BGE 47 II 223
BGE 47 II 223Bge14.02.1919Originalquelle öffnen →
222 Obliptlonenreeht. N° 39. Ware innert 30 Tagen zurückzugeben, in welchem Falle der Kläger des!Eigentum nie verloren hatte; verkaufte aber Levi die Ware weiter, so war sie ihm auch gleichzeitig von Seiten des Klägers fest verkauft, und der Weiterver- kauf war somit ein Propregeschäft Levis. Wenn die Ware innert Frist nicht zurückgegeben wurde, hatte der Kläger den Preis zu beanspruchen ; es bestand somit. ein durch die Nichtübergabe suspensiv bedingter Kauf. der im Au- genblicke des Fristablaufs wie des Weiterverkaufs bedin- gungslos wurde. Es eutspricht dieses Geschäft in der Tat dem Trödelvertrag (contractus aestimatorius), auf den in der Berufung 'hingewiesen wird, und der dem gemeinen Recht bekannt war. Entscheidend ist dabei, dass der Wei- terverkauf Levis ein Propregeschäft war, und dass daher die Kommissionsgrundsätze auf die daraus entstehende Kaufpreisforderung Levis gegen Gut & Cie nicht zur An- wendung kommen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Oberge- richts des Kantons Luzern vom 3, März 1921 aufgehoben und die Klage abgewiesen. I I ! I ,I : i': Prozeurecht. N· 40. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE 40. Urteil aer I. Zinlabteüung Tom aG. Kai 1921 i. S. Schmld. gegen Nieaerhiuser. 223 Art. 59 und 63 OG. Nichtbeobachtung dieser Vorschriften zwingender Natur zieht die Unwirksamkeit der Berufung . nach sich. A. -Durch Urteil vom 20. Juli 1920 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn über die Rechtsbegehren : a) der Klage: der Beklagte habe an den Kläger einen nach richterlichem Ermessen, aber bedeutend höhern Schadenersatzbetrag als den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit der Klagearrhebung zu bezahlen, unter Kostenfolge für den Beklagten ; b) der Klageantwort : die Klage sei in vollem Um- fange abzuweisen, eventuell nur in ganz geringem Be- trage zuzusprechen, erkannt: « 1. Der Beklagte Jacques Schmid hat dem Kläger Arnold Niederhäuser eine Schadenersatzsumme von 500 Fr. (fünfhundert Franken) mit Zins zu 5 % seit 14. Februar 1919 zu bezahlen; die Mehrforderung des Klägers ist abgewiesen. » 2. Der Beklagte hat dem Kläger die gesetzliche Par- teikosteurechnung zu bezahlen, welche mit einer Vor- tragsgebühr von 50 Fr. auf 724 Fr. 80 Cts. festgesetzt ist. » 3. Der Beklagte hat sämtliche Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von 150 Fr. zu bezahlen. » B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt und kostenfällige Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragt.
Prozessrecht.N° 40 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 59, Abs. 1, OG ist in Rechtsstreitig- keiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Be- rufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 2000 Fr. beträgt. Dass im vorliegenden Falle der Streit- gegenstand einer vermögensrechtlichen Schätzung fähig ist, unterliegt keinem Zweifel. Zur formellen Gültigkeit der Berufung ist mithin erforderlich, dass die Parteien in ihren Recbtsbegehren vor der letzten kantonalen Instanz den Streitwert angeben. Angesich:ts des Um- standes, dass es sich vorliegend um Schadenersatz- ansprüche handelt, war es allerdings nicht nötig, den Streitwert ziffernmässig genau festzusetzen, dagegen aber war der Kläger nach Art. 63, Ziffer 1, und 59 OG verpflichtet, auch in der Vorinstanz anzugeben, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche. Er hat jedoch keine bestimmte Forderung geltend gemacht, und auch der Beklagte hat es unterlassen. ihn zur Stellung eines dem Gesetze entsprechenden Begehrens zu verhalten. Die Akten enthalten keine bestimmte Erklärung darüber, welcher Forderungsbetrag in der Vorinstanz noch streitig war, wie sie -qberhaupt für die Streitwert- bemessung keine sichern Anhaltspunkte bieten, und es hat auch die Vorinstanz in dieser Hinsicht keine Angaben gemacht. Jedenfalls aber müsste der Streitwert, da der Beklagte seiner Berufungserklärung keine die Be- rufung begründende Rechtsschrift im Sinne von Art. 67, letzt. Absatz, OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr. betragen. Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, zieht die Nichtbeobachtung der gedachten, im Interesse einer geordneten Prozessführung aufgestellten zwin- genden Vorschriften die Unwirksamkeit des eingelegten Ptozessrecht. No 40; 225 Rechtsmittels nach sich (vergl. AS 28 11 326; 31 II 783; 39 11 436 ff.), und es kann daher auf die vorliegende Berufung nicht eingetreten werden. Eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz gemäss Art. 64 OG ist nicht angezeigt, da es sich um einen von den Parteien zu vertretenden Mangel in der Prozedur handelt. Aber auch wenn unter den vorliegenden Umständen das Bundesgericht den Streitwert nach freiem Ermessen bestimmen könnte, so müsste angenommen werden. dass gegenüber den vom Amtsgericht zugesprochenen 1000 Fr. ein Betrag von weniger als 2000 Fr. « eine bedeutend höhere Entschädigung » im Sinne des kläge- rischen Begehrens darstellen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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