Art. 4a, 8 PostG; Art. 1 KraftwagenVO vom 8. Februar 1916: Regelmässige Personenbeförderung setzt eine Beförderung auf Grund eines Fahrplans und eines Tarifs voraus. Ein Fahrplan erfordert eine vorgängig festgelegte, für den Unternehmer verbindliche Fahrordnung; eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht notwendig. Die Frage, ob ein solcher Fahrplan und ein Tarif tatsächlich vorliegen, ist Tatfrage. Gelegentliche Personenmitbeförderung als Nebenerscheinung eines andern Transportgeschäfts begründet für sich allein weder eine regelmässige Personenbeförderung noch eine Verletzung des Postregals (consid. 3).
weichende Behandlung nur der Weg des gegenseitigen freiwilligen Entgegenkommens oder des Konkordates, den einzuschlagen jedem Kanton nach Abwägung der . Interessen, die für ihn dafür und dawider sprechen, überlassen sein muss. Er ist auch tatsächlich zum Teil beschritten worden, indem das von einer Reihe von Kan- tonen geschlossene Konkordat betreffend die wohnört- liche Armenunterstützung vom 9. Januar 1920 als Aus- fluss der darin vereinbarten allgemeinen Grundsätze über die Tragung der Unterstützungslasten in 16 be- stimmt: Bei Anstaltsversorgung auf Grund des Kon- kordates sind voI).1 'Vohnkanton und Heimatkanton die Minimaltaxen, die für arme Kantonsbürger an den be- treffenden Anstalten gelten, anzuwenden. )' Es ist aber nicht bestritten, dass der Kanton Zürich diesem Abkom- men nicht beigetreten ist, sodass daraus gegen ihn keine Ansprüche hergeleitet werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Bern verpflichtet, dem Kanton Zürich als Verpflegungskosten für die Witwe Barbara Krauser-Weinmann vom 20. Ja- nuar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimat- liche Verpflegung 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenaus- lagen zu vergüten. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL POSTREGAL REGALE DES POSTES 64. Urteil vom 13. Dezembtr 19a1 i. S. Schweiz. Bundesanwa,ltscbaft gegen Schaufelberger. Art. 18 F S t r V. Keine Verletzung des Postregals, noch der Kraftwagen-VO vom 8. Februar 1916 durch gelegentlichen Personentransport per Lastautomobil auf Poststrasse. Begriff der regelmässigen Beförderung von Personen im Sinn von Art. 4 a und 8 PostG. A. -Der Kassationsbeklagte Schaufelberger lässt seit einigen Jahren das Holz, das er in seinen Waldungen in Mistelegg ausbeutet, auf einem Lastautomobil durch seinen Chauffeur nach der Bahnstation Wattwil ab- führen. Das Automobil fährt gewöhnlich von Mistelegg über Hemberg auf der von der Personenpost Hemberg- Wattwil benutzten Strasse; mitunter schlägt es andere Richtungen ein. Die Transporte finden nur an Werk- tagen und bei günstiger 'Vitterung statt. Auf der Rück- fahrt nach Hemberg-Mistelegg befördert das Automobil Personen. Anfänglich bezog der Chauffeur für den Trans- port eine Gebühr von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts.; seit geraumer Zeit ist aber die Vergütung in das Belieben der Mitfah- renden gestellt. Ueber die erzielten Einnahmen muss der Chauffeur dem Kassationsbeklagten Rechenschaft ablegen. Dieser hat im Hinblick auf die Personenbe- förderung eine Transportversicherung abgeschlossen. B. -Infolge einer vom Posthalter von St. Peterzell gegen den Kassationsbeklagten erstatteten Anzeige
526 Strafrecht. führte die Kreispostdirektion St. Gallen eine Administra- tivuntersuchung durch, die damit endete, dass die Ober- postdirektion am 26. Februar 1921 verfügte, es sei dem Kassationsbeklagten 1 die konzessionslose Beförderung von Personen mit seinem Lastautomobil zu verbieten; ferner wurde er' in Anwendung von Art. 117 litt. d des Postgesetzes vom 5. April 1910 in eine Busse von 15 Fr. wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz verfällt. C. -Da der Kassationsbeklagte sich weigerte. die Busse zu bezahlen, weil es sich nicht um eine konzessions- pflichtige regelmässige Personenbeförderung auf Grund eines Fahrplans und eines Tarifs im Sinn von Art. 1 der Kraftwagenverordnung vom 8. Februar 1916 handle, wurde die Untersuchung fortgesetzt. und am 3. Mai 1921. beauftragte das Eidg. Postdepartement, gestützt auf Art. 119 PostG, die Bundesanwaltschaft. die Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen. Demzufolge über- mittelte die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 1921 die Akten der Administrativuntersuchung der Staatsan- wall:;chaft des Kantons St. Gallen, mit dem Auftrag, sie dem zuständigen kantonalen Richter zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 16 ff. FStrV zu überweisen, und dafür besorgt zu' sein, dass der Kassa- tionsbeklagte im Sinne der Strafverfügung der Ober- postdirektion wegen Verletzung des Postregals (Art. 4 a PostG) und Widerhandlung gegen Art. 1 der Kraft- wagenverordnung zu einer Busse von 15 Fr. und zur Kostentragung verurteilt werde; gleichzeitig ersuchte die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft St. Gal- len, sie vor den St. Galler Gerichten zu vertreten. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen überwies ihrerseits- die Sache dem Bezirksammannamt Neutoggenburg zur Durchführung der Strafuntersuchung und Ueberwei- sung des Angeschuldigten an das Bezirksgericht zur Beurteilung . Nach erfolgter Einvernahme des Kas- sation.sbeklagten und des Chauffeurs Walder, sowie Einholung einer ergänzenden Auskunft vom früheren Postregal. N° (;4. 527 Chauffeur Weber teilte das Bezirksammannamt der Staatsanwaltschaft St. Gallen mit, es halte dafür, dass von einem regelmässigen Personen transport nicht ge- sprochen werden könne. Die Staatsanwaltschaft er- neuerte jedoch ihre Ueberweisungsverfügung. D. -Das Bezirksgericht Neutoggenburg erachtete ebenfalls den Automobilbetrieb des Kassationsbeklagten als nicht konzessionspflichtig und sprach demgemäss nach Verlesung der Strafeinleitung des Bezirksamts, Anhörung der Anklagevertretung und des Verteidigers. sowie nach Prüfung der Akten durch Urteil vom 28. Juni 1921 den Kassationsbeklagten von der Anklage der Verletzung des Postregals frei; die Eidgenossenschaft wurde zu einer Entschädigung von 120 Fr. an den Kas- sationsbeklagten, sowie zu den Gerichts- und Unter- suchungskosten verurteilt. E. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft rechtzeitig Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache an ein anderes Gericht von gleichem Range zu neuer Entscheidung zu weisen. Zur Begründung macht die Bundesanwaltschaft geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften und e:; enthalte Formfehler (Art. 18 FStrV). Es müsse ins- besondere deshalb aufgehoben werden, weil es unrichti- gerweise das Postgesetz und die Kraftwngenverordnung nicht angewendet habe. Das Unternehmen des Kassa- tionsbeklagten weise alle Merkmale einer regelmässigen Personenbcförderullg auf: der Transport werde in regelmässiger Wiederkehr, nach einem bestimmten Plan, gegen Entgelt. und zwar sogar gegen ein bestimmtes Fahrgeld, und zu Erwerbszwecken ausgeführt; der Kassationsbeklagte wolle der Post Konkurrenz machen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: (1. und 2. Formelle Beschwerdegründe.) 3. - In materieller Hinsicht hängt das Schicksal der AS 47 I -1921
Beschwerde davon ab, ob ein Verstoss gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften im Sinn von Art. 18 FStrV darin erblickt werden kÖnne, dass die Vorinstanz an- genommen hat, eine regelmässige Beförderung von Per- sonen im Sinn von Art. 4 a und 8 PostG und Art. 1 der Kraftwagenverordnung liege nicht vor. Es erübrigt sich, den Einwand zu prüfen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass im EinzeHalle eine regelmässige und zugleich eine periodische Personenbeförderung statt- finden müsse; in Wirklichkeit bilde sowohl die regel- mässige, als die periodische Beförderung durch Unbe- rechtigte eine Re.galverletzung. Denn das Erfordernis der periodischen Personenbeförderung kommt im vor- liegenden Falle gar nicht in Frage. Zur Erläuterung des Begriffs der regelmässigen Personenbeförderung , um die es sich einzig handelt, ist, wie die Kassationsklägerin ausdrücklich anerkennt, Art. 1 der Kraftwagenverord- nung vom 8. Februar 1916 heranzuziehen. Unter einer regelmässigen Beförderung ist danach eine solche zu verstehen, die auf Grund eines Fahrplanes und eines Tarifs erfolgt, und die zu entscheidende Frage spitzt sich dahin zu, ob die Annahme der Vorinstanz, dieses . Doppelerfordernis sei im vorliegenden Falle nicht er- füllt, gegen Art. 1 der gedachten Verordnung verstosse. Damit von einem Fahrplan gesprochen werden kann, genügt es, dass eine bestimmte, zum voraus ge- troffene Fahrordnung besteht; an die der Unternehmer sich zu halten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Fahr- ordnung, wie bei den Eisenbahnverbindungen und Post- kursen, einem Anschlag entnommen werden kann, oder sonstwie, insbesondere durch Druck, bekannt gemacht sei. Ob hier die Personenbeförderung auf Grund eines solchen Fahrplans und eines Tarifs vor sich ging, ist wesentlich eine Tatfrage. Wenn daher die Vorinstanz als feststehend erachtet , dass ein FahrjJIan nicht bestanden habe, indem der Automobilbetrieb des Kassa- tionsbeklagten in erster Linie dem Holztransport diene, Postregal. XO 64. und die gelegentliche Mitbeförderung von Personen nur eine aus den speziellen regionalen Verhältnissen herausgewachsene Nebenerscheinung sei, so kann es sich für den Kassationshof bloss fragen, ob diese tat- sächliche Feststellung mit den Akten im Einklang stehe ; ist dies zu bejahen, so ist sie für ihn verbindlich. Ein Widerspruch mit dem Inhalt der Akten ist indessen nach keiner Richtung ersichtlich. InsbesDndere ergibt sich aus dem vom Kassationsbeklagten eingelegten sogenannten Streckenbuch keineswegs, dass die Fahrten nach einem bestimmten Fahrplan ausgeführt wurden ; gerade diese,s Buch zeigt, dass in Wirklichkeit ganz unregelmässig gefahren wurde: an einzelnen Tagen überhaupt nicht, oder auf einer anderen Strecke, dass die Anzahl der Fahrten nicht an jedem Tage die nämliche war, usw. Auch den Aussagen des Zeugen Weber, des früheren Chauffeurs des Kassationsbeklagten, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, wie denn auch in der Kassa- tionsbeschwerde zugegeben wird, dass seine Angaben sich mit denjenigen des Streckenbuches decken. Auf die etwas unbestimmten Mitteilungen des Posthalters von St. PeterzeIl konnte umsoweniger entscheidend abge- stellt werden, als sie durch den Posthalter von Hem- berg nicht bestätigt wurden, während der Postverwalter von Wattwil direkt gegenteilige Wahrnehmungen ge- macht haben will. Erfolgte aber die Personenbeförderung nicht auf Grund eines Fahrplnns, so wäre das Erfordernis der Regelmäs- sigkeit nach dem Gesagten auch dann nicht erfüllt, wenn angenommen werden müsste, dass ein fester Tarif be- stand. Allein es steht fest, dass das anfänglich bezogene Fahrgeld von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts. schon lange nicht mehr erhoben wurde, als die Kreispostdirektion St. Gal- len die Untersuchung gegen den Kassationsbeklagten anordnete. Endlich spricht auch der Umstand, dass es sich. um ein schweres Lastautomobil mit einer Lade- brücke handelt, auf welcher allfällige Mitfahrende sitzen
müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor- handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat- sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -sei es aus freien Stücken, sei es kraft einer kantonalrecht- lichen Vorschrift, da nichtkonzessionierte' Transport- unternehmungen laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht der Kantone unterliegen -eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen- wärtigen Stande der Bundesgesetzgebung über das Post- regal und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil keine bundesrechtliche Vorschrift. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 65. Urteil vom 29. Dezember 1921 i. S. Reinert gegen Einwohnergemeinde Luzern. Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be- stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent- eignnngszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden will. -Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver- wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus- geschlossen. A. -Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von Luzern eine Eingabe an das eidgenössische Militärdepar- tement, worin er darauf aufmerksam machte, dass für die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie, des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen fehlten, und das Gesuch stellte, der Bund möchte der Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem Exerzierfeld) zu erstellenden Pferde-und Fourage- Kasernemente ) verzinsen. Nachdem dann auch das kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom 9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver- legung der dem Kanton gehörenden 1vIilitäranstaltel1 nach der Allmend bei den Bundesbehörden ",ieder auf- geworfen hatte, enviderte das eidg. Militärdepartement dem Stadtrat am 30. Juni u. a. was folgt : Auf Ihre Zuschrift vom 30. April abbin, beehren wir uns Ihnen mitzuteilen, dass wir die Abteilung für Infanterie und das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage der Erweiterung der Allmend des Waffenplatzes Luzern zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-