BGE 47 II 226
BGE 47 II 226Bge03.08.1919Originalquelle öffnen →
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Markenschutz. No 41.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
41. tTrteil der I. ZivilabteUung vom aB. Juni lsal
i. S. 8oci6ti !'ranQaise de Cotonl a coudn gegen
.Ä.-G. N'orddeutsche Wollkämmerei und lta.mmgarnapinnerei.
Markeiueeht. Die Priorität der Hinterlegung der Marken
begriinet bloss eine widerlegbare Vermutung der bessern
Berechtigung. -Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich
zweie: Markenzeichen, deren Hauptbestandteilein Stern-
bild p i~ Ast. -Massgebende Kriterien für die Unterscheid-
?arelt der aren im Sinne von Art. 6, al. 3. MSchG. Lang-
Jge Koe:ostenz der Zeichen ist ein Indiz für das Fehlen
emer Koll1slOnsgefahr.
A. -Am 29. Februa.r 1892 hat der Fabrikant Joh
'V, Patona an hafwolle, Stnckgarne und Posamentiergarne aus ge-
k.ammter. Schafwolle und gefärbte wollene Garne»
eIntragen Jassen. Sie besteht aus dem Bild eines schraf-
fierten Sternes
mit acht Zacken. Darunter'befindet sich
ein Band, das nach. seinen Enden hin gegen den Stern
zu gebogen ist und dle Aufschrift ({ Fabrikzeichen II
ter. EIbe, der Rechtsvorgänge;
der l5-we]zenschen Markenregister unter
Nr. rJö77 eme. Fabnkmarke für « gekämmte gefärbte
Sagen, 1m scägt. Die Schraffuren der Sternzacken sind so ausge-
furt, dass, von der Sternmitte aus gesehen, die rechte
Balfte des Zackens dunkler erscheint als die linke wobei
owohJ die Zacken selbst, wie die beiden Hälfte eines
Jeden Zackens durch gerade Linien, die vom Mitt~l
punkt des Sterns ausgehen, von einander abgegrenzt
werden. .
Diese Marke wurde
am 2. Juni 1898 auf die heutige
Markenschutz. N° 41. 227
Klägerin, die damals den Geschäftsbetrieb Paap's über-
nommen hat, als Nr. 10,121 (heute erneuert Nr. 42,180)
übertragen. .
B. -Am 18. April 1898 hat die Beklagte im internatio·
nalen Markenregister in Bern unter Nr 1367 zum Schutze
ihrer
Fabrikate (cotons retors) eine Marke bestehend
aus drei verschiedenen
Zeichen eintragen lassen, von
denen zwei runde Form besitzen, während das dritte
ein Rechteck bildet. Sämtliche drei Zeichen stellen
einen fünfzackigen
Stern dar, dessen Zacken der Länge
nach geradlinig
geteilt sind, wobei von der Sternmitte
aus gesehen die rechte
Zackenhälfte schwarz, die linke
weiss gehalten ist. Alle drei Markenzeichen enthalten
ausserdem das \Vort l( Etoile», sowie die Firma oder
einen dieselbe bezeichnenden Zusatz, und zwar steht
auf dem rechteckigen Bild oben "Coton a l'Etoile Bleue ),
links neben dem Stern
( Cartier-Bresson Paris » (Rechts-
vorgänger der Beklagten)
und unterhalb des Sterns
befinden sich die Initialen
« C. B. ». Von den bei den
andern Zeichen
enthält das grössere in runder Umrah-
mung oben die Aufschrift « Cable a l'Etoile)) und das
kleinere ({ A l'Etoile Bleue »; auf beiden befinden sich
durch das Sternbild
getrennt die Initialen « C. B. ».
Auf dem kleinern ist sodann auch noch die Firmabe-
zeichnung ({ Cartier-Bresson a Paris» angebracht.
Der Eintrag dieser drei Markenzeichen wurde am
25. März 1918 unter Nr. 19,174 erneuert, Am 4. Novem-
ber
1914 hat sodann die Beklagte unter Nr. 16,490 für
(I Fils de Coton» das einfache Bildzeichen des fünf-
zackigen Sterns, wie
er in den an dem Markenzeichen
enthalten ist, in das internationale Markenregister ein-
tragen lassen,
C. -Mit. der vorliegenden Klage stellte die Klägerin
die Rechtsbegehren :
1.
Es sei zu erkennen, die internationalen Marken-
eintragungen Nr.
1367 bezw. 19,174 und Nr. 16,490 der
beklagten Firma vom 18. April 1898 und 4. November
. AS 47 11 -i9'11
1&
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Markenschutz. N° 41.
1914 seien ohne Rechtsgültigkeit für das Gebiet der
Schweiz.
2. Es sei der beklagten Firma' gerichtlkh zu unter-
sagen, die den Gegenstand der internationalen
Markel
eintragungen Nr. 1367 bezw. 19,174 und. Nr. 16,490 bl
denden Fabrikmarken im Verkehr mIt der Schweiz
zu verwenden.
Zur Begründung machte die Klägerin im wesentlichen
geltend, sie beanspruche zwar das
rilleinige Recht 7.ur
Verwendung des Bildes eines Sterns überhaupt als
Zeichen
für Wollgarne aller Arten, ganz abgesehen von
der besondern. Form des Sterns. Sie stelle jedoch für
alle Fälle ausdrücklich fest, dass das von dr Beklagten
gewlhlte Sternzeichen infolge der Gleicharti?keit d~r
Zeichnungen in besonders hohem Grade geeignet seI,
mit ihrem Sternzeichen verwechselt zu werden. Ihre
eigene Sternbildmarke sei in der
Schweiz sowohl bei
Garnfabrikanten und Händlern, wie auch beim Publikum
seit langen
Jahren bekannt, und es habe sich die davon
abgeleitete Bezeichnung ihrer Produkte als (
Sternwolle »
allgemein eingebürgert. Den Hauptbestandteil der Mar-
kenzeichen der Beklagten bilde nun auch der Stern,
was sich daraus ergebe, dass die Zeichen die Aufschrift
(( A l'Etoile» tragen; durch diesen Hinweis auf die
. Sternbezeichnung werde das Publikum eingeladen, die
betreffende Ware als Ware
« mit Stern)) zu verlangen.
Zum Beweise dafür, dass die. Artikel \Vollgarn und.
Baumwollzwirn bezw. Baumwollgarn nicht solche Waren
darstellen, die
im Sinne von Art. 6, al. 3. MSchG '( ihrer
Natur nach gänzlich von einander abweichen I', beruft
sich die Klägerin auf den Entscheid des Bundesgerichts
in
Sachen der Klägerin gegen Frey vom 28. Dezember
1912
lAS 38 11 705 ff.). Da die erste Eintragung . der
klägerlschen Marke in der Schweiz durch Joh. W. PaSlP
bereits am 29. Februar 1892 erfolgt sei, während. die
internationalen Marken der Beklagten erst
am 18. April
1898, bezw. 4. November
1914, registriert wurden, sei
Markenschutz. N° 41. 229
die Klägerinnach Art. 5 MSchG als die wahre Berech-
tigte inbezug auf die
Sternmarke für Wollgarne u. dgl.
zu betrachten. Für den Fall, dass die Beklagte versuchen
sollte, ein hinter dem 29. Februar 1892 zurückliegendes
Prioritätsdatum nachzuweisen, behalte sie sich vor,
ihrerseits einen noch weiter zurückgehenden Gebrauch
der Sternmarke, die
in Deutschland bereits im Jahre
1875 zuerst eingetragen und viele Jahrzehnte vorher
schon bei den Vorgängern der Klägerschaft in Benützung
gewesen sei, darzutun.
Die Klägerin habe bisher keine Veranlassung gehabt,
gegen die internationalen Eintragungen der Beklagten
aufzutreten,
da für die Tatsache der Verwendung dieser
Marken
in der Schweiz keine Anhaltspunkte vorgelegen
seien, wenigstens sei ihr nichts davon bekannt geworden.
Erst in neuerer Zeit habe sie erfahren, dass die beklagte
Fimla ihre vermeintlichen Markenrechte auch in der
Schweiz geltend zu machen versuche.
D. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und stellte widerklageweise folgende
Begehren:
« 1. Es sei zu erkennen, es stehe der Beklagten und
Widerklägerin das ausschliessliche Recht zu, die Be-
zeichnung
«L'Etoile» und die unter Nr. 1367 bezw.
19,174 und Nr. 16,490 der internationalen Markenein-
tragung registrierten Marken
für Baumwollgarne, . ge-
zwirnte Baumwolle und ähnliche Waren zu benützen.
» 2. Es sei daher der Klägerin und Widerbeklagten
zu untersagen, den Gebrauch ihrer in der Schweiz unter
NI'. 10,121 bezw. 42,180 eingetragenen Marke auf die
Bezeichnung von Baumwolle und Baumwollprodukte
auszudehnen.
)'
Die Klägerin fabriziere wollene und nicht baum-
wollene Garfte. Dabei handle es sich
um so verschiedene'
Warengattungen, dass eine Verwechslung insbesondere
auch beim konsumierenden Publikum ausgeschlossen
sei.
Es könne daher für Baumwolle sehr wohl eine Marke
gebraucht werden, welche
mit einer solchen für Wolle
*
230 Markenschutz. No 41. einige Aehnlichkeit besitze. Die Priorität der Sternmarke komme der beklagten Gesellschaft zu als Rechtsnach- folgerin der ursprünglichen Firma M. C. Bresson aine, die sich umwandelte in die Firma Bresson & Cartier freres, dann Cartier Bresson freres, C. M. Cartier Bres- son, Cartier Bresson et ses fils, Les fils de Cartier Bresson, die unmittelbare Rechtsvorgängerin. Sämtliche Marken- rechte der ursprünglichen Firma und ihrer Nachfolger seien auf sie übergegangen. Zum Beweise hiefür beruft sie sich auf ein Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 7. April 1909. Die Stemmarke und die Bezeich- nung ({ l'Etoile» hätten bei den Rechtsvorgängern der Beklagten schon seit Jahrzehnten zur Kennzeich- nung der Waren Verwendung gefunden. Die erste Hin- terlegung in Paris datiere vom 7. Juli 1834, der weitere folgten am 13. Oktober 1840, 29. März 1853 und 23. Ok- tober 1857. Weitere Eintragungen des fünfzackigen Sterns als Fabrik-und Handelsmarke im Register von Paris seien laut amtlichen Auszügen erfolgt unter Nr. 1642 am 16. Dezember 1863, Nr. 2517 am 26. Juli 1866, Nr.9161 am 22. Juni 1876, Nr. 10,837 am 29. No- vember 1877 und Nr. 11,914 am 24. August 1878. Diese Marken seien in Frankreich rechtzeitig erneuert worden. In der Schweiz seien auf -Grund des Vertrages zwi- schen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 folgende Marken eingetragen worden: Am 28. Februar 1879 unter Nr. 350 auf den Namen von Claude Cartier Bresson, eine Etiquette mit dem Bild eines Sterns für Baumwolle a· retoile bleuej Am 1. März 1879 unter Nr. 366 auf den nämlichen Namen vier Marken entsprechend den französischen Nummern 2517, 9161, 10,837 und 11,914; Am 18. Mai 1894 unter Nr. 6905 auf den Namen der Firma Les fils de Cartier Bresson drei Marken, die in- dessen mit Rücksicht auf die im Jahre 1898 erfolgte internationale Registrierung der im wesentlichen gleichen Marke nicht mehr erneuert worden seien. Markeuacbutz. N° 41. 231 Die Stemmarke sei demnach in der Schweiz von der Beklagten, bezw. ihren. Rechtsvorfahren schon seit dem Jahre 1879 eingetragen, während diejenige der Klägerin erst seit 1892 bezw. 2. Juni 1898. Ausser dieser frühem Eintragung in der Schweiz komme aber für die Beklagte noch der seit dem Jahre 1834 nachgewiesene Gebrauch der Marke in den verschiedenen Variationen für Baum- wollprodukte in Betracht. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, ein Prioritätsrecht für sich in Anspruch zu nehmen und mithin der Beklagten gegenüber zur Klage gar nicht legitimiert. $. -In ihrer Replik und Widerklagebeantwortung bestritt die Klägerin das Vorhandensein einer ununter- brochenen Folge von Geschäftsübernahmen bis auf M. C. Bresson aine zurück und ferner auch, dass die Sternmarke von der beklagten Gesellschaft vor dem Datum der internationalen Registrierung von 1898 jemals tatsächlich für Baumwollzwime verwendet, d. h. auf dieser Ware oder ihrer Verpackung angebracht worden sei. Im weitem trat die Klägerin in längern Ausführungen . den. Beweis .an für eine noch ältere Benützung ihres Sternzeichens als wie sie die Beklagte für ihre Bildmarke geltend gemacht hat. 'F. -Demgegenüber .hetonte die Beklagte in ihrer Duplik, dass eine Marke erst von dem Zeitpunkte an von Bedeutung sei, wo sie zur Verwendung gelange und Schutz beanspruchen könne. Im weitem stellte die Be- klagte ausdrücklich fest, dass sie lediglich Anspruch darauf erhebe, ihr Sternzeichen für Baumwollfaden etc. weiterbenützen zu können; gegen die Benützung der klägerischen Marke für Wolle werde ihrerseits nichts eingewendet~ Wesentlich sei. dass der Gebrauch der Stemmarke durch die Beklagte auf einem ihr primär zustehenden Rechte beruhe und niemals auf der Ab- sicht. eine andere Marke zu konkurrenzieren. G. -Mit Urteil vom 14. Juli 1920 hat der Appella-
232 Markenschutz. N° 41. tionshof des Kantons Bern die Hauptklage geschützt und die Widerklage abgewiesen. Gestützt auf den Entscheid· des Bundesgerichts in Sachen der Klägerin gegen Frey (AS 38 II S.705 ff.) nahm die Vorinstanz an, es handle sich bei den Produkten, für welche die Parteien die streitigen Marken gebrauchen, nicht um gänzlich von einander abweichende Waren- gattungen. Da auch bei der Marke der Beklagten das Sternbild das entscheidende Merkmal bilde, und die Fadenfabrikate wesentlich für Detailkäufer bestimmt seien, müsse das Vorhandensein einer die Verwechs- lungsmöglichkeit der beidseitigen Marken ausschlies- senden Unterscheidbarkeit verneint werden. Die Unter- suchung der Frage, welche der bei den Parteien in Hin- sicht auf das im Streite liegende Zeichen im Sinne von Art. 5 MSchG die besser Berechtigte sei, beschränkte die Vorinstanz darauf, welcher Partei die Gebrauchs- priorität zukomme und zwar deswegen, weil auf Grund der vorliegenden Akten nicht abgeklärt sei, ob sich die Beklagte mit Recht auf die der klägerischen Eintragung vorgehende Registrierung der Marken Nr.350 und 366 auf den Namen von Claude Cartier-Bresson vom 28. Fe- bruar und 1. März 1879 berufen könne, da die Klägerin nicht nur die Rechtsnachfolgerschaft der Beklagten in die ursprüngliche Firma M. C. Bresson und deren Suc- cessoren bestreite, sonder~ auch, dass die Marken je- weils mit dem Geschäftsbetrieb übernommen worden seien, und im fernern auch dieser Eintragung von 1879 gegenüber die Gebrauchspriorität für sich in Anspruch nehme; diese Frage aber sei die entscheidende, indem auch eine Verwendung der betreffenden Marken im Auslande als massgebend in Betracht falle (AS 43 II S. 99 f.). Auf Grund einer einlässlichen Prüfung der von der Klägerin beigebrachten Beweismittel gelangte die Vorinstanz zum Schlusse, dass der Gebrauch der Stern- marke der Klägerin schon lange Zeit vor der möglicher- weise, d. h. in dem für die Beklagte günstigsten:. Fall • Markenschutz. N° 41. 233 nicht weiter als bis 1825 zurückreichenden Verwendung des fünfzackigen Sternbildes der Beklagten stattgefunden haben dürfte. Demnach stelle sich die Sternmarke der letztern als objektive Nachahmung derjenigen der Klägerin dar, und es sei daher die Vorklage gutzuheissen. Die Widerklage erweise sich als unbegründet, da Wolle und Baumwolle ihrer Natur nach nicht als gänzlich versclrledene Waren im Sinne von Art. 6, al. 3, MSchG betrachtet werden. könnten. H. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider- klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Hauptklage und Gut- heissung der Widerklage.
234 Markenschutz. N° 41. dass die Beklagte, bezw. ihre Rechtsvorgänger , dessen Geschäftsbetrieb im Jahre 1880 übernommen haben. Allein diese beiden Marken sind laut Publikation im Schweiz. Handelsamt..,blatt vom 10. Januar 1896 ge- stützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1894 gelöscht worden. Die Eintragungen der Beklagten vom Jahre 1898 bezw. 1914 sind daher nicht als Erneuerung jener bereits 1879 in der Schweiz registrierten Marken Nr. 350 und 366, sondern als Neueintragungen zu be- trachten. Indessen v.ird für den ersten Hinterleger einer Marke nicht das Recht selbst definitiv erworben, son- dern lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass er der wahre Berechtigte sei, begründet. 2. -Nach Art. 6 MSchG müsste sich somit die Marke der beklagten Gesellschaft durch wesentliche Merkmale von der bereits 1892 hinterlegten der Klägerin unter- scheiden, es wäre denn, dass die Marken für Erzeugnisse oder Waren bestimmt seien, die ihrer Natur nach von den mit der schon deponierten Marke der Klägerin ver- sehenen gänzlich abweichen. In ersterer Beziehung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das charakteristische Hauptelement der Marke der Beklagten das Sternbild ist, und weiter, dass es für die Frage der Verwechselbarkeit der beiden Zeichen nicht darauf ankommt, ob bei Nebeneinander- halten derselben durch aufmerksame Vergleichung Ver- schiedenheiten entdeckt werden können, sondern dass, den Verkehrsverhältnissen entsprechend, vielmehr aus- schlaggebend ist, ob eine solche Aehnlichkeit der beiden Zeichen bestehe, dass dieselben einzeln genommen nach ihrem Gesamteindrucke vom kaufenden Publikum ver- wechselt werden können. Nun ist das Bildzeichen der Beklagten allerdings insofern abweichend ausgefühtt, als der Stern nur fünf Zacken aufweist; allein diese Verschiedenheit ist für den bleibenden Eindruck un- massgeblich; dies umsomehr als die Marke für Detail- käufer bestinilllt ist, bei denen eine besondere Aufmerk- Markenschutz. N° 41. 235 samkeit in der Prüfung der Markenunterschiede er- fahrungsgemäss nicht vorausgesetzt werden darf .. Bei einer mehr flüchtigen Betrachtung des MarkenbIldes, mit welcher sich das kaufende Publikum regelmässig begnügt, bleibt im Gedächtnis des Abnehmers lediglich die Vorstellung eines Sterns haften. Hieran vermögen auch die figurativen Bestandteile (kranz-bezw. wappen- rörmige Umrahmung) nichts zu ändern, da sie im Ge- samtbilde nicht derart hervortreten, dass sie differen- zierend zu wirken vermöchten, sondern im Verhältnis zu der Sternfigur bloss als nebensächliches Beiwerk erscheinen. Der Stern der beklagten Marke erlangt auch nicht etwa die erforderliche Unterscheidungskraft durch die Anbringung des Firmanamens und der Initialen C. B., da diese Beifügung den Zeicheninhalt als Ganzes betrachtet zu wenig individualisiert, als dass sie die Gleichheit des figürlichen Zeichens im Gedächtnis des kaufenden Publikums zu beseitigen vermöchte. Die Unterscheidung wird durch die Aufschriften «A l'Etoile bleue », « Cable a l'Etoile » und « Coton a l'Etoile bleue» noch wesentlich erschwert, indem die Käufer durch dieselben nachdrücklich darauf hingewiesen werde. dass es sich um eine Sternmarke handle, welchem Um- stande umso grössere Bedeutung zukommt, als nach «er tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz die von der Bildmarke der Klägerin abgeleitete Bezeichnung CI Stern- wolle \l sich in den Abnehmerkreisen allgemein einge- bürgert hat. . . 3. -Ist danach in Uebereinstimmung mit dem an- . gefochtenen Urteil eine Verwechslungsgefahr hinsichtlih der Markenbilder als vorhanden anzunehmen, so 1st weiter zu prüfen, ob die Marken der Beklagten trotz der ungenügenden Unterscheidbarkeit, wie die Beklagte einwendet, aus dem Grunde neben der früher hinter- legten der Klägerin zu Recht bestehen, weil sie für andere Waren im Sinne von Art. 6, a1. 3, MSehG be- stimmt seien. Die Klägerin gebrauche sie für Wolle,
236
Markenschutz.
N°41.
d. h. Schafwolle, die Beklagte aber für Baumwolle,
wobei es sich um zwei ihrer Natur nach gänzlich
von einander abweichende Warengattungen handle.
Für die Herstellung gewisser Artikel, wie Nähgarne
für
Hand und Maschine" gelange überhaupt nur
Baumwolle zur Verwendung. Die Vorinstanz hat diese
Schutzanbringungen, wie bereits erwähnt, abgelehnt
unter Berufung auf den zitierten Entscheid des Bundes-
gerichts vom 28. Dezember 1912. In diesem Urteil hat
das Bundesgericht allgemein ausgesprochen, dass für
die Frage, ob die gesetzlich verlangte gänzliche
Abwei-
chung von z,,:ei Warenarten vorliege, nicht die innere
Beschaffenheit, sondern die im Verkehr bestehendr
Einteilung der Waren
in Betracht falle, wobei wesentlict
darauf abzustellen sei, ob diese in den gleichen Ver-
kaufsstellen vertrieben und auf die nämliche Art und
zu dem nämlichen Zwecke verwendet werden.
In An-
wendung dieser allgemeinen Kriterien auf die konkreten
Verhältnisse des Falles
hat es dann jene Frage verneint ;
dies namentlich auch in Ansehung des Umstandes, dass
eine Markennachahmung
in objektiver und subjektiver
Hinsicht vorlag. Dadurch ist aber der vorliegende Rechts-
streit nicht, wie die Vorinstanz annimmt, ohne weiteres
präjudiziert,
da ihm inbezug auf die für die rechtliche
Beurteilung ausschlaggebenden Momente ein wesentlich
verschiedener
Tatbestand zu Grunde liegt.
Was vorab den Vertrieli der Waren in den gleichen
Verkaufsstellen anbetrifft, ist dieses Moment wohl
in der Regel bei Handelsmarken erheblich, nicht
da-
gegen ohne weiteres bei Fabrikmarken; denn der Um-
stand, dass mehrere Warengattungen in den gleichen
Verkaufsmagazinen feilgeboten werden, lässt an sich
noch keinen
Schluss auf eine gleiche Provenienz des
Produktes zu. Auch abgesehen von den eigentlichen
Warenhäusern zeigen manche Verkaufsgeschäfte die
Tendenz zur Organisation des Absatzes
in Warengruppen
nach Massgabe der durch den täglichen Bedarf der
Markenschutz. N° 41.
237
Konsumenten bedingten Käufe (Epicerien, Mercerien,
Droguerie.n, etc.) ; in denselben werden vom Standpunkte
der FabrIkanten und Abnehmerkreise aus auch ganz
heterogene, Artikel ausgeboten, während für den Ver-
käfer eine im Geschäftszweck begründete Gleichartig-
keIt der Waren gegeben ist. Eine Verwendung der
\Varen
auf die nämliche Art und zu dem nämlichen Zwecke
und zwar so
.. wie er nach der Auffassung der beteiligten
VerkehrskreIse durch den
Inhalt des Zeichens erkenn-
bargemacht wird, muss in casu sodann als ausgeschlossen
gelten, da Nähfaden im allgemeinen nicht, wie das
streitige. Baumwollfabrikat
im erwähnten Urteile, zu
Geweben verarbeitet wird, und Baumwollfaden auch
nicht als
Ersatz für \VolUaden im Verkehr gebräuch-
lich ist. Die Bedürfnisse für die beiden
Produkte sind
drchau.s verschIedene. Indessen kann auch abgeshen
hevon Jenen beiden Kriterien in dieser Allgemeinheit,
WIe aus den Entscheidsmotiven hervorgeht, für sich
allein keine ausschlaggebende Bedeutung
zukommen;
er!orderlich .ist vielmehr, wie ausdrücklich festgestellt
WIrd, das Hinzutreten des weitem Momentes dass die
Verwendung' der nämlichen Marke geeignet ist, Irr-
tümer und Unsicherheiten im Publikum zu veranlassen.
In dieser Beziehung fältt nun entscheidend in Betracht
dass die beiden Marken in zwei verschiedenen Länder~
unabhängig von einander entstanden sind und ihre
oexistenz af fast ein Jahrhundert zurücgeht. AU:ch
lß der SChWlZ bestehen sie seit zirka 20 Jahren als
eingetragen nebeneinander, ohne dass die Klägerin bis-
her
ingeschritten wäre. Dafür, dass die Beklagte,
als
SIe den Geschäftsbetrieb und damit das Zeichen
erwarb, dieses in Täuschungsabsicht .
hätte benutzen
woen, liegt gar nichts vor· und ebensowenig, dass sie
es Jemals
in Täuschungsabsicht benutzt hat, was umso
unwahrscheinlicher ist, als es sich nicht
um eine Nach-
ahmung, sondern um zwei originär entstandene Marken
handelt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden
238 Markenschutz. N° 41.
Fabrikate auf dem Markte konkurrenzierend gegenüber-
treten, fehlen vollends,
nd es ist daher die lange Koexis-
tenz der beiden
Zeichen als gewichtiges Indiz für das
Fehlen einer Kollisionsgefahr zu betrachten. Dies um-
somehr 'als die Klägerin
in keiner Weise eine Verwechs-
lung nachgewiesen
hat. Angesichts dieser Sachlage recht-
fertigt sich deshalb die Annahme, dass den Konsenten
trotz der Aehnlichkeit der Marken bekannt SeI, dass
die
mit dem Sternbild versehenen Waren keineswegs
allein von der Klägerin stammen. Es besteht somit kein
schutzwürdiges Interesse für die Klägerin. der Beklagten
die Weiterführung ihrer Marke zu untersagen.
So er-
weist sich die
-Hauptklage als unbegriindet und ist das
Widerklagebehgeren 1 gutzuheissen. . . .
4. -Auf das Widerklagebegehren 2 Ist mcht emzu-
treten,
da nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten eine
Gefährdung nicht vorliegt, und somit ein
Feststellungs-
inter~se fehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Beklagten wird begrUndet erklärt
und das angefochtene
Urteil. des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 14. Juli 1920 dahin abgeändert, dass:
. treten wird.
OfDAG Offset-, Formular-und fotodruck AG 3000 Bem
I. FAlIILIENRECHT
DROIT DEU FAMILLE
42. Arrit 4e 1a IIe S.otion civile du 9 juin 1991
dans la ca,pse Jeanne et Pierrette Schnetzer contre l'ontana.
ces arte 309 et 310. -En tant qu'elle n'a pour objet que de
faire condamner le defendeur au paiement des prestations
prevues par les arte 317 a 322 ces, "action en paternite est
une action pnrement peeuniaire, soumise de ce fait au pouvoir
de libre disposition des parties. Viole, en consequence.
J' cll't. 310 W. 2 ces un jugement refusant de mettre les de-
manderesses
au benefice des dispositions du droit cantonal
relatives aux consequences du defaut de la partie adverse.
A. -Jeanne-Leonie Schnetzer, actuellement domi-
ciliee a Couvet, est accouchee a Neuchatel, le 3 aout 1919,
d'une fille
a laquelle ont ete donnes les noms de Pierrette-
Augusta.
Pretendant que cette naissance etait le resultat
des
rapports qu'elle avait eus, durant un sejour a Por-
tarlier, avec un sieur Pierre Fontana, elle a. par demande
• du 14 juillet 1920, concurremment avec sa fille, ouvert
action
conire ce dernier, devant le President du Tribunal
civil
du Va1 de Travers, en concluant a ce que ledit Fon#
tana fiit condamne a leur payer :
a) une sonime de 400 fr., ou ce que justice connaitrait,
pour frais de
coucltes, trousseau eL autres depenses;
b) une somme de 40 fr. par mois ou ce que justice
connaitrait, pour pension de Pierrette-Augusta Schnetzer,
a partir du 3 aout 1919 jusqu'au jour OU l'enfant attein-
dra rage de dix-huit ans.
Le defendeur, dont le domicile etait inconnu, a ete
avise du depot de la demande et assigne a comparaitre
par insertions dans la Feuille officielle. Il n'a ni procMe
AB 4-7 11 -tUll 17
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