BGE 47 II 129
BGE 47 II 129Bge26.02.1915Originalquelle öffnen →
128 Familienrecht. N-24. des Art. 122 Abs. 1 ZGB nur zur Folge. dass sie nicht mehr von Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorin- stanz über die vorliegend~, auf Geisteskrankheit des. Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden, ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise mit Bezug auf die Frage zu bedienen, ob der Ehemann zur Zeit der Eheschliessung an einer Geisteskrankheit gelitten habe, so vermag ihr Urteil nach dem Aus- geführten vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten und ist daher aufzuheben. Dabei bleibt es ihr natürlich anheimgestellt, ob sie zum Zwecke der danach erfor- derlichen neueR Entscheidung über die Sache ein neues Gutachten einholen oder aber, was unbe.denklich er- scheint, einfach die bisherigen Experten zur Ergänzung ihres Gutachtens veranlassen will. Sprechen sich die Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte anormale Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit der Eheschliessung werde von der medizinischen Wissen- schaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag diese Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne weiteres nach sich zu ziehen. Denn es würde der ratio legis nicht entsprechen, wenn die Ehefähigkeit beim Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie, welche die medizi- nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag, verneint werden sollte. Vielmehr will jene den Abschluss der Ehe nur dann hindern, bezw. vernichten, wenn er aus Gründen der Rassehygiene verwerflich erscheint. Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen, ob die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit das Eheverbot unter diesem Gesichtspunkte gerecht- fertigt hätten. Auch in dieser Frage wird der Richter der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entra- ten können und sie daher durch geeignete Fragestellung zu veranlassen haben, ihr Gutachten auf diesen Pun).! auszudehnen. Demnach erkennt da.<; Bunde5gericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Famillenrecht. No 25. 129 Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 1920 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 25. Urteil der n. Zivllabteilung vom 18. Mal 1921 i. S. Bhend-Scllurter gegen Bhend. Art. 154 ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes überge- ,gangene Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück. Art. 201 Abs. 3 ZGB: Voraussetzungen, unter denen Inhaber- papiere in das Eigentum des Mannes übergehen .. A. -Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Okto~ ber 1917 geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwi~ sehen den Parteien Streitigkeiten, wozu insbesondere öko- nomische Fragen Anlass gaben. Auf Anraten ihrer Ver- wandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus er- ster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch ihre Kinder erster Ehe mitberechtigt waren, dem Beklag- ten nach Abschluss der Ehe nicht in Verwaltung gegeben, sondern es in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. In einer schriftlichen Uebereinkunft wurden am 15. September 1918 die zwi- schen den Gatten bestehenden finanziellen Streitpunkte geregelt, und zwar verpflichtete sich die Klägerin, von ihrem Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszu- scheiden und in seine « Nutzniessung und Verwaltung ge- mäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Güterver- bindung» zu geben. Am 28. Oktober 1918 begaben sich die Parteien in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte die Wertpapiere übernahm und der Klägerin folgende Empfangsbescheinigung ausstellte: ({ Der Unterzeichnete bescheinigt hiemit, von seiner Ehefrau Anna Maria Bhend- Hafner das Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung in· folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der
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Familienreeht. N° 25.
Schweiz. Bodenkreditanstalt, Kurs am 28. Oktober 1918
400 Fr., 10 Aktien der Schweiz. Kreditanstalt, Kurs am
28. Oktober 1918 700 Fr., 10 Aktien Schweiz. Bank-
• verein, Kurs am 28. Oktober 1918 Fr. 700.-». Einen an-
dern Empfangsschein, laut dem die Aktien dem Ehemann
zu Eigentum zugekommen wären, hatte die Klägerin ihm
zurückge"\iesen, weil sie -wie sie in der persönlichen Be-
fragung erklärt -ihm nur die Titel nicht aber das Kapital
zu Eigentum habe übergeben wollen. Nach Empfang der
Papiere verbrachte sie der Beklagte in seinen Tresor bei
der Volksbank Aussersihl. Er behauptet, er habe ihnen
sofort ein Nummt(rnverzeichnis mit der Aufschrift «er-
haltene Aktien als Frauengut zur Verwaltung und Nutz-
niessung» beigelegt. Später -nach den Unruhen in Zü-
rich vom November 1918.-nahm er die Aktien mit sich
nach Hause. .
Im Juni 1919 erhob die Klägerin Scheidungsklage und
machte für das dem Beklagten übergebene Frauengut eine
Ersatzforderung im Betrage von 30,000 Fr. geltend. Sie
stellte ich auf den Standpunkt, die Aktien seien als In-
haberpapiere nach Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum
des Beklagten übergegangen, sie sei daher nicht verpflich-
tet. sie in natura zurückzunehmen, sondern könne den
Kurswert zur Zeit der Einbringung ersetzt verlangen. Der .
Beklagte erklärte sich bereit, der Klägerin die im Kurs
inzwischen erheblich gesunkenen, noch in natura vorhan-
denen, Papiere zurückzugeben 'und deponierte sie. da die
Ehefrau die Rücknahme ablehnte, bi der Bezirksge-
richtskanzlei Horgen. Er führte aus, die Parteien seien
darüber einig gewesen, dass die Aktien nicht in sein Eigen-
tum übergehen sollten, sie seien Eigentum der Klilgerin
geblieben ; die Klägerin müsse sie daher zurücknehmen.
B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Ehe W!r
Litiganten geschieden und, was die ökonomische Ausein-
andersetzung anbelangt. den Beklagten zur Rückgabe der
Papiere. ennächtigt.
Famillenreeht. N° 25
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Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen. die Aktien
seien Eigentum der Frau geblieben. Diesem Standpunkt
hat sich das Obergericht in seinem vom 1. Dezember 1920
datierten Urteil angeschlossen, wobei es jedoch weiter
ausführte. die Ersatzforderung der Klägerin müsse, auch
wenn man einen Eigentumsübergang annehmen wollt-e,
schon angesichts des Art. 154 ZGB, der alle kraft Güter-
rechts eingetretenen Eigentumsveränderungen für den
Fall der Scheidung aufhebe, abgewiesen und das Rück-
gaberecht des Beklagten geschützt werden.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
. B~rufung, mit der die Klägerin Zusprechung ihrer Ersatz-
forderung im Betrage von 30.000 Fr. verlangt.
Das BlH!desgerichl zieht in Erwägung:
132 Familienrecht. N° 25. Auffassung ist festzuhalten. Sie entspricht deI8 klaren Wortlaut des Artikels, wonach für das Auseinanderfallen der Vermögen der Güterstand schlechthin unmassgeblich sein soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Art. 154 nicht unterscheidet zwischen den einzelnen Güterständen und ihren einzelnen 'güterrechtlichen Wirkungen. Seine Anwendbarkeit fällt daher insbesondere auch da nicht dahin, wo zufolge Güterrechts Veränderungen im Eigen- tum am eingebrachten Gut eingetreten sind. Es ist un- bestritten, dass nicht nur bei der Güterverbindung, son- dern auch bei den Güterständen, die eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse mit sich bringen. bei der Güter- gemeinschaft und bei der Gütereinheit des Art 199, die noch vorhandenen Vermögenswerte an den Gatten zurück- fallen, der sie in die Ehe gebracht hat (vgl. Egger N. 2 b zu Art. 154, Gmür N. 5 zu Art. 154). Ein Grund, hievon im Falle des nach Art. 201 Abs 3 erfolgten Eigentums- wechsels eine Ausnahme zu machen, besteht nicht. Der Uebergang des Eigentums gemäss Art. 201 Abs. 3 ist nichts anderes als die Begründung einerpartiellen Güter- einheit. Soweit es sich allerdings dabei um Geld und ähnliche Sachen handelt, ist die nachträgliche Ausschei- dung nach eingebrachtem Gut; wenn einmal die Ver- mischung eingetreten ist, nicht mehr möglich. Diese Unmöglichkeit der Ausscheidung im Falle der Ver- mischung aber rechtfertigt nicht, sie auch da zu unter- lassen, wo die Feststellung der Individualität der einzel- nen Objekte möglich ist (a. A. aber ohne nähere Begrün- dung Egger Anm. 3d zu Art. 201, Gmür N. 25 zu Art.201). Richtig ist, dass die im Vorstehenden gegebene Lösung mit dem übrigen Inhalt des Gesetzes insoweit in einem gewissen Widerspruche, steht, als damit der Frau die Ge- fahr der Entwertung überbunden wird, während doch die in Art. 201 Abs. 3 vorgesehene Uebertragung <!es Eigentums auf den Mann und die Zuerkennung einer ein für alle Mal feststehenden Ersatzforderung an die Frau darauf schliessenlässt, dass der Gesetzgeber den Ehemann Famillenrecht. N° 25. 133 die Gefahr tragen Jassen wollte. Auch die Regelung, die die Nutzniessung an Sachen, die in das Eigentum des Nutzniessers übergehen (Art. 772), gefunden hat, stimmt mit dem allgemeinen Rückgaberecht nach erfolgterSchei- dung nicht überein. Allein diese Bedenken vermögen nicht zu einer anderen Auslegung des Art. 154 zu führen. Die Ueberwälzung der Gefaht der Entwertung auf die Frau, die in der Anerkennung dieses Rückgaberechts liegt, ist die notwendige Folge der singulären gesetzlichen Regelung der güterrechtlichen Liquidation im Schei- dungsfall. Die Ehefrau trägt danach diese Gefahr hin- sü;htlich ihres ganzen eingebrachten Gutes, ob es bloss in die Verwaltung und Nutzniessung oder in das Eigen- tum des Mannes übergegangen ist. 2. - Der angefochtene Entscheid ist aber auch auf Grund der erstinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Nach Abs. 3 von Art. 201 gehen auf den Ehemann nur diejenigen Inhaberpapiere über, « die nur der Gattung nach bestimmt worden sind ». Die Bedeutung dieses Passus - nur der Gattung nach bestimmt _. ist nicht ohne weiteres klar. Fasst man den französischen und den italienischen Text ins Auge -titres au porteur non indi- vidualises, titoli al portatore indicati soltanto nella specie -. so könnte man annehmen, es gebe überhaupt keine In- haberpapiere, die auf den Ehemann übergehen. Denn auch die auf den Inhaber lautenden Inhaberpapiere, selbst die das Bargeld vertretenden Banknoten, sind durch Serien- und Nummernbezeichnung in gewissem Sinne in- dividualisiert. Wie diese Annahme zweifelsohne zu eng wäre, so geht anderseits die Auffassung des von der Klä- gerin produzierten Gutachtens zu weit, dass für den Ei- gentumsübergang schlechthin die Verkehrsmeinung über die Vertretb.arkeit der Inhaberpapiere massgebend sei, und dass diese Verkehrsmeinung den Inhaberpapieren, von Schuldbriefen und Warenpapieren abgesehen, durch- wegs den Charakter von vertretbaren Sachen beilege. Diejenigen Inhaberpapiere, die für die Einbringung als
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Familienrecht. N° 25.
Frauengut in Betracht kommen, würden danach alle in
das Eigentum des Mannes übergehen, während doch das
• Gesetz deutlich sich für eine Differenzierung ausspricht.
Näher läge die Annahme, die Inhaberpapiere seien in
Art. 201 Abs. 3 nur znr Verdeutlichnng, als Beispiel für
die für die Einbringung von Weibergut wichtigste Kate-
gorie vertretbarer Sachen (ob die Inhaberpapiere in Wirk-
lichkeit zu den
vertretbaren Sachen gehören, kann hier
dahingestellt bleiben) hervorgehoben worden. In diesem
Falle
hätte es jedoch genügt, zu sagen: « vertretbare
Sachen, insbesondere InhaberPapiere». Auch von diesem
Standpunkt aus wäre daher die Beifügung des besonderen
Zusatzes « nur der Gattung nach bestimmt.» nicht ver-
ständlich.
Eine andere objektiye Unterscheidung aber, nach dem
Inhalt oder nach. dem Charakter, der den betreffenden
Papieren
im Verkehr beigelegt wird, kann nicht in Frage
kommen. Schon der Text, wenigstens der deutsche « In-
haberpapiere, die..... der Gattung nach bestimmt w 0 1'-
den sind » weist denn auch darauf hin, dass das Gesetz
auf ein subjektives Unterscheidungsmerkmal abstellen
wollte,
auf den Willen der Ehegatten.
Geld, Banknoten und die meisten vertretbaren Sachen
sind ihrer wirtschaftlichen Bestimmung nach zur Veräus-
serung und zum Verbrauch bestimmt. Wenn nun auch
Inhaberpapiere, ähnlich wie
N~menpapiere, in der Mehr-
zahl
der Fälle zur Kapitalanlage und nicht so sehr zur
Veräusserung bestimmt sein mögen, so unterscheiden sie
sich doch hinsichtlich ihrer Negoziabilität wesentlich
von
den Namenpapieren. Deshalb wollte das Gesetz sie nicht
schlechthin dem eingeschränkten Dispositionsrecht des
Ehemannes nach Art.
202 unterstellen, sondern die Mög-
lichkeit einer freien Behandlung gleich den übrigen
in Art.
201 Abs. 3 aufgeführten Sachen gewährleisten. Eine Rege-
lung, die die Inhaberpapiere auf jeden Fall in die freie
Verfügunsbefugnis des Ehemannes gegeben
hätte, hätte
nun aber insofern zu einem ·Widerspruch geführt, als es
FamHlenrecht. Ne 25. 135
dem Ehemann versagt geblieben wäre, ohne Zustimmung
der Frau über gewöhnliche eingebrachte Güter auch noch
so geringen Wertes zu verfügen (Art. 202
ZGB), wogegen
er über die für die neuere Zeit wichtigsten Vermögenswerte
völlig frei
hätte disponieren können. Diesen Widerspruch
galt es in Art. 201 Abs. 3 zu mildern. Es wurde daher den
Gatten die Möglichkeit eingeräumt, über den Uebergang
oder Nichtübergang
in das Eigentum des Ehemannes zu
bestimmen.
Diese Bedeutung des Art.
201 Abs. 3 für die Inhaber-
papiere erhellt
klar aus der Entstehungsgeschichte des
tzes Der Entwurf des Justizdepartementes führte
in dem dem Art. 201 ZGB entsprechenden Art. 229 die
Inhaberpapiere nicht ausdrücklich an, sondern sprach nur
von « barem Geld und anderen vertretbaren Sachen ».
In den Verhandlungen der grossen Expertenkommission
(Prot. S. 215) zeigte es sich, dass über die Zugehörigkeit
der Inhaberpapiere zu den vertretbaren Sachen Zweifel
bestanden. Auf Antrag Wieland wurde daher beschlossen,
in das Gesetz eine ausdrückliche -Bestimmung des Inhalts
aufzunehmen, dass vertretbare Sachen « mit Einschluss
.
der Inhaberpapiere» in das Eigentum des Ehemannes
übergehen sollten. Schon
vor der Abstimmung hatte je-
doch
der Referent, Prof. Huber, Bedenken geäussert, die
tnhaberpapiere schlechthin einzuschliessen, -sonst neh-
me man an, sie seien gemeint, auch wenn sie individua-
lisiertseien, wenn aber die Nummern der Papiere aufge-
schrieben werden, so seien die Papiere nicht
vertretbar.-
Mit Rücksicht hierauf wurde der Artikel zu neuer Redak-
tion zurückgewiesen und in der Folge die Auffassung, dass
es den
Parteien überlassen bleiben müsse, über den Ueber-
gang zu bestimmen, im Gesetz durch Beifügung des strei-
tigen Passus.-Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach
bestimmt sind -zum Ausdruck gebracht. Diese Fassung
wurde
in der Folge nicht mehr angefochten, sondern nur
mehr im Ständerat im Sinne des Gedankenganges des Re-
daktors durch die Beifügung des Wortes « w 0 r den »
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Familienrecht. No 25
-die nur der Gattung nach bestimmt w 0 r den sind -
verdeutlicht (Stenogr. Bulletin
XV S. 1133).
Da nach dem Gesagten das Gesetz selbst den Gatten das
Recht einräumt, über die güterrechtlichen Wirkungen der
Ehe hinsichtlich der Inhaberpapiere zu bestimmen, kann
sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz berufen,.
dass das gesetzliche Güterrecht
für die Ehegatten un-
veränderlich sei, dass es nur· in der solennen Form des
Ehevertrages abgeändert werden könne
und nur im Sinne
<ier Uebernahme eines andern im Gezetz den Gatten ZUI'
Verfügung gestellten nicht aber im Sinne der biossen
Modifikation des gesetzlichen Güterstandes.
Für die
Behandlung
der Inhaberpapiere wollte der. Gesetzgeber
eine Ausnahme machen
und verzichtete darauf, dafür
eine besondere
Form vorzuschreiben.
Die Kommentare sprechen übereinstimmend von der
Errichtung eines Inventars als Aeusserung des Willens,
die Papiere nicht auf den Mann zu übertragen. Allein das
ist nur das nächstliegende Beispiel. Der Wille, dem Ehe-
mann nur Verwaltung und Nutzniessungsrechte einzu-
räumen, die speziellen Titel aber der
Frau in natura zu er-
halten,
kann auch auf andere Weise zum Ausdruck ge-
bracht wer<ien. Fragen könnte sich nur, ob auch eine ein-
seitige Erklärung eines
Gatten genügt, diese Wirkungen
herbeizuführen. Allein das
kann im vorliegenden Falle da-
hingestellt bleiben, weil der Beweis einer beidseitigen Wil-
lenseinigung geleistet ist. Ebensowenig
braucht auf die
Frage eingetreten zu werden, ob ein besonderer Ausdruck
für den Patteiwillen nicht dann verlangt werden muss,
wenn es sich
um einen Streit mit Dritten handelt.·
Der übereinstimmende Wille, die 'Inhaberpapiere in
specie der Frau zu erhalten und dem Mann nur die Nut~
zung und Verwaltung an ihnen einzuräumen, ist im
vorliegenden Falle in deutlicher Weise dadurch zum AlJs-
druck gelangt, dass die Klägerin sich weigerte, dem Be-
klagten . den. Empfangsschein, wonach er an den Titeln
Eigentum
erlangn sollte, abzunehmen, und dass
Fanintenrecht. Ne 25. 137
der Beklagte einwilligte, ihr eine Empfangsschein aus-
zustellen,
der nur eine Uebergabe zur .Nutzung
und Verwaltung dokumentierte. Der Abschluss einer
solchen Uebereinkunft
ist übrigens auch ohne wei-
teres
verständlich, wenn man berücksichtigt, dass die Ver:"
wandten der Klägerin ihr rieten, die Papiere dem Beklag-
ten überhaupt nicht zu übergeben, dass ferner die Kläge-
rin nicht Alleineigentümerin der Titel war, und dass ihr,
was die Bodellkreditanstalt-Aktien anbelangt, zufolge be-
sonderer Beziehungen
zur Leitung der Bodenkreditan-
-stalt diese Papiere gewisse Vorteile boten. Aus all diesen
GJiinden entschloss sie sich erst nach langem Zögern zu
der Herausgabe und wollte damit offenbar dem Beklagten
so wenig Rechte als möglich einräumen.
.. Zweifel über die Zugehörigkeit der P~piere kÖnnen un-
ter diesen Umständen nurmehr deswegen bestehen': *eil
die Parteien erst ein Jahr nach Eheschluss zu einer wii-
lenseinigung gelangten. Art. 201 Abs. 3 gewährleistet die
formlose Disposition
der Parteien nur bei der Einbringung
der Papiere, wobei immerhin der Natur der Sache nach
den Ehegatten nach der Einbringung noch eine gewisse
Frist eingeräumt werden muss, um sich entschliessen' zu
können. Nachträgliche Abmachungen
aber fallen unter
Art. 177 Abs. 2 und bedürfen daher der Zustimmung der
Vnrmundschaftsbehörde; es wäre daher zu untersuchen,
.ob nicht hier eine solche nachträglic.he Disposition vor-
liege. Allein, auch wenn man dies annehmen wollte, kön·n-
te sich doch die Klägerin nicht darauf berufen. Sie war es,
<lie dem Beklagten in widerrechtlicher Weise bis in den
Herbst 1918 hinein das 'Frauengut vorenthielt und ihn
<lamit verhinderte, die wichtigsten Rechte auszuüben, die
<las Gesetz an die Einbringung knüpft. Hat sie aber für den
Beklagten die Einbringung illusorisch gemacht, so
ist auch
.ohne weiteres ausgeschlossen, dass sie selber sich auf diese
Einbringung beruft, sobald das
ihr zum Vorteil gereichen
würde. Hierin läge eine
Verletzung von Treu und Glau-
ben, die nach Art. 2
ZGB keinen Rechtsschutz finden darf;
138 Sachenrecht. N" 26.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1920 be-
stätigt.
H. SACHENRECHT
DROITS REELS
26. 'lDralt. a. l'arftt cl, 1& IIe aecUon oivlle 4u 9 mal lUl
. la cause 80haefei coU:treBanque PopIlairt a ....
Art. 841ceS.Ouvertute d'un crMit de construction garanti
par une hypotheque inscrite pour le montani total sur
quatre immeubles distincts appartetlant a des'dt!biteurs soH-
daVes.
Droit pour I'entrepreneur 'quiactionne en vertu de
rart. 841 ces. d'eJdger la preuve d'une affectaUon regnIire
des fonds pour chacun des immeubles auxquels U a travaillt!.
A. -Le 13 aout 1912, la Societe en nom collectif
Dapples
et Pappaduca a achete a dame veuve Badel~
pour le prix de 158 640 fr., un terrain-situe a l'inter-·
seetion des rues de Lausanne et de l'Ecole ä Geneve.
Ce-terrain fut divise en quatre parcelles, designees par
les 'lettres A, B, C et D. quf furent reven9ues. -le 16 du
meme mois, ä raison d'une parcelle . ä cbacune. au
Societes immobilieres Lausanne-Ecole A. Lausanne-
Ecole B, Lausanne-Ecole C et Lausanne-Ecole D ...•
,Par ade en date du 13 aout 1912, la Banque Popu--
laire Suisse, succursale de Geneve, . avait consenti a
()uvrir aux· quatre ,societes conjointement·. et' solidai-"
rement un cremt .. de construc.tion en compte-oouraot.
vec garantie hypothecairc, jusqu'a concurrence des
1/. environ du prix dachat et du; 60 % environ du
bätimen! . Cdeja existantet des constructionsque les
Sachenrecht. N° 26.
139
dites sQcietes se proposaient de construire chacune
d'elles
sur son terrain. Il etait stipule que le montant
total du credit ne depasserait pas 280000 fr., les verse-
ments devant s' effectuer au fur et a mesure de l' avance-
ment des travaux, contre remise de bons ou mandats
tires par les sochtes arordre des constructeurs et vises
par l'arcbitecte. Le maximumde la garantie etait fixe
a
314 000 fr., somme pour laquelle la banque fit inscrire
une hypotheque en 1 er rang sur chacun des immeubles
A.B, C et D.
Les actionnaires de la Societe Lausanne-Ecole D
ayant renonce a construire, ont vendu leur terrain
pour le prix de 51 000 fr., dont 40000 fr. furent aussi-
töt verses a la banque. Celle-ci en credita le compte
et COllSentit ä la radiation de I'hypotheque sur l'im-
meuble D.
n ne fut eleve aucune construction sur la parcelle C.
Les Societe8 Lausanne-Ecole A et Lausanne-Ecole B,
par contre, ont toutes deux fait Mifier un bätiment
sur leur terrain.
Le demandeur Schaefer· a execute les travaux de
mannerie des deux bätiments A et B. En vertu d'une
sentence arbitrale du 19 novembre 1914, le montant
de ses travaux a He arrete a la somme de 105465 fr. 40~
soit 61 978 fr. 60 pour le bätiment A et 43486 fr.80
pour le bätiment B. Ayant peru 43 004 fr. 65 d'une
part et 30 459 fr. 15 de l'autre, il restait done crean-
eier de la Societe Lausanne-Ecole A de 18973 fr. 95
et de la SÖciete Lausanne-Ecole B de 13027 fr. 65
Le 26 fevrier 1915, il s'est fait garantir le solde de ses
creances par une hypotheque legale sur ehacun des im-
meubles.
n est constant que les avances perues par le deman-
deur lui ont ete versees par la Banque Populaire Suisse
sur le compte de credit. Le montant total des avances
payees
par la dite banque aux artisans et entrepreneurs
s'ereve a la somme de 159 924 fr. 45. Le compte
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