haupt nicht verpflichtet werden könne. Auch das ZGB
geht grundsätzlich davon aus, dass sich die Ehegatten
über die ökonomischen Folgen der Scheidung durch
Vertrag verständigen können, dass allerdings eine derar-
tige Vereinbarung im bereits erwähnten Sinne der
Genehmigung' des Scheidungsrichter unterliegt. Dabei
ergibt sich aus dem Eingang des Art. 158 selbst, der
für den Scheidungsprozess auf das kantonale Prozess-
recht abstellt, dass die Ziffer 1 bis 5 dieses Artikels, wie
übrigens
der Randtitel deutlich erklärt, als Verfahrens-
vorschriften, also Vorschriften prozessualer
Natur auf-
zufassen sind. Daraus ergibt sich klar, dass Art. 158 ZGB
grundsätzJich
nur für den schweizerischen Richter Nor-
men aufstellt,
für den ausländischen Richter aber nur
soweit, als dieser nach seinem Prozessrecht diese Vor-
schriften bei Scheidungen von Schweizerbürgern anwen-
den
kann oder anwenden will. Nach der Haagerkonven-
tion und auch sonst im Umfang des Art 59 Ziff. 7 9
der Anwendungsbestimmungen des ZGB wird die Zu-
ständigkeit von ausländischen Gerichten zur Scheidung
von Schweizern anerkannt. Keine Rede ist aber davon,
dass die Verfahrensvorschriften des
Art. 158 ZGB für
die im Ausland durchzuführenden Scheidungen ver-
bindJich wären.
Daraus folgt, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall,
rechtsverbindJich feststeht.. dass die Genehmigung des
Vergleiches
über die Nebenfolgen im Scheidungsprozess
nicht erfolgen konnte oder nicht erfolgt ist, der zwischen
den
Parteien abgeschlossene, den Vorschriften des deut-
schen Rechts entsprechende und keine zwingende mate-
riellen Vorschriften des schweizerischen Rechts ver-
letzende Vertrag auch ohne richterliche Genehmigung
gültig ist.
Diese Lösung
entspricht einzig einer vernünftigen
Rechtsanwendung
und verletzt keinerlei zu schützende
Interessen des Beklagten. Auf
den streitigen Vertrag
findet natürlich, wie auf einen richterlichen Ausspruch
Famllienrecht. NO .
über die Nebenfolgen auch Art. 153 ZGB Anwendung,
sodass
auch in diesem Verfahren der Standpunkt zu .
hören wäre, es sei dem Beklagten wegen Aenderung
seiner ökonomischen Verhältnisse die Erfüllung des
Vertrages
nicht mehr zuzumuten; er hat aber diese
Behauptung gar nicht aufgestellt.
44. 'arteU der IL Zivilabteilung vom 18. Juli 19m.
i. S. B. gegen B.
Ehe s c h eid u n g: Der Ehebruch kann als, Grund der
Scheidung zum selbständigen Gegenstand einer Berufnng
gemacht werden. -Verhältnis von Art. 137 zu Art. 142
ZGB. -Entschädigung und Genugtuung: Art. 151 ZGB.
A. -Der Kläger F. B., war in erster Ehe verheiratet,
als
er 1913 die Beklagte J. C. D. im Cafe M. in Zürich
kennen lernte, wo sie bei ihrem
Bruder in Stellung war.
Es bildete. sich zwischen ihnen ein Liebesverhältnis mit
Geschlechtsverkehr. Der Kläger Jiess sich von seiner
ersten
Frau durch Urteil vom 14. Juni 1917 scheiden,
nachdem
er sie durch das Versprechen eines jährlichen
Unterhaltsbeitrages
zum schliesslichen Einverständnis
hatte bewegen können. Am 24. April 1919 heiratete
er die Beklagte, die ihn jedoch, nachdem es zwischen
ihr und dem Kläger und den Kindern erster Ehe wie-
derholt zu Tätlichkeiten
und Beschimpfungen gekom-
men war, bereits
am 15. JuJi gleichen Jahres verliess
und zu ihrem Bruder zurückkehrte. Der Kläger nahm
darauf E. P., die ErZieherin seiner Kinder, mit der er
während seiner ersten Ehe ebenfalls Geschlechtsverkehr
gepflogen, sie
aber während der Dauer der zweiten
Ehe entlassen hatte, wieder zu sich.
B. -Der Kläger erhob Scheidungsklage, del' sich
die Beklagte anfänglich widersetzte ; sie verlangte
dann
aber ihrerseits Scheidung, zog jedoch die Klage wieder
zurück, erklärte sich schliesslich
aber vor Obergericht
doch
mit der Scheidung einverstanden, indem sie bean-
tragte, es sei das Scheidungsbegehren des Klägers abzu-
weisen
und die Ehe, gestützt auf Art. 137, 138 eventuell
142 ZGB, wegen Verschuldens des Klägers zu scheiden,
ferner sei der Kläger zu verpflichten,
ihr eine angemes-
sene Entschädigung
und Genugtuung gemäss Art. 151
und 153 ZGB in Form einer jährlichen Rente von
12,000 Fr. zu bezahlen.
C. -Mit Urteil vom 5. März 1921 hat das Ober-
gericht des K1lntons Zürich die Ehe der Parteien wegen
tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB geschieden, dem
Kläger die Eingehung der Ehe für zwei Jahre, der Be-
klagten für ein
Jahr verboten, die weitergehenden
Rechtsbegehren
aber abgewiesen.
D. -Gegen dieses
am 6. April zugestellte Urteil
hat die Beklagte am 25. gleichen Monats unter Erneue-
rung ihrer vor der Vorinstanz gestellten Anträge die
Berufung au das Bundesgericht erklärt; eventuell
beantragt sie, die Akten seien zur Abnahme des ange-
tragenen Beweises über die Vermögens-und Ein-
kommensverhältnisse des Klägers
an. die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In der heutigen Verhandlung hat sie
auf Geltendmachung des Scheidungsgrundes der Miss-
handlung und Ehrenkränkung gemäss Art. 138 ZGB
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat, obschon sie es als nach
kantonalem Prozessrecht als zulässig erklärte, dass die
Beklagte
erst vor zweiter Instanz einen Antrag auf
Scheidung wegen Verschuldens des Ehemannes stelle,
nicht untersucht, ob der von ihr dafür geltend gemachte
Ehebruch des Klägers wirklich vorgekommen sei, son-
dern in den Motiven erklärt, es treffe beide Ehegatten
an der Zerrüttung der Ehe ein Verschulden, und es hat
die Ehe gestützt auf Art. 142 wegen allgemeiner Zer-
rüttung geschieden, ohne im Dispositiv sich darüber
auszusprechen, ob die Scheidung auf Klage des Mannes
oder
auf diejenige der Frau hin ausgesprochen werde.
. Mit
Recht hat die Beklagte dagegen in ihrer Berufung
SIch auf den Standpunkt gestellt, dass zunächst zu
untersuchen sei, ob ihr ein Ehescheidungsanspruch, ge-
stützt auf den speziellen Scheidungsgrund des Ehe-
bruches, zustehe. Denn das Gesetz weiss nichts davon
dass die
auf Ehebruch gestützte Scheidungsklage dan
zessieren würde, wenn als EntSChuldigung für den
El)ebruch die bereits bestehende Zerrüttung der Ehe
angeführt wird. Unzweifelhaft wird jeder ausser-
eheliche Geschlechtsverkehr während bestehender
Ehe
,
sogar wenn die Parteien miteinander im Ehescheidungs-
prozess stehen,
vom Gesetz als Ehebruch betrachtet,
und muss daher auch dem beleidigten Ehegatten die
Klage
auf Scheidung geben. Wenn das nicht aus-
scnesst: dass . auch der andere Ehegatte gleich-
ZeItIg eme auf den allgemeinen Grund des Art. 142
gestützte Klage anstrengt, so ist doch mit der bishe-
rigen
Praxis (vergl. AS 21, S. II 766; 25, S. 761) dnran
festzuhalten, dass zunächst der geltend gemachte beson-
dere Scheidungsgrund des Ehebruches
untersucht wer-
den muss. Das ergibt sich schon aus Art. 150 Abs. 1
als notwendig, weil bei Vorhandensein eines
Ehebru-
ches immer, und zwar von Amtes wegen, eine Warte-
frist ausgesprochen werden muss, die auch ausnahms-
weise auf mehr als zwei Jahre ausgedehnt werden
kann. Aber auch hievon abgesehen,
bedeutet der
Ehebruch eine so schwere Verletzung der ehelichen
Treue, dass dem verletzten Teil das
Recht auf dessen
Feststellung. durch den Ehescheidungsrichter
in allen
Fällen gewahrt werden muss, selbst wenn besondere
Entschädigungsfolgen
daran gar nicht geknüpft werden.
Daher muss der verletzte, auf Scheidung wegen Ehe-
bruchs klagende Teil auch das Recht haben, gegenüber
50
Famillenreeht. N° 44.
einem die Scheidung zwa aussprechenden aber auf die
Frage des Ehebruchs nicht eingehenden kantonalen
Urteile die Berufung an das Bundesgericht zu erklären,
um diese Feststellung zu erwirken. Sofern die bisherige
Rechtsprechung dieses
Recht nicht anerkannt hnen
sollte (vergl. PRA.XIS 11, Nr.27), so könnte daran mcht
festgehalten werden.
2. -
Prüft man von diesem Gesichtspunkte aus das
vorinstanzliche Urteil, so ergibt sich, dass es zu Unrecht
die Frage offen liess, ob der Kläger mit der P. während
der Ehe ehebrecherischen Verkehr gepflogen habe.
Eine Rücndsung zur Feststellung darüber erscheint
jedoch nicht notwendig, da die aktenm?ssig festge-
stellten Tatsachen genügen,
um eine violenta prae-
sumplio
dafür anzul).ehmen, dass der Kläger den Ge-
schlechtsverkehr mit der P., sofern er überhaupt je Init
ihr gebrochen haben sollte, sofort wieder aufnahm,
als sie
in sein Haus zurückkehrte. Daher ist dem Be-
gehren der Beklagten auf Scheidung wegen Ehebruchs
auf alle Fälle zu entsprechen. Die Klage des Ehemannes
auf Scheidung wegen tiefer Zerrüntung könnte darnach
nur dann noch zugesprochen werden, wenn gesagt werden
könnte dass an dieser von , dem Ehebruch eingetre-
tenen Zerrüttung die Beklagte das aussehliessliche Ver-
schulden trägt. So liegen jedoch die Verhältnisse nicht.
denn wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, trug die
Ehe von Anfang an den 'Keim der Zerrüttung in sich
und trägt der Ehemann daran das Hauptverschulden.
Unter diesen Umständen kann das spätere rohe und
leidenschaftliche Benehmen der Beklagten während der
Ehe nicht so schwer ins Gewicht fallen, um auch dem
Kläger ein besonderes Klagerecht
auf Scheidung wegen
Zerrüttung der Ehe durch Verschulden der Beklagten
zuzugestehen.
Dagegen
ist dieses Verhalten der Beklagten in dem
Sinne zu würdigen, dass ihr, weil sie nicht als schuldlos
erscheint, weder eine Entschädigung, noch eine Genug-
tuung zugesprochen vrird.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März
1921 dahin abgeändert, dass die Ehe der Parteien auf
Begehren der Beklagten gemäss Art. 142 und 137 ZGB
geschieden wird.
Im übrigen wird das angefochtene
Urteil bestätigt.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
45. .Ar1it cl. 1 IIe Section civile clll 16 juin 19m.
dans la cause Sano contre Sano.
'.e contrat de partage successoral, m me lorsqu'iI s'applique a
des immeubles, ne necessite pas d'autre forme que la forme
ecritt . Rapports des art. 634 al. 2 et 657 al. 1 ces.' Inappli-
cabilite de rar!. 22 al. 2 co. .
'A. -Emile-Vincent Savio est decede ä Rue (Fribourg)
le 19 fevrier 1919 laissant quatre fils : Alfred, Henri,
Frannis et Leon et une fille EInilie, mariee ä Louis
Jaquier. Par testament du 10 fevrier 1919, il avait legue
ä ses deux fils Frannis et Leon par prerogative et hors
part )) le qunrt de tous ses biens, leur donnant en outre,
ä titre de remuneration de leur travail dans l' exploita-
tion de son domaine, tout son mobilier, son betail et son
chedail . Le restant de ses biens devait etre partage par
parts egales entre tous ses enfants, etant stipule toutefois
-qu' Alfred Savio avait dejä re4.fu du testatenr une somme
de 5000 fr. qu'iI aurait ä porter en deductlOn de sa part,
en la rapportant ä la masse.