BGE 47 II 208
BGE 47 II 208Bge16.01.1919Originalquelle öffnen →
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ObUgatlODeurecht. N° 37.
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921
i. S. Kunz gegen EassmMUl.
S c ha d los ver s p r e ehe n zu Gunsten unbestimmter
Personen.
A.-Wegen verschiedener Betrügereien wurde der Sohn
der Beklagten, Ernst Viktor Kunz, im Jahre 1915 in Straf-
untersuchung gezogen und, da sich herausstellte, dass er
geisteskrank war, in eine Irrenanstalt versorgt. Aus der
Irrenanstalt entfloh Kunz, und es gelang seinen Eltern.
seine
Wiederverorgung zu verhindern, dagegen wurde er
von der Vormundschaftsbehörde St. Gallen bvormundet.
Nachdem die Eltern in wiederholten Eingaben an die Vor-
mundschaftsbehörde g~langt waren, wurde auch die Vor-
mundschaft aufgelioben und zwar gestützt auf ein ärztli-
ches Gutachten, das den Zustand des Sohnes Kunz als
wesentlich gebessert bezeichnete ; immerhin ordnete die
Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Beirates an.
Auch hiemit gaben sich die
Eltern Kunz nicht zufrieden,
sondern rekurrierten
an den Regierungsrat, von dem sie
unterm
2. August 1918 die Umwandlung der Beiratschaft
in eine Beistandschaft nach
Art.· 394 ZGB erlangten. Die-
sem Beschluss des Regierungsrates vorgängig
hatten die
Beklagten am 5. Juni 1918 dem st. gall. Justizdepartement
eine gemeinsame Erklärung zugestellt, deren
Schlusspas-
sus lautet: (( Die Unterzeic1meten erklären hiemit, für
allen Schaden aufzukommen, den ihr Sohn nach der Ent-
lassung aus der Vormundschaft anstiftet. »
In der Folge gelang es dem Sohn Kunz unter betrüge-
rischen Vorgaben sich von der Klägerin Hedwig Rass-
mann 7000 Fr. und später weitere 3000 Fr. und sodann
von
Sophie Rassmann 1300 Fr. als Darlehen zu ver-
schaffen.
Für die 3000 Fr. leistete ein A. Hasler Solidar-
bürgschaft. Am 29. März 1920 wurde Kunz vom Waisen-
amt St. Gallen neuerdings unter Vormundschaft gestellt,
nachdem
er wegen neuen Betrügereien hatte in Straf-
ObUgatlonenrechL N° 37. 209
untersuchung gezogen und sodann wegen Geisteskrank-
heit interniert werden müssen.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangten die Kläge-
rinnen, die inzwischen von der Schadloserklärung, die die
Eltern Kunz dem Justizdepartement abgegeben, gehört
hätten, Ersatz der dem Sohn Kunz geliehenen Geldbe-
träge.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage
und
bestritten die Verbindlichkeit ihrer Erklärung.
C. -Während die erste Instanz die Klage abwies, hat
das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. Februar 1921 die
Klage der Hedwig Rassmann im Betrage von 7000 Fr .•
diejenige der Sophie Rassmann im Betrage von 1300 Fr.
geschützt.
Es hat angenommen, in der Erklärung vom
5. Juli 1918 liege ein einseitiges, nichtempfangsbedürftiges
Garantieversprechen, das die Beklagten den Klägern ge-
genüber zum
Schadenersatz verpflichte. Soweit das Dar-
lehen der Hedwig Rassmann verbürgt sei, sei allerdings
mangels Belangung des Bürgen ein
Schaden noch nicht
ausgewiesen, dagegen könne angesichts der Mittellosig-
keit des Sohnes Kunz ein Zweifel nicht bestehen, dass die
übrigen von Hedwig und
Sophie Rassmann geliehenen
Beträge verloren seien.
D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten, mit der diese neuerdings Abweisung der Klage
beantragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
210 ObllgatlolllDrecht. Ne 37. kann auch dadurch zu Stande kommen, dass jemand eine Leistung an eine unbestimmte Person bezw. an eine Viel- heit von Personen verspricht in der Meinung. dass der Ver- trag mit demjenigen geschlossen sein solL der den Antrag annimmt. Die Bestimmungen des OR über Offerte und Vertragsschluss enthalten nichts, was gegen diese Auffas- sung sprechen würde. Hat der Antragsteller den Willen geäussert, irgend einem beliebigen Dritten verbunden zu werden, sofern dieser nurin der vorgesehenen Weise absch- lie::-st, kommt es ihm also nicht auf den Vertragsgegner, -sondern auf den wirtschaftlichen Erfolg an, so besteht für die Rechtsordnung kein Grund, diesem Willen entgegenzu- treten. (Endemann I § 68 Anm. 12; Staudinger N. 3 zu § 145 ; Oser § 28 N. II 1 c.). Der moderne Verkehr hat denn auch eine ganze Anzahl von Geschäften gezeitigt, die wie das Aufstellen von Verkaufsapparaten, das Aufstellen von Sammelbüchsen, die Veranstaltung von Sammlungen für erst noch zu gründende jurismche Personen, ihrer be- sondern Natur nach auf einem Antrag an unbestimmte Personen beruhen. Auf der gleichen Basis ist auch, wenn man wenigstens von der Vertragstheorie ausgeht, die Aus- lobung aufgebaut. Endlich aber ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht wiederholt die Gültigkeit des Vertragsschlusses auf Grund einer Offerte in incertam personam anerkannt und insbesondere für das Bürg- -schaftsrecht festgestellt hat, derVerbürgungsantrag könne gültig zu Gunsten eines vom Schuldner erst noch zu su- chenden Darlehensgebers abgegeben werden. (A. S. 45 II 171). In ihrer Erklärung vom 5. Juli 1913 verpflichteten sich die Beklagten ganz allgemein für « allen Schaden » aufzu- kommen, den ihr Sohn nach Aufhebung der Beiratschaft anstiften sollte. Sie verpflichteten sich somit nicht nur zu Gunsten des Versprechensempfängers, sondern -Wld in diesem Falle kam der Behörde offenbar nur die Rolle einer Art Treuhänderin zu -auch zu Gunsten aller. zur ObllgaUonenrecbt. Ne 37. 211 Zeit der Erklärungsabgabe noch unb~ stimmten Personen, welche ihr Sohn schädigen würde. Dass dies ihr Wille war. ergibt sich übrigens deutlich aus einer früheren Erklärung. die sie der Vormundschaftsbehörde ausgestellt hatten, als es galt, die Wiederinternierung des Sohnes zu verhindern. Damals versprachen sie ausdrücklich, sie wollen auch «zu Gunsten allfälliger Drittpersonen verantwortlich und haft- bar für allen Schaden» sein. Obschon einer bestimmten Person gegenüber erklärt, lag somit in dem Schadlosver- sprechen der Beklagten ein Antrag, den jeder beliebige Dritte, sofern er durch den Sohn Kunz geschädigt worden war, annehmen konnte, und zwar ZlUD mindesten so lange, als ein Widerruf nicht erfolgte. Nun haben die Beklagten bis zur Klageerhebung keinerlei Erklärung abgegeben, dass ihr Versprechen nicht mehr verbindlich sein sone. In der Klageerhebung aber liegt eine unzweideutige Behaf- tung bei diesem Versprechen. Die Voraussetzungen eines Vertragsschluss es nach Art. 3ff. OR sind daher gegeben. 2. - Was die Natur des zwischen den Parteien geschlos- senen Vertrages anbelangt, so ist lediglich festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beklagten von einer Bürg- schaft und daher von der Unverbindlichkeit des Geschäf- tes wegen Nichtbeachtung der Bürgschaftsformen nicht die Rede sein kann. Die Bürgschaft setzt eine Haupt- schuld und die akzessorische Verpflichtung des Bürgen voraus, diese Hauptschuld gegebenenfalls zu erfüllen. Im vorliegenden .Fall aber versprachen die Beklagten nicht Erfüllung, sondern Schadenersatz und zwar unbeküm- mert darum, ob eine Hauptschuld des Sohnes zustande kommen, oder ob sie, mit Rücksicht auf seine Geistes- krankheit, nicht zustande kommen sollte. '3. -Die Beklagten können die Unverbindlichkeit ihres Versprechens auch nicht. auf Art. 20 OR stützen. Aller- dings ist richtig, dass für die Aufhebung einer Vormund- schaft bezw. einer Beiratschaft nur das Vorhandensein der gesetzlichen Aufhebungsgrunde massgebend sein kann. AS 47 II -t9!l 15
212 Obllgationenreeht. NoS7. Es handt'lt sich dabei um zwingende. um der öffentlichen Ordnung· willen aufgestellte Bestimmungen. an die !:lieh die Vormundschaftsbehörden zu halten haben. Wenn da- her zutreffen würde, dass die zweitinstanzliehe Vormund- schaftsbehörde mit den Beklagten sich dahin geeinigt hätte, die Beiratschaft aufzuheben, sofern die Beklagten ihrerseits Garantie leisten; so läge hierin eine widerrecht- liche und daher ungültige Abmachung. Allein aus den Akten geht hervor, dass sich der Regierungsrat in erster Linie auf die Ansichtsäusserung verschiedener mit den persönlichen Verhältnissen des Sohnes Kunz vertrauter Personen und aRf ein medizinisches Gutachten gestützt hat. Dieses Gutachten erklärte das Befinden des Sohnes Kunz als wesentlich gebessert und schloss dahin, der Zu- stand des Mündels erheische nicht, ihn noch länger als im Sinne von Art. 369 ZGB zur Besorgung seiner Angelegen- heiten unfähig zu behandeln, es genüge, ihm einen Bei- stand zu bestellen. Allerdings erwähnt der Beschluss des Regierungsrates auch die Garantieerklärung,aber lediglich in dem Sinne, dass ihre Abgabe zur Beruhigung der Be- hörde gedient habe. Wenn daher auch die Beklagten sich bei Ausstellung des Schadlosversprechens von dem Motive leiten liessen, die Entschliessung des Regierungsrates zu beeinflussen, so ist deswegen doch nicht eine eigentliche vertragliche Abmachung mit ihm zu Stande gekommen. Der Regierungsrat hat ihre. Erklärung entgegengenom- men, ohne sich aber auf eine Abmachung in dem oben umschriebenen Sinne einzulassen. 4. - Was die Bemessung der Ersatzpflicht anbelangt, so ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vorin- stanz über die dem Sohn Kunz seitens der Klägerinnen tatsächlich gegebenen Beträge gebunden. Ebenso ist für das Bundesgericht die Feststellung verbindlich, dass vom Darlehensnehmer selbst nichts erhältlich ht. Die von der Vorinstanz den Klägerinnen zugesprochenen Beträge müssen daher in der Tat als verlustig betrachtet werden und sind daher von den Beklagten zu ersetzen. Obligationenrecht. No 38. 213 Demnach erkennt das Bundesgericltt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 1921 bestätigt. 38. met de 1 .. Ire Seetion eivile du 20 juin 1921 dans la cause Biittimann contre 'l'ripet. Prothese dentaire. Application des dispositions regissant le contrat d'entreprise. Ob1igation de verifier dans un delai raisonnab1e l'ouvrage et de signaler immediatement les defauts decouvert. A. -En aout 1918, dame Tripet-Schnetzler consulta Max Rüttimann, technicien-dentiste, a Neuchatel. Celui- ci fixa dans lamachoire superieure de dame Tripet, un pont massif en or (600 fr.), un deuxieme pont plus petit (80 fr.), une couronne Dawis (35 fr.), et lui donna divers soins (22 fr.). Ces travaux furent termines le 19 septembre 1918; Rüttimann les factura au total 737 fr. Au dire de dame Tripet, les travaux n'etaient pas acheves « que les dents du premier pont tombaient». Suivant elle, « les deux ponts se sont du reste rapidement montres comme tres defectueux et tres fragiles ; la ruine du second pont a suivi celle du premier ». Le 25 novembre 1918, Rüttimann. qui n'avait pas encore ete paye, rappela a dame Tripet le reglement de sa facture. Mais comme les dents artificielles fixees aux ponts ne tenaient pas, dame Tripet revintchez le tech- nicien pour les faire remettre. Elle paya ne.anmoins le 31 decembre un acompte de 150 fr. et il ne resulte pas du dOssier qu' elle ait a cette occasion formule des reserves. Le 8 janvier 1919, Rüttimann avisait sa diente qu'il tirait sur elle une traite de 587 fr. au 16 janvier 1919.
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