BGE 47 I 68
BGE 47 I 68Bge07.08.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Steuer unterliegen sollte, sondern ebensosehr auf dem
allgemeinern Gedanken, dass die getrennte Familien-
niederlassung einen
dem Wohnsitz des Familienhauptes
gleichwertigen
Steuerort zur Entstehung bringen kann,
woraus sich die Teilung der Steuerberechtigung nicht
nur für das Erwerbseinkommen, sondern auch in Bezug
auf Vermögen und Vermögensertrag ergibt. (So wurde
im Falle Depuoz, BGE 44 I Nr. 5, die Teilung nicht
sowohl deshalb abgelehnt, weil ausschliesslich die Ver-
mögensbesteuerung in Betracht' kam, sondern vielmehr
wesentlich deshalb, weil die besondere Familiennieder-
lassung
keinen, dauernden Charakter hatte.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird dhin gutgeheissen, dass der Rekur-
rent in Krattigen für sein Einkommen II. Klasse und in
Dornach für Vermögen und Einkommen nur je zur
Hälfte besteuert werden kann.
10. Urten vom 2S. März 19m.
i. S. Streiff gegen Zürich und Dern.
Verbot der Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des sogenannten
Sommerbewohners. Ein solches entsteht regelmässig nicht
durch einen Aufenthalt von 4 bis 5 \Vochen in einem eigenen
Chalet an einem Saisonkurort.
.4 .. -Uer Reknrrent Fritz Streiff wohnt in Aathal-
Seegräbf'n,
Kanton Zürich. Er besit7. eit 1917 ein (halet
in Wengen, Kanton Bern, das er im Jahre während 4
bis 5 Wochen bewohnt. Auch im Sommer 1919 hielt
er sich mit seiner Familie· während 30 bis 35 Tagen dort
auf, wobei die Mahlzeiten im Hotel eingenommen wur-
den. Gestützt
auf Art. 17 ZUf. 2 desberni.hell Steuerge-
setzes vom 7. Juli 191X, wonach steuerpflichtig Personen
Deppelbesteaemng. No 10. 69
sind, die sich, ohne Ausweispapiere zu deponieren oder
sonstwie Niederlassung
zu erwerben, über 30 Tage im
Jahr auf eigenem Grundbesitz im Kanton aufhalten,
wurde
der Rekurrent in Wengen pro 1919 (abgesehen von
der Besteuerung für die Liegenschaft) steuerpflichtig
erklärt für ein Einkommen 11. Klasse (aus Kapitalzinsen)
von 5000 Fr., indem angenommen ',vurde, von dem Ge-
samteinkommen
·dieser Art des Rekurrenten entfalle
zeitlich
jener Betra auf den Aufenthalt in Wengen.
Eine
vom Rekurrenten hiegegen ergriffene Beschwerde
wurde von der kantonalen Rekurskommission am 23. Ok-
tober 1920 abgewiesen. Andererseits lehnte es das kan-
tonale
Steueranlt Zürich am 12. .Januar 1921 ab. die in
Wengen zur Steuer herangezogenen 5000 Fr. von dem
am Wohnsitz des Rekurrenten steuerpflichtigen Gesamt-
einkommen abzuziehen.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Januar
1921 hat sich Streift beim Bundesgericht wegen Doppel-
besteuerung beschwert.
Er verlangt in erster Linie, es
sei die Besteuerung
in Wengen mit 5000 Fr. Einkommen
11. Klasse als unzulässig zu erklären, da durch den kurzen
Aufenthalt
in seinem dortigen Chalet kein Steuerdomizil
in Wengen begründet werde. Eventuell wird verlangt,
dass Zürich der Besteuerung in Wengen Rechnung zu
tragen habe durch eine entsprechende KÜI'7.ung des
steuerpflichtigen Einkommens.
C.
-Der Regierungsrat Bern hat auf Abweisung des
Rekurses. soweit
er sich gegen die Besteuerung in Wengen
richtet, angetragen. Er verweist auf die erwähnte Bestim-
mung des kantonalen Steuergesetzes, nach der die ange-
fochtene Besteuerung
in ""engen habe erfolgen müssen
und die mit der bundesrechtlichen Praxis betreffend das
Verbot der Doppelbesteuerung übereinstimme. Nach
diesel' begründe e:.in Aufenthalt ausserhalb des Wohnsi
kantons auf eigener Liegenschaft ein SteuerdoffilZd
für die Zeit des Aufenthaltes. sofern dadurch nach den
begleitenden Umständen gewisse festere Beziehungen
70 Staatsrecht. zwischen Person und Aufenthaltsort geschaffen werden. Das treffe für den Aufenthalt des Rekurrenten in seinem Chalet in Wengen zu. D. _. Der Regierungsrat Zürich hat beantragt, der Rekurrent sei als pro 1919 in Wengen nicht einkom- menssteuerpflichtig zu erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung kann der Aufenthalt einer Person auf .eigener Liegenschaft ausserhalb ihres Wohnsitzes in. einem andern Kanton ein Steuerdomizil in Bezug auf das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag zur Entstehung bringen. Es ist dann der Fall, wenn der « Aufenthalt nach seiner Dauer in Verbindung mit den begleitenden Umständen gewisse festere Beziehungen zwischen Person und Aufenthaltsort schafft, denen gegen- über der Zusammenhang mit dem ordentlichen 'Vohn- sitz mehr in den Hintergrund tritt» (BGE 33 I Nr. 115. vgl. auch 39 I Nr. 57). Dieses Steuerdomizil des soge- nannten Sommerbewohners bildet eine Ausnahme von der Regel, wonach sich der allgemeine Steuerort einer Person im Kanton des bürgerlichen Wohnsitzes befindet. Die bisherige PraxIs hat ein festes zeitliches Kriterium für die Besteuerung des Sommerbewohners nicht auf- gestellt, während die neuern Entwürfe für ein Bundes- gesetz gegen Doppelbesteuerung einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 90 Tagen verlangen (Entwurf SPEISER vom Jahre 1901, Art. 4 Zeitsehr. f. schweiz. Recht, N. F. 21 S. 589; Entwurf BLUMENSTEIN vom Jahre 1914, Art. 3 Abs 2). Gewichtige Erwägungen der Rechts- sicherheit würden dafür sprechen, dass auch die Pra-xis das SteuerdoInizil des Sommerbewohners von einer scharfen zeitlichen Grenze abhängig mache, wie: denn auch schon in anderer Beziehung für den Übergang des Steuerrechts von Kanton zu Kanton eine feste zeitlirhe Minimaldauer der massgebenden örtlichen Beziehung Doppelbesteuerung. N· 10. 7t -von der Praxis bestimmt worden ist (44 I 16 ff.). Und es dürfte dabei für den Steuerort des Sommerbewohners die in den erwähnten Entwürfen enthaltene Frist von 90 Tagen wohl unbedenklich übernommen werden. Doch ist es im vorliegenden Fall nicht notwendig, diesen Schritt zu tun, weil der Aufenthalt des Rekurrenten in Wengen schon nach den Merkmalen der bisherigen Praxis dort kein SteuerdoInizil begründen kann. Dazu ist die Dauer des Aufenthaltes von nur 30 bis 35 Tagen von vornherein viel zu kurz. \Venn das neue bernische Steuergesetz die Besteuerung des Sommerbewohners auch für interkantonale Verhältnisse schon nach einem Aufenthalt von 30 Tagen vorsieht, so ist es weit hinter -dem zurückgeblieben, was im Sinne der Praxis in zeit- licher Hinsicht als Minimum verlangt werden muss. Schon wegen der kurzen Dauer des Aufenthalts sind denn auch die übrigen Umstände des F::llles durch!'lus nicht geeignet. festere, dem Verhältnis zum \Vohnsitz gegenüber hervortretende Beziehungen des Rekurrenten zu Wengen und damit eine dortige eigentliche wirt- schaftliche Zugehörigkeit herzustellen, wie sie allein das -keineswegs unangefochtene und unanfechtbare (s. die Kritik SPEISER, Zeitschr. f. schweiz. Recht, N.F.17 S,72f.) -Steuerdomizil des Sommerbewohners zu rechtfertigen vermögen. Der kürzere Aufenthalt einer Person an einem Saisonkurort steht, auch wenn dabei ein eigenes Chalet benutzt wird, dem biossen Hotelaufenthalt nahe; .dies um so mehr, wenn, wie es hier geschah, die Mahl- zeiten im Hotel eingenommen werden, und soInit nur ein ganz beschränkter eigener Haushalt geführt wird. Ein in solcher Weise im eigenen Chalet wohnender Sommeraufenthalter gehört doch mehr nur zu der Kate- gorie wiederkehrender Kurgäste, und wirkliche nähere Bande zum Orte werden durch den Aufenthalt, sofern er nicht sehr lange dauert, erfahrungsgemäss und aller Regel nach nicht geknüpft. Dass es beim Rekurrenten .ausnahmsweise der Fall gewesen wäre, wird vom Regie-
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Staatsrecht
rungsrat Bern nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.
Die Annahme eines Steuerdomizils des Rekurrenten
in \Vengen
unter den vorliegenden Umständen wider
spricht der ganzen Tendenz der neuern bundesgericht-
lichen Prax.is in Doppelbesteuerungssachen, die gegen
die Zersplitterung
im Steuerwesen gerichtet und die
daher, was das Steuerdomizil des Sommerbewohners als
Ausnahme vom allgemeinen Steuerort
am bürgerlichen
\Vohnort
anlangt. viel eher einer Beschränkung, als einer
Ausdehnung günstig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs >ird dahin gutgeheissen, dass der Rekur-
rent in Wengen für 1919 nicht einkommenssteuerpflichtig
ist und der Entscheid der kantonalen Rekurskommis-
sion des Kantons Bern vom 23. Oktober
1920 aufgehoben
wird.
V. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
11. htrait cle l' arrit clu 91 janvier 19m.
dans la cause Sa.a.ry contre Perner.
L i b e r ted e 1 a p res se: Pour determiner Je lieu de la
commission du delit de presse, il faut rechercher le siege des
facteurs essentiels qui ont concouru au resultat de Ia publi-
eite. e'est ainsi que l'auteur, domicilie a Geneve, d'un
pamphlet diffamatoire, imprime it Lausanne, peut etre
poursuivi a Fribourg, lorsque cette ville se revele comme
le centre veritable de la publication (brochures envoyees
en paquets fermes a Fribourg et livrees a Ia publicite dang
cette ville d'ou partaient les ordres et au public de Jaqnelle
el1es
etaient essentiellement destinees).
Le 5 juin 1920, quelques magasins de la ville de Fri-
bourg ont vendu un pamphlet intituIe {( Le Nouveau
Pressfreihe1t. N" 11.
-Chalamala 1920 » qui prend a partie plusieurs magistrats
. fribourgeois. La premiere page de cette brochure porte
la mention «Lausanne, edition « Chalamala », 3 rue des
Jumelles » et la derniere page de la couverture. celle de
{( Lausanne. imp. Fr. Ruedi, 3 Jumelles I).
S'estimant vise par un des articles, M. Ernest Perrier.
ConseilleI' d'Etat a Fribourg, deposa le 7 juin 1920, a
la Prefecture de la Sarine, une plainte pimale contre
inconnus
pour diffamation. L'enquete reveIa que l'au-
tem etait Leon Savary.
Le Conseil d'Etat fribourgeois demanda son extra-
dition au Conseil d'Etat genevois, qui l'accorda. Le pro-
ces-verbal de l'interrogation de Savary porte sa signa-
ture et entre autres declarations la suivante: ({ Je
consens a mon extradition. »
A la premiere audience du Tribunal correctionneI
de la Sarine, l' accuse souleva le declinatoire. en alleguant
que le for
du delit se trouvait au domicile de l' auteur
de l'article (Geneve) ou au lieu de l'edition du Chalamala
(Lausanne).
Par jugement du 17 juillet 1920. le Tribunal correc-
tionnel de
la Sarine. qui s'etait declare competent par
jugement incident du 7 juillet, condamna Savary a
trois mois d'emprisonnement pour calomniepublique.
'. Savary recourut a la Cour de cassation fribourgeoise
contre les jugements des 7
et 17 juillet 1920. La Cour
a rejete le pourvoi par arrt du 7 aout 1920.
Contre
les jugements du Tribunal correctionnel et
l'arret de la 'Cour de cassation, Savary a forme un re-
cours de droit public au Tribunal
federal.
Consideration en droit :
... 4. -Le principal moyen du recourant consiste a
dire que, le for en matiere de delit de presse etant de-
termine par le lieu ou la brochure en question a ete
imprimee et emise et d'ou elle a He expediee, les tribu-
naux fribourgeois, en se declarant competents, out viole
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