Patent claim scope and novelty defined by the claims

BGE 47 II 490Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.08.1919Dismissed

Zusammenfassung

J.-P. Bemberg A.-G. sought nullity of Müller’s Swiss patent for a web-stretching device. The Federal Court held that the complaint about refusal of an expert opinion was an evidentiary matter not reviewable on appeal. On the merits, it confirmed that the patent’s essential elements were already disclosed in prior patent publications, so novelty was lacking. It further rejected Müller’s attempt to rescue the patent by reformulating the claim, because the new technical features and effect were not contained in the original claim text. The appeal was dismissed and the cantonal judgment affirmed.

Regest

Art. 5 PG; Art. 16 PG; patent claim scope and novelty: the patent is defined exclusively by the claims, including subclaims; description and drawings serve only to interpret, not to supplement, the claims. The inventor bears the risk of an inaccurate or incomplete claim formulation. A later narrowing or redefinition is admissible only if the new formulation is contained in the original claim and does not introduce technically new elements. Prior publication of the essential claim features destroys novelty. The refusal or ordering of expert evidence is a question of evidence law not reviewable as such on appeal (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Erfindungspatt'lIle. Nt SO. VII. ERFINDUNGSPATENTI : BREVETS D' INVENTION 80. ÄUZUS a.us dem Urt U der L ZlvilabttUung ,"om 15. No,"ember 1921 i. S. Kiiller gegen Bemberg Ä.-G. E r f i n dun g s p a t e n t: Anordnung einer Expertise ist Beweisrechtsfrage. Art. ;) PG: Der Patentschutz bezieht sich nur auf das, was nach der Fassung der Anspruche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Risiko des Erfinders für eine unrichtige oder unvollständige Definition. A4. -Am 12. April 1912 erwirkte der Beklagte Müller ein schweizerisches Patent NI'. 59.654 für eine Breit- streckvorrichtung für Gewebebahnen. Der Patentan- spruch lautet: Breitstreckvorrichtung für Gewebe- bahnen mit schräg zur Varenlaufrichtung sich drehenden Streckrollen, dadurch gekennzeichnet, dass die Streck- rollen zwangsläufig angetrieben werden und neben dem Strecken auch das Förderil der Gewebebahn be- wirken. Diesem Anspruch sind vier Unteransprüche folgenden Inhalts beigefügt:

  1. Vorrichtung nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass zum zwangsläufigen Antrieb der Streckwalzen wenigstens ein mit Befestigungsmittel (w) versehenes Zugorgan, welches sillugemäss dem 'Varenlauf folgt, vorgesehen ist.
  2. Vorrichtung nach Patentanspruch und Unter- anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungs- richtung der Antriebsmittel parallel zur Laufrichtung des Gewebes gestellt ist, zwecks gemeinsamen Antriebes solcher Breitstrecker. 3. Vorrichtung nach Pateut- anspruch mit zwei oder mehr Breitstreckern, dadurch gekennzeichnet, dass alle oder einzelne Breitstrecker von einem Vorgelege aus wahlweise mit verschiedenen Erfindungspatente. N° 80. .491 Umfangsgeschwindigkeiten gedreht werden, um die Längs-oder die Breitstreckung auf die Gewebebahll ändern zu können. 4. Vorrichtung nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere gebogene Breitstrecker mit einem oder mehreren geraden Breit- streckern zusammen kombiniert sind und gemeinsam betätigt werden können, zwecks erhöhter intensiver Streckung der ganzen Gewebebreite. B. -Die klägerische Firma J.-P. Bemberg A.-G. ist Inhaberin eines britischen Patentes Nr. 11,535 aus dem Jahre 1911 und eines österreichischen Pa- tep-tes Nr. 52 011 vom 10. Februar 1912, welches fol- genden Anspruch enthält: Gewebe-Breitspannvorrich- tung besonders für Merzerisiermaschinen, mit bogen- fönnig gestalteten Rollenreihen, dadurch gekennzeichnet, dass die untereinander gekuppelten Rollen selbständig angetrieben werden. )) C. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Firma J.-P. Bemberg Nichtigerklärung des beklagtischen Pa- tents Nr. 59,654. In der Begründung wird geltend ge- macht, dass die dem Beklagten patentierte Erfindung der Neuheit ermangle (Art. 4 und 16, Ziff. 4 PG). Zum Beweise hiefür beruft sich die Klägerin insbesondere auf ihr österreichisches Patent NI'. 52,Oll. Die Patent- schrift für die dadurch geschützte Vorrichtung befinde sich seit
  3. März 1912 in der Bibliothek des eidgenös- sischen Amtes für geistiges Eigentum in Bem und sei somit schon zur Zeit der Anmeldung des beklag- tischen Patentes im Inland bekannt gewesen. Durch diese Veröffentlichung werde daher der Patentanspruch des Beklagten vollinhaltlich vorweggenommen. Der einzige Unterschied liege darin, dass nach dem Patent des Beklagtnn die Rollen schräg zu einer geraden, statt cinergebogenell Achse stehen.,. beziehungsweise der zwangsläufige Antrieb auf schräg zu einer geraden Achse gestellte Rollen übertragen werde. Hierin könne aber eine patentfähige Erfindung nicht erblickt werden.

Erlindungspatente. N. 80. Auch in den vom Beklagten formulierten vier Unter- ansprüchen sei nichts Neucs enthalten. In der Klageantwort anerkannte der Beklagte, dass sein Patentanspruch tatsächlich gewisse Elemente um- fasse, die auch im östeneichischen Patent Nr. 52,011 der Klägerin enthalten seien und daher bei Anmeldung seines Patents schon offenkundig waren. Das Gemein- same sei der zwangsläufige Antrieb von senkrecht zur gebogenen Achse angeordneten Streckrollen. HievOll habe er aber keine Kenntnis gehabt, da die österrei- chische Patentschrift der Klägerin erst etwa 1 Monat vor der Anmeldung seines Patents aufgelegt worden sei. Allein das im Anspruch der Klägerin geschützte Element sei für seinen Patentanspruch nicht unbedingt erforderlich; dieser bestehe in reduziertem Umfange gleichwohl zu Recht und müsse durch den Richter, gemäss Art. 16 al. 2 PG, 'neu dahin formuliert wer- den; Breitstreckvorrichtung für Gewebebahnen mit zwangsläufig angetriebenen, Streckrollen, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Streckrollen wenigstens im mitt- leren Teile schräg zur VI/' alzenachse gestellt und in an- nähernd gleichmässige Schrägstellung zur Warenlauf- richtung gebracht sind, um neben dem Fördern der Gewebebahn insbesondere auch eine wirksame Er- breiterungsbearbeitung der mittleren Gewebepartie und damit eine gleichmässige Erbreiterung der ganzen Ge- webebreite von der Mitte aus zu erzielen. )l Durch diese Beschränkung werde die Einheit der' Erfindung nicllt gestört; der neue Anspruch sei im alten enthalten, so dass nichts Neues in die Erfindung hineingetragen werde. D. -Mit Urteil vom 28. September 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage zuge- sprochen. E. -Gegen dieses J,Jrteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht vorinstanz- lich anerkannt worden ist. Erfindungspatente. NO 80.

F. -In der heutigen Verhandlung hat der Ver- treter des Beklagten den schriftlich gestellten Berufungs- antrag erneuert und eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Beweisergällzung beantragt. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

  1. -Der Beklagte beschwert sich in erster Linie wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil die V 9rinstanz seinem Begehren um Anordnung einer Ex- pertise nicht entsprochen, sondern auf Grund der Aus- führungen eines sachkundigen Mitgliedes des Gerichts geurteilt habe. Diese Einwendung kann in der Be- rufungsinstanz nicht gehört werden. Ob die Vorinstanz zur Anordnung einer F1xpertise verpflichtet gewesen wäre, oder sich zur Feststellung der in Betracht kom- menden h'chnischen Verhältnisse mit der eigenen Sach- kunde ihrer l 'litglieder begnügen konnte, betrifft eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweisrechts- frage ..
  2. -In der Sache selbst hat der Beklagte im Pro- zesse zugestanden, dass der als wesentliches Element seiner Erfindung im Patentanspruch gekennzeichnete zwangsläufige Antrieb als vorbekallnt zu. gelten habe. Nach der auf sachverständiger Würdigung beruhenden Feststellung des Handelsgerichts war denn auch der Gedanke, die Breitstreckrollen, beziehungsweise 'Walzen, von der darüber hinweggleitenden Gewebebahl1 unab- hängig, direkt (zwangsläufig) anzutreiben, SChOll durch die deutschen Reichspatente NI'. 654 vom 21. Juli 1877, NI'. 156,332. vom 18. August 1903, Nr. 191,737 vom
  3. September 1900 und Nr. 186,696 vom 9. Dezember 1906 bekannt geworden. Auch das österreichische Pa- tent NI'. 52,011:der Klägerin sieht diesen zwangsläufigen Antrieb der Rollen vor, der bei entsprechender Rege-

Erfilldungspatente. N0 80. lung derselben und der Warengeschwindigkeit neben dem Strecken auch das Fördern der Gewebebahn be- wirkt Anderseits leuchtet ein, dass durch die längst bekannte bogenförmige Anordnung der Rollenreihe auch schräg zur Warenlaufrichtung sich drehende Rollen) erzielt werden. Sind aber diese wesentlichen Bestand- teile der durch Schweizerpatent NI'. 59,654 geschützten Erfindung des Beklagten vor deren Anmeldung durch Veröffentlichung von Patentschriften im Sinne von Art. 4 PG im Inland offenkundig geworden, so er- mangelt die Erfindung insoweit der Neuheit. Da der Beklagte bis heute auf sein Patent nicht verzichtet hat (Art. 19 und 17 PG und Art. 23 VO zum PG), so dass sein Hauptanspruch unverändert zu Recht be- steht, ist daher die dagegen gerichtete Nichtigkeits- klage im Sinne der Anerkennung des -Beklagten ohne weiteres gutzuheissen. 3. --Der Beklagte macht nun aber geltend, dass die mangelnde Schutzfähigkeit der beiden Elemente unerheblich sei und seine Erfindung in ihren tech- nischen und wirtschaftlichen Vorzügen nicht beein- trächtige. Gestützt hierauf hat er denn auch im Laufe des Prozesses seinen Patentanspruch im Sinne einer Beschränkung neu formuliert. Danach ist das wesent- liche Merkmal seiner Erfindung darin zu erblicken, dass die Streckrollen wenigstens im mittleren Teile schräg zur Walzenachse gestellt und in annähernd gleichmässige Schrägstellung zur Warenlaufrichtung ge- bracht sind. Bei dieser Prozesslage frägt es sich daher vorab, ob der neue Patentanspruch im ursprünglichen enthalten sei, -denn nur unter dieser Voraussetzung ist dessen Geltendmachung zulässig (vgl. AS 37 II 291) - und weiter, wenn dies zu bejahen ist, ob er gegenüber dem durch Nr. 52,011 geschützten Anspruch der KJ-ä- gerin ein patentfähiges Mehr aufweise. Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Be- klagte in seiner neuen Formulierung hervorhebt, als. Erfindungspatente. N° 80.

patentiert gelten kann, ist allgemein davon auszu- gehen, dass nach Art. 5 des zur Anwendung kommenden neuen Patentgesetzes vom 21. Juni 1907 jede Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert werden muss, die der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des Patentes als erforderlich und ausreichend erachtet. Die Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale bil- det den Patentanspruch, der allein massgebend ist für die Neuheit und den sachlichen Geltungsbereich des Patents. Der Erfinder hat somit eine gen aue Be- zeichnung des Gehalts seiner Erfindung im Patent- aq.spruch zu geben und trifft ihn daher das Risiko für eine unrichtige oder unvollständige Definition. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts können die Beschreibung dep Erfindung und die zum Verständnis erforderlichen Zeichnungen lediglich zur Auslegung der Ansprüche (Art. 5 Abs. 3 PG), nicht aber zu ihrer Er- gänzung herangezogen werden (vgl. AS 44 II 200). Eine Bereicherung der Erfindung mit konstitutiven Elementen, die im Patentanspruch nicht wiedergegeben sind, im Wege der Patentbeschreibung ist daher aus- geschlossen, und kann sich mithin der Patentschutz nur auf das beziehen, was nach der Fassung der An, .. sprüche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Im Patent- anspruch sind auch die Mittel zur Lösung der Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, und der Zweck seiner Erfindung anzugeben. Für die Frage. ob etwas als wesent- liches Merkmal der Erfindung gemeint sei, ist von Be- deutung, ob der Patentbewerber es für nötig gefunden hat, dieses Element in den Patentanspruch . aufzu- nehmen. Denn der Richter hat nicht festzustellen, was der Erfinder schützen lassen wollte, sondern nur, was er tatsächlich schützen liess t und was die staatlichen Organe als beansprucht festgestellt haben. Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt nun aber die neue Formulierung des beklagtischen Patentan-

496 Erfindungapatente. N° 80. spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift hat der Beklagte das nach seiner Behauptung damals noch nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich- mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Cn - webes von der Mitte aus und die damit übereinstim- mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn. also die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor- richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie- benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg- steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon- struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden, der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich- mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen Erbreitern des Gewnbes von der Mitte aus, liegt. Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus der Patentschrift nicht zu erkennen. Insbesondere fehlen darin, wie auch die Vorinstallz feststellt, alle Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des zwangsläufigen Antriebs von schräg zur Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich- tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die dem neuen Anspruch zu Grunde liegen soll, und der dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden in der Patentschrift in keiner Veise berührt. Schon aus diesen formellen Gründen muss daher der neue Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und

PG als nicht schutzfähig erklärt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep- tember 1920 bestätigt. Mllitärorganisation. N-81. VIII. MILITÄRORGANISATION ORGANISATION MILITAIRE

  1. Urteil der Staatsrechtliche AbteillUlS yom aa. "'prU 10a1 i. S. Hunzlker gegen Eidgenolsenschaft. Scbadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö- tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der ,vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord- nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei- kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts (Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver- sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen. Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen von züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize- rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar 1918 sich bewegendem Vaffengebrauche. Untersuchung des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen. .1.. -Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis 12., Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb. Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts- begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr. als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts., eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be- stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898 geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker, die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt ge- lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf dem Heimwege nach der Vohnung, an der Rebgasse in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die

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