BGE 47 I 518
BGE 47 I 518Bge08.02.1916Originalquelle öffnen →
518
Staatsrecht.
VII. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE GRATUlTE INTERCANTONALE
63. 'Orten vom 18. November 1921
i. S. Zürich gegen Bern.
Art. 45 Abs. 3, Art. 43 Abs. 4 BV. Vorübergehende Unter-
bringung eines (transportfähigen) mittellose~ Niederge-
lassenen
in einer Anstalt des Kantons der NIederlassung
auf Gesuch des Heimatskantons. Der Heimatskanton kann
nicht beanspruchen, dass ihm nur das ermässigte Kost-
geld verrechnet werde, das die eigeen ?emeinden des
Niededassungskantons für arme Gememdeburger zu zablen
haben.
A.-Die in Zäziwil, Kanton Bern, heimatberechtigte,
in Zürich niedergelassene und wohnhafte Witwe Barbara
Krauser geb. Weinmann musste am 24. Dezember .1920
wegen geistiger Erkrankung in die kantonalzürchensche
Irrenanstalt Burghölzli verbracht werden. Da es sich um
eine dauernde Erkrankung und Versorgung handelte
und die Versorgte selbst mittellm ist, beschloss der zür-
cherische Regierungsrat am 6.
Januar 1921 deren Aus-
weisung aus dem Kanton und Heimschaffung, sofern
nicht die zuständige heimatlic.he Armenbehörde für alle
notwendige
Unterstützung aufkomme, und machte dem
bernischen Regierungsrat davon Anzeige. Durch Zuschrift
vom 15.
Januar 1921 erklärte darauf die Direktion des
Armenwesens des
Kantons Bern, dass sie sich der Heim-
schaffung nicht widersetze,
aber darum ersuche, die Pa-
tientin solange zu behalten, bis sich in einer Anstalt des
Kantons Bern eine Unterkunft gefunden haben werde;
für das Kostgeld im Burghölzli werde ab 20. Januar 1921
Gutsprache geleistet. Als ihr 9ann aber am 14. Ju~ 1921
die Rechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 1921 In der
Höhe von
1009 Fr. 50 Cts. auf Grund eines Ansatzes von
Interkantonales Armenrecht. No 63. 519
6 Fr. für den Pflegetag zugestellt wurde, verweigerte sie
die
Begleichung, indem sie den Standpunkt einnahm,
dass dem Heimatkanton nicht mehr als derjenige Betrag
verrechnet werden dürfe, den eine zürcherische Gemeinde
maximal für die Verpflegung eines Gemeindebürgers in
der Anstalt zu entrichten hätte, nämlich 2 Fr. 30 Cts.
im Tage. Zur Begründung wurde auf ein Memorandum
an das Departement des Innern des Kantons Waadt
verwiesen, worin diesem Kanton gegenüber bereits die
nämliche Auffassung
vertreten und ausgeführt worden
war : nach Art. 43 Abs. 4 BV geniesse der niedergelassene
Slihweizerbürger an seinem Wohnsitze alle Rechte der
Kantonsbürger
und mit diesen auch die Rechte der
Gemeindebürger : dazu gehöre, wie in der Doktrin fest-
stehe, der Anspruch
auf Mitbenützung der staatlichen
und kommunalen Einrichtungen und Anstalten zu den
gleichen Bedingungen
und folglich zu den nämlichen
Gebühren, wie sie
für die Kantonsbürger gelten. Es
müsse deshalb auch bei Krankenanstalten die Festsetzung
des Pflegegeldes
auf dem Fusse der Gleichberechtigung
erfolgen. Was für den bemittelten kantonsfremden
Niedergelassenen zutreffe, müsse aber
auch auf den Un-
bemittelten Anwendung finden. Die verschiedene Be-
handlung, welche Art. 45 Abs. 3
BV für beide statuiere,
erkläre sich aus dem Grundsatz der heimatlichen
Ar-
menpflege und bezwecke zu verhindern, dass dem Nie-
derlassungskanton aus der Tatsache der Niederlassung
dauernde Armenlasten erwachsen.
Sie entfalle daher,
wenn dieses Moment
der Mittellosigkeit keine Rolle mehr
spiele, was zutreffe, sobald die nach Ablauf der Ueber-
nahmefrist entstehenden Arzt-und, Ptlegekosten « zu-
verlässig sichergestellt
') seien, d. h. der Heimatkanton
des Kranken an dessen Stelle trete und die.lenigen Kosten
zur Bezahlung übernehme, die vom Kranken selbst
hätten gefordert werden können. Eine Differenzierung
zwischen bemittelten
und unbemittelten Kantonsfrem-
den
auch in diesem Falle würde gegen Art. 4 BV verstos-
520 Staatsrecht. sen. Für Umfang und Betrag der Pflegekosten aber, die der Heimatkanton dergestalt sicherzustellen habe, .sei eben auf den allgemeinen Grundsatz des Art. 43 Abs.4 BV zurückzugreifen. Es dürfe also für die Unterbringung des unbemittelten Kantonsfremden in einer kantonalen Heilanstalt keine höhere Entschädigung verlangt werden als für den unbemittelten Kantonsangehörigen. Die zürcherische Armendirektion lehnte jedoch, gleich- wie es schon das waadtländische Departement des Innern getan hatte, das Ansinnen ab und ersuchte neuerdings um Ueberweisung des verrechneten Betrages. B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 2. September 1921 hat sodann, nachdem die Armendirektion des Kan- tons Bern sich neuerdings geweigert hatte, die Forderung anzuerkennen, der Kanton Zürich beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei der Kanton Bern pflichtig zu erklären, an Zürich die Pflegekosten für Witwe Bar- bara Krauser-Weinmann vom 20. Januar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimatliche Verpflegung in der verrechneten Höhe von 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenauslagen zu vergüten. C. -Der Kanton Bern hat Abweisung der Klage be- antragt und zur Begründung errieut auf die in seiner Zuschrift an das Departement des Innern von Waadt entwickelte Rechtsauffassung verwiesen. Er fügt bei, qass-fürmese,~ausser den dort angeführten rechtlichen Gründen, auch Billigkeitserwägungen sprechen. Einmal widerspreche es der Humanität, dass· der Niedergelas- sene gerade in einem Zeitpunkte, wo er besonderer Rück- sichtnahme bedürfe, aus seinem bisherigen Milieu und den Beziehungen zu seinen Verwandten und Bekannten herausgerissen und in eine ihm fremde Umgebung ver- setzt werde, wo er sich nicht wohl fühlen könne. Dazu würde es aber kommen, wenn die Behörden des Nieder- lassungskantons nacll dem Standpunkte Zürichs die Taxen für die Benützung der kantonalen Krankenanstal- ten durch arme Kantonsfremde nach ihrem Belieben Interkantonales Armenrecht. N° 63. 521 festsetzen und abstufen und so die Heimatbehörden in- direkt zwingen könnten, die erkrankte Person in die billigere heimatliche Pflege einzuberufen. Sodann dürfe bei Lösung der Frage das « ,virtschaftliche Aequivalent ) nicht vergessen werden, das dem Niederlassungskanton durch die Befruchtung seiner Volkswirtschaft infolge der Niederlassung fremder _I\rbeitskräfte auf seinem Gebiet erwachse. Auch aus diesem Gesichtspunkte sei es ein Gebot der Billigkeit, den Kantonsfremden hinsichtlich der Zulassung zu den staatlicheR oder kommunalen Pflegean- stalten nicht anders zu behandeln als den Einheimischen. A1}s den angeführten rechtlichen und Billigkeitserwä- gungen könne auch auf die Tatsache, dass das verrech- nete Pflegegeld von 6 Fr. noch unter den Selbstkosten des Kantons Zürich (nach Angabe Zürichs pro 1919 7 Fr. 75 Cts., pro 19208 Fr. 62 Cts. für den Pflegetag) bleibe. nichts ankommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-Streitig ist der Anspruch eines Kantons gegen einen anderen auf Ersatz von Auslagen, die er in Erfüllung einer angeblich von Rechts wegen dem letzteren oblie- genden öffentlichen Aufgabe gemacht hat, also ein dem öffentlichen Recht angehörendes Verhältnis zwischen K'antonen, das nach feststehender Praxis unter Art. 175 Ziff. 2 OG fällt. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist demnach gegeben und wird übrigens vom Beklag- ten nicht bestritten. 2. -Materiell erweist die Klage sich ohne weiteres als begründet. Es kann hiebei dahingestellt bleiben, ob es mit Art. 43 Abs. 4 BV vereinbar sei, von dem bemittelten kantonsfremden Niedergelassenen, der selbst für sich auf- kommt, für. die Verpflegung in einer kantonalen Heil- anstalt höhere Gebühren zu fordern, als vom Kantons- bürger. Und ebensowenig braucht zu dem von Zürich aus Art. 48 ebenda und dem dazu erlassenen Ausfüh- rungsgesetze vom 2. Februar 1875 per argumentum e
Staatsrecht. contrario gezogenen Schlusse Stellung genommen zu werden, dass den Kantonen hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen sie t r ans p 0 rtf ä h i g e arm e Angehörige anderer Kantone in eine solche Anstalt auf- nehmen wollen, durch das Bundesrecht keine Beschrän- kungen auferlegt würden und sie darüber nach ihrem Gutdünken bestimmen könnten. Auch wenn man dieser Folgerung wenigstens in der Allgemeinheit nicht bei- pflichten und davon ausgehen wollte, dass der Heimat- behörde des Kranken dafür nicht mehr als die Taxe, die ein bemittelter Kantonsangehöriger für die Ver- pflegung zu entrichten hätte, oder die Selbstkosten des verpflegenden Kantons verrechnet wer~en dürften, wäre damit für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, weil Bern nicht etwa die Begrenzung des Ersatzan- spruches auf den' einen oder anderen dieser Beträge, sondern die Verrechnung nur der besondern gegen- über dem allgemeinen Krankengelde ermässigten Ent- schädigung verlangt, welche die zürcherischen Gemein- den dem Staate für die Verpflegung ihrer [armen Gemeindebürger in der kantonalen Irrenanstalt zu ent- richten haben. Dieses Verlangen ist aber unhaltbar. Es steht im Widerspruch zu de:r: Bestimmung des Art. 45 Abs. 3 Bundesverfassung, wonach die Armenlasten in Fällen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit den Heimat- und nicht den Niederlassungskanton treffen, und die Niederlassung deshalb denjenigen entzogen werden darf, welche dauernd der öffentlichen Wohl- tätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz Aufforderung nicht gewährt. Darin, dass ein Kanton, wie es in Zürich der Fall ist, seinen Gemeinden ffu. die Verpflegung armer Gemeindebürger in den kantonalen Anstalten nur eine herabgesetzte, unter der allgemeinen Verpflegungstaxe oder den Selbst- kosten stehende Gebühr verrechnet, liegt aber nichts anderes als eine staatliche Armenunterstützung, die Interkantonales Armenrecht. N° 63. 523 Uebernahme eines Teils des Betrages, den die Gemeinde sonst als solche auszulegen hatte, auf den Kanton. Es kann daher auch die Ausdehnung dieser Vergün- stigung auf arme kantonsfremde Niedergelassene nicht verlangt werden, weil damit dem Niederlassungskanton eine Last, nämlich die Unterstützung der armen Nieder- gelassenen anderer Kantone aus öffentlichen Mitteln auferlegt würde, die nach der Verfassung den Heimat- und nicht den Niederlassungskanton trifft. Die Berufung auf Art. 43 Abs. 4 und 60 BV geht demgegenüber offen- bar fehl. Sie übersieht, dass der hier ausgesprochene Grundsatz der Gleichberechtigung der Kantonsbürger und Niedergelassenen, kraft der einschränkenden koor- dinierten Bestimmung des Art. 45 Abs. 3, eben gerade im Armenwesen nicht gilt, die Pflicht zur Gleichbehand- lung auch auf diesem Gebiete nicht nach sich zieht (AS 28 I S.12 f.). Und der weitere Einwand, dass die Mittellosigkeit einen Grund für verschiedene Behandlung nicht mehr abzugeben vermöge, wenn die Heimatbehörde, wie hier, für die Kosten der Verpflegung einstehe und so die öffentlichen Kassen des Niederlassungskantons entlaste, führt, richtig betrachtet, gerade zum entgegen- gesetzten Schluss, den Bern daraus ziehen will, da von einer solchen Entlastung solange in Wirklichkeit nicht di'e Rede sein kann, als der Heimatkanton nur einen Teil der Selbstkosten des Niederlassungskantons zu überneh- men gewillt ist, während der Rest von diesem an sich getragen werden müsste. An dieser Rechtslage vermögen auch die von Bern an- geführten Billigkeitserwägungen nichts zu ändern. Die Einwendungen, die in diesem Zusammenhange erhoben werden, richten sich in Wirklichkeit gegen den Grund- satz der heimatlichen Armenpflege selbst und können daher auch zu einer anderen Lösung der hier streitigen Einzelfrage solange nicht verwendet werden, als die BV auf dem Boden jenes Grundsatzes steht und eine Aende- rung hierin nicht eintritt. Bis dahin bleibt für eine ab-
524 Staatsrecht. weichende Behandlung nur der Weg des gegenseitigen freiwilligen Entgegenkommens oder des Konkordates, den einzuschlagen jedem Kanton nach Abwägung der • Interessen, die für ihn dafür und dawider sprechen, überlassen sein muss. Er ist auch tatsächlich zum Teil beschritten worden, indem das von einer Reihe von Kan- tonen geschlossene Konkordat betreffend die wohnört- liche Armenunterstützung vom 9. Januar 1920 als Aus- fluss der darin vereinbarten allgemeinen Grundsätze über die Tragung der Dnterstützungslasten in § 16 be- stimmt: « Bei Anstaltsversorgung auf Grund des Kon- kordates sind VOIP. Wohnkanton und Heimatkanton die Minimaltaxen, die für arme Kantonsbürger an den be- treffenden Anstalten gelten, anzuwenden. )' Es ist aber nicht bestritten, dass der Kanton Zürich diesem Abkom- men nicht beigetreten ist, sodass daraus gegen ihn keine Ansprüche hergeleitet werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Bern verpflichtet, dem Kanton Zürich als Verpflegungskosten für die Witwe Barbara Krauser-Weinmann vom 20. Ja- nuar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimat- liche Verpflegung 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenaus- lagen zu vergüten. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL PO STR EGAL REGALE DES POSTES 64. Urteil vom l3. Dezember 19~1 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Schaufelberger. Art. 18 F S t r V. Keine Verletzung des Postregals, noch der Kraftwagen-VO vom 8. Februar 1916 durch gelegentlichen Personentransport per Lastautomobil auf Poststrasse. Begriff der regelmässigen Beförderung von Personen im Sinn von Art. 4 a und 8 PostG. A. -Der Kassationsbeklagte Schaufelberger lässt seit einigen Jahren das Holz, das er in seinen Waldungen in Mistelegg ausbeutet, auf einem Lastautomobil durch seinen Chauffeur nach der Bahnstation Wattwil ab- führen. Das Automobil fährt gewöhnlich von Mistelegg über Hemberg auf der von der Personenpost Hemberg- Wattwil benutzten Strasse ; mitunter schlägt es andere Richtungen ein. Die Transporte finden nur an 'Verk- tagen und bei günstiger Witterung statt. Auf der Rück- fahrt nach Hemberg-Mistelegg befördert das Automobil Personen. Anfänglich bezog der Chauffeur für den Trans- port eine Gebühr von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts.; seit geraumer Zeit ist aber die Vergütung in das Belieben der Mitfah- renden gestellt. Deber die erzielten Einnahmen muss der Chauffeur dem Kassationsbeklagten Rechenschaft ablegen. Dieser hat im Hinblick auf die Personenbe- förderung eine Transportversicherung abgeschlossen. B. -Infolge einer vom Posthalter von St. Peterzell gegen den Kassationsbeklagten erstatteten Anzeige
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.