Revision before service of motivated judgment is premature

BGE 47 II 106Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II14.04.1921Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant sought revision of a Federal Supreme Court judgment on the ground that material facts in the file had been overlooked or wrongly assessed. The Court held that such a revision request cannot validly be lodged before the motivated judgment has been served, because the alleged omission or mistake can only be verified by reading the reasons. Since the written judgment had not yet been delivered to the parties, the request was premature and the Court did not enter upon it.

Omnilex-Regeste

Art. 192 Ziff. 1 lit. c BZP; Revision gegen ein vom Bundesgericht gefälltes Zivilurteil; das Revisionsgesuch wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung oder irrtümlicher Würdigung erheblicher Tatsachen ist erst nach Zustellung der motivierten Entscheidung zulässig. Die Begründung bildet die notwendige Vergleichsgrundlage für den Nachweis des geltend gemachten Versehens; vor der schriftlichen Redaktion des Urteils kann ein Revisionsgrund nicht schlüssig behauptet werden (Erw. 1). Das Gesuch ist daher als verfrüht unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

lUG

de 9592 fr. 95 c. que la defenderesse aurait du payer en 1913 et non pas 6000 fr. seulement. Elle est par con sequent mal venue de n'offrirque ce dernier montant aujourd'hui ou, par suite des evenements de la guerre, le cout de la construction a augment dans une teile proportion qu'on ne saurait raisonnablement exiger que le demandeur rebätisse son chalet. Le nouvel etat de chose n'etant pas imputable au preneur, celui-ci a droit a Ja somme que I'assureur aurait du lui verser a 1'0rigine. Le Tribunal fMeral prononce: Le recours est reiete et I'arret cantonal st confirme. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE 19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Janua.r 1921 i. S. Union .1.-0.. gegen Lawetzky. Re v i s ion s ver f a h ren. Ein auf Art. 192 Ziff. 1 c BZP gestütztes Revisionsgesuch kann erst nach Zustellung des motivierten Urteils gültig erhoben werden. A. -Durch Urteil vom 14. Dezember 1920 ist das Bundesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das die Klage gutheissende Urteil des Handelsgerichts des Kantons Beru vom 16. Juni 1920 nicht eingetreten. Die vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist den Parteien noch nicht zugestellt worden. B. -Mit Eingabe vom 7. Januar 1921 hat die Be- . klagte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. Dezember 1920 eingereicht, mit dem Antrag, das

Gesuch sei gestützt auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c BZP als zulässig zu erklären. l) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ein Gesuch um Revision eines vom Bundesgericht :ausgefällten Zivilurteils kann nicht erhoben werden, bevor der Revisi ?nskläger von einem Revisionsgrund Kenntnis erlangt hat. Das vorliegende Gesuch stützt sich darauf, dass das Gelicht in den Akten liegende. erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 c BZP). Dass ein solches Versehen stattgefunden habe, kann aber nur damit bewiesen werden, dass c:lie Begrün- dung des Urteils die betreffenden Tatsachen nicht er- wähnt. Es ist daher unter allen Umständen zunächst die schriftliche Redaktion des Urteils abzuwarten, und es kann auf das gegenwärtige Gesuch, als verfrüht, nicht eingetreten werden. 20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. April 1921 i. S. Biirgi gegen Itrommes. OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vortrage ist nicht Haupturteil (Erw. 1). ZGB Art. 308: Begriff der Klageanhebung. Welche vorberei- tenden Handlungen der Kläger der gerichtlichen Klage vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt ausschliesslich das kantonale Recht (Erw. 2). Ä.. -Durch Urteil vom 31. Januar hat das Ober- gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. in dem von den Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen Vater- schaftsprozess ( beschlossen : Die Vorfrage der Be- klagtschaft, sie habe sich mangels rechtsgültiger Prozess- einleitung auf den Prozess nicht einzulassen, ist ge- schützt , mit der Begründung, die Klage sei im Wider-

Schlagwörter

revisionpremature filingmotivated judgmentadmissibilitycivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a revision request based on Art. 192 no. 1(c) BZP is admissible before service of the motivated judgment.

Extrahierter Entscheid

No. A revision request asserting mistaken or omitted assessment of material facts can only be filed once the motivated judgment has been served.

Extrahierte Begründung

The alleged error can be shown only by comparing the judgment’s reasons with the facts in the file. That comparison is impossible before the written reasons are issued, so the requester must wait for service of the motivated decision.

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