BGE 47 II 301
BGE 47 II 301Bge18.02.1916Originalquelle öffnen →
300 Obligationenrecht. N-50 ver t rag e. sondern in weiterem Sinne von einem Dienst ver h ä I t n i s spricht, also von einer Anstel- lung, die durch allfällige Vertragsänderungen in der Regel nicht beeinflusst wird, sofern nur das Verhältnis als sol- ches weiterdauert. Im vorliegenden Fall nun kann es nicht als die Mei- nung des Beklagten angesehen werden, dass zwischen ihm und einem Arbeiter, der Monate oder sogar Jahre lang anhaltend bei ihm gearbeitet hatte, dann einige Tage weggeblieben war und llernach wieder regelmässig zur Arbeit kam, ein vollständig neues Dienstverhältnis begründet worden sei. Und auch die betreffenden Ar- beiter können, nach den Umständen zu schliessen, diese Auffassung nicht gehabt haben. Es ist deshalb insofern dem Kläger beizustimmen, als alle in Art. 21 der Klage- schrift aufgeführten Arbeiter -mit einziger Ausnahme der vom Kläger selber in der Berufungsinstanz ausge- schiedenen Albin Jegginger und Adolf Hof. also weitere vierzehn, über die sechzehn schon von der Vorinstanz berüc)rsichtigten hinaus -als solche zu betrachten sind, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als ein Jahr im Dienste des Beklagten standen, und mithin Anspruch auf Vergütung des Lohnes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist haben. . 4. -(Ausrechnung des Lohnausfalles für die einzelnen Arbeiter.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das • Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Januar 1921 dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 1508 Fr. 25 Cts. an den Kläger verurteilt wird. "' ., ObJigaUonenreeht. N° 51. 51. Auszug AUS dem Urteil der I. Zivila.btenung vom a1. Juni 1921 i. S. :reuke gegen 1...(1. Chocola.t 'l'obler. 301 Schadenersatzklage aus Kursdifferenz und interner Geld- entwertung. Es fragt sich, ob dem Kläger neben dem Be- trag von 275,000 Kronen ein Ersatz für die seit der Fälligkeit zu seinen Ungunsten eingetretene Kursdiffe- repz, also für einen über die Verzugszinsen hinaus zu vergütenden Verzögerungsschaden im Sinne von Art. 106 OR, gebühre. Für den von der Rechtspre- chung aufgestellten Grundsatz, dass, wo eine Schuld- summe in einer Währung ausgedrückt wird, die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst, und der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat, ist hier kein Raum. Da die Beklagte vielmehr vertraglich verpflichtet war, die Provision in der gesetzlichen Wäh- rung des Erfüllungsortes zu bezahlen, und sich durch die Zahlung in dieser Währung befreit hätte, hätte det Kläger, um trotzdem auf die Vergrösserung der Kursdifferenz zwischen Krone und Schweizerfranken abstellen zu können, dartun müssen, dass er bei recht- zeitiger Auszahlung der Provision den gesamten Betrag sofort in Schweizerfranken hätte anlegen können. Er hat aber nicht glaubhaft gemacht, und nichts spricht dafür, dass er bei den damaligen Verhältnissen eine solche Operation hätte durchführen können; auch sein vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz bildet hie- für kein hinreichendes Indiz. Ebensowenig Hesse sich eine Schadenersatzforderung mit der -allerdings notorischen -Verminderung der Kaufkraft der Krone in Oesterreich selbst begründen.
302 ObUgatlonenrecht. N-52.
Abgesehen davon, dass das Bundcricht schon in
seinem Urteil vom 1. Dezember 1920 1. S. Hauff gegen
Stritzky & oe (AS 46 II Nr. 68) angedeutet hat, ung
mit dem Hauptschuldner für diese Forderung B.
Da der Hauptschuldner seine Zins-und Amortisations-
pflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies im Herbst
1919 in Konkurs fiel, forderten die Beklagten den auf
Obllgatlonearec:ht. N-52. 303
30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von 9410 Fr. 55 Cts.
direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ihm am
18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechts-
vorschlag; durch Urteil vom 28. August 1920 erteilte
jedoch
der Appellationshof des Kantons Bern den Be-
klagten die provisorische Rechtsöffnung.
B. -Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt
der Kläger· das Rechtsbegehren. es sei zu erkennen,
dass
er den Beklagten ({ die Summe von 9410 Fr. 55 Cts.
nebst Zins zu 5 % % seit 1. Juli 1920 und Betreibungs-
kosten
nicht schulde. »
))er Kläger bestreitet seine Zahlungspflichtnicht
deshalb, weil er den Anspruch der Beklagten nicht
anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise eine
höhere Gegenforderung geltend, die
er wie folgt be-
gründet: Meinrad Hueber, früher Holzhändler in Zwin-
gen, habe. vom
Staat Bern durch zwei Kaufverträge vom
18 .. Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamt-
betrag von 11,989 Fr. 80 Cts. erworben. Für diesen Be-
trag haben die Beklagten Solidarbürgschaft geleistet;
da der Staat Bern die Kaufpreisforderung samt 5 %
Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten
. habe, seien die Beklagten nunmehr
zur Zahlung an ihn
verpflichtet.
Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet:
«Auf erfolgtes Angebot verkauft hiermit das Kreis-
» forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen unter
»Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn
» Meinrad Hueber in Zwingen aus der Staatswaldung
»Rittenberg folgende Sortimente: 37 Stück Sagholz
» mit ca. 100 m
a
,
Einheitspreis per mll 42 Fr. Das ver-
»kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis
» dieser Einmessung, sowie der sich herausstellende Ge-
l> samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsur-
»kunde nachzutragendes Verbal zu konstatieren.
» Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer
» Bürgschaft in der Person des Baugeschäfts Erzer &
. AS ,., 11 -tMt Ste
Frage, ob eine derartige interne GeJdentertung e
Grundlage eines Ersatzanspruches aus ,:erzogerter o allfälli-
ger, durch-die Verhältnisse beWlrkter Veranderungen
in der Kaufkraft der Kronen übernommen haben.
52. Urteil cler L ZivilabteUUDg vom 4. Juli 1911
i. S. Eaas gegen Brzer A Brmmer.
B ü r g s c h a f t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten
Betrages der Haftung des Bürgen. Art. 493 OB.
A. -Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar
1919 hat C. Werner Haas, Sägereibesitzer in Zwingen und
Sohn des Klägers Alphons Haas. anerkannt, infolge
Schuldübernahme von Meinrad Hueber
den Beklagten
Erzer & Brunner den Betrag von 10,289 Fr. 95
stung sein könne, müsse offenbar vernmt werden, t
hier wiederum die Erwägung ent&cheIdend, dass die
Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährung
ausgewählt,
und damit beiderseit das Rits.
schuldig geworden zu sein. Er verpflichtete sich, diesen
Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjährlich zu 5 % %
zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen
von 1250 Fr. zu amortisieren. Die Beklagten waren be-
rechtigt, bei nicht pünktlicher Zahlu die Schuld-
summe sofort zurückzufordern. In der gleIchen Urkunde
verpflichtete sich der Kläger in solidarischer Verbin
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