BGE 47 I 531
BGE 47 I 531Bge04.08.1919Originalquelle öffnen →
530 Strafrecht. müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor- handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat- • sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -sei es aus freien Stücken, sei es kraft einer kantonalrecht- lichen Vorschrift, da nichtkonzessionierte~ Transport- unternehmungen laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht der Kantone unterliegen -eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen- wärtigen Stande der Bundesgesetzgebung über das Post- regal und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil keine bundesrechtliche Vorschrift. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 65. Urteil vom 2S. Dezember 1921 i. S. Reinert gegen Einwolmergemeinde Luzern. Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be- stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent- eignungszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden will. -Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver- wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus- geschlossen. A. -Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von Luzern eine Eingabe an das eidgenössische MiIitärdepar- ternent, worin er darauf aufmerkSam machte, dass für die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie, des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen fehlten, und das Gesuch stellte, der Bund möchte der Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem Exerzierfeld) zu erstellenden ({ Pferde-und Fourage- Kasernemente » verzinsen. Nachdem dann auch das kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom 9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver- legung der dem Kanton gehörenden Militäranstalten nach der Allmend bei den Bundesbehörden wieder auf- geworfen hatte, erwiderte das eidg. Militärdepartement dem Stadtrat am 30. Juni n. a. was folgt: « Auf Ihre Zuschrift vom 30. April abhin, beehren wir uns Ihnen mitzuteilen, dass wir die Abteilung für Infanterie und das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage der Erweiterung der Allmend des Waffenplatzes Luzern zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-
532 Expropriationsrecht. N° 65. lungen und Kasernenbauten das erforderliche Land er- worben werden kann. Die beiden Abteilungen haben ausserdem zu prüfen, in welchem Umfange den Bedürf- • nissen des \Vaffenplatzes Rechnung zu tragen sei und was für Einrichtungen dringlich sind und zuerst zu er- stellen wären. Es ist notwendig, dass alle Fragen vom Gesichtspunkte der Gesamtanlage aus begutachtet wer- den.» Am genannten Tage fand ausserdemeine Konferenz z\1.schen Beamten des eidgenössischen Militärdeparte- mentes und Mitgliedern der kantonalen und städtischen Behörden statt. Hiebei einigte man sich darüber, dass zum Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzes das an die Allmend anstossende Gelände zwischen der alten und der neuen Horwerstrasse, darunter die damals dem Kläger gehörende Liegenschaft « Hubelmatt », enteignet werden solle. Es wurde betont, dass dies rasch geschehen müsse, weil ein Verkauf der «( Hubelmatt » in Aussicht stehe. Der Vertreter des Kantons wies darauf hin, dass es am besten wäre, sämtliche Militäranstalten, insbeson- dere auch die Kaserne, nach der Allmend zu verlegen ; hierüber kam jedoch noch keine Einigung zustande. Der Kreisinstruktor (Oberst Hintermann) erklärte, dass darüber später noch verhandelt werden könne, und sprach die Ansicht aus, dass die Enteignung die Möglichkeit feld- mässiger Ausbildung der Truppen verbessere. Der Stadt- rat von Luzern ersuchte dann im November 1908 den Grossen Stadtrat um die Ermähtigung zur Durchführung der Expropriation. Dabei berichtete er jber die Konferenz vom 30. Juni 1908 was folgt: « Bei dieser Besprechung wurde allgemein und namentlich auch von den Vertretern des Bundes die Bedürfnisfrage bezüglich besserer Kaserne- mente in Luzern bejaht. Aber als der Erstellung der Neubauten vorgängig, wurde die absolute Notwendigkeit einer Erweiterung des Waffenplatzgebietes auf der All- mend betont. Das neue Exerzierreglement verlangt mög- lichst feldmässige Ausbildung der Truppen und will die Militärübungen mehr und mehr ins Gelände verlegt wis- Expropriationsrecht. No 65. 533 sen. Neue Bauten auf dem bisherigen Gebiete der Allmend ohne eine Erweiterung des letztern, würden die übenden Truppen noch mehr einengen; das Gebiet muss unbedingt erweitert werden. Ist einmal die Erweiterung durchge- führt, so wird sich der Bund schlüssig machen über die zu erstellenden Neubauten. Als Liegenschaften und Grund- stücke, die dem Waffenplatzgebiete angefügt und welche zum Teil für Erstellung der neuen Kasernemente in Aus- sicht genommen werden sollen, wurden durch die Kon- ferenz bezeichnet .... » Im übrigen ist aus dem Bericht des Stadtrates folgendes hervorzuheben: «( Der ErsteI": lung von neuen Stallungen, Mannschaftskantonnemen- ten und Magazinen vorgängig, ist die Erweiterung des Waffenplatzes auf der Allmend im vorbezeichneten Um- fange nötig. einerseits um dadurch die Möglichkeit feld- mässiger Ausbildung der Truppen zu schaffen, anderer- seits um der Gemeinde das Terrain zu sichern zur späteren Erstellung von Neubauten. Die Frage der Erstellung von Neubauten auf der Allmend u militärischen Zwecken soll später ihre besondere Erledigung finden.» Schon mit Schreiben vom 31. Juli 1908 hatte der Stadtrat auf Grund eines Beschlusses des Bundesrates vom 24. Juli dem Klä- ger angezeigt, dass er von ihm im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 18 ff. ExpG zum Zwecke der «Erwei- terung des Waffenplatzes » die Abtretung des Eigen- tnms an der Liegenschaft « Hubelmatt » verlange. Diese liegt östlich der neuen Strasse Luzern-Horw und süd- östlich der Moosmattstrasse im Winkel, den die beiden Strassen mit einander bilden, und zwar da, wo die zuerst erwähnte Strasse, von Luzern herkommend, damals das Exerzierfeld des Waffenplatzes, das sie in der Folge durch- schnitt, in seinem westlichen Teile zu berühren begann. Die «Hubelmatt» war vom östlich der Strasse befind- lichen Teil des Exerzierfeldes durch das Land anderer Eigentümer getrennt, das ebenfalls enteignet werden sollte, sodass dann die Allmend mit dem neu erworbenen Gebiete zu einem abgerundeten Ganzen wurde. Die « Hu-
534 Expropriationsrecht. N0 65. belmatt »besteht zum grossen Teil aus einem 20 bis 30 Meter hohen Hügel, der gegen die Moosmattstrasse und die Hor- werstrasse zu ziemlich steil abfällt. Der Kläger bestritt, • zur Abtretung seines Eigentums verpflichtet zu sein; der Einspruch wurde jedoch vom Bundesrate am 5. Fe- bruar 1909 mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die Enteignung der « Hubelmatt» zur «Erweiterung und zweckmässigen Ausgestaltung des Waffenplatzes » not- wendig sei. Das Bundesgericht sprach dem Kläger für die etwa 43,000 m 2 umfassende Liegenschaft durch Urteil vom 13. Dezember 1910eine Expropriationsentschädigung von ungefähr 230,000 Fr. zu; dem an der Moosmatt- strasse liegenden Teil von 3600 m 2 wurde dabei ein Wert von 14 Fr. für den Quadratmeter beigemessen. Die «( Hubelmatt » wird seit der Enteignung wie schon vorher von einem Pächter bewirtschaftet; nach dem zwischen dem Stadtrat von Luzern und dem gegenwärtigen Päch- ter abgeschlossenen Vertrage vom 14. Dezember 1912 (Ziff. 6) kann sie als « Bestandteil des Waffenplatzes jederzeit für Truppenübungen benützt werden; für daraus entstehenden Kulturschaden hat· der Pächter Anspruch auf vollen Ersatz. » Am 18. Juni 1919 teilte der 'Stadtrat von Luzern dem eidgenössischen Militärdepartement mit, dass in- folge der Wohnungsnot von Baugenossenschaften die Überbauung des an der Moos~attstrasse liegenden Tei- les der « Hubelmatt » in Aussicht genommen werde, und fragte, «( ob und unter welchen Bedingungen Land aus dem \Vaffenplatzvertragsverhältnis mit dem Bund :ent- lassen werden » und «( ins freie Verfügungsrecht der Ge- meinde übergehen könnte». Das Militärdepartement erklärte sich nur teilweise mit der Überbauung des Landes an der Moosmattstrasse einverstanden; es er- hob Einspruch dagegen, dass der gegen die Horwerstrasse zu liegende Teil dieses Landes dem \Vaffenplatz ent- fremdet werde, indem es dem Stadtrat am 4. August 1919 schrieb: « Solange für Luzern auf die neuen Militär- Expropriationsrecht. N° 65. 535 bauten nicht definitiv verzichtet werden kann, müssen die hiefür vorgesehenen Liegenschaften Hubelmatt und IJummelrüti, und zwar nach dem bestehenden Projekt reserviert werden; gleichzeitig kann aber auch keine Rede davon sein, dass man den Raum zwischen der West- front der projektierten Kaserne und der Moosmattstrasse durch die vorgesehenen neuen Bauten Nr. 4 und 5 ab- sperrt. Dagegen erteilen wir hiermit die Bewilligung für die Bebauung des für die in der Planskizze mit 1, 2 und 3 eingezeichneten Bauten benötigten Terrains.» Am 23. August erklärte dann das Militärdepartement Doch- m;Us, dass es «die Bewilligung» erteile, « die fragliche Bauparzelle im Ausmass von zirka 3250 m 2 dauernd zu Wohnbauzwecken in Anspruch zu nehmen.» Infolge- dessen verpflichtete sich die Einwohnergemeinde Luzern durch Vertrag vom 22. November 1919, dieses Land der Baugenossenschaft der Stadt Luzern zum Preise von 10 Fr. für den Quadratmeter abzutreten. B. -Am 13.' Juli 1920 hat Reinert beim Bundes- gerichte gegen die Einwohnergemeinde Luzern Klage er- hoben. indem er folgende Anträge stellt : « 1. Die Beklagte sei, gestützt auf Art. 47 des BG betreffend die Verbind- lichkeitzur Abtretung von Privatrechten, schuldig und zu verurteilen, dem Kläger gegen Rückerstattung eines rich- terlich zu bestimmenden Betrages der dafür erhaltenen Entschädigungssumme zurückzugeben eine Parzelle Bau- land an der Moosmattstrasse, haltend 3600 m 2 , welche der Baugenossenschaft der Stadt Luzern, für Erstellung von drei Doppelwohnhäusern gemäss aufgelegten Plänen, zur Verfügung gestellt werden soll. 2. Der Kläger sei, da die Beklagte diese Parzelle zu einem Einheitspreis von 10 Fr. weiterzuveräussern beabsichtigt, berechtigt, die Rückerstattung um diesen niedern Preis zu verlangen. 3. Die Beklagte sei zu sämtlichen gerichtlichen und ausser- gerichtlichen Kosten zu verurteilen. ) Zur Begründung wird :ausgeführt: Die «( Hubelmatt » sei deswegen enteignet worden, weil man darauf eine
536 Expropriationsrecht. Nu 65. neue Kaserne mit Stallungen und Magazinen habe er- richten wollen. Nun sei aber dieses Projekt weder innert der in Art. 47 ExpG vorgesehenen Frist von zwei Jahren noch seither ausgeführt, sondern offenbar fallen gelassen worden. Eine Verwendung der Liegenschaft für den Expropriationszweck habe somit nicht statt- gefunden. Dies wäre zudem auch dann anzunehmen, wenn sie zu beliebigen militärischen Zwecken, z. B. um als Übungsplatz zu dienen, enteignet worden wäre ; denn es finde darauf nach wie vor der Expropria- tion ein landwirtschaftlicher Betrieb statt. Änderungen, die auf eine Verwendung zu militärischen Zwecken schliessen liessen, seien daran nicht vorgenommen worden. Wenn man hin und wieder auf der Liegenschaft militä- rische Übungen abgehalten habe, so sei das nur vor- übergehend geschehen und in einer Weise, wie es sich jeder Grundeigentümer nach Art. 33 der Militärorganisa- tion gefallen lassen müsste. Schon vor der Expropriation hätten solche militärischen Übungen auf der « Hubel- matt » stattgefunden. Auf jeden Fall sei das Bauland an der Moosmattstrasse durch die Verfügung des eidgenös- sischen Militärdepartementes vom August 1919 definitiv dem Expropriationszweck entfremdet worden, weil man für die Ausführung des Kasernenbauprojektes dessen nicht bedürfe. Dem Kläger stehe somit in Beziehung auf dieses Land ein Rückforderungsrecht nach Art. 47 ExpG zu, und zwar könne er die Rückgabe zum Preise von 10 Fr. für den Quadratmeter verlangen," da das Land um diesen Preis von der Beklagten veräussert werden wolle. C. -Die Einwohnergemeinde Luzern hat Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantragt, indem sie aus- führt : Die « Hubelmatt » sei nicht speziell für die Errich- tung von Bauten, sondern allgemein für militärische Zwecke expropriiert und diesen auch dauernd dienstbar gemacht worden, indem sie als Gelände für militärische Übungen Verwendung gefunden habe. Infolgedessen sei eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst wenn die Expropriationsrecht. N° 65. 537 Liegenschaft heute nicht mehr dem Zwecke diente, für den sie enteignet wurde. D. -Mit Eingabe vom 30. September 1921 hat der Vertreter der Beklagten erklärt: « Gemäss Erklärung der Baugenossenschaft der Stadt Luzern ist das Bau- projekt betreffend Wohnhausbauten an der Moosmatt- strasse, wozu der im Streite liegende Baulandstreifen von der Stadtgemeinde Luzern an die Baugenossenschaft abgetreten worden war, infolge Inanspruchnahme ande- ren Baulandes fallen gelassen und der Kaufvertrag zwi- schen der Stadtgemeinde und der Baugenossenschaft au.fgehoben worden. Die vorliegende Streitsache ist daher gegenstandslos geworden, weshalb der Kläger aufzu- fordern ist, seine Klage gegen die Einwohnergemeinde Luzern zurückzuziehen, eventuell das Bundesgericht den Prozess abzuschreiben hat. » E. -Der Kläger bestreitet, dass mit der Aufhebung des zwischen der Beklagten und der Baugenossenschaft abgeschlossenen "Vertrages die Klage gegenstandslos geworden sei, und behauptet zudem, dass diese Auf- hebung als neue Tatsache nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: • 1. -Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorlie- genden Klage nach Art. 47 Abs. 4 ExpG und 50 Ziff. 8 OG zuständig. 2.-Derjenige der ein Recht nach Art. 1 ExpG abtreten musste, kann dieses nach Art. 47 dann zurückfordern, wenn es zu einem andern Zwecke als zu demjenigen, zu dem es abgetreten worden ist, verwendei. werden will oder binnen zwei Jahren nach der Abtretung zu dem mit dieser verfolgten Zweck ohne hinreichende Gründe nicht benützt worden ist oder das öffentliche Werk, für das die Abtretung erfolgte, überhaupt nicht ausgeführt wird. Der Zurückfordernde muss für die Wiedererlangung seines Rechtes die erhaltene Entschädigung zurückgeben ;
538
Expropriationsrecht. N° 65.
wenn aber das Recht um einen niedrigern Betrag vom-
Exproprianten veräussert werden wollte, braucht er bloss
diesen
Betrag zu bezahlen. Dieser Regelung liegt der
• Gedanke zu Grunde, dass nur aus Gründen des ötfent-
lichen Wohles Privatrechte enteignet werden dürfen
und daher, wenn sich nach einer Expropriation das zu
ihrer Begründung angeführte öffentliche Interesse, also ihr
wesentlicher Grund und Zweck, als hinfällig erwdst,
der Expropriat unter gewissen Voraussetzungen berech-
tigt sein muss, das enteignete Recht zurückzufordern.
Zweck
der Enteignung der « Hubelmatt » war nach der
Anzeige des StaQtrates an den Kläger, womit diesem
gegenüber
nach Art. 18 ExpG das Entegnungsrecht
geltend gemacht und das hiefür vorgesehene Verfahren
eingeleitet wurde, die
« Erweiterung des Waffenplatzes » ;
diese Angabe entsprach dem Schreiben des eidgenössi-
schen Militärdepartements
vom 28. Juli 1908, wodurch
dem
Stadtrat mitgeteilt wurde, dass der Bundesrat die
Gemeinde Luzern
ermächtigt habe, für den angegebenen
Zweck das ausserordentliche Expropriationsverfahren
anzuwenden.
Auch in seinem Entscheid vorn 5. Februar
1909 über die Pflicht des Klägers zur Abtretung hat der
Bundesrat deren Zweck in wesentlich gleicher 'Veise
bestimmt. Dem Kläger gegenüber war damit in verbind-
licher 'Veise erklärt worden, dass die « Hubelmatt » all-
gemein für die militärischen Bedürfnisse des Waffen-
platzes verwendet werden
solfe; eine Eröffnung, dass sie
für bestimmte spezielle Zwecke zu dienen habe, nämlich
für die Verlegung der dem Kanton gehörenden Militär-
anstalten (Kaserne, Stallungen, Zeughaus, Magazine)
oder zum
Bau von Unterkunftsräumen für die MobiIi-
sierungen, die
von der Stadt zur Verfügung zu stellen
waren, erhielt
der Kläger nicht, und es stand auch unter
den Beteiligten entgegen seiner Behauptung keineswgs
fest, dass die Liegenschaft lediglich deshalb enteignet
wurde, damit man darauf die erwähnten Bauten errichten
könne. Allerdings geht aus den Akten, insbesondere auch
Expropriationsrecht. N° 65. 539
aus denjenigen, die das kantonale Militärdepartement
vorgelegt
hat, sowie aus den Aussagen der Zeugen Re-
gierungsrat Walther und Oberst Hintermann hervor, dass
schon
vor dem Jahre 1908 die bisher für militärische
Zwecke dienenden
Gebäude in Luzern den Anforderungen ,
die
in Beziehung auf Hygiene, Grösse und Verteilung der
Räume an sie gestellt werden mussten, nicht genügten
und dieser Umstand, der zu vielen Klagen Anlass gab,
das kantonale MiIitärdepartement und den Kreisinstruk-
tor veranlasste, die Verlegung der Kaserne und der andern
MiIitäranstalten nach der Allmend anzuregen. Dieses
PPljekt, sowie der Plan des Stadtrates, auf der Allmend
CI Pferde-und Fouragekasernemente» für die mobilisieren-
den Truppen zu erstellen, gaben den unmittelbaren und
hauptsächlichen Anstoss zur Konferenz vom 30. Juni
1908, die sich mit Rücksicht auf den drohenden Verkauf
der « Hubelmatt » für deren sofortige Enteignung zum
Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzgebietes aus-
sprach.
Auch im-Schreiben des eidgenössischen Militär-
departements an den Stadtrat vom gleichen Tage wird
von dieser Erweiterung zum Zwecke der « Erstellung von
Stallungen und Kasernenbauten » gesprochen. Allein das
Protokoll
der erwähnten Konferenz, sowie der Bericht
des Stadtrates an den Grossen Stadtrat vom 19. Novem-
bl!r 1908 zeigen deutlich, dass man sich damals über die
Erstellung von Neubauten auf der Allmend noch nicht
vollständig einigen konnte und deshalb dieses Projekt
nicht der einzige Zweck der Erweiterung des Waffenplatz-
gebietes
und damit der Enteignung war. Vielmehr wurde
betont, dass diese sich schon deshalb rechtfertige, weil
sie
das Übungsgelände vergrössere und damit die Mög-
lichkeit feldmässiger Truppenausbildung verbessere.
Das
wird auch durch die Aussagen der Zeugen Regierungsrat
Walther, alt Stadtrat Schnyder, Oberst Hintermann
(fruher Kreisinstruktor in Luzern) und Oberst Mezener
bestätigt. Es liegt übrigens auf der Hand, dass die Ver-
grösserung des Übungsgeländes durch Erwerbung deI'
540
ExpropriatioDsrecht. No 65.
« Hubelmatt» für taktische Übungen der Infanterie
und der Mitrailleure erhebliche Vorteile bot, weil die ge-
nannte Liegenschaft einen Hügel bildet, der die daneben
liegende ebene Allmend beherrscht.
3. -
Ist somit davon auszugehen, dass die Enteignung
der « Hubelmatt» allgemein zur Erweiterung des mili-
tärischen Bedürfnissen dienenden W affenplatzgebietes
erfolgte,
und man dabei nicht bloss die Gewinnung des
für Neubauten nötigen Areals, sondern zugleich eine
vorteilhafte Vergrösserung
und Abrundung des Übungs-
geländes als
zunächst liegenden Zweck im Auge hatte,
so ergibt sich weiter, dass die {( Hubelmatt» auch tat-
sächlich dem Enteignungszweck dauernd gewidmet wor-
den ist.
Aus den Aussagen der-Pächter (Wey, Koller und Gut~
mann) und der Instruktionsoffiziere, die in der in Frage
stehenden Zeit in Luzern tätig waren (Hintermann,
Käppeli und Hartmann), ist zu schliessen, dass auf der
« Hubelmatt» seit der Enteignung alljährlich oft mili-
tärische Übungen vorgenommen wurden. Wenn auch
mit der Zeit die Benützung zu diesem Zwecke etwas zu-
rückging, so steht doch. fest, dass die Liegenschaft in
den ersten Jahren nach der Expropriation häufig für
Truppenübungen diente und dass insbesondere auch
jeweilen über das Land an der Moosmattstrasse Infan-
terie gegen den Hügel der Hqbelmatt entwickelt wurde.
Zudem gingen die Mitrailleure, so
ot sie in Luzern
waren, zu ihrer feldmässigen Ausbildung meistens auf die
(, Hubelmatt ». Es ist somit anzunehmen, dass diese, ins-
besondere
auch der an der xloosmattstrasse liegende Teil,
vom Zeitpunkt der Enteignung an dauernd, nicht bloss
vorübergehend, als Gelände
für militärische Übungen
Verwendung gefunden hat. Allerdings wurde sie infolge
der Verpachtung und der damit verbundenen interu;i-
ven Bewirtschaftung nicht gleich häufig wie das übrige
Exerzierfeld
von den Truppen betreten; hieraus lässt sich
aber nicht schliessen, dass sie dem-Zwecke, als Übungs-
Expropriationsrecht. N° 65.
gelände zu dienen, nicht dauernd dienstbar gemacht
worden sei. Jedenfalls wurde sie im allgemeinen für mi-
litärische Übungen
mehr benützt, als das Land anderer
privater Eigentümer, das in der Regel nur ausnahms-
weise
für Truppenübungen in Anspruch genommen wird,
und das war auch im Pachtvertrage vorgesehen, indem
dieser das Land als Bestandteil des Waffenplatzes, der
jederzeit für militärische Übungen verwendet werden
könne, bezeichnet. Man fand es überdies
mit Rücksicht
auf diese Zweckbestimmung für nötig, den Pächter
ausdrücklich zur Duldung solcher Übungen gegen Ent-
sr)lädigung zu verpflichten, setzte aber dabei entgegen
der Behauptung des Klägers keineswegs fest, dass ihm
jeweilen vorher eine Anzeige gemacht werden müsse.
Eine in gewissen Grenzen sich haltende Verwendung
der « Hubelmatt» zu militärischen Übungen ist auch
mit einer zweckmässigen und rentablen Bewirtschaftung
durchaus vereinbar,
zumal da dem Pächter der allen-
falls entstehende Schaden ersetzt werden muss.
4. -
Da die « Hubelmatt» dauernd dem Enteignungs-
zweck gedient
hat, so steht dem Kläger nach der bundes-
. gerichtlichen Praxis ein Rückforderungsrecht im Sinne
des
Art. 47 ExpG auch dann nicht mehr zu, wenn sie
nachträglich
für einen andern Zweck verwendet, ins-
bsondere hiefür veräussert werden will, wie es im vor-
liegenden Fall mit dem Bauland an der Moosmattstrasse
geschehen
ist (vgl. AS5 S.255 ff. u.366;41 I S.345; KÖNIG,
Rückforderungsrecht in Zeitschr. des bern. Jur.-Ver. XI
S. 72ff.; SIEBER, Expropriation S. 181 ff.). Hieranändert
der Umstand nichts, dass die Erwerbung der Liegenschaft
auch zur Erstellung militärischer Bauten vorgesehen
war, dieser Zweck
aber bis jetzt nicht erfüllt worden ist;
es genügt, dass der Zweck der Expropriation wenigstens
nach einer Richtung hin erreicht wurde (vgl. AS 25 11
S.737).
Übrigens hat man das Projekt der Erstellung von
Neubauten auf der « Hubelmatt », wie sich aus dem
542 Expropriationsrecht. N° 65. Schreiben des eidgenössischen Militärdepartementes an den Stadtrat vom 4. August 1919 ergibt, nicht fallen • lassen; seine Ausführung ist bloss wegen des Krieges und der dadurch herbeigeführten Verschlechterung der Finanzlage des Bundes vorläufig verschoben worden. Es könnte sich zudem fragen, ob das Bauland an der Moosmattstrasse überhaupt jemals für militärische Bauten in Aussicht genommen und daher diesem Zwecke durch den beabsichtigten Verkauf entfremdet worden sei ; doch kann dies angesichts der erwähnten Rechts- lage dahingestellt bleiben. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet, und es braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Be- klagte der Klage, selbst wenn diese ursprünglich wegen des zwischen ihr und der Baugenossenschaft abgeschlos- senen Vertrages über die Abtretung des Landes an der Moosmattstrasse begründet gewesen wäre, doch dadurch den Boden entzogen hätte, dass sie im Einverständnis mit der Baugenossenschaft den genannten Vertrag aufhob. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I'
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