BGE 47 I 45
BGE 47 I 45Bge29.05.1920Originalquelle öffnen →
« Staatsrecht. Folgen l damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der BedürfnisklauselJürein Gewerbe sind. Auch auf das GeWicht der Gründe des öffentlichen Wohles, die der Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1 nichts ankommen. Dass der vom Regierungsrat im Ent- scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant-- wort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und leichtfertigen Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung über den Kinobetrieb im Sinne von Art. 31 e zu stützen vermag, hat das Bundesgericht früher schon ausgespro- chen (BGE I Nr. 56); umsoweniger kann dieser Zweck die Bedürfnisklausel für Kinematographen recht- fertigen. Da der Entscheid. des Regierungsrates wegen Ver- letzung der BV aufgehoben werden muss, bedarf die- Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von der Ga- rantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem Recht haltbar wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfe ob § 14 des kantonalen Markt-und Hausiergesetzes insofern vor Art. 31 BV Bestand hat, als darnach die Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die in § 8 e ge- nannten Schaustellungen verweigern können. Die Auf- hebung des Entscheides erfolgt in dem Sinne, dass das Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen Kinoverordnung behandet werden muss. Demnach erkenllt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1920 aufgehoben. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 6. trrteil vom aa. KärZ 1921 i. S. Gebriider Girbal gegen Luern. 45 Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für den Ausschank spanischer Weine bestimmten Wirtschaft verboten wird, diese als • Spanische WeinhaUe» zu be- zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung bedient, ist vor Art. 31 BV nicht haltbar. A. -Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben -das Gasthaus zum Hirschen in Luzern, eine sogenannte ehehafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren Geschäfts- betrieb als « Spanische WeinhaUe Hotel Hirschen) be- zeichnet. Hiegegen führte der Inhaber einer andern schon vorher unter dem Namen « Spanische Weinhalle )) geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sich, auf § 20 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der be- stimmt: « Das Patent enthält ferner den Namen der Wirtschaft. In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirt- schaften den gleichen oder einen so ähnlichen Namen tragen, dass Verwechslungen zu befürchten sind. Es werden ine Bewilligungen für Doppelnamen mehr aus- gestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung sifld nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft. Es ist untersagt, einen andern als den im Patente ent- haltenen Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen.) Der Regierungsrat entschied am 29. Mai 1920: « Den Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen unter- sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum «( Hir- schen) den Namen « Spanische Weinhalle »,-« Spa- nische Weinstube» oder ähnliche Namen zu führen und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berich- tigen. » Im Entscheid wird zunächst festgestellt, dass § 20 des Wirtschaftsgesetzes auch auf « Realwirtschaften » Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt : «( Nach § 20 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes dürfen nun in
41;
Staatsrecht
; einer Gemeinde zwei Wirtschaften nicht den gleichen
;) oder einen ähnlichen Namen führen, wodurch Ver-
,) wechslungen entstehen könnten. Ebenso sind Doppel-
Ii namen verboten. Diese Bestimmung hat offenbar nicht
)) nur privatrechtlichen Interessen zu dienen, sondern vor
,) allem der richtigen Durchführung der Wirtschafts-
) polizei, wie dies besonders aus Abs. 2 des vorzitierten
i) § 20 deutlich hervorgeht, der ohne Rücksichtnahme' auf
) das Privatrecht bestimmt, dass Veränderungen einer
') Wirtschaftsbezeichnung nur mit Bewilligung des Re-
:; gierungsrates statthaft sind. Aus diesem öffentlich-
,) rechtlichen Gesichtspunkte ist deshalb an der Anwen-
» dung des § 20 auf die Realwirtschaften festzuhalten.
») Es ist nun wohl richtig, dass die Benennung der Wirt-
) schaft ({ Hirschen », mit « Spanische Weinstube » bei
) der Zusatzbenennung « Hirschen», « bodega espanola )}
» und « Gebrüder Girbal» im ganzen Zusammenhange
.! nicht unbedingt einer Verwechslung mit der ({ Spani-
» sehen Weinhalle » des Beschwerdeführers ruft. Allein
» wenn erwogen wird, dass die Bezeichnung « Spanische
» Weinstube» auch bei den erwähnten Zusätzen sehr
» leicht verwechselt werden kann mit « Spanische Wein-
» halle j), besonders von der auswärtigen Kpndsame
» aber auch von der einheimischen, und zumal da die
» Opponenten in der Reklame besonderes Gewicht darauf
» verlegen, nicht den biherigen Namen Hotel « Hir-
l) sehen » oder die Zusatzbezeichnungen, sondern die Be-
l) zeichnung « Spanische 'Veinstube» hervortreten zu
» lassen, so sind eben nicht mehr blosse Verwechslungen
» der Namen zu befürchten, sondern die Bezeichnung
» Hotel « Hirschen», « Spanische Weinstube » erscheint
» dann dazu noch als ein Doppelnamen der Wirtschaft
.) « Hirschen », den das Gesetz verpönt. Eine solche Ver-
» änderung der bisherigen Firma « Hotel Hirschen » kann
)! der Regierungsrat nicht gestatten, und zwar um so
»weniger, als das Wirtschaftspatent des Beschwerde-
» führers auf den Namen « Spanische WeinhaUe » ge-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
) lautet hat und so im Handelsregister eingetragen war,
• » bevor die Herren Gebrüder Girbal die Abänderung
» ihrer Wirtschaftsfirma vorgenommen hattm!. Die Frage,
» ob aus Gründen des Privatrechts die Bezeichnung
» « Spanische Weinstube» usw. in Rücksicht auf
macht. Der Regierungsrat dürfe ihnen nach Art. 31 BV
einen solchen Geschäftsbetrieb nicht verbieten und dahu
auch dessen Bekanntmachung nicht verhindern. Die
Rekurrenten drängten gar nicht durchaus darauf. dass
ihnen gestattet werde, den Zusatz ;, Spanischt' Wein-
stube ») oder « bodega espaiiola» oder" Spanisehe \V",in~
haUe', in ihn: Firma aufzunehmen, sOIuh'lll seien zn·as
» Auswirten von spanischen Weinen und Speisen als
» eine Sachfirmenhezeichnung zu erachten und zu
» schützen wäre, ist t>ht in diesem Verfahren, sondern
» allenfalls im Zivilprozesse zu prüfen ..... ))
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Gebrüder
Girbal
am 22. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er ({ sei
aufzuheben und es sei den Rekurrenten demnach zu
gestatten: a) ihre Wirtschaft mit der Sachfirma « Spa-
nische Weinstube
1), « Spanische WeinhaUe » oder « bo-
dega
espanola» zu benennen unter Vorsetzung von
« Hotel Hirschen» und unter Beifügung « Inhaber
Gebr. Girbal »), und es sei den Rekurrenten zu gestatten,
diese Sachfirma ins Handelsregister eintragen zu lassen,
ferner sei auch die Weigerung des Regierungsrates,
diese Sachbezeichnung ins Wirtschaftsregister aufzu-
nehmen,
aufzuht;ben ; b) in Reklamen, Inschriften, Brief-
köpfen,
Eintrag ins Handelsregister unter « Natur des
Gschäftes" die fraglichen Bezeichnungen ungehindert
zu benützeu. »
Zur Begründung wird ausgeführt: Die aus Spanien
stammenden Rekurrenten hätten im {( Hirschen» eine
spanische \Veinstube eingerichtet und dies dem Publikum
durch eine Aufschrift an den Fenstern, einen Zusatz im
Wirtsschild, sowie
durch Zeitungsreklame bekannt g
48 Stutlrecllt.
frieden, wenn ihnen nicht verboten werde, die Natur
ihres Geschäftsbetriebes mit einem dieser Ausdrücke zu
bezeichnen und bekannt zu machen. Die bIosse Erlaubnis,
an der Wirtschaft « Verkauf nnd Ausschank spanischer
. Weine I) anzuschreiben, genüge nicht zur Charakteri-
sierung ihres Betriebes, weil
dadurch nicht deutlich genug
bekannt gemacht werde, dass er spezifisch spanisch sei,
also
« alle spanischen Spezialitäten in Speise, Trank, Auf-
machung, Dekoration, Musik (Guitarre). Trinken mit
dem Purro, etc.· zu haben» seien. Der Regierungsrat
verletze
mit seiJ;lem Verbot die Rechtsgleichheit, indem
er dem Konkurrenten der Rekurrenten, Puig, ein Monopol
für jede Bezeichnung eines spanischen Wirtschaftsbe-
triebes zuerkenne. Nach der bundesgerichtlichen
Praxis
könne die Verwendung einer Sachbezeichnung, wie sie
hier vorliege,
nicht ausschliessliches Individualrecht eines
Geschäftsinhabers sein. Das müsse nicht
nur im Zivil-
recht, sondern auch
im Verwaltungs-, speriell im Wirt-
schaftspolizeirecht gelten. Ferner schliesse das regie-
rungsrätliche Verbot eine
Verletzung wohlerworbener
Rechte der Rekurrenten in sich. Die §§ 10 bis 35 des
Wirtschaftsgesetzes bezögen sich
nur af die ({ Personal-
. wirtschaften
ll, für die ein Patent erforderlich sei. Die
; Anwendung des § 20 im vorliegenden Fall sei daher
willkürlich. Übrigens bestünden im Kanton Luzern viele
: Wirtschaften mit Doppelnmen, so dass auch deswegen
eine ungleiche Behandlung vorliege. Zum Schlusse berufen
isich die
Rekurrenten noch auf den spanisch-schweize-
rischen
Staatsvertrag vom 14. November 1879 und
den darin enthaltenen Grundsatz der Gegenseitigkeit.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und zur Begründung ausgefüh:..!:: « Im vor-
» liegenden Falle kommt von den kantonalen Vorschriften
» über das Wirtsgewerbe bloss diejenige über die -Füh-
) rung von Doppelnamen in Wirtschaitsfirmen in Frage.
» Der Regierurrgsrat hält an der in Ziff. 1 seines Ent-
» scheides begründeten Auffassung fest, wonach § 20
Handels-und Gewerbefreiheit. No 6 •
49
. • Abs. 1 des Wirtsgesetzes nicht nur auf Personalwirt-·
»schaften, sondern auch auf Realwirtschaften anwend-
»bar, also die. Führung von Doppelnamen auch für
.. Realwirtschaften untersagt ist. Die Frage, ob durch
JI diese Vorschriften die Kundgabe der Spezialität des
}) Betriebes der Rekurrenten an die Öffentlichkeit ver-
B unmöglicht oder beeinträchtigt werde, wird deshalb
» durch die Bedeutung dieser Forderung des öffent-
»lichen kantonalen Rechtes unerheblich, abgesehen da-
» von, dass den Rekurrenten noch andere Wege zur Ver-
»fügung stehen für die genügliche Bekanntmachung
., der Spezialität ihres Wirtschaftsbetriebes. Ein bundes-
» rechtlich geschütztes Individualrecht der Rekurrenten,
JI die Gleichheit aller vor dem Gesetze, wird durch die
J). mehr genannten Gesetzesvorschriften nicht verletzt,
", da es den Rekurrenten freisteht, die Art ihres Geschäfts-
»betriebes auf jede Art und Weise, nur nicht durch das
» Mittel der gesetzlich unzulässigen Führung eines Doppel-
»namens der WIrtschaft, znm Ausdrucke zu bringen
.1) und als Zusatz zur Firmenbezeichnung zu verwenden.
) Herr Benito Puig erhält durch den regierungsrätlichen
» Beschwerdeentscheid kein Monopol für die Wirtschafts-
»bezeichnung ..... , sondern
er ist bloss in der günstigen
»Lage, seine privaten Interessen in Übereinstimmung
)l mit den öffentlichen und deshalb zufällig auch durch
»die öffentlich-rechtlichen kantonalen Vorschriften ge-
l) schützt zu sehen. Richtig ist, dass eine Anzahl Wirt-
»schaften im Kanton Luzern Doppelnamen führen ..... ,
I) aber die Wirtschaftskontrollen ergeben, dass diese
I) Doppelnamen aus der Zeit vor 1910, also vor dem
» . Ink:rafttreten des jetzt geltenden Wirtsgesetzes, stam-
»men, soweit nicht diese Namen zur genauen einheit;.,·
»lichen
Firmenbezeichnung gehören, und· daher keine
»Doppelnamen sind, wie di der Fall ist bei der Be-
»zeichnung: Carlton Hotel Tivoli Grand Hotel Na-
J) tional, uSw. I)
D. -' In einer Replik haben die Rekurrenten noch
AS 411 -1911
Staatsrecht.
hemerkt: Durch den angefochtenen Entscheid habe
ihnen der Regierungsrat nicht bloss verboten, den Aus-
druck
(l Spanische WeinhaUe » oder ähnliche andere als
\Virtschaftsnamen zu verwenden, sondern es sei ihnen
der Gebrauch solcher Bezeichnungen schlechtweg unter-
sagt worden. Sie beanspruchten er wengstens ~as
Recht, einen derartigen Ausdruck, Wie « Spamsche Wem-
stube» oder « Spanische WeinhaUe » oder « bodega spa
oola» zur Bezeichnung der Art des GeschäUsbetnebes
sowohl ins Handelsregister eintragen zu lassen als auch
in (I Affichen, Insertionen, Briefköpfen, Reklamen ete. »
zu verwenden. Das Verbot der Führung von Doppel-
namen
und der Namensänderung bilde einen unzuläs-
sigen Eingriff in das eidgenössische
Finnenrcht. Es,
halte auch vor Art. 31 BV nicht stand, da es mcht den
Zweck habe, einer ernstlichen Gefährdung des öffent-
lichen Wohls vorzubeugen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 31 BV garantiert an und für sich, wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat,. nr den
Schweizerbürgern die Handels-
und GewerbefreIheIt: Da
aber der von den Rekurrenten angerufene spamsch-
schweizerische Niederlassungsvertrag vom 14. November
1879 in Art. 1 die in der Schweiz wohnenden Spanier-
in Beziehung auf die Gewerbeausübung den Schweizer-
bürgern gleichstellt, so geniessen die
!lekurrenten as
Angehörige des spanischen Staates gleIch .den SchweI-
zern den Schutz des Art.
31 BV und können sich daher
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
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wegen Verletzung der ihnen damit garantierten Gewerbe-
freiheit beschweren.
3. -
Durch den angefochtenen Entscheid wird den
Rekurrenten auf Grund des § 20 des luzernischen Wirt-
schaftsgesetzes allgemein verboten, ihren Wirtschafts-
betrieb
nach aussen als «Spanische Weinhalle, Wein-
stube » oder mit andern ähnlich lautenden Ausdrücken
zu bezeichnen. Nun hätte Puig allerdings auch mit
einer Zivilklage beim Zivilrichter den Erlass eines sol-
chen Verbotes wegen Verletzung von Privatrechten ver-
langen können (vgl. OR Art. 868 u. 876, AS 37 11 S. 537).
Allein die Rekurrenten behaupten nicht, dass infolge-
dessen der Regierungsrat 'zum erwähnten Befehl
nicht
zuständig gewesen sei, und dieser hat denn auch offen-
bar die Befugnis, unabhängig vom Zivilrichter einer
Person die Anwendung gewisser Wirtschaftsbezeich-
nungen zu verbieten, soweit es sich dabei
um eine recht-
mässige Handhabung der Polizeigewalt handelt.
Der Schutz, den Art. 31 BV den Gewerbebetrieben
gewährt, bezieht sich unzweifelhaft auch auf die dafür
erforderliche Bekanntmachung beim Publikum. Wenn
nun die Rekurrenten, wozu sie berechtigt sind, in ihrer
Wirtschaft spanische Weine ausschenken wollen, so
muss es ihnen
auf Grund des Art. 31 BV gestattet sein,
dies dem Publikum kund zu geben, sowohl durch an
der Wirtschaft angebrachte Aufschriften, als auch durch
Aufdruck
auf Briefköpfen und andere Reklamemittel.
Das
gibt auch der Regierungsrat in seiner Vernehm-
lassung zu.
Er bestreitet den Rekurrenten lediglich das
Recht, ihren Betrieb durch die Ausdrücke
« Spanische
Weinhalle
J), « Spanische Weinstube » oder ähnliche an-
dere zu kennzeichnen, indern er in der Anwendung einer
solchen Bezeichnung die
Führung eines zweiten Wirt-
schaftsnamens erblickt, die er mit Rücksicht auf die
Gefahr der Verwechslung
mit dem Betriebe VOll Puig
und das Verbot von Doppelnamen nach Art. 20 des Wirt-
schaftsgesetzes für unzulässig hält. Allein dieser Stand-
52 Staatsrecht. punkt mit dem darauf gegründeten Verbot erweist sich vor Art. 31 BV nicht als haltbar. Die erwähnten Aus- drücke bilden die natürliche. sachliche Bezeichnung einer Wirtschaft, deren Spezialität der Ausschank spa- nischer Weine ist; vom polizeilichen und allgemein verwaltungsrechtlichen Standpunkte aus lässt sich ein Grund, den Gebrauch solcher Sachbezeichnungen für einen entsprechenden Gewerbebetrieb zu verbieten. nicht finden. Die genannten Ausdrücke sind auch von diesem Standpunkte aus unfähig, als Namen zu dienen, die dazu bestimmt sind, eine Wirtschaft von den andern zu unterscheiden und als Wirtshausschild verwendet zu werden. Wenn es daher auch -was hier dahingestellt sein mag -bundesrechtlich zulässig sein sollte, die Führung von doppelten Wirtschaftsnamen bei soge- nannten Real-. oder Personalwirtschaften zu verbieten~ und wenn auch eine kantonale Regierung, sei es, um das Publikum vor Täuschung oder Verwechslung zu schützen oder um gegen illoyale Konkurrenz als ver- botene Störung der öffentlichen Ordnung und Sittlich- keit einzuschreiten, einem Wirte die Verwendung eines eigentlichen Wirtschaftsnamens, der gleich oder ähnlich wie ein schon von einem andern gebrauchter lautet, untersagen darf, so kann doch jedenfalls eine solche Befugnis nach Art. 31 BV nicht zum Verbot des Ge- brauchs natürlicher, sachlic}ler Geschäftsbezeichnungen, wie sie hier in Frage steht, führen. Zudem ist es klar, dass der Regierungsrat als kantonale Verwaltungsbe- hörde nicht befugt war, zu bestimmen, ob die Rekur- renten einen der erwähnten Ausdrücke als Zusatz zu ihrer Firma (die vom Wirtschaftsschild zu unterscheiden ist, vgl. AS 17 S. 517) oder zur Bezeichnung der Natur ihres Geschäftsbetriebes ins Handelsregister eintragen dürfen. Hierüber haben die Handelsregisterbehörden, in letzter Instanz der Bundesrat, auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, und die Eintragungen können dann allenfalls von Dritten, wie z. B. von Puig, mit Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 53 einer Zivilklage vor den ordentlichen Gerichten ange- fochten werden (vgl. Art. 876 OR, Art. 30 der Handels- registerverordnung). Der Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzu- heben. Hieraus folgt nicht, dass! den Rekurrenten ge- stattet werden müsse, den Ausdruck «Spanische Wein- halle» oder « Spanische Weinstube » oder {( bodega espanola » in ihre Firma aufzunehmen. Das verlangen sie aber selbst nicht, wie sie in. der Rekursbegründung ausdrücklich erklären, und es ist deshalb hierauf nicht weiter einzutreten. Ob und welche Rechte dem Puig persönlich nach der Privatrechtsordnung zustehen, ist nicht zu prüfen; solche Ansprüche wären vor den Zivilgerichten geltend zu machen und von diesen zu beurteilen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Luzern vom 29. Mai 1920 aufge- hoben.
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