BGE 47 II 438
BGE 47 II 438Bge01.12.1914Originalquelle öffnen →
438 Obligationenrecht. N° 72. dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen, und erst nachher den Reingewinn festzustellen, so stellt sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als eine Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde, d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre Massnabme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gerecht- fertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni 1921 bestätigt. 72. Auslug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom a5. Oktober lSal i. S. Stärkle gegen Frehner. Abstrakte Schadellsberechnung lJei Geltendmachung des Ver- spätungsschadens (Art. 103 OR). .nders verhält es sich mit der in zweiter Linie an- gestellten abstrakten Ber.echnung des Schadens, die sich darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt der IIlYerzugsetzung und dem nachträglichen Anbie- ten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesun- ken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens aus verspäteter Erfüllung zulässig sei, kann nicht, wie die Vorinstanz meint, mit der aus der konkreten wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung um- gangen werden, die 'Vahrscheinlichkeit sei gross, dass Obligatiollcnrecht. N° 72. 439 der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen ange- Inessener Frist geliefert worden wäre, vor dem Preis- rückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeiti- ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach dem Schlussatz YOll Art. 103 OR die Haftung des Klä- gers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde. Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu bejahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säu- migen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft zu fordern (vgI. Entsch. des deutschen Reichsober- handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB 6. und 7. Aufl. n S. 1284 f.). So hat denn auch das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen den Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder \Vährung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist, für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung ein- getretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgI. AS 46 I I S .• 360 f., 408; 47 II S. 193 f.). Diese Praxis beruht auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in Geld besteht. In beiden Fällen erhält der Gläubiger den 'Vert, auf den er einen vertraglichen Anspruch hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei recht- zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben würde, in Fonn des Schadensersatzes hinzukommt. In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungs- verzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges
440 Oi>ligationenrecht. N° 73. war; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen dem Marktpreis zur Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli 1920) und demjenigen zur Zeit der Zurverfügungs- stellung (24. Januar 1921). Zur Erhebung über diese Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist, ist die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Ur- teils, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921 i. S. Nordostschwsi:;erische ltraftwerke Ä.-G. gegen St. GaI1ilch-Appenzellisohe ICraftwerke L-G. E n erg i e I i e f e run g s ver t rag. Rechtsnatur '! Klage auf Lösung des Vertragsverhältnisses wegen Erschwerung der Herstellungsbedingungen durch die in folge des Krieges eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Risiko für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Ver- trägen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen Jahresergebnissen. \Virtschaftliche Veränderung der Leis- tungspflicht? Berücksichtigung der Vertragspflichten des Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung der Herstel- lungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energie- lieferanten. Vorübergehende Aufhebung des Vertrages. A. -Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitäts- werk des Kantons St .. Gallen und das Elektrizitäts- werk Kubel A.-G. in Herisau (genannt-Vereinigte Werke) mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden (genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesent- lichen Bestimmungen:
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