BGE 47 II 11
BGE 47 II 11Bge10.12.1920Originalquelle öffnen →
10 Familienrecht. N° 2. indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung schlechthin die Bestimmungen des ZGB, also auch Art. 154, als massgebend erklärte (SchIT z. ZGB 5917 h, AS 38 II 49, 40 11 308, 44 II 454). Berücksichtigt man diese Umstände, dass es sich hier um im internen Recht allgemein, für Scheidung und ausserordentlichen Güterstand, geltende Grund- sätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Ueber- tragung auf die internationalen Verhältnisse im wichtig- eSten Anwendungsfall der Scheidung geschlossen werden, dass sie auch für den ausserordentlichen Güterstand schlechthin zu gelten haben. (Für die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers ergibt sich: zudem die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes ohne wei- teres aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.) Für die Annahme, die Art der Auseinandersetzung werde durch das schweizerische Recht bestimmt, spricht aber auch Art. 9 SchlT z. ZGB. Da dort, und in diesem beschränkten Sinne ist der Argumentation der Vorinstanz beizustimmen, der Gesetzgeber die Auseinandersetzungs- normen ohne Unterschied für Scheidung und ausser- ordentlichen Güterstand auch auf altrechtliche Ehen anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen, warum er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Diffe-. renzierung hätte vornehmen wollen. Endlich aber fehlt für die, Anwendung des franzö- 'sischen Rechtes auch jeder innere Grund. Die interne Unwandelbarkeit des Güterrechtes soll den Gatten .ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizu- behalten, sie soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer güterrechtlichen Verhältnisse sichern. Treten Jedoch Umstände ein, die dennoch zur Aufhebung des bisherigen Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlas- sung mehr, üher die Art der Auseinandersetzung $.s Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes fernerhin ent- 'scheiden zu lassen. 4. -Auf die Liquidation der güterrechtlichen Be- Familienreeht. 1'" 3. 11 ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen Nonnen des schweizerischen Rechtes zur Anwendung. Danach aber bestimmt sich, wie das Bundesgericht in seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat, die Er- satzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach dem Verkaufserlös. Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben, nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung der Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehe- vertragliche Abmachuugen abgesehen von der Vor- seJllagsverteilung, wie aus Art. 154 klar hervorgeht, bewusst keine Rücksicht. Es bestiinmt ausdrücklich, dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte des Mannes und der Frau aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden werden müssen und zeigt damit deutlich, dass es die Art der Auseinandersetzung einer vorgän- gigen vertraglichen Regelung der Parteien entziehen will (AS 40 11 308; MUTzER, Zschr. f. schweizer. Recht 56 S. 185). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 17. September '1920 bestätigt. 3. Urteil 4 .. IL Sivilabteilung vom 22. Kirz 1921 i. S. Bernheim gegen Bernhtim;.ltleeblatt. Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe vou durch den Rück- fall Elsass.J.othringens an Frankreich zu Franzosen ge- wordenen Elsass-Lothringern durch die schweizerischen Gerichte. A. Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Ober- gericht des Kantons Zürich auf die von der Klägerin
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Familienrecht. Ne> 3.
gegen den aus dem Elsass stammenden, seinerzeit in
Zürich wohnhaften Beklagten bei den Zürcher Gerichten
erhobene Ehescheidungsklage
mit der Begründung nicht
eingetreten, der Beklagte sei
kraft des Friedensvertrages.
von Versailles französischer Bürger geworden, die Klä-
gerin habe aber nicht nachgewiesen, weder dass das
Haager Ehescheidungsabkommen auch nach
der Ein-
verleibung von Elsass-Lothringen in Frankreich
dort
weiter Anwendung finde, noch dass schweizerische
Scheidungsurteile
in Elsass-Lothringen anerkannt wer-
d~. .
B. -Gegen dieses ihr am 10. August zugestellte Urteil
hat die Klägerin am 30. August die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrage auf Aufhebung
desselben und Scheidung der Ehe, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Frage, welchen Einfluss der Rückfall von Elsass-
Lothringen
an Frankreich auf die Staatsangehörigkeit
der Parteien
hatte, in Anwendung des Friedensvertrages
von
Versailles vom 28. Juni 1919, also ausländischen
Rechts zu entscheiden ist,
ist deren Prüfung dem Bun-
desgericht
im Berufungsverfahren entzogen (Art. 57
OG) und daher die von der Klägerin übrigens nicht an-
gefochtene Feststellung der Vorinstanz, wonach die
Parteien infolgedessen Franzosen geworden sind, für
.das Bundesgericht verbindlich. Nun hatte aber diese
Gebietsabtretung nicht ohne weiteres das Ausserkraft-
treten der deutschen Gesetzgebung in Elasss-Lothringen
zu Gunsten
der französischen und zwar auch nicht hin-
sichtlich
der dadurch zu Franzosen gewordenen Elsass-
Lothringer
zur Folge. Vielmehr bestimmen Art. 3 und 4
der Loi du 17 octobre 1919 relative au regime transitoire
de
l' Alsace et de la Lorraine ausdrücklich: les terri--
toires d'Alsace et de Lorraine continuent, jusqu'a ce
qu'il
ait He procede a l'introduction des lois franaises,
a etre regis par les dispositions legislatives et reglemen-:
Familienrecht. N° 3.
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taires qui y sont actuellement en vigueur, und: la le-
gislation
franaise sera introduite dans les dits terri-
toires
par des lois speciales qui fixeront les modalites
et delais de son application. Danach erschiene es auch
denkbar, dass Staatsverträge.
an denen das deutsche
Reich, nicht
~ber Frankreich beteiligt ist, zumal solche
privat-und zivilprozessrechtlichen Inhalts, wie die
Haager Abkommen, in Elsass-Lothringen bezw. auch
für diejenigen früheren deutschen Reichsangehörigen,
welche durch die Abtretung von Elsass-Lothringen
französische Staatsangehörige geworden sind, mindestens
vQrläufig noch weitere Geltung beanspruchen könnten.
Doch
ist klar, dass die Gerichte dritter Vertragsstaaten
zu dieser Frage, die sich
ja nicht auf die Auslegung des
Staatsvertrages selbst bezieht, keine selbständige,
mit
der Auffassung der französischen Staatsbehörden im
Widerspruch stehende Stellung einnehmen können, son-
dern die bezüglichen Anordnungen
der letzteren hin-
zunehmen haben.
Nun geht aus der Note des französi-
schen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom
30. Mai 1920 an die schweizerische Gesandtschaft in
Paris, abgedruckt im Bundesblatt 1920 IV S. 374 ff.
hervor, dass die französische Regierung das Haager
Ehescheidungsabkommen als in Elsass-Lothringen nicht
a'nwendbar
betrachtet und es daher dort keine Anwen-
dung findet. Zutreffend hat also die Vorinstanz ent-
schieden, die Kompetenz der zürcherischen Gerichte
zur Scheidung
der Ehe der Parteien lasse sich nicht aus
jenem Abkommen herleiten. Ebensowenig
aber durften.
sie die vorliegende Klage auf Grund des Art. 7
h NAG
an Hand nehmen, wonach ein in der Schweiz wohnen-
der ausländischer
Ehegatte beim Richter seines Wohn-
sitzes
dIe Scheidungsklage anbringen kann, wenn nach
Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner
Heimat der schwei-
zerische Gerichtsstand anerkannt ist. (Dass das Schei-
dungsurteil selbst
anerkennt werde, wie die Votinstanz
meint, verlangt die gegenwärtige Gesetzgebung im Ge-
14 Familienrecht. XO 3. gen satz ZU Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Vor- aussetzung trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus der erwähnten Note weiter ergibt. betrachtet die franzö- sische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehungvon Urteilen in Zivilsachen von 1869 als in Elsass-Lothringen anwendbar. Sonach ist die Frage, ob Gesetz oder Ge- richtsgebrauch in Elsass-Lothringen den schweizerischen Gerichtsstand anerkennen, in Anwendung dieses Ver- trages und nicht mehr der daselbst weiter in Kraft stehenden deutschen Gesetzgebung bezw. der sich darauf stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 43 II S. 285 ff. Erw.5), spricht nun aber die französische Gerichts- praxis gestützt auf Art.-11 des Gerichtsstandsvertrages den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Schei- dung in der Schweiz wohnbafter Franzosen ausdrücklich ab. Nach dem Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende Folgerung, dass die Ehe von in der Schweiz nieder- gelassenen Franzosen in der Schweiz nicht geschieden werden kann, auch für die zu Franzosen gewordenen Elsass-Lothringer zu gelten. Auf die vorliegende Klage durfte daher in der Tat nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Ztilich vom 19. Juni 1920 bestätigt. Familknrccht. :Xc 4< 4. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. April 1921 i. S. Bund gegen Zürich. 1:3 Art. 361 Z G B verbietet den Kantonen, drei Aufsichtsbe- hörden Zu bestellen. A. -Die Rekurrentin war bis 4. Juli 1919 mit Julius Huber verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, EIsa Ottilie, geb. 1907, Heinrich, geb. 1908 und Julius, geb.1910. Im Juni 1919 kam es zwischen den GSltten zum Scheidungsprozess. In seinem Verlaufe lud das Bezirksgericht Zürich die Vormundschaftsbehörde auf Grund des Art. 145 ZGB ein, die Erziehung der Kinder ins Auge zu fassen und nötigenfalls geeignete Vorkehren im Sinne von Art. 285 ZGB zu treffen. Das \Vaisenamt kam dieser Aufforderung nach und bestellte den Kindern einen Beistand. In der mündlichen Ver- handlung vor Bezirksgericht einigten sich die Gatten, nachdem zuvor die Mutter die Kinder für sich verlangt und der Vater auf Versorgung aller Kinder angetragen hatte, dahin, dass bezüglich der « Kinderzuteilung auf die ~Iassnahmen der Vormundschaftsbehörde abgestellt werde )). :VIit Urteil vom 4. Juli 1919 schied das Bezirks- gericht die Gatten und überliess, gestützt auf die schon bestehende Beistandschaft und die Verständigung der Litiganten, die Kinderzuteilung der Vormundschafts- behörde. Im Juni 1920 verlangte die Rekurrentin vom Waisen- amt, dass die Kinder ihr zugeteilt werden. Das Waisen- amt wies dieses Begehren ab und stellte die Kinder unter Vormundschaft gemäss Art. 285 und Art. 368 ZGR B. -Dieser Entscheid ist auf Beschwerde der Re- kurrentin hin vom Bezirksrat und von der Justizdirektion des Kantons Zürich, von letzterer unterm 10. Dezember 1920. bestätigt worden. Die Verfügung der Justizdirektion geht davon aus, das Scheidungsurteil habe die elterliche
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