BGE 47 II 440
BGE 47 II 440Bge01.03.1922Originalquelle öffnen →
440 OlJligationenrccht. N° 13. war; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen dem Marktpreis zur Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli 1920) und demjenigen zur Zeit der Zurverfügungs- stellung (24. Januar 1921). Zur Erhebung über diese Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist, ist die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Ur- teils, an die Vorinstallz zurückzuweisen. 73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921 i. S. Nordostsohwei:;erisch. Eraftwerke Ä.-G. gegen St. Gallisoh-Appenzellisohe ICraftwerke ,A..-G. E n erg i e I i e f e run g s ver t rag. Rechtsnatur '! Klage auf Lösung des Vertragsverhältnisses wegen Erschwerung der Herstellungsbedingungen durch die in folge des Krieges eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Risiko für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Ver- trägen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen Jahresergebnissen. Wirtschaftliche Veränderung der Leis- tungspflicht? Berücksichtigung der Vertragspflicbten des Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung der Herstel- lungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energie- lieferanten. Vorübergehende Aufbebung des Vertrages. A. -Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitäts- werk des Kantons St .. Gallen und das Elektrizitäts- werk Kubel A.-G. in Herisau (genannt'Vereinigte Werke) mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden (genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesent- lichen Bestimmungen:
Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des Vertrages 4,25 Cts. pro Kilowattstunde (KWh). Für Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tag-und Nacht- betrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW ist für die Monate April bis und mit Oktober grund- sätzlich ein Ansatz von 2 1/, Cts. pro KWh vereinbart (A,rt. 20). 4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie aus den eigenen Werken oder aus dem Kraftwerk Lau- fenburg oder andern gleichwertigen Elektrizitätswerken zu liefern (Art. 8). 5. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann aber von den Vereinigten Werken einseitig bis 30. N 0- vember 1934 verlängert werden (Art. 25). B. -Im Oktober 1914 gründeten die Kantone Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus und Zug eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kan- tonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die heutige « Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G.») übernahm von der A.-G. Motor in Baden sämtliche nominal auf 500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch A.-G. zum Kurse von 690 Fr. pro Aktie nebst 10. -Fr Finanzierungsspesen. Die Kan- tone St. Gallen und Appenzell A.-Rh., die sich an den Gründungsverhandlungen beteiligt hatten, lehnten in der Folge den Ankauf der Aktien und damit ihren BeitIitt ab und hielten sich an den erwähnten Ver- trag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostschweize- rische Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der Beznau-Löntschwerke überging. C. -Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kantone St. Gallen und Appenzell A.-Rh. die A.-G. der St. Gal-
442 Obligationenreeht. Ne 73. lisch-Appenzellischen Kraftwerke, die die Elektrizi- tätswerke Kubel und dasjenige des Kantons St. Gallen übernahm und demgemäss in den Vertrag vom 17. Juni 1912 mit den N. O. K. eintrat. D. -Die Ausführung des Stromlieferungsvertrages wickelte sich bis Herbst 1917 anstandslos ab. Als sich aber in diesem Zeitpunkte der Bedarf an elektrischer Energie erheblich steigerte, und die Gestehungskosten infolge der allgemeinen Teuerung sich erhöhten, machte die Klägerin wiederholt Versuche, die Beklagte zur Bewilligung eines Zuschlages zum vertraglich verein- barten Strompreise zu bewegen. Im Verlaufe der Un- terhandlungen erklärte sich diese am 17. F:ebruar 1919 unter ausdrücklicher Bestreitung jeder Rechtspflicht bereit, den N. O. K., vorbehältlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, einen freiwilligen Beitrag von 16,500 Fr. an die bei Erfüllung des Stromlieferungs- vertrages im Jahre 1917-1918 entstandenen Mehr- auslagen für den Strombezug aus fremden Werken zu leisten, sofern auf jede weitere Forderung verzich- tet werde. Mit Schreiben vom 2. April 1919 lehnte die Klägerin dieses Anerbieten jedoch ab, nachdem sie bereits mit Eingabe vom' 27. März und Nachtrag vom 10. Juni 1919 beim Eidg. Volkswirtschaftsdepar- tement das Gesuch um Erhöhung des Strompreises um mindestens 16 % mit. Wirkung für das Geschäfts- jahr 1917-18 gemäss Art. 4 des BRB vom 21. August 1917 und Art. 2 des BRB vom 7. August 1918 gestellt hatte. Mit Entscheid vom 20. Januar 1920 wies diese Amtsstelle das Begehren ab; sie stellte gleichzeitig ausdrücklich fest, dass es Sache des Richters sei, zu entscheiden, ob eine Erhöhung des Vertragspreises aus Gründen des gemeinen Rechts sich rechtfertige. E. -Am 21. Juli 1920 reichte die Nordostschwlji- zerische Kraftwerke A.-G. beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit den Rechtsbe- gehren : ObUgatlonearecht. N° 73. 443
444 Obligationenrecht. N° 73. 1914-15 8,840,281 1915-16 8,003,524 1916-17 9,864,537 1917-18 15,452,725 1918-19 15,200,390 [weise). 1919-20 15,500,000 (schätzungs- Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass die Steige- rung des Energieverbrauchs VOll 1912-13· bis 1916-17 eine stetige von annähernd 100 %, von 1916-17 auf 1917-18, dagegen eine sprunghafte von zirka 60 % ge- wesen sei. Eine solche Vermehrung der Energiebe- dürfnisse habe nicht vorausgesehen werden können, In ungeahntem Masse sei auch der Verbrauch der von der Klägerill zu versorgenden Kanto'nswerke ge- stiegen, da der Bundesrat durch besondere Kriegs- verordnungen wegen Kohlenknappheit die Elektrifi- kation einer grossen Anzahl industrieller Betriebe ver- langt, und der Petroleum-und Gasmangel die Ein- führung des elektrischen Lichtes in allen Gebieten der Kantone zur Folge gehabt habe. Durch Aufstellung einer weitem Maschinengruppe im Kraftwerk Löntsch auf 1. Januar 1919 sei eine Steigerung der Maximal- leistung im Winter VOll 42,000 auf 52,000 KW. mög- lich geworden. Trotz dieser Verstärkung habe aber die tatsächliche Inanspruchnahme der Klägerin im Jahre 1918-19 14,900 KW mehr betragen als sie selbst produzieren konnte. Den an sie gestellten Anforderun- gen habe sie nur durch Hinzukauf von Fremdstrom genügen können, der im Winter 1917-18 auf 3,77 Cts. zu stehen gekommen sei, während die selbstprodu- zierte Energie nur 2,28 Cts. pro KWh gekostet habe. Für den Mehrbezug der Beklagten von 5,429 Millionen KWh pro 1917-18 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1914-17 ergebe sich daher für die FremdstroIJI- mehrkosten von 1,49 Cts. pro KWh eine Forderung von 89,880 Fr. Heute seien die Gestehungskosten der an die Beklagte zu liefernden Energie um min- destens 100 % gestiegen. ObligatloJienrecbt. Ne 73. 445 Die vermehrte Belastung der Klägerin durch die Strombezüger habe den stärkern Ausbau des Krtlft- werkes Eglisau notwendig gemacht, der einen unver- hältnismässig grossen Kostenaufwand erfordert und eine entsprechende Produktionskostenvermehrung zur Folge gehabt habe. Im allgemeinen seien die Gestehungskosten aller Elektrizitätswerke nach dem Kriege gegenüber der Vorkriegszeit um mindestens 150 % gestiegen. Die Steigerung der direkten Betriebskosten (allgemeine Un- kosten, Bedienung und Unterhalt) betrage bei den schweizerischen Werken 170 %. diejenige der indirek- ten Betriebskosten (Verzinsung des Anlagekapitals, Ab- schreibungen) 165 %, bei neuen Werken sogar 225 %. Ueber die Produktion des Eglisauerwerkes hinaus werde die Klägerin in den nächsten Jahren noch be- trächtliche Energiemengen von fremden 'Verken zu- kaufen müssen und zwar nach den eingeholten Offer- ten voraussichtlich zu einem Preise von 10 bis 17 Cts. pro KWh. In quantitativer Hinsicht verlangt die Klägerin für das Geschäftsjahr 1917-18 Fr. 92,400 gleich einem Zuschlage von 16 % zur J ahresenergielieferungs- gebühr, wie er von den andern Strombezügern ange- notnmen worden sei. Wie sie ausführt, hätten die Ge- stehungskosten einen Zuschlag von 22 % erfordert. Pro 1918-19 werden 91,500 Fr. gleich einem Zu- schlag von 18 % zur Energielieferungsgebühr VOll 506,405 Fr. 90 Cts. verlangt. Die Erhöhung der Ge- stehungskosten habe damals schon 23 % betragen. Für das Geschäftsjahr 1919-20 macht die Klägerin einen Zuschlag von 40 % geltend, da es ihr unmög lieh sei, einen grössern Anteil der durch die Betriebs- eröffnung des Kraftwerkes Eglisau vermehrten Pro- duktionskosten auf sich zu nehmen. 2. In recbtlicher Beziehung stützt sich die Klägerin auf Art. 2 ZGB. Nach Treu und Glauben könne es ihr angesichts der Steigerung der Gestehungskosten um
446 Obligationenrecht. N° 73. über 100 % nicht zugemutet werden, die Energie zu dem im Jahre 1912 vereinbarten Preise zu liefern. Der im Eglisauerwerk produzierte Strom komme sie heute auf 9 Cts. pro KWh zu stehen. Die schweizerische und deutsche Gerichtspraxis stehe übereinstimmend auf dem Standpunkt, dass Verträge von derart langer Dauer aus der Vorkriegszeit stillschweigend unter der Klausel « rebus sic stantibus )) abgeschlossen worden seieli. Ge- stalte sich die Leistungspflicht für dell Schuldner in- folge aussergewöhnlicher, billigerweise nicht voraus- zusehender Umstände derart onerös, dass das Beharren dabei seinem ökonomischen Ruine gleichkommen würde, so sei er zum 'Rücktritt vom Vertrage bere~htigt. Diese Voraussetzungen erachtet die Klägerin als erfüllt. Auch einer A.-G. könne nicht zugemutet werden, zu Preisen zu arbeiten, welche -eine anständige Verzinsung des Aktienkapitals ausschliessen. F. -Die Beklagte bestritt die Klage grundsätzlich und dem Masse nach :
'. 448 Obligatiooenreeht. N° 73. sammenstellung der Einnahmeu der Beznau-Löntsch- Werke und der Klägerin für Stromlieferung pro KWh ergebe: - 1911-12 1912-13 1913-14 1914-15 1915-16 1916-17 1917-18 1918-19 3,25 Cts. 3,59 » 3,38 )} 3,44 » 2,61 » 2,49 )) 2;99 » 2,95 » Die Ausführungen der Klägerin über das Ansteigen der Gestehungskosten und die daraus gezogenen Schlüsse bestritt die Beklagte. Aus den Geschäftsberichten der Klägerin seien für. die abgegebene Energie (selbst- produzierte Kraft' und Fremdstrom) folgende Geste- hungskosten ersichtlich: 1914-15 2,13 Cts. pro KWh 1915-16 1,88 » )) ») 1916-17 1,94 » )} » 1917-18 2,36 » » » 1918-19 2.48 » » woraus hervorgehe, dass der von der Beklagten bezahlte Strompreis den Selbstkostenpreis der Klägerin immer noch erheblich übersteige, so dass von einem Geschäfts- verluste keine Rede sein könne. Die Erhöhung der Gestehungskosten in dm{ Kriegsjahren und insbeson- dere in den vorliegend massgebenden Jahren 1918 und 1919 sei eine durchaus mässige. nicht einmal 20 % erreichende gewesen. Das Vorgehen der Klägerin, die Selbstkosten für den der Beklagten zu liefernden Strom nur auf der Grund- Jage der Kosten für Fremdstrom zu berechnen. sei unhaltbar, und daher die ganze Schadensberechnulg willkürlich. Zudem wäre bei der Bemessung der Kosten für Fremdstrom noch in Betracht zu ziehen, dass beim Uebergang der Beznau-Löntsch A.-G. an die N. O. K. Obllgationeurec:hL No 73. 4.9 der günstige Lieferungsvertrag mit dem Kraftwerk Laufenburg habe aufgegeben werden müssen. Die Ausführungen der Klägerin über die Mehrkosten des Eglisauerwerkes seien unerheblich, weil die Er- stellung dieses Werkes ohne Umwandlung der Beznau- Löntsch A. G. in die N. O. K. bei richtigen geschäft- lichen Dispositionen gar nicht nötig gewesen wäre. Eventuell bestritt die Beklagte die in der Klage an- geführten bezüglichen Produktionskostenziffern, da die- ses Werk erst seit Mai 1920 in Betrieb, und eine rich- tige Ermittlung der Gestehungskosten daher noch nicht mpglich sei. Die klägerische Behauptung, dass die Selbstkosten der vertragsgemäss an die Beklagte zu liefernden Ener- gie durch sprunghafte Lohn-und Materialpreisstei- gerung eine Erhöhung von mindestens 100 % erfahren hätten, sei unrichtig. Ausschlaggebend für die tal tung der Gestehungskosten bei Elektrizitätswerken seien nicht die direkten, variablen Betriebskosten (für Personal, Betriebsmaterial. Steuern, Versicherung, etc.). sondern die von der Höhe der Anlagekosten und des Kapitalzinsfusses abhängigen indirekten Betriebs- kosten, d. h. Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung und Abschreibungen. Da die Anlagekosten und der Obligationenzins bezüglich der be&tehenden Werke der Klägerin keine nennenswerte Aenderung erfahren hät- ten, seien auch die Energieerzeugungskosten, trotz Steigerung der direkten Betriebskosten, nicht nennens- wert gestiegen. Aus den Geschäftsberichten der Klä- gerin gehe hervor, dass trotz der behaupteten Verteue- rung der Produktionskosten die Ausschüttung einer Dividende von 7 %' und neben den statutarischen Minimalabsc.hreibungen noch eine ausserordentliche Ein- lage in den Erneuerungsfond möglich gewesen sei. Das Geschäftsergebnis sei somit nicht nur kein ruinöses, sondern ein glänzendes. 2. In rechtlicher Beziehung bestritt die Beklagte
450 Obligationenrecht. N° 73. die Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB. Dafür, dass an Festhalten am Vertragspreise wider Treu und Glauben verstosse, fehle es an den tatsächlichen Voraussetzungen. Ebensowenig könne von einer der Erfüllungsunmög- lichkeit gleichzustellenden überobligationenmässigen Schwierigkeit der Erfüllung die Rede sein, solange die wirklichen Gestehungskosten noch unter dem Ver- tragspreise stünden. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Vergleichung des Vertragspreises mit den Strom- preisen, welche die der Klägerin angegliederten Kantons- werke bezahlen, sowie die Tatsache, dass im Vergleich zu den Kantonswerken der Strombedarf der Beklag- ten und die Steigerung desselben nur einen ganz gerin- gen Prozentsatz ausmachen. Die Bedarfsvermehrung der Beklagten könne auch nicht als nicht vorausseh- bar betrachtet werden, da bei Eingehung langfris- tiger Verträge regelmässig mit einer erheblichen Stei- gerung gerechnet werden müsse. Die Berufung auf die clausula rebus sie stantibus gehe fehl, weil die Voraussetzungen für deren Anwen- dung, wie sie die bundesgerichtliche Rechtssprechung festgelegt habe, nicht erfüllt seien. Da die ursprüngliche Lage der Kontrahenten kraft eigener, Entschliessung der leistungspflichtigen Klägerin anlässlich der Um- wandlung der Beznau-Löntsch-Werke in die N. O. K. verändert worden sei, k9nne die Klausel überhaupt nicht angerufen werden. Die Klagebegehren um Erhöhung des Vertrags- preises für die abgelaufenen Jahre 1917-18 und 1918-19 seien schon deshalb völlig unbegründet, weil damals weder die Aufhebung des Vertrages verlangt, noch der Rücktritt erklärt worden sei. G. -Mit Urteil vom 4. Februar 1921 hat das Handels- gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen. H. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange; even- Obligationenrecht. N° 73, tueU seien die Akten zur Anordnung und Durchführung eines Beweiwerfahrens, speziell einer Expertise im Sinne der vorinstanzlicli gestellten Begehren an das Handels-' gericht zurückzuweisen. I. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter' der Klägerin diese Begehren erneuert und eventuell teilweise Abänderung des Vertrages im Sinne der Zu-' sprechung der' für die Jahre 1917-18, 1918-19 und 1919-20 sub Ziff. 2 der Klagebegehren yerlangten Zu- schläge 'beantragt. Je -Der Vertreter der Beklagten hat auf Abwei- sung der Berufung und Bestätigung des angefochtene~l Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
452 Ob)jgationerecbt .• N° 73.
Trotz der Gleichstellung der. Naturkräfte mit deJ,t
körperlichen Sachen kann e sicll angesichts der EigeI).-
art des Objekts nur darum handeln. die Ene~gie. ana,lo-
gleweise einer der im
Gesetze geregelten Vertragsformen .
als Gegenstand unterzuordnen. und hiebei lassen sich
tatsächlich viele verwandte
Züge mit dem Sachkaufe
auffinden. 'Vie bei diesem
erfolgt auch beim Vertrage
über die Abgabe elektrischer Energie die Preisbestim-
mung für die Masseinheit des gelieferten Stromes.
Dass der Berechnung nicht ein Raum-, sondern ein
Zeitrnass zugrunde gelegt wird, ist nichts nur der Lie-
ferung elektrischer Energie Eigentümliches, sondern
kommt auch
hei der Uebertragung körperlicher Sa-
ehen vor (vgl. PFLEGHART, Die Elektrizität als Rechts-
objekt
S. 271 ff.). Gegenstand des Vertrages vom Stand-
punkte des Abnehmers aus
ist die Energie als fertiges
Arbeitsprodukt menschlicher Tätigkeit; um die Art und
Weise der Herstellung kümmert er sich
nicht; es be-
steht für ihn hiezu umsoweniger Anlass, als es nicht
verschiedene Qualitä tell elektrischer
Kraft gibt. Der
Umstand, dass die zu liefernde Energie im Zeitpunkte
des Vertragsschlusses noch gar nicht vorhanden ist.
sondern erst noch erzeugt werden muss, und mithin.
dem· Vertrage die unmittelbare Vollziehbarkeit fehlt.
steht der Annahme eines Kaufs nicht entgegen. Auch
beim Kaufe zukünftiger generell bestimmter
Sachen
kann der Verkäufer zu deren Produktion verpflichtet
sein (vgI.
BECHMANN, Kauf Bd. II S. 331)., Der Ei-
genart des Elektrizitä tslieferungsvertrages entspricht es.
auch, dass die Lieferungsbedingungen vielfach eine
aussergewöhnliche Regelung im Sinne einer einschnei-
denden Beschränkung der Vertragsrechte des Abneb-
mers erfahren, wodUl'ch jedoch die
Rechtsnatur ,des
Verhältnisses grundsätzlich nicht beeinflusst wird.
Indessen sind auch gewisse Parallelen
mit dem Werk-
vertrag insofern nicht zu verkennen, als es. sich für
den Lieferanten jedenfaJls wesentlich um die Erzje-,
OllUgauoDeDreeht. Ne 73.
4flS
hing eines Erfolges durch fortdauernde Arbeitstätig-
keit handelt. lIihalt seiner Vertragsleistung ist die
Erzeugung elektrischer Energie, die mit der Zuleitung
als' ein abgeschlossenes, selbständiges Ganzes dem An-
nehmer zugeführt wird.
Allein
für die Entscheidung des vorliegenden Strei-
les kommt es nicht so sehr auf den Vertragsgegen-
sta.nd und damit in Zusammenhang stehend auf dh::
rechtliche Konstruktion des Stromlieferungsvertrages,
als vielmehr auf dessen
Inhalt an. Dieser entscheidet
über die Rechtsstellung der Parteien; dabei fällt we-
sentlich in Betracht, dass die Erfüllung der übernolll-
mimen Verpflichtungen sich auf Jahrzehnte erstreckt,
in Zeitpunkten zu erfolgen hat, in denen sich die V cr-
hältiiisse, wie vorliegend behauptet wird,
voUstiin-
dig geändert haben können. In dieser Beziehung haf-
ten dem Vertrage denn auch alle jene Momente an,
die den Gesetzgeber dazu geführt haben, bei langfristi-
gen Verträgen eine Lösung möglich
zu machen. Ob
diese Befreiung vorliegend auf den Grundsatz von Treu
und Glauben als Schranke aller Rechtsausübung
zu
stützen wäre, oder das vom Gesetz für gewisse Rechts-
verhältnisse gewährte Rücktrittsrecht analog zur An-
wendung gebracht werden müsste (vgI.
AS 45 II 398).
'oder
endlich der Richter von dem ihm in Art. :i7:}
Abs. 2 OR eingeräumten Rechte entsprechend Gebrauch
machen könnte, kann dahingestellt bleiben, da die
materiellen Vorausetzungen für die Lösung des Ver-
tragsverhältnisses nicht gegeben sind (vgI. Erwägullg(n
4· und 5).
2.-Die Klägel'in verlangt Befreiung von ihrer Lei-
stungspflicht mit der Begründung, dass ihr die Lie-
ferung elektrischer Energie zu
dem im Jahre 1912
vereinbarten
Preise, angsichts der durch den Krieg
eingetretenen Umwälzung
der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse,
insbesondere der aussergewöhnlichen Er-
höhung der Gestehungskosten seit Herbst 1917 nach
454 Obllgationenreeht. N° 73. Treu und Glauben nicllt mehr zugemutet werden könne. Auf den Standpunkt der Unmöglichkeit, den gestei-. gerten Energiebedarf der Beklagten zu decken und da,:". mit ihrer vertraglich· übenlOmmenen unbegrenzten Lie-.. ferpflicht zu genügen, hat sie sich weder im Prozesse . noch vorher gestellt. Tatsächlich hat sie denn aucll den Vertrag ungeachtet der erschwerten Herstellullgs- bedingungen erfüllt. ohne je eUlen Anspruch auf Herab- setzung der zU; liefernden Menge auf ein angemessenes Mass für gewisse Jahre geltend zu machen. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Frage, ob die Klägerin zur Leistung des Mehrquantums verpflichtet war, offen gelassen. Immerhin führt sie aus, dass, wie bei der Bemessung von Schadenersatzansprüchen wegen Nicht- erfüllung eines Vertrages, so auch bei der Feststellung der geschuldeten Leistung die aus Treu und Glauben im ,y erkehr sicb ergebende Beschränkung der Leistungs-: pflicht Anwendung finden müsste. Unter dem 1Ge- samtbedarf des Absatzgebietes der Beklagten wäre mithin derjenige Bedarf zu verstehen, den die Par- teien bei Eingehung des Vertrages nach j Treu und Glauben. auch wenn sie bei ihren Berechnullgen den Entwicklungsmöglichkeitcn einen sehr weiten Spiel:- ramn einräumten, als maximalen ins Auge fassen konnten. Während der Strombezug des St. A. K. in den Jahren 1913-14 bis, 1916-17 5,4 bis 10 Millio- nen KWh betragen habe. sei er 1917-18 auf 16,9 Mil- lionen gestiegen, im Betriebsjahre 1918-19 dagegen wieder auf 14,72 Millionen zurückgegangen. In Wirk- lichkeit sei der Unterschied noch 19rösser, da sich das Absatzgebiet der Beklagten bei Gründung der N. O. K. infolge Abtrennung eines Teils des Kantons Thurgau verkleinert habe. Die gen aue Feststellung der Mehrleistung, die durch Expertise zu erfolgen hätte, erweise sich aber nicht als notwendig, da die Klägerill nie geltend gemacht habe, dass sie ihre Lieferungs- bereitschaft dem ausserordentlichen Bedarfe nicht an- Obl1gatiollenrecllt. N° 73. 465 passen müsse. Die heute vom Vertreter der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Vorinstanz habe die Rechtspflicht der' N. O. K. zur Deckung der Bedarfs- steigerung der Beklagten verneint, entspricht daher den Tatsachen nicht. Auf eine selbständige Prüfung dieser Frage ist in Uebereinstimmung mit dem Vor- derrichter nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des Prozesses bildet. Zweifellos spielt sie in die hier ausschlaggebende Frage der Erhöhung der Gestehungs- kosten insofern hinein, als die Klägerill infolge der ausserordentlich gesteigerten Inanspruchnahme genö- tigt war, das Eglisauerwerk mit unverhältnismässig hohen Kosten auszubauen und überdies noch Fremd- strom zu erwerben. Nur insoweit, als die durch die Beklagte verursachte au.ssergewöhnliche Bedarfsstei- gerung die Verteuerung der Selbstkosten mitbeeinflussl hat, kann daher jene Frage vorliegend Berücksichtigung finden. 3. -Die VOlinstanz stellt fest, dass sich die Geste- hungskosten der KWh für die Klägerin in den Betriebs- jahren 1916-17 bis 1918-19 hei Berücksichtigung aller Ab- schreibungen, der i(OStCll für Studien und Projekte und dner Verzinsung des einbezahlten Aktienkapitals yon 5· % nur um wenig mehr als 10 % erhöht haben. Diese Feststellung ist heute nicht als aktenwidl'ig angefochten worden, dagegen hat der Vertreter der Klägerin gel- lend gemacht, dass es nicllt zulässig sei, nach dem Vorgehen der Beklagten und des Vorderrichters bei Berechnung der Gestehungskosten Sommer-und Win- terkraft in eine Linie zu stellen. Die. Beklagte habe einen anders gearteten Vertrag als die Kantonswerke ; sie beziehe bloss Aushülfskraft und zwar hauptsächlich im Winter, da ihre eigenen 'Verke im Sommel' gut arbeiten. Schon vor hiangriffnahme des Eglisauer- werkes hätten die Selbstkosten für Wintcl'kraft 6,6 Rp. betragen, seitber seien sie auf 9 Rp. gestiegen. Dieser Einwand ist neu. In ibre!' Klageschrift hat die Klägerin
456 ObUgationenrecht, N° 73.
lediglich ausgeführ:f;. dass die Leistungsfähigkeit uür
Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, .und
die
N. O. K. daher verpflichtet seien, während ·der
•
Winterklemme mindestens 10,000 KW (Spitzen-
leistung) zu liefern. Eine zahlenmässige Aufstellung,
die ein anormales, für die Klägerin höchst ungüns-
tiges Verhältnis des Bezuges an
Sommerkraft zum Be-
zuge an Winterkraft dartun, sollte, ist weder in der
Klage, noch anlässlieh der Ausführungen vor Handels-
gericht gegeben worden.
Ein Grund für die unterschied-
liche Behandlung
VOll Sommer-und 'Vinterkraft bei
Berechnung der Gestehungskosten
ist denn auch um-
soweniger erfindlieh, als es der Klägerin
vertrglich
ausdrücklich freigestellt ist, den Strom aus eigenen
oder fremden Werken zu liefern.
Allein die Frage
der Richtigkeit der Feststellung
der Vorinstanz, die sich nicht auf Expertise
stUtzt,
kann auf sich beruhen bleibCll. Stellt man auf die
eigenen Angaben der Klägerin
ab, so ergibt sich, dass
diese pro
1917-18 eine Erhöhung des Vertragspreises
von
16% und pro 19l8-19 eine solche von 18% verlangt.
Diese Ansätze bilden ohne Zweifel die obere Grenze
der durchschnittlichen tatsäch.ichen Steigerung der
Gestehungskosten für den
selbsterzcugten ,und den
hinzugekauften
Strom; denn die KIägerin erklärt selbst,
sie bedürfe dieser Zuschläge
zur kaufmännisch richtigen
Weiterführung des
Betriebes' mit Inbegriff einer Ver-
zinsung des Aktienkapitals von 7
%. Anlässlich der
verschiedenen Unterhandlungen hat sie diese Forderung
denn auch nie als Vermittlungsyorschlag, der eine Kon-
zession
ihrerseits bedeute, dargestellt, sondern diese
prozentuale Erhöhung stets als zur
Sicherung eines
normalen Geschäftsganges notwendig, geltend gemacht.
In Anbetracht dessen darf daher unbedenklich
auf diese
Ansätze als durchschnittliche Höchststeigerung
deI'
Gestehungskosten für die der Beklagten zu liefernde
Energie abgestent werden, ohne
dass im üb,rigen aul
ObHgatIollcnrecht.N° 13.
457
die teilweise unklaren und, widersprechend ersclIeinen-
den Berechnungen
einzutreten. und eine Expertise,
wie sie die Klägerin eyentuell heantragt. zu veran-
lassen ist. ,
1.
-Frägt es sich nun, ob diese Erhöhung der Produk-
tionskosten eine aussergewöhnliche. VOll der Klägerin
nicht zu vertretende Leistungserschwerung bedeute! so
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen. dass es sicn bei
der infolgc des Krieges eingetretenen Umwälzung, der
',wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art und Umfang
Risiko einer
, Verschlechterung
der Konjunktur und damit allfäl-
liger
Verluste verbunden. Ist diese Gefahr bei lang
, fristigen Verträgen ohnehin eine erhebliche, so kommt
'ihr vorliegend' zufolge der
Unberechenbarkeit verschie-
dener
für die Erzeugung elektrischer Energie mass-
gebender
Faktoren besonderes Gewicht zu. Einen Au-
spruch darauf. dass sich die Vertragsausführung 10h-
nendgestalte. oder jedenfalls der normale Geschäfts-
gang finanziell
nicht' gestört werde. kann die KIerin
nicht erheben. Eine so weitgehende Berücksichtigung
veränderter
Verhältnisse ist nicht anzuerkennen.
Der Vertreter der Klägerin
hat sich auf denE,nt-
scheid des Bundesgerichts vom 14. Juli 1921 i. S: HUni
& oe gegen Baugenossenschaft Stampfenbach ber!
um ein nicht voraussehbares Ereignis handelt. das
nebenandern Ursachen die Sachlage zu Ungunsten
der Klägerin verschoben hat. Wie unbestritten fe&t-
'steht. war im Zeitpunkte des Vertragsschlusses der
Sttompreis 'ein den damaligen übersehbaren und über-
Seherien tatsächlichen Verhältnissen durchaus ange-
messener. Aus diesel' ihr nachteiligen Wendung der
Dinge kann aber die Klägerin nicht ohne weiteres eillell
Grund für die Befreiung von ihrer Lieferpflicht herleiten.
'Mit der auf Jahrzehnte hinaus übernommenen Dauer-
leistung
war' für sie untrennba' auch dan ;
allein iu Unrecht. Jener Entscheidung lag schonnso
fern ein vom vorliegenden wesentlich 'verschiedener
458
Obligationenrecht. No 73.
Ttbestand . zugrunde, als die für die Erfüllung der
mIt dem MIetvertrage übernommenen
nebensächlichen
Heizungspflicht in die Preisfestsetzung einberechnete
Entschädigung lediglich als Ersatz der effektiven Auf-
wendungen verstanden war.
Es handelte sich mithin
insoweit nicht, wie vorliegend,
um ein auf GeWinn-
erzielung gerichtetes Geschäft; dann aber stand eine
Leistungserschwerung zufolge ausserordentlichen
Stei-
gens der Brennmaterialpreise im Umfange eines 3 bis
4 mal grössern Aufwandes für Heizungskosten in Frage.
sodass die Leistung des
Vermieters nicht mehr als die*
beim Vertragsschluss gewollte erscheinen konnte. VOll
einer so tiefgreifenden Veränderung der Verhältnisse,
dass die LeistungspfHcht der Klägerin eine wirtschaft-
lich völlig andere geworden wäre, kann bei der vorlie-
gend gegebenen prozentualen Erhöhung der Gestehungs-
kosten um 16
% bezw. 18 %, d. h. um zirka Ilt von
vornherein nicht die Rede sein, auch wenn man in Be-
rcksichtigung zieht, dass diesen Prozentsätzen ange-
SIchts der grossen Quantitäten bezogener Energie un-
verhältnismässig hohe Beträge entsprechen
(92,400 Fr.
pro 1917-18 und 91,500 Fr. pro 1918-19). während
es sich im Falle Hüni nur um 4000 Fr. Mehrausgaben
für Kohlen pro
Jahr handelte. Demgegenüber fällt
nämlich abgesehen von der verschiedenen ökonomischen
Stellung der
lestungspflichtigen Schuldner in Betracht,
dass die Klägerin nach der nicht bestrittenen Behaup-
tung der Beklagten weitere langfristige
Verträge von
der
Art des vorliegenden mit andern Strombezügem
nicht besitzt. Tatsächlich
hat sie denn auch keinen
(inzigen ins Recht gelegt. Es ist daher unbedenklich
anzunehmen, dass
ihr genügend Mittel zur Verfügung
.
stehen, um den andern, teilweise noch bedeutendem
Abnehmern gegenüber, die auf ganz anderer Grundlage
berUhende Verträge haben, den Verhältnissen entspre-
chende höhere Preise zu erwirken.
Ihre Hauptbezüger
sind die Kantone, welche die klägerische
A.-G.gegrün-
Obligationenrecht. N° 73.
det haben und deren Aktien allein besitzen, ohne ein
Recht, sie weiterveräussern zu dürfen.
Zufolge ihrer
Doppelstellung als Aktionäre und Stromabnehmer
be-
finden sie sich denn auch in einer ganz andern Lage der
A.-G. gegenüber als die Beklagte. Was sie als Energie-
bezüger der A.-G. an Mehrpreisen leisten müssen,
kommt
ihnen indirekt kraft ihrer Aktionäreigenschaft wieder
zu; jedenfalls aber werden sie von einer Erhöhung
der Strompreise nicht in der Weise getroffen wie die
Beklagte.·
Aus der
Natur des vorliegenden Geschäfts als eines
Erwerbsgeschäfts, ergibt sich olme weiteres auch, dass
sich die Klägerin
zur Befreiung von ihren Vertrags-
pflichten nicht darauf berufen kann, ausserordentliche.
nicht voraussehbare Umstände hätten während einer
beschränkten Zeitdauer die
Erfüllung wesentlicb er-
scbwert. Bei einem auf so lange Dauer (17 bezw. 22
Jahre) abgeschlossenen
Vertrage sind gute und schlechte
Jahre ineinander zu rechnen. Wie die Vorinstanz fest-
stellt, war die Vertragsausführung in den ersten
fUnf
Jahren für die Klägerin vorteilhaft. Aber auch in den
angeblich kritischen Jahren
1917-18 und 1918-19 ge-
stattete das Geschäftsergebnis nach Vornahme der
statutarischen Abschreibungen die Ausschüttung einer
Dividende von 5
%. Nach der ullwidersprochengeblie-
benen Behauptung der Beklagten war das finanzielle
Ergebnis auch pro
1919-20 kein ungünstigeres. Sind das
an sich
aucq nicht besonders gute Betriebsergebnisse.
so können sie doch im Hinblick auf die wirtschaftliche
Umgestaltung nicht als anormale bezeichnet werden.
Für die vorliegende Streitfrage aber beweisen sie, dass
die Leistungserschwerung jedenfalls keine erhebliche
wirtscbaftliche
Schädigung,. geschweige denn eine
minöse Last. für die Klägerin bedeutet. Wie die Vorin-
stanz mit Recht ausführt, fäJlt zu Ungunsten der Klä-
gerin
. von vorneherein auch der Umstand in Betracht.
dass die Beklagte ihrerseits vertraglich weitgehende
460
·ObHgationenrecbt. N.' 73.
Verpflichtungen eingehen musste. So hat sie (bew.
ihre Reehtsvorgängerin) sich verpflichten müssen. den.
wie sie' behauptet, für
sie günstigen Vertrag mit dem
• Elektrizitätswerk Zürich über EIiergiebezug aus dem
AlbuJawerk auf die kürzeste Frist zu kündigen, und
weiter, womit für sie ein besonderes Risiko verbunden
war, das Taminawerk mit ihrem allgemeinen 'Strom-
verteilungsnetz vor dem 1. März 1922 nicht in Verbin-
dung zu bringen. Nach den Angaben der Beklagten
hätte dieses Werk vor dem Kriege für zirka 9 Millionen
erstellt werden können,· während sich heute die Bau-
kosten auf
zirka. 20 Millionen belaufen würden.
. Kann aber schon rein zahlenmässig von einer unel'-
.. träglichen Steigerung der zur Erfüllung erforderlichen
Aufwendungen, die eine_ Befreiung der Klägerin recht-
fertigen
Würde, nicht die Rede sein, so noch weniger,
wenn man berücksichtigt, dass verschiedene, die Leis-
tung miterschwerende Umstände auf eigene Mass-
nahmen der Klägerin zurückzuführen sind. Wie die
Beklagte heute
mit Recht geltend gemacht hat, handelt
. es sich bei der für die Klägerin nachteiligen Beeinflus-
sung der Herstellungsbedingungen keineswegs allein
um eine Preisverschiebung
als, Folge der wirtschaft-
lichen Umwälzung der Verhälnisse durch den Krieg,
sondern es beruht diese Selbstkostenverteuerung des
Stromes
wesentlich auch auf der mit der Verstaatlichung
der Beznau-Löntscb-'Verke eIngetretenen einschneiden-
den
Umgestaltung der wirtschaftlichen Leistungsgrund-
lagen der klägerischen A.-G. Als ungünstige Folge der
neuen
Organisation fällt insbesondere in Betracht,
dass die N. O. K. die Aktien der im Jahre 1907 gegrün-
deten A.-G. Beznau-Löntsch von nominal 500 Fr.
'zum Kurse von 690 Fr. übernehmen mussten, trotz-
dem deren innerer Wert laut Expertise nur 560 Fr.
betrug, sodass schon dadurch die finanzielle Grund-
lage gegenüber derjenigen der ursprünglichen
Vertrags-
partei im Sinne einer Schmälerung der Rendite für
01lUgationenrecht. N° '13.
-tii!
die Klägerin nachhaltig verändert wurd{. Dcr Zusam-
menschluss der Kantone in die neue A.-G. bedingtt
sodaml notwendig eine gewaltige Ausdehnung des-Ab-
satzgebietes und damit eine erhebliche Steigerung des
ohnehin zufolge der Brennstoffknappbeit angewachse-
nen Kraftbedarfes,
. sodass sich die Klägerill zum stär-
. kern Ausbau des Kraftwerkes Eglisau gezwungen sah.
Nach ihren Angaben waren die Baukosten hiefür im
Jahre 1913 auf 16,5 Millionen v{ranschlagt; die Aus-
führung erforderte aber einen Aufwand von 39 Mil-
lionen und bewirkte eine Erhöhung der Gestehungs-
kosten für den
im Werke erzeugten Strom von 6,fi
auf 9 Rp. pro K\V. Sind diese bedeutenden Baukosten
auch in keiner
'V eise der Klägerin zum Verschulden
anzurechnen, . so kann· sich diese .jedenfalls der Beklag-
ten gegenüber umsoweniger auf die dadurch erschwerten
Herstellungsbedingungen berufen, als diese ErSchwe-
rung eine Folgeerscheinung der auf ihrer eigenen Ent-
schliessung beruhenden innern Umgestaltung des Be-
triebes, und nicht eines aussergewöhnlicben, von ihrem
Willen
unabltängigen Ereignisses ist. Schon aus diesem
Grunde
ist daher, abgesehen von dei' grundsätzlichen
Seite, auch das Begehren um Bewilligung eines erhöh-
ten Zuschlages von 40 % für das Jahr 1919-20, das
• sich wesentlich auf diese Verteuerung der Selbstkosten
beim Eglisauerwerk
stutzt, als unberechtigt abzu-
weisen.
In welchem
VerMltnis an sich die Herstellungs.-
bedingungen - durch die einschneidende Ver'Juderung
der geschäftlichen und technischen Grundlagen der
klägerischen A.-G. an lässlich
und zufolge der Verstaat-
lichung der Beznau-Löntscb-Werke einerseits, und di{~
allgemeine Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse anderseits, im Sinne einer Erschwerung für die
Klägerin beeinflusst worden sind, ist schwierig, wenn
. rucht unmöglich zu ermitteln. Auch von einer Expertise
wären annäherend sichere
Vergleichszaillen nicht zu
Verhältnisse stützt. Demnach el"kennl das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Febnlar 1921 bestätigt. 74. Arrit de la Ire Seetion Oivile du 20 d4cembre 1921, dans la cause Pfister contre Bieder et Katti. N u I I i l c duc 0 n t rat (art. 20 CO). Le contrat Heite en }ui-m(aue, mais (~oncln cu fraude des arretes relatifs. aux prix maxima, u'est pas radicalement nuI. Seulesles clauses illicites sont frappees de nullite, c'est-:-dire que la prestation COllvenue est reduite :\ la mesure legale, a moills toutefois qu'elle ll'ait (lejä He fournie. Rieder et Matti, negociants a Boltigen(Berne) ont fait a Pfister, d'octobre 1917 a fin fevrier 1918, diverses Obligationenrecbt. N° 74. 463 fourrutures de bois, qui ont ete integralemeIlt payees. En mars 1918, Rieder et Matti ont encore livre a l'in- teresse une certaine quantite de bois, facturee 4836 fr. 81, ct qua Pfister n'a pasreglee. Les vendeurs ouvrirent alors action en justice, en concluant au paiement de la samme due et da 1000 fr. a titre da dommages-interets pour ruptura de marche. Pfister invoqua une ordonnance- cantonale bernoise du 4 septembre 1917, fixant le prix maximum du bois, prix inferieur a celui convenu entre parties, et, sur 19 base de cet arrete, reconnut finalement devoir 3627 fr. 60. 11 cOllclut a liberation pour le solde, et, reconventionnellement, au paiement par les de- mandeurs d'une somme de 3726 fr. 50 avec interets de droit. A l'appui de cette pretention, Pfister a explique' qu'il n'avait COllIm l'existence des arretes relatifs au commerce du bois qu'apres l'introduction du prescnt proces et qu'il etait des lors en droit de repeter ce que les vendeurs avaient induement touche sur les precerlents marches, en regard des ordonnances speciales. Par jugemellt du 27 jallvier 1921, 1e Tribunal da pre- miere instance de Geneve a condamne Pfister a payer aux demandeurs la somme de 3627 fr. 60 et ecarte, taut la reclamation de Rieder et Matti en 1000 fr. de ciommages-interets que la conclusion reconventionnelle du defenseur. Pfister a appele de ce jugement. mais seulement dans la mesure oi! il le deboutait de sa demande reconventionnelle, qu'il a reduite a 2517 fr. 30. Subsidairement il a invoque la nullite de tous les marches passes avec Rieder et Matti et a propose le rojet de l'action de ces derniers. Statuant le 30 septembre 1921, la Cour de Justice ch,ile de Gencve a confirme le prononce du Tribunal de premiere instance, sauf en ce qui concerne la repar- tition des depens. Pfister a recouru eu reforme au Ttihunal federal, cu repreuant ses dernieres conclusions.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.