BGE 47 I 509
BGE 47 I 509Bge20.01.1921Originalquelle öffnen →
5(;8 Staatsrecht. amt sei bisher durch· die Kirchenordnung, nicht durch die Verfassung ausgeschlossen gewesen, so ist es nun- mehr Sache der staatlichen Gesetzgebung, die Wähl- • barkeit einzuführen. Dabei stünde wohl nichts ent- gegen,dass das Gesetz die Kompetenz dazu den kirch- lichen Behörden delegieren würde. Es bedürfte dazu aber einer besonderen neuen gesetzlichen Vorschrift. Das Kirchengesetz, das in § 54 die 'Vählbarkeitsbedin- gungen der Pfarrer der Kirchenordnung zuweist, ist zu eiwr Zeit entstanden, da von einer Zulassung der Frauen zum Pfarramt, die wenigstens für schweizeri- sche Verhältniss eine durchaus neue Tendenz dar- stellt, noch keine Rede war. Selbst wenn man daher die darin enthaltene Ermächtigung nicht nur auf die berufliche Befähigung, sondern auch· auf die sonstigen Voraussetzungen der Wählbarkeit bezieht, so kann sie doch nicht auf die Frage der Zulassung der Frauen erstreckt werden, an die man damals ·nicht dachte und für die eine solche Ermächtigung gewiss nicht ; r- teilt worden wäre. Von dieser Auffassung sind denn auch, wie aus Fakt. BI oben hervorgeht, bisher alle Teile, bis zum streitigen Beschlusse vom 2. März 1921 auch die Kirchensynode ausgegangen. ·6. -'Venn 'die Rekurrenten demgegenüber auf die abweichende Behandlung der -Lehrerinen verweisen, so ist einmal festzustellen, dass hier die Rechtslage von· vorneherein insofern eine' andere war, als schon vor der Verfassung von 1869 die Verwendung weiblicher Lehrkräfte wenigstens in der Stadt Zürich üblich und für das Gebiet dieser durch das Unterrichtsgesetz von 1860 ausdrücklich gebilligt worden war. Es liess sich daher die Ausdehnung der Zulassung auch auf den übrigen Kanton schon mit dem Gebote der Rechts- gleichheit rechtfertigen, da für eine verschiedene Lö- sung der Frage in Bezug auf die Stadt und die übrigen Gemeinden des Kantons in der Tat innere Gründe nicht en:ichtlich sind. Wollte man aber dieser Argumen- Interkant. Verkehr mit Motorfahrrädem u. Fahrzeugen. No 62. 509 tation nicht· beistimmen, so wäre· zu sagen, dass man in dieser Beziehung, da die Gründe, welche dafür spre- chen, das Pfarramt zu den Aemtern im Sinne der Art. 16 bis 18 KV zu rechnen, an sich in gleichem, wenn nicht in verstärktem Masse für das Lehramt zutreffen, vor einem anormalen, formell mit der Verfassung nicht übereinstimmenden Zustande steht. Aus einem solchen kann aber ein Anspruch darauf, dass die gleiche Ent- bindung von den verfassungs rechtlichen Beschränkun- gen und Erfordernissen auch noch für weitere öffentliche Stellen gewährt werde, nicht hergeleitet werden. Art. 4 BV gibt dem Bürger nur ein Recht auf gleiche Be- handlung gemäss und nicht entgegen dem Gesetz. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. INTERKANTONALER VERKEHR MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN CIRCULATION INTERCANTONALE DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 62. 'D'rteil vom 17. Dezember 191 i. S. Luzern gegen Aargau. Art. 20 Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 7. April 1914, 46 Abs. 2 BV. Zuständig zur Ausstelluug der Verkehrsbewilligung für ein Motorfahrzeug und damit zunächst auch zn desseu Besteuerung ist der Kanton des ordentlichen Standortes des Fahrzeuges und nicht des \Vohnsitzes des Eigentümers. A. -Die Aktiengesellschaft Ziegelwerke Horw-'Gett- naU-Muri mit Sitz in Horwund Fabriken in Gettnau und Mud wurde anfangs 1921 vom Bezirksamt Muri
510 Staatsneht. aufgefordert, pro 1921 .die interkantonale Verkehrs~ bewilligung im Sinne von Art. 7. 8, 20 des Automobil- konkordates vom 7. April 1914 für einen im' Zweig- • betriebe Muri verwendeten Motorlastwagen dort zu lösen, weigerte sich aber mit Briefen vom 6. und 20. Januar 1921 dies zu tun, indem sie den Standpunkt einnahm, dass zuständig zur Ausstellung ihres Erach- tens der Kanton des Firmasitzes, also Luzem sei, wo sie die Bewilligung denn auch schon eingeholt habe, und beifügte: der Wagen werde übrigens nur vor- übergehend in Mud beschäftigt, seit der Zerstörung der Horwer Fabrik durch Brand (im August 1920) allerdings etwas mehr als in Horw; « sobald diese Fa- brik wieder aufgebaut ist, wird er sich aber zum grös- sten Teile hier befinden .und auch schon während der Bauzeit. » Auf Weisung der aargauischen Polizeidirek- tion hielt das Bezirksamt Muri am 20. Mai 1921 die Firma nochmals an. unverzüglich die· Fahrbewilli- gung im Kanton Aargau zu lösen und die bezüglichen Taxen zu bezahlen, und verbot ihr bis dahin die Ver- wendung des Wagens im Bezirk. Die Aktiengesell- schaft Ziegelwerke Hotw-Gettnau-Muri rekurrierte da- gegen an den aargauischen Regierungsrat. wobei sie in tatsächlicher Beziehung im. Wesentlichen überein- stimmend mit ihren früheren Erklärungen bemerkte: das streitige Auto sei im April 1920 für Horw ange~ schafft, dann vom August 1920 an «zeitweise» in Muri, « vorübergehend») aber auch wieder in Horw verwen- det worden. Auch jetzt werde es noch immer in beiden Geschäften beschäftigt, da die Fabrik in Horw erst im Wiederaufbau begriffen sei und darin noch nicht fa- briziert werde, allerdings etwas mehr in Muri. Nach Inbetriebsetzung von Horw, etwa im Juli werde aber das Gegenteil der Fall sein. Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 26. Juli 1921 den Rekurs ab mit der Begründung: « Das Kon- kordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und " Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern. N° 62. M1 Fahrrädern vom 7. April 1914 spricht sich über die Lösung interkantonaler Differenzen bei der Frage des Steuer-resp. Gebührendomizils der Motorfahrzeuge nicht aus. Es verpflichtet einfach die Besitzer der Motor- fahrzeuge zur Einholung einer Verkehrsbewilligung « bei der zuständigen kantonalen Behörde». ohne sich darü- ber zu äussern, ob derjenige Kanton zur Ausstellung di -r Bewilligung befugt ist, in dem der Autobesitzer seinen Wohnsitz hat, oder aber derjenige, in dem das Automobiltatsäehlich untergebracht und benutzt wird. Zweifellos muss auf aas letztere Moment abgestellt w~rden. Die Automobilgebühren sind in erster Linie ein Entgelt für die überaus starke Inanspru{ hnahme der Strassen durch die Automobile, speziell durch die Lastautomobile. Es wäre nicht verständlich. wenn die Gebühren in einem Kanton bezogen werden könnten, wo das Automobil nur gelegentlich verwendet wird. Die revidierte Verordnung vom 3. Dezember 1920 zum Automobilkonkordat bestimmt daher auch, dass im Kanton Aargau domizilierte Motorfahrzeuge hier taxpflichtig seien, wobei unter Domizil der Ort, wo das Automobil stationiert ist. verstanden werden muss, sonst hätte die Verordnung vom Domizil des Eigen- tümers oes Motorwagens und nicht vom Domizil des Wagens gesprochen. Da die Beschwerdeführerin nicht E-rnsthaft btstreiten kann, dass ihr Motorlastwagen vorwiegend im Kanton Aargau verwendet wird, wenig- stens bis zur Wiederinbetriebsetzung oer Ziegelwerke in Horw. so rechtfertigt sich die Besteuerung ihres Au- tomobils im Kanton Aargau auch nach der bundes- gerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, wonach nicht das Rechtsdomizil einer Firma zugleich auch Steuer- domizil ist • .sondern dieses da liegt, wo Vermögen und Erwerb vorhanden sind. Auf Grund dieser Erwägungen muss die Beschwerde abgewiesen werden, umsomehr. als die Beschwerdeführerin die luzernische Verkehrs- bewilligung offensichtlich nur einholte, weil die luzer- AS 47 1-1921
512 Staatsrecht. nischen Gebühren etwas niedriger sind, als diejenigen im Kanton Aargau. Die Beschwerdeführerin wurde • nämlich sofort mit Jahresbeginn durch das Bezirksamt Muri aufgefordert, im Aargau die Verkehrsbewilligung für ihr Lastautomobil zu lösen. Sie antwortete unterm 6. Januar 1921, sie habe eine solche bereits im Kanton Luzern gelöst. Laut Mitteilung der luzernischen Au- tomobilkontrolle wurde die dortige Bewilligung aber erst am 10. Januar eingeholt. Die Mitteilung vom 6. Januar war daher unrichtig. Offenbar sollte nur Zeit gewonnen werden zur Einholung der billigeren luzernischen Verkehrsbewilligung. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, sich mit dem KaQ.ton Luzern über die dort zu Unrecht bezahlten Gebühren aus- einanderzusetzen. » Eine Ausfertigung des Entscheides wurde auch dem luzernischen Polizeidepartement, das bei der aargaui- schen Polizei direktion zu Gunsten der Firma interve- niert hatte, zugestellt. B. -Durch Eingabe vom 29. September 1921 hat darauf der Regierungsrat von Luzern gegen denselben beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 175 OG Beschwerde geführt mit dem Antrage auf Aufhebung. Es wird zunächst zur Erstellung der Legitimation auf das Interesse verwiesen, das Luzern wegen des Gebüh- renbezuges an der Lösung der. Frage habe, und sodann ausgeführt, die betroffene Firma besitze mehrere Mo- torlastwagen, die abwechslungsweise mich Bedarf u. a. auch in Muri verwendet würden. Der betreffende Wagen bleibe dort oft längere und kürzere Zeit stationiert und müsse von dort aus die nötigen Fuhren besorgen. Disponiert werde über alle Wagen vom Gesellschafts- sitz Horw aus. Hier, im Kanton Luzern, seien oeshalb bis jetzt auch die Verkehrsbewilligungen eingeholt wqr- den und seien sie von Rechtswegen zu lösen, da für die Zuständigkeit zur Ausstellung derselben ( nach dem Konkordate grundsätzlich das Domizil des Besitzers Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern. No 62. 513 des Fahrzeuges massgebend sei». Die im angefochtenen Entscheide angerufene Verordnung des aargauischen Grossen Rates vermöge hieran nichts zu ändern, da sie dem Konkordate widerspreche. Es könnte sich höch- stens fragen, ob ein « solches Domizil » im vorliegenden Falle im Kanton Aargau {( teilweise anzunehmen wäre », im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Guillermin gegen 'Vaadt und Genf vom 18. Februar 1918 (AS 44 I S. 11 ff.). Auch dies sei indessen nicht der Fall. Voraussetzung dafür wäre mindestens, dass der betreffende Wagen zu Beginn jedes Quartals im Aargau stationiert gewesen wäre. Dass letzteres zu- treffe, werde aber von den aargauischen Behörden weder behauptet noch nachgewiesen. Die Wagen wechsel- ten im Gegenteil fortgesetzt ihren Standort und würden jeweilen dort gebraucht, wo sich dafür ein Bedürfnis einstelle. C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen und sich in rechtlicher Hinsicht ebenfalls auf das Urteil in Sachen Guillermin gegen Waadt und Genf berufen, das dazu führen müsse, die Berechtigung zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung im vorliegenden Falle dem Kanton Aargau zuzusprechen. Die Angaben der Be- sthwerde über die tatsächlichen Verhältnisse seien un- richtig und stünden mit den eigenen Erklärungen der Fahrzeugbesitzerin im kantonalen Verfahren im Wider- spruch. Die dem angefochtenen Entscheid in dieser Beziehung zu Grunde liegenden Annahmen seien übri- gens nachträglich noch durch die amtliche Einver- nahme des Werkführers der Ziegelwerke in Muri, Gautschi vor Bezirksamt bestätigt worden. Die betreffende Zeugenaussage vom 17. Oktober 1921 lautet: « Der Lastwagen der Ziegelfabrik Muri wurde nach dem Brande der Ziegelfabrik in Horw nach Mud stationiert. Damals nur provisorisch. Der Wagen blieb aber seither stets in Muri stationiert. Es wurde
514 Staatsrecht. hier eine Autogarage erstellt und wird der Wagenhaupt- sächlich zum Transport von Ziegeln und Backsteinma- terialien an die Abnehmer in hiesiger Gegend ver- • wendet, ebenso zur Herbeischaffung von Lehm aus der Grube in Anglikon bei Wohlen. Der Chauffeur hat im Hotel Adler ein ständiges Zimmer zur Verfügung. Von einer vorübergehenden Stationierung des Lastwagens in Muri kann also nicht gesprochen werden, denn der betreffende Lastwagen ist stets in Muri stationiert und steht hier fast ausschliesslich der Filiale, d. h. der Ziegelfabrik in Muri zur Verfügung. » Das Bundesgericht zieht in Erwägul!g :
516 Staatsrecbt. der Wagen stationiert sei. Die nämlichen Ueberleg- ungen, die damals bestimmend waren, müssen, weil der Natur der Sache entsprechend, auch im Anwendungs- gebiete des Konkordates zur gleichen grnndsätzlichen Lösung führen. Massgebend dafür, welcher Kanton danach als derjenige des Standortes des Fahrzeuges zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung und damit zunächst auch zur Besteuernng zuständig ist, müssen notwendigerweise die Verhältnisse in dem· Zeitpunkte sein, wo die Bewilligung zu lösen ist. Nach den Akten darf aber ohne Bedenken angenommen werden, dass damals, im Januar 1921 als der dauernde Standort des in Betracht kommenden Wagens Mwj und nicht Horw erschien. Es braucht dazu nicht erst auf die nach- träglichen Aussagen des Werkführers Gautschi vor Bezirksamt Muri abgestellt zu werden. Denn der Schluss ergibt sich schon aus der Betrachtung, dass nach der Stillegung der Horwer Fabrik durch Brand im August 1920 von einer einigermassen regelmässigen Verwendung des Wagens dort von vorneherein nicht die Rede sein konnte, während in Muri für ihn andauernd Verwendung war, in Verbindung mit dem unbestrittenen Umstand, dass nach jenem Brand hier tatsächlich für ihn eine besondere Garage erstellt wurde. Das Zugeständnis, dass es sich so verhalte, liegt überdies trotz der un- verkennbar absichtlich gewunt.lenen Ausdrucksweise im Grunde auch in den Erklärungen der Ziegelwerke in ihren Briefen vom 6. und 20. Januar 1921 an das Be- zirksamt und in der Beschwerde an den Regiernngsrat selbst : durch die hier gemachten Angaben wird ferner ohne weiteres die nachträglich vor Bundesgericht von Luzern gegebene Darstellung widerlegt, als ob man e; in Wirklichkeit mit einer Mehrzahl von \Vagt.n zu tun hätte, die abwechselnd nach Bedarf nach Ml}ri disponiert würden. Welchen Einfluss eine nachträglich im Laufe des Jahres eingetretene Aenderung in jenen Verhältnissen Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen n .. Fahrrädern. N° 62. 517 auf die Ordnung der Steuerberechtigung auszuüben vermöchte, kann dahingestellt bleiben, weil Luzern selbst nicht behauptet, dass eine solche Verändernng hier tatsächlich stattgefunden habe, sondern seine Be- schwerde ausschliesslich darauf, dass der besteuerte Wagen überhaupt nie regelmässig in Muri stationiert gewesen sei, und auf die angebliche Berechtigung des Kantons des Domizils des FahrzeugeigentÜIDers zur Aus- stellung der Verkehrsbewilligung, stützt. Es braucht des- halb nicht untersucht zu werden, ob auch in dieser Be- ziehung die im Urteile Guillermin entwickelten Grund- s4tze gelten müssten (was unter Umständen die Pflicht des Kantons, der mit der Verkehrsbewilligung die Steuer für das ganze Jahr bezogen hat, zur nachträg- lichen Rückerstattung eines Teiles nach sich ziehen würde) oder ob nicht -was damals der späteren Prü- fung vorbehalten wurde -Art. 20 des Konkordates den Sinn habe, dass der nach dem Tatbestande zur Zeit der Erteilung der Verkehrsbewilligung zur Besteuerung berechtigte Kanton es für das ganze Jahr bleibe, eine Vereinbarung, die selbst wenn sie dem Pflichtigen nicht sollte entgegengehalten werden können, doch im Ver- hältnis der Konkordatskantone unter sich natürlich bipdend wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird. abgewiesen und festgestellt, dass die Befugnis zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung für das streitige Automobil pro 1921 dem Kanton Aargau zusteht.
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