Art. 171 OR; Art. 31 Abs. 3 OR; deceit in the transfer of a claim and ratification of the contract. A mere assurance that an assigned claim is 'good' does not amount to a guarantee of the debtor's solvency; a warranty obligation requires an express assumption of liability for collectability or special circumstances justifying such an understanding. If a fraudulently induced contract is nevertheless ratified, the injured party may still claim delictual damages under Art. 31(3) OR, but only the negative contractual interest: compensation for the economic position it would have had without the contract. No compensation is due where the injured party fails to prove any diminution of assets or other loss caused by the fraudulent transaction.
182 ObJlgaUonenrecht. N-31. Beklagten Hüdimann nachgelebt haben, und dass zudem. wo sie von ihnen abwichen, ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Abweichung und dem Eintritt des Scha- . dens nicht besteht. Was aber den Beklagten Hürlimann anbelangt, so hatte er von seinen Vorgesetzten den Auf- trag erhalten. den nächtlichen Automobilverkehr bei Ben- ken zu überwachen. In Ausführung dieses Befehles, also zweifellos in Ausübung seiner Dienstpflicht, hat er den Unteroffizierspostens aufgestellt und ihm die Befehle ge- geben, die zur Tötung Grunzweigs führten. Auch davon, dass ein grobes Verschulden dargetan sei, das im Sinne der obenstehenden Ausführungen auf die Verfolgung privater Zwecke schliessen "liesse. kann nicht die Re.de sein. Die vom Beklagten 'Hürlimann befohlenen und von den übri- gen Beklagten ausgeführten Massnahmen entsprachen vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. in allen Teilen den gegebenen Verhältnissen und waren insbesondere auch nicht durch den oben zitierten Befehl des Generalstabschefs über den Waffengebrauch verbo- ten worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom ,28. Juni 1920 bestätigt. Ob!igaüonenreeht. N° 32. 32. Urteil 4er IL Zlvilabttilug von S. April 1811 i S. Haser gegen ,.-
Art. 171 OR: Gewährleistung für dieBo- nität der abgetretenen Forderung. Ist die Zusicherung, oder Titel sei gut, Haftungsübernabme? Art.31 Abs. 3 OR: Schadenersatzanspruch nach Genehmigung eines wegen Betrugs u n ver bin d 1 ich e n, Ver t rag e s. Negatives Ver- tragsinteresse. A. -Die Klägerin. Witwe Elise Naser. fertigte unterm 16. Juni 1915 dem Notar Fatzer. dem Erblasser der Beklagten. ihr in Romanshorn gelegenes Wohnhaus zum Preise von 37.000 Fr. zu. Laut Kaufvertrag sollte dieser Betrag getilgt werden durch Uebernahme einer auf der Liegenschaft haftenden Hypothek von 26,000 Fr." durch Errichtung eines Schuldbriefes von 6000 Fr. im 11. Range und durch Abtretung eines Kaufschuldver- sicherungsbriefes 'per 5700 Fr.. lastend auf einem einer Martha Oberli in Goldach gehörenden Grundstück. Der Käufer versicherte der Klägerin in Gegenwart des Grundbuchbeamten. der Kaufschuldversicherungsbrief' sei gut. In Wirkliehkeit hatte die Schuldnerin Oberli seit Jahren keine Zinsen mehr bezahlt und Fatzer selbst, aer den Brief seinerzeit unter gleichzeitiger Verbürgung an die Thurgauische Hypothekenbank abgetreten hatte; war genötigt gewesen. der Bank die Zinsen zu entrichten. weshalb er sich auch. gegenüber den Eheleuten geäussert hatte, der Brief sei nichts wert. Am 5. Februar 1916 betrieb die Klägerin die Schuld- nerin des abgetretenen Titels für Kapitalzinse. Ueber die Eheleute Oberli wurde in der Folge der Konkurs eröffnet, wobei die Klägeri:n mit i1lrem Brief (Zins und Kapital) zu Verlust kam. Nunmehr erhob Frau Naser am 18. NQvember 1916 gegen Fatzer bei den thurgaui- sehen Strafbehörden Strafldage un erklärte, als sie aUf Ersuchen des thurgauischen Untersuchungsrichters
vom Bezirksamt Rorschach am 30. November 1916 einvernommen wurde, sie erhebe auch Zivilklage. Die Strafuntersuchung wurde jedoch eingestellt. Im Juli 1917 leitete die Klägerin die vorliegende Zivilklage auf Zahlung von 5700 Fr. nebst Zins ein, wobei sie sich auf Art. 171, eventuell auf die Bestimmungen über die Haf- tung aus absichtlicher Täuschung, Art. 28 spez. 31 III OR, berief. Der Beklagte bezw. seine Erben -im Verlaufe des Prozesses starb Fatzer, an seine Stelle traten seine Frau und sein Sohn, und als auch die erstere starb der Sohn allein -bestritten die Abgabe einer Garantieverpflich- tung im Sinne von Art. 171 wie auch das Vorliegen einer Täuschung und stellten sich sodann eventuell auf den Standpunkt. wenn eine Täuschung angenommen werden sollte, hätte die Klägerin nur Aufhebung des Vertrages verlangen können. ferner fehle es am Nachweis eines Schadens und zudem sei die Forderung infolge Ver- zichtes und auch infolge Verjährung untergegangen. B. -Beide Vorinstanzen haben die Klage teilweise, das Obergericht mit Urteil vom 14. Dezember 1920 im Betrage von 800 Fr. zugesprochen. Die zweite Instanz hat angenommen, die Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei durch ihre Erklärung vor Bezirksamt Ror- schach, sie erhebe Zivilklage, unterbrochen worden, auch liege ein Verzicht nicht vor. pie Haftung der Beklagten Partei könne sich dagegen nicht auf Art. 171 wohl aber auf Art. 31 BI OR stützen; die Täuschung' über die Bonität des Titels sei bewiesen, und wenn auch nach dem Gut- achten des Oberexperten der Verkehrswert der verkauften Liegenschaft mit nur 32,000 Fr. veranschlagt werden könne, so sei die Klägerin doch dadurch geschädigt worden, dass ihre Hoffnungen auf den erwarteten Gewinn sich nicht erfüllt haben. Immerhin habe sie nicht an- nehmen können. der Brief sei vollwertig, weshalb ihr auch nur zu ersetzen sei, was nach den Umständen als Wert des Titels habe betrachtet werden können. Obligationenrecht. N0 32. 185 C. -Gegen dieses Urteil, hat die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem. Antrag: auf gänzliche Zusprechung der Klage eventuell Rück- weisung der Akten zur Beweisergänzung. Der Beklagte hat sich dieser Berufung angeschlossen und gänzliche Abweisung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zfeht in Erwägung :
186 Obligationenrecht. Ne 32- Auch der Titeiverkiufer, der bona Jide den Titel als gut bezeichnet, wird im Zweifel das Risiko einer allf8lligen . späteren Aenderung der Verhältnisse, d. h. einer Ent- . wertung des TItels nicht auf sich nehmen wollen. Aller- dings können besondere Begleitumstände in dem Titel- empfänger den Glauben rechtfertigen, dass mit Abgabe der Zusicherung der Bonität auch eine Garantie für die Einbringlichkeit übernommen werde. Allein solche besondere Umstände fehlen hier. 3. -Art. 171 kann auch nicht durch die Art. 197ff. OR ergänzt werden. Der Gesetzgeber hat dadurch dass er für die Abtretung von Forderungen besondere Normen über die Gewährleistung aufstellte, die An- wendbarkeit der Art. 197 ff. ausschliessen wollen. Wäre die Abtretung nach 1918 erfolgt, so könnte sich aller- dings fragen, ob dieser Ausschluss des Art. 197 ff. auch für die Uebertragung von Wertpapieren Gültigkeit beanspruchen könne, denn mit 1. Januar 1919 hat der Kanton St. Gallen (Gesetz betreffend die Revision des Art. 209 des Eint. Ges. zum ZGB vom 27. November 1918) den Kaufschuldversicherungsbrief dem Schuldbrief des ZGB gleichgestellt. Allein die Abtretung erfolgte schon 1915 ; damals aber unterstand nach st. gallischem Recht der Kaufschuldversicherungsbrief dem Rechte der Grundpfandverschreibung (Art. 209 des Einf.-Ges. vom 16. Mai 1911). 4. -Verbleibt daher nunmehr die. Frage der Haf- tung aus Art. 31 III OR, so ist zunächst nach der Fas- sung dieser Bestimmung nicht ohne weiteres klar. welcher Natur der Ersatzanspruch ist, den der Gesetz- geber durch sie vorbehalten will. Diese Zweifel werden jedoch behoben, wen man zur Auslegung die Ge- setzesmaterialien heranzieht. Art. 31 entspricht im wesentlichen dem Art. 28.oJ:I aOR. Abänderungsanträge, die bei der Beratung des rORgestellt wurden, blieben erfolglos. Art. 28 II aOR sodann geht zuruckauf eine Bestimmung, Art. 43 II. Oßlilolationnnrecllt. N° 32
im FIcK'scheilEntwurf (herausgegeben 1875): Ebenso kann, wenn der anfechtbare Vertrag nicht angefochten wird, statt dessen, Schadenersatz verlangt werden. - Dieser Artikel wurde in den Entwurf der Kommission (herausgegeben 1877) unverändert herübergenommen. Dazu führt VON WySS in den Bemerkungen zum Kom- missionalentwurf erster Lesung eines Obligationenrech- tes l) (herausgegeben 1877) aus: Wir sind ganz damit einverstanden, dass . . . . der Schadenersatzanspruch. d. h. die selbständige Deliktsklage aus Betrug und Dro- hung, scharf und bestimmt von der kontraktlichen WIrkung ausgeschieden wird. Jene Deliktsklagen ent- springen dem Prinzip des Art. 84 (aOR Art. 41), diese demjenigen des Art. 49 (aOR Art. 1). Der Gegensatz tritt noch klarer hervor, wenn nach unserem Vorschlage die formelle Anfechtung beseitigt wird (gemeint ist der Vorschlag, bei Betrug und Zwang an Stelle der biossen Anfechtbarkeit die einseitige Nichtigkeit einzu- führen). Der für den Betrogeneil oder Genötigten an sich unverbindliche Vertrag kann von demselben nach- träglich genehmigt werden oder nicht : in heiden Fällen bleiben die Folgen der eiDmal begangenen widerrechtli- chen Handlung, des Deliktes, unverändert ... Diesen Ge- anken wollte Wyss im Gesetz ausdrücklich festgestellt wissen und schlug daher einen Art. 43 folgenden Wortlautes vor: Der betrogene oder genötigte Kon- trahent kann nach Massgabe der Art. 84 ff. von dem Urheber des Betruges oder der Nötigung Schadenersatz fordern, sei eS dass er nachträglich den Vertrag geneh- migt oder nicht. Der Entwurf von 1879 enthält keine derjenigen des Art. 43 des FIcK'schen Entwurfes analoge Bestimmung, sondern begnügt sich damit für den Fall von dolus und metus incidens das Recht auf Schaden- ersatz vorzubehalten. Offenbar wurde eine Verweisung auf die Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen als überflüssig betrachtet. Warum dann nachträglich bei der definitiven Redaktion des Gesetzes doch wieder
ObUgatlonencecht. N0 32. eine dem Art. 43 entsprechende Bestimmung, der Art. 28 Abs. 2, aufgenommen wurde, ist aus den Verhand- lungsprotokollen nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ist der Sinn dieses Vorbehaltes kein anderer als der VON WySS an der zitierten Stelle umschriebene, wären doch sonst WySS' Ausführungen nicht unwidersprochen geblieben. Die Auffassung, Art. 31 111 garantiere nur die An- wendbarkeit der Art. 41 ff. OR, kann sich aber nicht nur auf diese Entstehungsgeschichte, sondern auf eine im wesentlichen einhellige Praxis und Doktrin stützen. (HAFNER N. 9 zu Art. 28; VON TUHR, Zschr. f. schweiz. Recht n. F. 17 S. 65; OSER zu Art. 31 N. F.; BECKER N. 10 b; ROSSEL 4. Auf!. S. 72; WÄCHTER in Blätter f. zÜfch. Rechtsprechung 3 S. 102 ; HGE 18 S. 235.) Insbesondere aber hat sich auch das Bundesgericht wiederholt in diesem Sinne ausgespzochen (31 11 203; 40 11 372). 5. -Mit der Natur des Anspruches als eines De- liktsanspruches ist im wesentlichen auch sein Inhalt bestimmt. Der Täuschende haftet aus Art. 31 111 nur für die Folgen seines Dei i k t e s, d. h. dafür, dass er durch Täuschung seinen Kontrahenten zum Ab- schlusse eines Vertrages verleitet hat, den dieser ohne die Täuschung icht abgeschlossen hätte. Inwieweit dabei die vertraglichen Anspruche erfüllt oder nicht erfüllt wurden, kommt nicht in Betracht. Der Ge- täuschte hat insbesondere kein Recht darauf, konform den vertraglichen Zusicherungen behandelt zu werden. Um den Schaden zu bestimmen, ist vielmehr die öko- nomische Situation des Getäuschten vor Abschluss des Vertrages und die ökonomische Situation wie sie infolge des Deliktes, d. h. infolge des durch den Betrug erwirkten Vertragsschlusses entstanden ist, zu ver- gleichen, m. a. W. der Getäuschte hat jedenfalls nur Anspruch darauf, durch die Ersatzleistung in die öko- nomische Stellung zurückversetzt zu werden, in der er sich befinden würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (negatives Vertragsinteresse) AS 40 II 372.
Hievon ausgegangen ist im vorliegenden Fall zu- nächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus dem Verkauf durch Uebernahme von Hypotheken durch den Käufer und durch Ausstellung eines Schuldbriefes Vermögensnerte im Gesamtbetrage von 32,000 Fr. erhalten hat. Der Verkehrswert des Grundstückes, das sie als Gegenleistung dem Käufer gegeben hat, beträgt aber nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ebenfalls nur 32,000 Fr. Die Verleitung zum Vertragsabschluss hat somit für sie keine Verschlechterung der ökonomischen Situation zur Folge gehabt. Hätte sie allerdings dartun können, dass sie ohne den Vertragsschluss mit Fatzer das Grund- stück über dem V erkehrswnrt hätte verkaufen können, oder dass es ihr möglich gewesen wäre, selber einen grösseren Nutzen aus der Liegenschaft zu ziehen, so wäre ihr dennoch ein Schaden entstanden. Ein solcher Beweis ist jedoch nicht geleistet worden. Die Klage muss daher schon weil es am Nachweis eines Schadens fehlt abgewiesen werden, und es er"" übrigt sich, auf die ferner vom Beklagten aufrecht erhaltene Einrede einzutreten, die Klägerin habe in Kenntnis dieser Verhältnisse den Vertrag genehmigt, selbstverschuldeter Schaden sei aber kein Schaden 'im Rechtssinn, es liege daher ein Fall vor, wo die Ge- nehmigung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ausschliesse. Wie diese können sodann auch die Fragen des Verzich und der Verjährung dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung wird unbegründet erklärt, die Anschlussberufung zugesprochen und dementsprechend lie Klage gänzlich abgewiesen.