: das Gesetz ist in die Gemeindeordnung vorn 5. April 1884, im wesentlichen in gleicher Fassung hinübergenommen worden. Es beruht auf dem Gedanken, dass die Ge- meinden für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord- nung zu sorgen haben und deshalb für Störungfll verantwortlich seien, und hatte jedenfalls ursprüng- lich zur Zeit der Revolution noch ein staatspolitisches Militärorganillation. N° 81. 521 Motiv. Im Anschluss daran lassen die meisten deutschen Partikular-Gesetzgebungen ebenfalls die Gemeinden für derartige Schäden einstehen, wobei auch der Gedanke einer Friedensbürgschaft eine Rolle gespielt haben mag (vgI. statt anderer § 1 des Badischen Gesetzes über die Entschädigungspflicht der Gemeindeangehöri- gen wegen der bei Zusammenrottungen verübten Ver- brechen, vom 13. Februar 1851: « Die Gesamtheit der Bewohner einer Gemeinde [§ 2 der Gemeindeord- nung], in deren Bezirk von einer grösseren zusammeu- gerotteten Menge, oder VOll einer bewaffneten oder ul)bewaffneten Vereinigung mehrerer mit offener Ge- walt, Verbrechen gegen Personen oder das Eigentum verübt werden, ist verbunden, den dadurch verur- sachten Schaden zu ersetzen. -Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beschädigten aus Versiche- rungsanstalten ersetzt wird, haftet die Gesamtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beschädigten noch der betreffenden Anstalt).» Wegen der Finanz- not der Gemeinden und der Häufigkeit der inneren Unruhen hat dann durch Gesetz vom 12. Mai 1920 das Deutsche Reich von einem gewissen Zeitpunkte an die durch solche Unruhen verursachten Schäden auf sich genommen, doch nur deshalb, weil die Gemein- den' der Verantwortlichkeit finanziell nicht mehr ge- wachsen waren. Auch beruhen diese Entschädigungs- ansprüche überall auf besonderer positiver Anordnung, sowohl was die Voraussetzungen und den Umfang des Ersatzanspruchs, als was die Möglichkeit eines Exkulpationsbeweises und die Zulässigkeit eines Re- gresses anbetrifft. Die Ordnung selbst steht, wie die Regelung des Verhältnisses des Einzelnen zur Ge- meinschaft jiberhaupt, in engem Zusammenhang mit der inneren Organisation des betreffenden Staates und seinen allgemeinen Zuständen, und k\nn nicht als Ausfluss eines auch für Gemeinwesen nIit davon ver-
522
Militärorganisation. N~ 82.
schiedener Struktur und abweichenden Verhältnissen
ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens
betrachtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
82. Urteil der taatsrechtlichen Abteilung T. 2S. April.1921
i. S. Ba.mseyer gegen !idgenOlSena
Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer
durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst-
licher Verrichtungen
verursachten Verletzung einer Privat-
person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes
begründenden Rechtssatzes.
A. -Am 25. April 1919 l\fittags wurde der Taglöhner
Peter Ramseyer, als er auf dem Wege zur Arbeit auf
der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel
kreuzte,
von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda-
ten der in Basel befindlichen Bewachungskompagnie 10,
angefahren. Die
beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer
einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver-
letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf
einer Dienstfahrt, indem
er das Velo des Lieutenants
Büchler befehlsgemäss von der
Kaserne zum Platz-
kommando bringen sollte. Nach der militärgericht-
lichen Untersuchung
traf ihn an dem Vorfall kein Ver-
schulden.
B. -Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer
beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das
Begehren ans
Recht gestellt: die Beklagte sei schul~ig
zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent-
schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität
einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen
durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-
MilitirorganisatioD. N0 82.
523
trag zu llezahIen. Zur Begründung der Ersatzpflicht
wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen
im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil
des Bundesgerichts
vom 22. April 1921 *). verwiesen und
speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit
Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch
besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag-
nien.
In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein
Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten
noch
den Kläger treffe ein Verschulden; der Unfall
habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger
habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn
die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen
ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen-
schäden gelten.
C. -Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht
geltend, dass dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund
fehle: Tschanz habe sich im l\filitärdienst befunden,
von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine
Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungs-
kompagnie als öffentliche
Beamte oder Angestellte
des Bundes angesehen, so müsste
das Verantwortlich-
keitsgesetz
vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung
kommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen
dieses Gesetzes
und Art. 27 MO treffe nicht zu, weil
es sich
nicht um eine militärische Uebung, sondern
um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn
es anwendbar wäre, würde übrigens eine
Haftung nicht
bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz
und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von
Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäft&-
herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach dem Er-
gebnis der militärgerichtlichen Untersuchung als er-
bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den
Unfall selbst verschuldet.
Er sei ortskundig gewesen
• Oben S. -'91 ff.
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