BGE 47 II 199
BGE 47 II 199Bge06.05.1920Originalquelle öffnen →
198 ObligatloDearecllt. N-34.
für lilie ökonomisch gUnstigeren Vertrag abschloss, so
konnte dies notwendig nur dadurch geschehen, dass sie
sich
in die durch die gedachte Massnahme einzig be-
-troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger -einmischte, dabei
jedoch
in Ausfiihrung eines diesen zustehenden Ver-
mögensrechtes, objektiv, wenngleich wider ihre Absieht.
ein
den Klägern zugehörendes Geschäft besorgte. Die
Tatsache einer derartigen Einmischung in die Reehts-
sphäre eines andern aber bildet genügend Grund zur
Entstehung von Verpflichtungen für den Handelnden im
Sinne von Art. 423 OR. Wie das Bundesgericht bereits
entschieden
hat (AS 45 II 208), ist eine solche Ver-
pflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn
der Handelnde Geschäfte auf eigene Rechnung und in
eigenem Interesse abgeschlossen hat, die er ohne Ver-
letzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen
können, wenn er also durch deren Abschluss in fremde
Rechte und damit in fremdes Vermögen eingegriffen
hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht andrs
zu halten, als ob die Beklagte die Interessen der Kläger
auf Grund der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte
hätte wahren wollen. Daraus ergibt· sich aber für sie
gemäss
Art. 423 OR die Pflicht, den aus der Geschäfts-
führung erzielten Gewinn den Klägern auszuantworten.
2. -
Frägt es sich nun weiter in welchem Umfange
die Beklagte den erzielten Mehrpachtzins
den Klägern
zu erstatten habe, so fällt in Betracht, dass sie durch
den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern
berührt war, als die geänderte Bewirtschaftungbart
des
Pachtobjektes dessen Ertragsfähigkeit für die be-
stimmungsgemässe Nutzung als Wiesland herabminderte.
Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht
hierauf aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr.
zugesprochen. Auf diese auf sachverständiger Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Schadens-
vergütung ist abzustellen.
3.
-Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort
OhJlptIontareeht. Ne 35. 199
auf gänzliche Abweisung der Forderungen der heiden
Kläger Christi Kistler und Robert Hahn anbetrifft.
ist dasselbe mangels jeglicher näherer Substanzierung der
bezüglichen Behauptung, dass diese heiden vor dem
März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigenächt4i
aufgelöst haben, als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Kläger wird dahin als begrün'det
erklärt,
dass die Beklagte verpflichtet wird, den Klägern
gemäss Urteil des Bezirksgerichtes der March 2516 Fr.
zu. bezahlen.
35. Urteil dr I. Zivilabteilung vom 10 Kai. 1990
i. S. Buchdruckerei zum Hirzen A.-G. gegen Buckli.
Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus
dem Grunde, weil der bisherige Mieter von der zuständigen
Behörde in seinem Mietbesitz geschützt wird, hat der
Vermieter zu vertreten.
.
A. -Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit
Frau Lina Wohler in Basel über den Ankauf des von
dieser geführten Bebe-und Wöchnerinnenausstattungs-
geschäftes. Da der bisher von Frau Wohler benützte
Laden an der Aeschenvorstadt Nr.43 infoige Verkaufes
der Liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden
musste,
suchte die Klägerin ein in der Nähe gelegenes
Ladenlokal
zu mieten. Am 27. März 1920 schloss sie mit
der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser
gehörende Ladenlokal. Aeschenvorstandt Nr.
50. zu
einem Mietzins von 4200 Fr. jährlich, fest bis 30. Juni
1923, mit naehheriger dreimonatlicher Kündigung.
In det Folge wurde die dem bisherigen Mieter des
200 Obllgationenrecht. N° 35. Ladens gegenüber ergangene Kündigung durch Ent- scheid des Mietamtes Basel-Stadt vom 6. Mai 1920 und Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 1920 als unzulässig erklärt, und es berief sich die Beklagte gegenüber den wiederholten Mahnun- gen der Klägerin zur Vertragserfüllung auf Unmöglich- keit unter Ablehnung jeglicher Entschädigungspflicht. Um das von Frau Wohler käuflich erworbene Geschäft auf 1. Juli 1920 weiterführen zu können, mietete die Klägerin daher am 22. Juni 1920 in der Liegenschaft, Freiestrasse 72, ein anderes Ladenlokal zu 8500 Fr. per Jahr, auf zwei Jahre fest, mit nachheriger halb- jährlicher Kündigung je auf Quartalsende, u~d teilte mit Schreiben vom 2. Juli 1920 der Beklagten mit, dass sie unter Vorbehalt ihrer Schadenersatzansprüche auf Erfüllung verzichte. B. -Mit Klage vom 4. August 1920 verlangte hierauf die Klägerin Fr. 11,825 Schadenersatz nebst 5 % Zins seit Klageanhebung. C. -Mit Urteil vom 15. Dezember 1920 schützte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage im Betrage von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. August 1920. Auf Appellation der Beklagten hin hat das Ap- pellationsgericht mit Urteil vom 11. Februar 1921. diese Entscheidung im Anschlusse an die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen derselben bestätigt. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen >mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage; eventuell sei über den Mehrwert des Ladens Freiestrasse 72 in Basel eine Expertise anzuordnen und die festgesetite Ent- schädigungssumme angemessen herabzusetzen. E. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese Begehren erneuert. I Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Obllgationenreeht. N° 35. 201 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
202
Obligationenreeht.· N° 35.
schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte
von vorneherein Rücksicht zu nehmen; es lag ihr ob,.
zu prüfen, ob sie bestimmt darauf rechnen könne, der
zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn
sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der
Folge die Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Miete-
besitz geschützt würde, verwirklichte, so
wr dies ein
Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie kann sich somit
durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien,.
und es ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz grundsätzlich gutzuheissen.
2.
-Den erstattungspflichtigen Schaden hat der
Vorderrichter in Bestätigung des Urteils. der ersten
Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4 .. August 1920
bestimmt. Ob für diese Schadensberechnung eine Exper-
tise anzuordnen sei, wie sie von der Beklagten vor den
kantonalen Instanzen angetragen wurde und auch
vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft
eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung
sich
der Ueberprüfung des Bundesgerichts entzieht.
Da für die Ausmessung der Entschädigung wesentlich
Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente
ausschlaggebend sind, die
zu würdigen der kantonale
Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht,.
ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu
bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil. des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
11. Februar 1921 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 36
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juni 1921
i. S. Norpel-Bössler gegen Neumeyer.
OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 H.: Auftrag zur Spedition
nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver-
lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut-
schen Reichseisenbahnen. . Ersatzpflicht des Spediteurs
für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs-
ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für
den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung.
A. -Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger
d Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut
linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu
spedieren und deren Versicherung {( vorzunehmen ».
Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep-
tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen
Reichseisenbahnen
zur Weiterbeförderung übergeben.
Diese lieferten jedoch
am 14. Oktober nur 3 Kisten an
den Empfänger ab und bescheinigten das Fehlen der
beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto-
ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den
«Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... IJ im Betrage
von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über-
sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten
Frachtbrief
und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die
verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen
zu lassen. Auf Drängen
Ms Klägers leistete der Beklagte
am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch
im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin
zum Vorschein.
Am 31. Mai forderte der Beklagte den
Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf.
Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der
heiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage
Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt
6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit
Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr.
nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.
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