BGE 47 II 432
BGE 47 II 432Bge25.10.1921Originalquelle öffnen →
432 Obligationenrecht. N° 71. gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher Verein, Altorfer und Kern verpflichtet werden, unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit für das Ganze, an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 8. Ja- nuar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen Verein-8/" oder 9000 Fr., Altorfer 8/ 10 oder 4500 Fr. und Kern 1/10 oder 1500 Fr. belastet werden. 71. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Oktober 1921 i. S. Busch gegen Ä.-G. Xuranstalt 'Weissbad. Akt i e n r e c h t. Anfechtung eines Generalversammlungs- beschlusses. Feststellung des Streitwertes. Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von Art. 630 Abs. 1 OR. .. 4. -Die Beklagte, Aktiengesellschaft Kuranstalt Weissbad, besass ursprünglich ein Aktienkapital VOll 400,000 Fr., welches durch Statutenrevision vom 3. Mai 1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist; das Kapi- tal ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr. (früher 500 Fr.) eingeteilt. Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten: « Von dem Reingewinn werden in erster Linie mindestens 5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom Ueberschuss wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von 4 % ausgerichtet. Der weitere Rest füllt deu Aktionä- ren als Superdividende zu. » Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den im Gesetz niedergelegten Bestimmungen folgende Grund- sätze zu beachten : {( 1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr., alle Unkosten, Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf Gewinn-und Verlustkonto zu buchen. Obligationenrecht. Ne 71. » 2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu, Abschreibungen zu beschliessen. » Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid über alle Anschaffungen und Bauten, welche den Be- trag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem ,Maximum von 5000 Fr zu. Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungs- rat der auf den 18. Mai 1920 angesetzten Generalver- sammlung Bilanz und Gewinn-und Verlustkonto vor; dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts. (mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von 3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos « Brennmaterialien und Vorräte» von 4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rech- nung des Vorjahres vergessen worden war)" Der' Verwaltungsrat beantragte der Generalversamm- lung folgende Verwendung:
434 ObUgationenrecht. N° 71. Mai 1920 verlangte er von der Beklagten die Aner- kennung, dass « die Bemessung der Superdividende an die Aktionäre für das Geschäftsjahr 1919 eine ungenü- gende gewesen sei, dass die Gesellschaft vielmehr ver- pflichtet sei, die Superdividende gemäss Statuten von 2 % auf 9 % zu erhöhen, eventuell eine höhere Super- dividende, als die von der Mehrheit der Generalver- sammlung im Mai 1920 beschlossene, nach richter- lichem Ermessen, auszurichten.» In seiner « Prozesseingabe » vom 24. September 1920 beantragte der Kläger, das Amtsbot sei zu schützen, und bemerkte,. er fechte den Generalversammlungs- beschluss nur insofern an, als dem Verwaltungsrat 12,000 Fr. für Reparaturen und Anschaffungen über- lassen wurden, zumal da nach bisheriger Praxis die Reparaturen und Anschaffungen regelmässig aus der Betriebsrechnung bestritten worden seien, Er verlange, dass der Reingewinn wie folgt verteilt werde :
436 Obligationenrecbt. N° 71. 627 Abs. 1 OR; zu den wohlerworbenen Rechten, welche nach dieser Bestimmung den Aktionären nicht durch Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen werden können, gehört insbesondere auch der gesetz- und statutenmässige Anspruch des Aktionärs auf die Dividende. Da diese nach Art. 630 OR nur aus dem reinen Gewinn bezahlt werden darf, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, setzt der Dividendenanspruch in erster Linie voraus, dass ein Reingewinll überhaupt vorhanden sei. 3. -Darnach ist vor -allem zu untersuchen, ob die Beklagte die im Gesetz für die Bilanzziehung aufgestell- ten Grundsätze; welche auf Ermittlung der wirklichen Vermögenslage abzielen, namentlich die Vorschriften über richtige Bewertung der Gebäulichkeiten (mit Ein- schluss des Inventars) befolgt habe, d. h. ob die « erfor- derlichen und den Umständen angemessenen)) Ab- schreibungen von den Anschaffungskosten abgezogen worden seien (Art. 656 Ziff. 2 OR). Denn ein Ueber- schuss der Aktivseite gegenüber der Passivseite stellt einen Reingewinn nur dar, soweit die Aktiven richtig bewertet sind. Die Parteien haben sich nicbt näher darüber ausge- sprochen, in welchem Verhältnis die in der Bilanz pro 1919 enthaltenen Bewertungei} jener Aktiven zu dem wirklichen 'Vert derselben stehen. Nach dem Beschluss der Generalversammlung zu' schliessen, nimmt die Ge- sellschaft den Standpunkt ein, dass die Ansätze für Immobilien und Inventar zu hoch seien, indem sie Abschreibungen im Betrage von 8000 Fr. + 5000 Fr. = 13,000 Fr., vornimmt, und dazu wegen Reparatur- bedürftigkeit gewisser Objekte (Scheunendach, Fen- sterladen usw.) eine Summe VOll 12,000 Fr. zurück- stellt; sie geht also davon aus, dass mit den Abschrei- bungen von 8000 Fr. und 5000 Fr. der eingetretenen Ab- nutzung nicht in vollem Masse Rechnung getragen sei, sondern dass eine weitere Rücklage von 12,000 Fr. Qbligationenrecht. N° 71. 37 notwendig sei, damit die in der Bilanz enthaltenen An- sätze den wirklichen 'Vert der genannten Aktiven dar- stellen. Es lag nun dem Kläger ob, nachzuweisen, dass dies nicht zutreffe, sondern dass die beschlossenen Rücklagen (die Abschreibungen von 13,000 Fr~ zusammen mit der Rückstellung von 12,000 Fr.) über die wirk- liche Wertverminderung hinausgehen. Dieser Beweis ist nicht geleistet ; der Kläger hat nicht dargetan, dass die Abschreibung von 13,000 Fr. der vollen eingetretenen Abnutzung, einschliesslich der Re- paraturbedürftigkeit des Scheunendaches usw., ent- spreche. Sein Angriff gegen die weitere Rücklage VOll 12,000 Fr. gründet sich auf die Behauptung, dass die in Frage kommenden Reparaturen aus der Betriebs- rechnung des folgenden oder der folgenden Jahre be- stritten werden können. Allein diese Einwendung schei- tert an der Vorschrift des Art. 656 Ziff. 2 OR ; danach muss, sobald eine Wertverminderung eingetreten ist, ihr entweder durch eine entsprechende Abschreibung oder durch Aufnahme eines Gegenpostens in den Passi- ven begegnet werden. Wenn der Kläger ferner geltend macht, dass zur Ausgleichung der mit den Reparaturen zu behebenden Weltverminderung ein Betrag von 8000 Fr. genüge, so ist zu bemerken, dass es sich hier • um eiIie Bewertung tatsächlicher Verhältnisse handelt und das Bundesgericht deshalb nach Art. 81 OG nicht in der Lage ist, den Befund der Vorinstanz zu über- prüfen. 4. - Der angefochtene Beschluss ist also SChOll aus dem Gesichtspunkt aufrecht zu halten, dass er der Aufstellung einer richtigen Bilanz entspricht: die ver- fügten Rücklageil erweisen sich als Abschreibungen, gestützt auf welche erst der Betrag des Reingewinnes zu ermitteln ist, und nicht als Reservestellungen aus einem ,>irklich vorhandenen Reingewinn. Wenn auch die Schlussnahme der Generalversammlung die äussere Form einer Verfügung über den Reingewinn hat, in-
438 Obligationenrecht. N° 72. dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen, und erst nachher den Reingewinn festznstellen, so stellt sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als eine Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde, d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre Massnahme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gerecht- fertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre. De11l}1.ach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni 1921 bestätigt. 72. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivila.bteilung vom 25. Oktober 1921 i. S. Stärkle gegen Frehner. Abstrakte SchadeIlsberechnung bei Geltendmachung des Ver- spätungsschadens (Art. 103 OR). \Ilders verhält es sich mit der in zweiter Linie an- gestellten abstrakten Berechnung des Schadens, die sich darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt der Inyerzugsetzullg und dem nachträglichen Anbie- ten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesun- ken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens aus verspätete!' Erfüllung zulässig sei, kann nicht, wie die VOrlnstanz meint, mit der aus der konkreten wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung um- gangen werden, die \Vahrscheilllichkeit sei gross, dass Obligatiollcnrecht. !':G 72. 439 der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen ange- messener Frist geliefert worden wäre, vor dem Preis- rückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeiti- ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach dem Schlussatz 'on Art. 103 OR die Haftung des Klä- gers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde. Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu bE;jahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säu- migen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft zu fordern (vg1. Entsch. des deutschen Reichsober- handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB 6. und 7. Auf I. n S. 1284 f.). So hat denn auch das Bundesgericht in einer Reihe VOll Entscheidungen den Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder Währung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist, für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung ein- getretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgl. AS 46 I I S.· 360 f., 408; 47 II S. 193 f.). Diese Praxis beruht auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in Geld besteht. In beiden Fäl1en erhält der Gläubiger den Wert, auf den er einen vertraglichen Anspruch hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei recht- zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben würde, in Form des Schadensersatzes hinzukommt. In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungs- verzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges
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