BGE 47 II 333
BGE 47 II 333Bge29.09.1921Originalquelle öffnen →
332 Obligationenrecht. N° 56. fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des an der Ware Berechtigten aus. Dementsprechend kann aber auch im vorliegenden Falle nichts darauf ankommen, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Schürzen- stoffe an Hitschmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen Wert der Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung dieses Wertes massgebend die Marktlage am Ablieferungs- ort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag die Ablieferung erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230; STAUB, zu § 430 Anm. 7; OSER, N. II 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe vom 17. Oktober 1919, also noch vor Verlust der Ware, hat der Kläger Äblieferungsort und -zeit dahin bestimmt, dass ihm die Ware in Buchs zur Verfügung gehalten werden solle. Als Ablieferungsort kommt daher Buchs und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum erstenmale nach der irrtümlichen Spedition die Rückgabe des Gutes verlangte. Da dieser Verkehrswert aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess zur Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies in der Meinung, dass der Kläger an seine Erkläruug, er trete. seine Ansprüche gegen Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 1920 wird aufgehoben und die Streit- sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. i , } I 1 l i I I Obligationenrecht. N 57. 333· 57. Urteil der II. Zivila.bteilllng vom 22. September 1921 i. S. von Xleist gegen Dreher & Cie. OR Art. 55 : Haftung des AutomobHeigentümers für den Chauffeur, insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung der Fahrbewilligung. A. -Am 24. September 1919 stiess das Personenauto- mobil des Klägers, in welchem sich dieser selbst, seine Sekretärin und sein Chauffeur, der das Automobil führte, befanden, beim Eingang des Dorfes Tägerwilen auf der Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze Strecke steil abfällt und die Strasse Bahnhof Tägerwilen- Wäldi kreuzt, mit dem vom Bahnhof Tägerwilen her- kommenden Lastautomobil der Beklagten, das von deren Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der "'or- liegenden Klage und Widerklage verlangen Kläger und Beklagte Ersatz des ihnen hiedurch erwachsenen Schadens. B. -Durch Urteil vom 26. April hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Hauptklage abge'wiesen, da- gegen die Widerklage im reduzierten Betrage von 4043 Fr. 70 Cts. zugesprochen. C. -Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni die Berufung an das Bundes- • gericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Hauptklage, bczw. Rückweisung, und Abweisung der Widerklage. eventuell Abweisung auch der Widerklage, sub eventuell weitere Reduktion der Widerklageforde- rung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
334 Obligationenreeht. N° 57. dieser Art zu verhüten (Art. 55 OR). Nun steht fest, dass Hoch seit einiger Zeit im Besitze einer staatlichen Fahr- bewilligung war; dass aber die Art und Weise, wie er seit- her das Lastautomobil der Beklagten führte, zu irgend- welchen Beanstandungen Anlass gegeben hätte, be- hauptet der Kläger selbst lucht. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte die Führung ihres Lastautomobils für die in Frage stehende Fahrt, die keinerlei besondere Schwierigkeiten darbot, füglich Hoch anvertrauen. Die Hauptklage ist daher abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingetreten zu werden braucht, wer den Zusammen- stoss verursacht habe. 2. -Anderseits lässt sich aus Gründen gleicher Art ebenso wenig beanstanden, dass der Kläger die Führung seines Automobils seinem Chauffeur überliess. Weil dieser aber nach der Feststellung der Vorinstanz im kritischen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die örtlicben Ver- hältnisse unzulässig rasch gefahren ist, frägt sich weiter, ob der dem Kläger obliegende Exkulpationsbeweis nicht daran scheitert, dass er, obwohl selbst ebenfalls im Auto- mobil befindlich, die Ueberschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht verhindert hat. Nun ist aber davon auszugehen, dass die durchgreifende Beaufsichti- gung des Chauffeurs eine kaum weniger angespannte Aufmerksamkeit erheischen würde als die Führung des Automobils selbst. Eine dt;,rartige Aufmerksamkeit aber kann dem Eigentümer des Automobils, der die Führung -einem Chauffeur anvertraut hat, an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln wie hier kein Anlass besteht, auch dann, wenn er mitfährt, nicht zugemutet werden, zumal wenn er sich in Gesellschaft weiterer Personen befindet. Viel- mehr genügt er seiner Pflicht, wenn er einschreitet, so- bald er wahrnimmt oder ihm lucht hat entgehen können, dass der Chauffeur unkorrekt fährt. Im vorliegenden Falle ist nun aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich bewusst gewesen sei, sein Chauffeur fahre unzulässig rasch, und es lässt auch nichts darauf schliessen, dass Obllgationenrecht. N-58. 335 er sich dessen habe bewusst sein müssen. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Chauffeur im allgemeinen unzulässig rasch fuhr, sondern nur, dass er für die Fahrt durch ein Dorf, zumal auf abschüssiger Strasse und über eine wenig übersichtliche Strassenkreuzung, die Fahrgeschwindig- keit nicht angemessen verlangsamte und zudem keine Signale gab. Dies hätte der Kläger jedoch schon sofort bei der Einfahrt ins Dorf, zu einer Zeit also, da eine an- fällige Weisung auf Verlangsamung des Tempos noch zur Vermeidung des Zusammenstosses beizutragen geeignet war, nur bei Anwendung eines ihm nach dem Ausge- führten nicht zumutbaren Grades von Aufmerl{samkeit wahrzunehmen vermocht. Hat also auch der Kläger nichts unterlassen, was ihm die Sorgfaltspflicht zu tun gebot, so erweist sich die Widerklage ebenfalls als unbegründet, mag auch sein Chauffeur den Zusammenstoss verursacht haben, wie die Vorinstanz annimmt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dalrln teilweise begründet erklärt. dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 1921 die Widerklage abgewiesen. im übrigen aber das angefochtene Urteil bestätigt wird. . 58. tJ'rteU der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1921 i. S. Oswald gegen Alumini11m A.-G. Emission von Gratisaktien zu 1 Gunsten der Akt ion ä r e. Recht des Verwaltungsrates, den Anspruch der Aktionäre auf Zuteilung der emittierten Aktien zu befristen. A. -Die Beklagte, Aluminium-Industrie-Aktien- gesellschaft. erhöhte auf Antrag -ihres Verwaltungs- AS 47 11 -1911 23
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