BGE 47 II 156
BGE 47 II 156Bge10.08.1918Originalquelle öffnen →
156 Obligationenrecbt. N° 28. 28. Urteil aar I. Zi"ilabtellung vom 14. Kirz 1921 i. S. Kanzone gegen Fröhlich. K 0 11 e k t i v g e seil s c h a f t. Der Beitritt eines neuen Gesellschafters muss, um die solidarische Haftbarkeit des- selben für sämtliche Gesellschaftsschulden zu begründen" nach aussen wirksam gewesen sein. Kriterien für die Er- füllung dieses Erfordernisses. A. -Der Kläger Fröhlich gab am 4. Juli 1917 der, Kollektivgesellschaft Rathgeb & Mayer in' Zürich, die. damals ein Installationsgeschäft für sanitäre Anlagen, Zentralheizungen u. s. w. betrieb und sich später mit Fabrikation von Werkzeugen befasste, ein zu 5 % ver- zinsliches und auf Ende September 1917 rückzahlbares Darlehen von 5000 Fr. Am 9. Oktober 1917 schloss der Beklagte Manzone mit Rathgeb & Mayer einen Vertrag ab, in welchem die Kontrahenten erklärten, er trete als stiller Teil ... haber mit einer Einlage von-50,000 Fr., 'Vert 15. Oktober 1917. in die bisherige Kollektivgesellschaft ein. Artikel 3 des Vertrages bestimmt, der Beklagte leihe diesen Be- trag bis zum 1. Januar 1920 fest, an welchem Tage er ohne besondere Kündigung zurückzuzahlen sei, so- fern der Beklagte ihn nicht länger im Geschäft lassen wolle; Artikel 4: das Kapital sei vor Abschluss der Gewinn-und Verlustrechnung zu 6 % zu verzinsen; Artikel 8: Rathgeb, Mayer und Manzone seien am Gewinn je zu einem Drittel beteiligt. Lau,t Art, . 11 wurde die Kontrolle über die Buchführung an Albert Keller, Buchhalter der Guyerzeller-Bank in Zürich übertragen, welcher dem Beklagten über die Bilanz Bericht erstatten sollte. Ferner verpflichteten sich Rathgeb & Mayer in Art. 14 des Vertrages, den An- kauf und Verkauf von Maschinen ({ der Genehmigung durch den Beklagten vorzubehalten, » und diesen über- ObHgationenrecbt. N° 28; 157 haupt über den Geschäftsgang auf dem Laufenden zu halten. Am 10. November 1917 vereinbarten sodann Rath- geb & Mayer mit dem Beklagten folgenden Nachtrag zu diesem Vertrage': ' ({ 1. Herr Manzone, der bisher als stiller Teilhaber )} der Firma Rathgeb & Mayer angehörte, tritt aktiv » in die Firma ein. » 2. Herr Manzone übernimmt die kaufmännische » Direktion des Unternehmens, während sich die Herren, ) Rathgeb und Mayer für die technische Leitung ver- » pflichten. » 3. Herr Manzone erhält Berechtigung und Voll- }) macht, die Firma Rathgeb & Mayer nach aussen hin » zu verkörpern und im gleichen Sinne, wie die Herren » Rathgeb und Mayer, zu zeichnen, jedoch wird vor der » Hand von einer entsprechenden Eintragung im Han- )} deIsregister, soweit angängig, Abstand genommen. » Eventuelle diesbezügliche Schritte bei der Bank etc. » sind zu unternehmen zwecks Anerkennung der U nter- » schrift des Herrn Manzone. »4. (Bureauzeit). » 5. (Verzinsung der Saldi des Kapitalkontos). » 6. (Sa1är).» • Auf den 31. Dezember 1917 erstellte der Buchhalter Keller eine Bilanz mit Debitoren-und Kreditorenliste ; der Kläger ist hiebei unter den Kreditoren nicht auf- geführt. Am 23. Februar 1918 eröffnete der Beklagte seinen Mitgesellschaftern Rathgeb und Mayer in einer längeren Zuschrift, dass er von dem Vertrag zurücktreten 'und sein Guthaben von im Ganzen 94,307 Fr. 55 Cts. geltend machen müsse, wenn. es ihnen nicht gelinge, im Laufe des Monats neues Betriebskapital aufzubringen. Am 4. März 1919 wurde dann über die Kollektiv- gesellschaft Rathgeb & Mayer der Konkurs eröffnet. B. ~ Mit der vorliegenden Klage fordert der Kli,iger
HiS Obligationenreclll. N-28. vom Beklagten zufolge der durch seinen {( Aktivbeitritt » zu der Kollektivgesellschaft Rathgeb &; Mayer begrün- deten, solidarischen Haftbarkeit für alle Gesellschafts- • schulden Bezahlung des Darlehens im Betrage von 5059 Fr. 70 Cts. nebst 6 % Zins seit 1. Oktober 1917. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. C. -Während das Bezirksgericht Zürich die Klage abgewiesen hatte, hat das Obergericht des Kantons Zürich sie durch Urteil vom 25. September 1920 gut- geheissen, und demgemäss den Beklagten verpflichtet~ an den Kläger 5059 Fr. 70 Cts. nebst 5 % Zins seit dem 1. Oktober 1917 zu bezahlen. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt. mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
160 'ObligatloDeDrec.ht. ND 29. müsste bewiesen sein, dass der Beklagte als Gesellschafter auf etreten sei und als solcher gezeichnet hätte. Dafür im besondern, dass er dem Kläger gegenüber seinen Eintritt in die Firma Rathgeb & Mayer kundgegeben habe, oder dass der Kläger sonst in den Glauben ver- setzt worden sei, die Kollektivgesellschaft bestehe nicht mehr bloss aus Rathgeb und Mayer, liegt nichts vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 1920 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Apri119a1 i. S. Epsteln gegen Gostschel. Rechtliche Natur der Handelsusancen. Verhältnis zu den Vorschriften des OR über die Mängelrüge. A. -Einer vom Kläger beim Handelsgericht des. Kantons Zürich eingereichten Klage . auf Bezahlung einer an sich nicht bestrittenen Forderung von 2020 Fr. 45 Cts. gegenüber nebst 6 % Zins seit 15. November 1919 machte der Beklagte teils kompensations-, teils. widerklagsweise zwei Gegenforderungen aus Mangel- gewähr geltend, nämlich: a) Einen Preisminderungsanspruch im Betrage von 3192 Fr. 25 Cts. auf einer ihm vom Kläger am 30. Mai 1919 mit 24,524 Fr. 40 Cts. fakturierten Partie Seiden- waren (polonaise), ausgehend von einem Minderwerl von 1 Fr. per Meter der gelieferten Ware (1597,95 m + 1594,3 m). Zur Begründung führte er aus, er habe die Ware am 2. Juni 1919 erhalten und am 6. Juni 1919 dem Kläger geschrieben, dass er deren Prüfung der Feiertage wegen (! frühestens Ende nächster Woche» ObDptlonenrecllt. N.29. 161 vornehmen könne. Die Untersuchung habe dann eine zu starke Appretur und zu geringe Haltbarkeit gegen- über dem Bestellmuster ergeben, was er mit Schreiben vom 19. Juni 1919 dem Kläger mitgeteilt habe. Dieses Ergebnis sei auch vom Fabrikanten der Ware, dem das Bestellmuster auf Reklamation hin vom Kläger vorgelegt wurde, bestätigt worden; auf dessen Aner- bieten der nochmaligen Behandlung der Ware habe er, der Beklagte, nicht eingehen können, da die Ware bereits nach Deutschland weiterverkauft gewesen sei, und sich der Abnehmer bereit erklärt habe, dieselbe trptz ihrer Minderwertigkeit gegen angemessene Ver- gütung zu behalten. Demgegenüber bestritt der Kläger und Widerbe- klagte in erster Linie die Zulässigkeit der Mängelrüge unter Berufung auf § 12 der Zürcher-Platzusancen für den Handel mit Seidenstoffen, demzufolge die Bean- standung der Lieferungsware bei Verlust des Rekla- mationsrechtes spätestens innerhalb sechs Tagen nach Empfang der Ware erfolgen müsse. Dass der Beklagte den Brief vom 6. Juni geschrieben habe, bestritt er mit Nichtwissen. Es sei wahrscheinlich, dass erst die Zu- schrift des Beklagten vom 19. Juni 1919 eine Bean- standung der Ware enthalten habe. Die Rüge sei aber jedenfalls verspätet, da der Beklagte die Frist nicht einseitig von sich aus erstrecken könne. Der Grund der Verspätung sei unerheblich. Im übrigen bestritt der Kläger und Widerbeklagte auch die materielle Begrün- detheit der Rüge. b) Einen Preisminderungsansprucb von 435 Fr. 90 Cts. d. h. ebenfalls von 1 Fr. per Meter auf zwei am 17. Juli und 10. August 1918 fakturierten Lieferungen Crepe de Chine~ da sich diese Ware im Verlaufe der Lagerung als nicht haltbar erwiesen habe. Der Kläger bestritt auch inbezug auf diesen Wider- klageposten sowohl die Zulässigkeit, als auch die Be- gründetheit der Mängelrüge.
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