BGE 47 II 302
BGE 47 II 302Bge16.09.1918Originalquelle öffnen →
302 Obllgatlonenrecht. N· 52.
Abgesehen davon, dass das Bunderlcht schon in
seinem Urteil vom 1. Dezember 1920 1. S. Hauff gegen
Stritzky & Oe (AS .. II Nr. 68) angedeutet hat, nng
mit dem Hauptschuldner für diese Forderung B.
Da der Hauptschuldner seine Zins-und Amortisations-
pflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies im Herbst
1919 iIi Konkurs fiel. forderten die Beklagten den auf
ObHgaUonemedlt. N· 52. 80S
30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von 9410 Fr. 55 Cts.
direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ihm am
18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechts-
vorschlag; durch Urteil vom
28. August 1920 erteilte
jedoch
der Appellationshof des Kantons Bem den Be-
klagten die provisorische Rechtsöffnung.
B. -Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt
der Kläger das Rechtsbegehren. es sei zu erkennen,
dass
er den Beklagten ( die Summe von 9410 Fr. 55 Cts.
nebst Zins
zu 5 Yz % seit 1. Juli 1920 und Betreibungs-
kosten
nicht schulde. )}
,Der Kläger bestreitet seine Zablungspflichtnicht
deshalb, weil er den Anspruch der Beklagten nicht
anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise eine
höhere Gegenforderung geltend, die
er wie folgt be-
gründet: Meinrad Hueber, früher Holzhändler in Zwin-
gen,
habe vom Staat Bern durch zwei Kaufverträge vom
18 .. Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamt-
betrag von 11,989 Fr. 80 Cts. erworben. Für diesen Be-
trag haben die Beklagten Solidarbürgschaft geleistet;
da der Staat Bern die Kaufpreisforderung samt 5 %
Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten
. habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn
verpflichtet.
Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet:
«Auf erfolgtes Angebot verkauft hiermit das Kreis-
II forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen unter
II Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn
II Meinrad Hueber in Zwingen aus der Staatswaldung
)) Rittenberg folgende Sortimente: 37 Stück Sagholz
» mit ca. 100 m
l
•
Einheitspreis per m
3
42 Fr. Das ver-
» kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis
» dieser Einmessung. sowie der sich herausstellende Ge-
» samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsur-
II kunde nachzutragendes Verbal zu konstatieren.
» Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer
II Bürgschaft in der Person des Baugeschäfts Erzer &
. A& '7 11 -t91te
Frage. ob eine derartige interne GeJdentertung e
Grundlage eines Ersatzanspruches aus v.erzogertef
ausgewählt, und damit beiderseits das Risiko allfälli-
ger, durch· die Verhältnisse bewirkter Veränderungen
in der Kaufkraft der Kronen übernommen haben.
52. tJrieil cler L ZivilabteUung vom 4. Juli lHl
i. S. lIaas gegen Erzer & B1'IlJU181'.
B ü r g s c h a f t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten
Betrages der Haftung des Bürgen. Art. 493 OR.
A. -Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar
1919 hat C. Werner Haas. Sägereibesitzer in Zwingen und
Sohn des Klägers Alphons Haas, anerkannt, infolge
Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten
Erzer & Brunner den Betrag von 10,289 Fr. 95 Cts.
schuldig geworden zu sein: Er verpflichtete sich, diesen
Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjäbrlich zu 5 % %
zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen
von 1250
Fr. zu amortisieren. Die Beklagten waren be-
rechtigt, bei nicht pünktlicher Zahlung die Schuld-
summe sofort zurückzufordern.
In der gleichen Urkunde
verpflichtete sich
der Kläger in solidarischer Verbin
stung sein könne. müsse offenbar vernlllt werden, ~
hier wiederum die Erwägung ent&cheldend. dass die
Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährun
Obligationenrecht. ~ 0 52.
» Brunner in Dornach, welche sich mit dem Käufer
») durch Namensunterschrift solidarisch verpflichten, so-
l) wohl für die Hauptsumme als Zins und Folgen. alles
») dasjenige zu leisten, was der vorliegende Vertrag
) und die in Kraft bestehenden Gesetze über das Bürg-
l) schaftswesell von ihnen verlangen.
» Laufen, den 18. Februar 1916.»
(Unterschriften des Kreisoberförsters, des Käufers
und der Bürgen.)
Auf der gleichen Urkunde
steht der Gellehmigungs-
vormerk der kantonalen Forstdirektion, sowie folgendes,
vom Vertreter des Staates und vom Käufer unter-
zeichnetes ( Einmessungsverbal
» :
« Die Einmessung des Holzes hat am 10. März 1916
» im Beisein des Käufers stattgefunden und ergeben:
Sortimente. Kubiltmelcr. Einheitspreis. Gesamtpreis.
») Nr. 1 bis 37.
» 37 Stück Sagholz 137,86 Fr. 42.-Fr. 5790.10
» Zahlungstennin: 10. Juli HH6. Bezahlung bis 25. März
» 1916. »
Ganz ähnlich ist der zweite Vertrag yom 25. Juli
1916 abgefasst, durch wclhen der Staat Beru dem
Meinrad
Hueber folgende Sortimente stehenden Holzes
verkauft hat :
Einheitspreis
» Los NI'. 15. Buchensagholz Mitteldurch-
» messer von 36 cm aufwärts, ca. 40 m
D
• •
Fr. 40.70
» Los Nr, 17. Buchensagholz Mitteldurch-
» messer von 24 bis 34 cm, ca. 40 m
D
•
•• » 36.20
» Los NI'. 18. :Buchensperrholz lVIitteldurch-
» messer, von 12 bis 22 cm, ca. 40 m
D
•
•• » 20 .90
» Los Nr. 16. Birkennutzholz bis auf 14 CIl)
» Zopfdurcbmesser, ca. 20 m
3
• •
. • •• )} 28 .--
Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten stimmt
genau mit der im ersten Vertrag enthaltenen überein.
Das Einmessungsprotokoll
lautet:
« Die Eiulllessnng ths Holzes hl:l.t am 25. Februar 1917,
» im Beisein des Käufers stattgefunden und ergeben'
Obligationenrecht. N° 52.
305
Gesamtpreis
Sortimente. Kubikmeter. Fr •.
» Allmend 96 Stück Buchen u. Birken 38,56 1056.15
» Rittenberg 502 Stück Buchen . 77,65 1722.35
» Nenzlingerberg 8 Stück Buchen. 2,31 87 .65
» Bannholz 129 Stück Buchen .. 81,69 2902.50
)} Zahlungstermin: 25. Juni 1917. 200,21 5768 .65
C. -Die Beklagten haben Abweisung der Klage
beantragt und gegen die Verrechnung der Schuld des
Klägers
mIt seinen Gegenforderungen folgende Ein-
wendungen erhoben : die in den Verträgen vom .18. Fe-
bwar und 25. Juli 1916 enthaltenen Bürgschaftsver-
pflichtungen seien ungültig, weil der Höchstbetrag
der Haftung der Bürgen nicht angegeben sei, eventuell
seien die Bürgschaften mangels rechtzeitiger Betreibung
erloschen, weiter eventuell habe
der Kläger durch
konkludente Handlungen auf Verrechnung verzichtet.
und es stehe jedem Anspruch, den er auf Grund jener
Holzkäufe
gegen die Beklagten geltend mache, die
exceptio doli entgegen.
D.
-Durch Urteil vom 1. März 1921 hat der Ap-
pellationshof des Kantons Bern die Klage wegen Nich-
tigkeit der von den Beklagten eingegangenen Bürg-
schaften abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
306 ObIlgatloneDrecht. Ne 52-
eingegangenen Bürgschaften untersuct und wegen Ve
neinung derselben die VerrechnungselD.de ud dt
die Klage, abgewiesen hat. ohne auf die übngen Ein-
wendungen der Beklagten einzutreten, so kann. d~
Bundesgericht auch nur jene Frage überprüfen. Hiebei
ist davon auszugehen, dass nach der in. Art. 493 des
rev.
OR enthaltenen, neuen Vorschrift die Bürgschaft
zu
ihrer Gültigkeit der Angabe eines « bestimmten Be-
trages der
Haftung» des Bürgen. bedarf. Das undes
gericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Apnl 1916
i. S. Bühlmann gegen Bernet (AS 4! II S. 152 ff.) diese
Bestimmung. dahin ausgelegt, es sei
g.
sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde und lID
Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt, wo
die Bürgschaft eingegallgen wird, ohne weiteres mit
Sicherheit bestimmen lasse.
2. -Wendet
man' diese Grundsätze, von denen
abzugehen umsoweniger Anlass besteht,.als das Bundes-
gericht sie
in einer späteren Entscheidung(S C 11
S. 514 f.) bestätigt hat, sinngemäss auf den vorliegenden
Fall an, so ist zwar der Vorinstanz zuzugeben, dass der
Betrag der Hauptschuld in den Kaufverträgen VOJIl
18. Februar und 25. Juli 1916 nicht ziffennässig genau
bestimmt war; die Festsetzung des verkauften Holz-
quantums
war nur eine annähernde, weil es sich um
Obligationenrecht. N° 52. 307
stehendes Holz handelte. Allein es kommt nicht darauf
an, ob der Kaufpreis genügend bestimmt sei, sondern
lediglich darauf, ob der Höchstbetrag der
Haftung
der Bürgen sich auf Grund der in den Kaufverträgen
enthaltenen Angaben
mit Sicherheit feststellen lasse.
Sofern
diese 'genau erkennen liessen, bis zu welchem
Höchstbetrag die Beklagten sich durch
Uebernahme
der BürgsChaft dem Gläubiger gegenüber verpflichteten,
so
ist nach dem Gesagten das Erfordernis der Angabe
eines bestimmten Betrages ihrer
Haftung erfüllt, weil
alsdann der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Bürgen
vor Eingehung einer Verpflichtung zu schützen,
über
deren Tragweite er sieh nicht von vornherein Rechen-
schaft geben kann, vollständig erreicht
ist. Das trifft
nun tatsächlich zu. Da der Einheitspreis für das ver-
kaufte Holz in beiden Verträgen genau festgesetzt
war, konnten die Beklagten nicht
im Zweifel darüber
sein, welche
Summe sie höchstenfalls aus der Bürg-
schaft dem
Staat Bern als Gläubiger bezahlen müssten;
denn diese Summe ergab sich einfach durch Multipli-
kation des Einheitspreises
mit dem in den Verträgen
angegebenen Holzquantum.
So wenig ein Grund ersicht-
lich ist, weshalb die Beklagten nicht als Bürgen für
iesen
Betrag haften sollten, so wenig konnte andrerseits eine
weitergehende
Haftung für sie angenommen werden. Der
Umstand, dass zwischen Käufer und Verkäufer die
Einmessung des Holzes vorbehalten blieb,
ändert hieran
nichts,
und es ist unerheblich, dass die Beklagten die
später aufgenommenen Einmessungsprotokolle nicht un-
terzeichnet haben. Da der Höchstbetrag ihrer Haftung
sich aus dem Inhalt der Kaufverträge mit Leichtigkeit
ennitteln liess, sind entgegen der Auffassung der Vor-
instanz beide Bürgschaften im vollen angegebenen Um-
fange gültig. Diese Lösung drängt sich übrigens auch
im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs, insbe-
sondere
im Holzhandel, auf.
3. -Die weiteren, von den Beklagten gegenüber dercht unbedingt er-
forderlich, dass die, Angabe des Betrages der Haftung
des Bürgen in die Bürgschaftsurkunde selber. aufge-
nommen werde, sondern es
genüge unter Umständen
auch eine VerweiSung auf den vom Hauptschuldner
ausgestellten Schuldschein; auch gienge es zu weit,
zu verlangen, dass der Betrag stets von vornherein
ziffermässig genau bestimmt sei. Vielmehr sei dem
Zweck der Bestimmung, der darin bestehe,
den Bürgen
in den Stand zu setzen, bei Eingehung der Bürgschaft
. sich über Umfang und Höhe der übernommenen Ver-
pflichtung Rechenschaft zu geben, Genge getan, wenn
gefordert werde, dass der Höchstbetrag der
Haftu
308 Obllgattonenreeht. N· 53. Verrechnungseinrede erhobenen Einwendungen sind des- halb noch auf ihre Begründetheit zu untersuchen; die Sache ist zu diesem Zwecke und zur Fällung eines neuen Urteils unter Zugrundelegung der obigen Aus- fühnmgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1921 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurilckgewiesen wird. 53. Sentenzs. 7 luglio 1921 deUs. seconda sezione oivUe neUa causa, Cooperativa di Bellinzona. contro lürtignoni. Risoluzione dell'assemblea generale di una cooperativa colla quale essa faad un socio non presente offerta di remissione di un debito. Distinzione tra la formazione e la manifestazione della vo- lonta : nozione della manifestazione della volonta di una persona morale 0 collettiva. Invalidita delI' offerta di remissione e susseguente nullita dell'accettaziolle da parte deI belleficiario. A. -La « Cooperativa di Consumo in Bellinzona )) e una societa costituita in conformita deI XXVIIo titolo deI CO (delle societa cooperative), aHo scopo di « promuo- vere la prosperita sodale e migliorare le cQndizioni economiche dei propri soci » (art. 1° 'deHo statuto). La dirige un Consiglio di amministraziöne cui incombe, tra altro, di « convocare l'assemblea generale e di dar seguito alle dedsioni di essa » (art. 32 eif. 10). Organo supremo e ]'assemblea generale, le cui deliberazioni vengono consegnate a verbale, il quale deve essere firmato dal presidente, dai segretari e dagli scrutatori (art. 25). ObligaUonenreeht. N° 53. 3011 Le pubblicaziolli sociali vengono fatte sui giornali« La Cooperazione » ed il « Genossenschaftliches Volksblatt ») (art. 8 e 24). B. -Con sentenza deI 15 marzo 1918 il Tribunale di Appello deI Cantone Ticino condannava solidalmente Maria Martignoni di Arnoldo ed Anna Bolis-Vittuoni, gia venditrici della Cooperativa, a rifondere alla societa 5562 franchi 58 centesimi ed accessori per ammanchi di cassa. Arnoldo Martignoni, padre di Maria Martignoni, veniva colla stessa sentenza ritenuto garante solidale per tutto l'importo. Sulla base di questa sentenza la Cooperativa promuoveva esecuzione contro Arnoldo Martignoni, ottenendo a di lui carico il pignoramento di diversi beni. In pendenza delle operazioni di esecu- zione, ostacolata da diverse rivendicazioni dei beni staggiti. intervennero delle trattative di transazione. Il consiglio di amministrazione della creditrice propose a Martignoni il pagamento a saldo di franchi 3800 e questi consenti a deporre la summa alla condizione che la transazione fosse sottoposta all'assemblea generale, naUa quale egli sperava ottenere condizioni miglio1'i. L'assemblea fu convocata per il 16 dicembre 1918. L'avviso di convocazione venne pubblicato nei giornali sociali summenzionati : ma mentre « La Cooperazione ), • nel N° deI 5 dicembre 1918, indicava rettamente il 16 di- cembre come giorno dell'assemblea, il « Genossenschaft- lihes Volksblatt » 10 indicava per il 16 settembre 1918, ClOe per circa. due mesi prima della pubblicazione stessa. Altro errore, di mino1' conto, concernente le trattande era incorso nella pubblicazione della « Cooperazione ». Tali errori vennern rilevati all'apertura dell'assemblea dal Dr. Bobbia, membro deI Consiglio di amministrazione scelto a presiederla. ma l' assemblea non sollevo obbie- zioni e passo oltre. Alla trattanda Va. la proposta di con- donare a Martignoni tutto il suo debito fu accolta a maggioranza di voti (61 contre 23) ma lascio, a quanto pare, vivo malcontento nel senn deUa minoranza. n
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