BGE 47 II 354
BGE 47 II 354Bge23.09.1920Originalquelle öffnen →
354 Markenschutz. N° 60. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 60. t1rteil der I. Zivilabtellung vom 13. J'UDi 1921 i. S. Herder gegen Schweiz. Kesserschmiedemeisterverba.nd. M a r k e n r e c h t: Nichtigkeitseinrede im Nachahmullgs- prozess. Grundsatz der Priorität früheren Gebrauches. Kriterien der genügenden Unterscheidbarkeit (Art. 6 MSchG); Verneinung derselben mit Bezng anf die Marke der Beklagten gegenüber der 4 Pik-Ass »-Marke der Klägerin. Begehren um Urteilspnblikation. . A. -Die klägerische Firma Friedrich Herder Abr. Sohn, die in Solingen die Fabrikation von Solinger Klin- gen, Messern, Scheren, Schneidewerkzeugen usw. und den Handel mit denselben betreibt, hat am 3. Mai 1875 als Fabrik-und Warenzeichen folgende, von ihr als « Pik- Ass» bezeichnete Marke tunter Nr.3999 in das deut- sche Markenregister eintragen, und die Eintragung seit- her periodisch erneuern lassen. Dieselbe Marke ~ hat sie so dann am 18. Juni 1918 unter Nr. 42,044 auch im Schweiz. Register der Fabrik-und Handelsmarken für folgende Waren hinterlegt: Messer, Scheren und Schneide- werkzeuge sowie Spachteln, Sägen, Beitel, Hobeleisen. Beile, Hauer, Hämmer, Zangen, Kistenöffner, Hieb-und Stichwaffen, Gabeln, Löffel, Korkzieher und Nussbrecher. Die beklagte Einkaufsgenossenschaft des Schweizer. Messerschmiedemeisterverbandes hatte ihrerseits am 6. Juni 1917 im Schweiz. Markenregister unter Nr. 40,028 für Messerschmiedewaren, Rasierapparate und Rasier- geräte nachstehende Marke eintragen lassen; • (tss. B. -Durch die Führung dieser Marke seitens der Be- Markenschutz. N° 60. 355 klagten fühlt sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Sie verlangt daher, nachdem aussergerichtliche Schritte zu keinem Ziele geführt haben, mit der vorliegenden Klage, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihre Marke NI'. 40,028 im Markenregister löschen zu lassen, sowie dass ihr untersagt werde, das II eingetragene Pik-Ass- » Zeichen im Geschäftsverkehr überhaupt und speziell » beim Vertrieb ihrer Messerschmiedewaren, Rasier- )} apparate und Rasiergeräte zu gebrauchen; }} ferner stellt die Klägerin das Begehren, sie sei « für berechtigt zu er- » klären, das Urteil je ein Mal auf Kosten der Beklagten » im Schweizer. Handelsamtsblatt und in der Neuen » Zürcher Zeitung zu publizieren. l) C. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, und eventuell verlangt, es sei ihr das Recht einzuräumen, die noch auf Lager befindliche Ware abzusetzen. D . ...,-Durch Urteil vom 23. September 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich abgewiesen, indem es die Verwechslungsmöglichkeit der angefochtenen Marke mit derjenigen der Klägerin ver- neinte. E. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage in vollem Umfange. Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung:
356 Markenschutz. N° 60.
& Sons im englischen Markenregister zu schliessen diese
Marke sich von derjenigen
der Klägerin genügend unter-
scheidet und beide nebeneinander des Markenschutzes
teilhaftig sein können ; denn während die englische Marke
aus der Kombination einer Herzfigur
mit einer Pistole
besteht, stellt sich diejenige der Klägerin als ein « Pik-
Ass )) dar, und ist seit Jahren als Pik-Ass-Marke eingeführt
und im Handel bekannt geworden. Letztere Marke ist
übrigens tatsächlich neben derjenigen der Firma Joseph
Allen & Sons in das englische Markenregister aufgenom-
men worden; ob mit dem Einverständnis (auf welches
der Vormerk: « by consent )) hindeuten soll), oder ohne
dasselbe,
kann dahingestellt bleiben. Von einem Priori-
tätsrecht jener englischen Markeninhaberin gegenüber
der Kläaerin kann deshalb nicht die Rede sein, wie denn
b _ • •
auch die Beklagte nicht etwa widerklagewelse dIe
Löschullg der klägerischen Marke
verlangt hat.
Dass aher, abgesehen VOll der Konkurrenz der klägeri-
schen Marke
mit jener englischen Marke, das Markenrecht
der Klägerin demjenigen der Beklagten vorgeht, obschon
deren Marke
vorher in das schweiz. Markenregister ein-
getragen
'\vurde, und die Klägerin daher zur Erhebn
der Nachahmungsklage gegenüber der Beklagten legItI-
miert ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung,
dass der Nachweis des früheren Gebrauchs einer Marke
trotz späterer Eintragung derselben die Vermutung. ds
besseren Rechts begründet, und der Grundsatz der PnorI-
tät früheren Gebrauchs auch denjenigen im Ausland um-
fasst (vgI. AS 43
II Nr. 15 und die doigen .. Zitte) ;
denn es
steht aktenmässig fest, dass dIe klagensche
Marke in Deutschland jahrelang vor
Eintragung derjeni-
gen der Beklagten verwendet worden ist. Es k.?mt
deshalb nichts darauf an, ob die Marke der Klagenn
auch in der Schweiz bekannt gewesen sei. Die Beklagte
hat freilich noch eingewendet, die Klägerin habe die
im schweizerischen Register eingetragene Marke bisher
überhaupt nur als Teil einer aus ihr und zwei gekreuzten
Markenschutz. N° 60.
357
Schlüsseln bestehenden Kombinationsmarke gebraucht,
sodass
ihr der Schutz nur auf das Ganze in der Kombina-
tion zustehe. Allein diese Auffassung ist rechtsirrtüm-
lich : der gesetzliche Schutz erstreckt sich nur auf die
Marke selber, nicht auf unwesentliche Zutaten; auch
die Prämisse
trifft aber nicht zu, da die Klägerin deI!
Nachweis erbracht hat, dass sie ihr eingetragenes Waren-
zeichen als solches seit
Jahren für Messer, Scheren und
dergleichen benutzt.
2. -Es fragt sich daher, ob in der Marke der Beklagten
eine
unerlaubte Nachahmung derjenigen der Klägerill
im Sinne von Art. 24 litt. a MSchG zu erblicken sei; das
hängt nach Art. 6 leg. cit. davon ab, ob jene Marke sich
in hinlänglichem Masse von dieser unterscheide, oder ob
sie nicht,
« als Ganzes betrachtet, leicht zu einer Ver-
wechslung Anlass geben » könnte, wobei es insbesondere
auf die
durch die Marke erweckte Vorstellung von der
Herkunft der Ware ankommt (vgl. AS 39 II S. 355). Ent-
gegen der Auffassung der Vorillstanz ist nun davon aus-
zugehen, dass die klägerische Marke offensichtlich ein
« Pik-Ass )1 und nicht etwa ein anderes Zeichen darstellt,
und dass sie im Ursprungslande von jeher als Pik-Ass-
Marke aufgefasst worden ist. Auch die Marke der Be-
.klagten
präsentiert sich aber als ein Pik-Ass, und prägt
sich als solches in das Gedächtnis ein. Der Umstand, dass
das Bild hier in doppelter und etwas vergrösserter Aus-
führung erscheint,
ist markenrechtlich unerheblich, und
bildet kein genügendes Unterscheidungsmerkmal (vgI.
AS 39 11 S. 355 f.; 43 11 S. 682 1.). Das Nämliche ist
aber auch von dem Worte « Ass » zu sagen, das zwischen
die beiden Pik-Ass-Zeichen hineingefügt ist, und nach
der Meinung der Vorinstanz als die « Hauptsache, das
eigentliche
Merkmal der Marke », anzusehen ist. Dieser
Auffassung
lüsst sich nicht beipflichten. weil im Wort
« Ass ) kein neues, markenrechtlich in Betracht fallendes
Element,
sondern lediglich eine Verdeutlichung des
schon durch das Bild erweckten Begriffs liegt, welche
358 Markenschutz. N° 60. infolgedessen am Gesamteindruck, der nach ständiger Praxis des Bundesgerichts für die Beurteilung der Ver- wechslungsfähigkeit ausschlaggebend ist, nichts zu ändern vermag. Durch den Zusatz « Ass» wird vielmehr das. kaufende Publikum in der Annahme bestärkt, dass es sich, gleich wie bei der klägerischen Marke, um die « Pik-Ass- Marke» handle, ein neuer, origineller Gesamteindruck also jedenfalls nicht erzeugt. Hierin unterscheidet sieh der vorliegende Fall deutlich von dem letzthin in ent- gegengesetztem Sinne entschiedenen Fall «Amidon Remy» (AS 4G II Nr. 35), indem dort den Inschriften der kon- kurrierenden -Marken selbständige Bedeutung zukam und das figürliche Element in den Hintergrund trat. Auch mit der Erklärung, welche die Beklagte im Pro- zess dafür, dass sie auf das Wort « As» verfallen sei, gegeben hat, dass sie nämlich, da die verdientesten französischen Flieger im Weltkrieg als « As » bezeichnet wurden, auf eine besonders gute Qualität der Ware habe hinweisen wollen, ist nichts gewonnen. Denn die Bedeu- tung des Wortes « As » ist hier insofern die gleiche, wie beim Kartenspiel, als damit, wenigstens nach franzö- sischem Sprachgebrauch, der Erste einer ganzen Reihe bezeichnet wird (as, as des as): Allein der Umstand, dass die beklagtische Marke das Wort Ass in der deutschen Schreibweise aufweist, trotzdem auf Deutsch Flieger kaum als « Asse »bezeichnet werden, sowie die Tatsache, dass die Beklagte ähnliche Marken mit den übrigen Spiel- kartenzeichen hat eintragen lassen, zeigen, dass sie in Wirklichkeit, wie die Klägerin, die streitige Marke ein- fach dem Kartenspiel entnommen hat. Wie dem aber sei, muss nach dem Gesagten und in Anbetracht des durch- schnittlichen Unterscheidungsvermögens der Abnehmer angenommen werden, dass die Marke der Beklagten, als Ganzes betrachtet, leicht zu Verwechslungen mit der- jenigen der Klägerin Anlass geben kann, zumal da beide Marken zur Bezeichnung gleichartiger Waren dienen; ein markenrechtlich wesentliches, die verschiedene Her- Markenschutz. N° 60. '359 kunft der Waren kenntlich machendes Unterscheidungs- merkmal besteht entgegen der Auffassung der Vorinstallz nicht. Hieran kann auch die Berufung der Beklagten auf den Bestand anderer, angeblich der klägerischen ähnlicher deutscher Marken selbstverständlich nichts ändern; übrigens hätte eine Verwechslungsmöglichkeit nur bei dem Warenzeichen Nr. 218,783 der Firnla G. Brucklacher in Berlin, das jedoch unbestrittener- massen gelöscht worden ist, in Frage kommen können. 3. -Das erste, auf Löschung der beklagtischen Marke Nr. 40,028 im schweizerischen Markenregister gerichtete Klagebegehren ist darnach zuzusp'-echen. Ebenso hat die Klägerin Anspruch darauf, dass gemäss Klage- begehren 2 der Beklagten untersagt werde, die genannte Marke im Geschäftsverkehr weiterhin zu gebrauchen; es rechtfertigt sich nicht, die Beklagte als berechtigt zu erklären. die mit der als ungültig erklärten Marke ver- sehenen. auf Lager befindlichen Waren noch abzusetzen. Endlich ist angesichts der Umstände auch dem Begehren um je einmalige Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der Neuen Zürcher Zeitung zu entsprechen, immerhin in der Meinung, dass nur das Dispositiv des Urteilspubli- ziert werden solL Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in Abänderung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 1920, die Klage in vollem Umfange gutgeheissen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.