BGE 47 II 107
BGE 47 II 107Bge19.04.1918Originalquelle öffnen →
Iv";
Prozessrecht. N° 19.
de 9592 fr. 95 c. que la defenderesse aurait du payer
en 1913 et non pas 6000 fr. seulement. Elle est par con-
sequent mal venue de n'offrir que ce dernier montant
aujourd'hui ou, par suite des evenements de la guerre,
le
C01U de la construction a augmente dans une telle
proportion
qu'on ne saurait raisonnablement exiger
que le demandeur rebätisse son chalet. Le nouvel etat
de chose n'etant pas imputable au preneur, celui-ci a
droit :\ 1a somme que l'assureur aurait du lui verser :
l'origine.
Le Trib!lnal {Me rat prononce:
Le recours est rejete et l'arret cantonal st confilme.
VLPROZESSRECHT
PROCEDURE
19. Auazug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
'om 17. Januar 1921 i. S. « Union» A.-G. gegen Lawetzky.
R e v i s ion s ver f a h ren. Ein auf Art. 192 Züf. 1 c BZP
gestütztes Revisionsgesuch krull! erst nach Zustellung des
motivierten Urteils gültig erhoben werden.
A. -Durch Urteil vom 14. Dezember 1920 ist das
Bundesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das
die Klage gutheissende Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 16. Juui 1920 uicht eingetreten. Die
vollständige Ausfertigung dieses
Urteils ist den Parteien
noch nicht zugestellt worden. .
B. -Mit Eingabe vom 7. Januar 1921 hat die Be-
klagte ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 14.
Dezember 1920 eingereicht, mit dem Antrag, « das
l
I
Prozessrecht. N° 20.
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Gesuch sei gestützt auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c BZP als
.zulässig
zu erklären. )}
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ein Gesuch um Revision eines vom Bundesgericht
.ausgefällten Zivilurteils
kann uicht erhoben werden,
bevor der Revisiqnskläger von einem Revisionsgrund
Kenntnis erlangt hat. Das vorliegende Gesuch stützt
sich darauf, dass das Gelicht in den Akten liegende,
erhebliche
Tatsachen aus Versehen gar uicht oder auf
irrtümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 c
BP). Dass ein solches Versehen stattgefunden habe,
kann aber nur damit bewiesen werden, dass (j.ie Begrün-
dung des Urteils die betreffenden Tatsachen uicht er-
wähnt. Es ist daher unter allen Umständen zunächst
die schriftliche Redaktion des Urteils abzuwarten, und
es kann auf das gegenwärtige Gesuch, als verfrüht, nicht
eingetreten werden.
20. Urteil der 11. Zi'Uabteilung vom 14. April 1921
i. S. Bürgi gegen Xrommes.
OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vonrage
ist nicht Haupturteil (Erw. 1).
ZGB Art. 308: Begriff der Klageanhebung. Welche vorberei-
tenden Handlungen der Kläger der gerichtlichen Klage
vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt aus'schliesslich das
kantonale Recht (Erw. 2).
Ä.. -Durch « Urteil ) vom 31. Januar hat das Ober-
gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. in dem von den
Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen Vater-
schaftsprozess
« beschlossen »: « Die Vorfrage der Be-
klagtschaft, sie
habe sich mangels rechtsgültiger Prozess-
einleitung auf den
Prozess nicht einzulassen, ist ge-
schützt », mit der Begründung, die Klage sei im Wider-
108 Prozessrecht. N° 20. spruch zu Art. 1 der kantonalen ZPO, wonach derjenige~ welcher einen Rechtsanspruch geltend machen will, zunächst einen Zahlungsbefehl oder ein Rechtshot zu erlassen habe, direkt beim Vermittleramt anhängig ge- macht worden. B. -Gegen dieses ihnen am 14. Februar zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 28. Februar die Be- rufung erklärt mit den Anträgen auf Gutheissung der Klagen, eventuell Rückweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägunq:
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