Art. 40 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen; Gewaltentrennung: Ein administratives Verbot einer gewerblichen Tätigkeit, das die als strafbar bezeichnete Tatbestandsfrage für den Richter vorwegnehmen und diesen binden will, ist mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung unvereinbar. Wo das Gesetz die Sanktionierung von Übertretungen dem Richter vorbehält, bleibt die Beurteilung, ob eine Tätigkeit unter das gesetzliche Verbot fällt, grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle überlassen. Administratives Einschreiten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei fehlender strafgerichtlicher Durchsetzungsmöglichkeit, ungenügendem Schutz des öffentlichen Interesses oder klarer Gesetzesverletzung (consid. 2).
wegen sie olme weiteres ihre Wirkung verloren hätte. Der solothurnische Richter muss daher bei der Beur- teilung der Kompetenzfrage notwendig davon aus- gehen, dass die der Rekursbeklagten vom zugerischen Kantonsgericht auferlegte Verpfliclltung zur Rück- kehr zur Zeit der Erhebung der Scheidnngsklage zu Recht bestand ; die Annahme, dass die Rekursbeklagte damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben, wäre eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes, wie er vom zugerischen Kantonsgericht auf Grund der ihm durch das eidgenössische Recht verliehenen Befugnis geschaffen worden ist. Demgemäss ist anzu- nehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Ein- reichung der Klage in Olten keinen selbständigen Wohn- sitz nach Art. 25 Abs. -2 und 170 Abs. 1 ZGB begründen konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibe- halten hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit zur Beurteilung der Klage unzuständig. Das angefoch- tene Urteil des Obergerichtes VOll Solothurn ist daher wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144 ZGB auf- zuheben, ohne dass es nötig wäre, noch den weitern vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund zu prüfen. . Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs "ird gutgdleissen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Ja- nuar 1921 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51. Gewaltentrennung. o 56. VI. GEWALTENTHENNCNG SEPARATION DES POUVOIRS 56. l1rteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Olbrich gegen Aargau. L! Administratives Verbot der Ausübuug einer gewerblichen Tätigkeit gestützt auf eine Gesetzesvorschrift, lIeren über- tretung om Strafrichter zu ahnden ist. übergriff der Verwaltung in das der Rechtsprechung vorbebaltene Gebiet. A. -In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die " Penteanstalt)) für Sprachleiden, wobei auch der frü- here Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein scheint. Es wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser- halb derselben ein Verfahren ur Heilung des Stotterns angewendet, wofür in auffälliger Weise Reklame ge- macht wird. Für die nur kurze Zeit dauernden Kurse (in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr. bis 680 Fr. verlangt. Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton Zürich jede Wirksamkeit durch eine vom Regierungs- rat bestätigte Verfügung der Direktion des Gesund- heitswesens untersagt worden war, beantragte auch die aargauische Sanitätsdirektion dem Regierungsrat im Jahre 1921, gegen die Anstalt in gleicher Weise vorzu- gehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend fol- genden Beschluss : 1. Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern der Penteanstalt Laufenburg, wird unter Androhung der aesetzlichen Strafe die Aufnahme und die Behandlung von
Personen, die an Spracbgebrechen leiden, sei es im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.
430 Staatsrecht. 2. F. Melzer und Paula Olbrich werden ebenfalls unter Androhung der gesetzlichen Straffolgen verhalten, die Inschrift Pentean .talt für Sprachleiden am Mause Melzers zu entfernen und die Auskündigung von Kursen der Penteanstalt zu unterlassen. Es könne, wird zur Begründung ausgeführt, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Penteanstalt kein ernsthaftes wissenschaftliches Institut sei; die Fest- stellungen in Zürich, die Berichte der von der Anstalt angeführten Referenzen und die eigenen Beobach- tungen des Kantonsarztes bewiesen dies. In markt- schreierischer Art und Veise wird für ein ausserordent- lieh teures Verfahren Reklame gemacht, das ,yeder be- sonders originell ist, noch wesentliche Erfolge erzielt. Das Verbot der zürcherischen Behörden gegenüber den Inhabern der Penteanstalt zur Ausübung ihrer Tätig- keit im Kanton Zürich erscheint daher vollständig ge- rechtfertigt; es erscheint angezeigt, dass auch der hier- seitige Kanton dem zürcherischen Beispiel folgt. Die formelle Kompetenz zum behördlichen Einschreiten wird von Paula Olbrich in ihrer Zuschrift vom 5. Juli 1921 an das Bezirksamt Laufenburg bestritten. Sie er- klärt, die Penteanstalt habe rein pädagogischen Cha- rakter, weshalb sich die Gesundheitsbehörden nicht damit zu befassen hätten. Es ist in der Tat so, dass zum Einschreiten gegen die ( Penteanstalt)) aus pädago- gischen Gründen die gesetzlichen Grundlagen fehlen dürften. Allein es ist wissenschaftlich festgestellt, dass die Stotterer hochgradig nervöse Individuen sind, die ürztlicher Behandlung bedürfen, und es ergibt sich aus den Akten, dass in der Penteanstalt ärztliche Funk- tiOilen ausgeübt werden (l Iassieren, Elektrisieren). Dies ist aber nUf geprüftem Medizjnanpersonal oder Hilfs- personal gestattet. Veder F. Mtnlzel'. noch Pau!a Olbrich be ,itzen irgendwelche Ausweise übe' ihre medidnischen Qualif kationen. Sie s'nd nicht befugt, im Kanton Aar- gau eine Tätigkeit auszuüben. die den geprüften Ärzten Gewaltentrennung. N° 56. oder geprüftem Hilfspersonal vorbehalten ist. Ihre Tätigkeit und die Reklame dafür muss ihnen daher bei Strafandrohung untersagt werden, wozu die 12 und 40 des Gesetzes üper das öffentliche Gesundheitswesen die rechtliche Grundlage bieten.
B. -Gegen diesen Beschluss hat Paula Olbrich recht- zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es sei derselbe wegen Verletzung von Art. 4, 31, 33 und 58 BV und 3 KV (Grundsatz der Gewalten trennung) aufzuheben. Nachdem in tatsächlicher Be- ziehung bemerkt worden ist, dass Melzer nicht mehr Inhaber des Geschäftes sei, dass vielmehr Paula Olbrich seit Jahren dasselbe einzig betreibe, wird im wesentlichen geltend gemacht: Durch den Beschluss werde die Rekur- rentin ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen und es werde dadurch der GrundsatZ der Gewaltentrennung verletzt, weil der Regierungsrat nicht gesetzgebende Behörde sei und es nicht ihm, sondern dem Richter zu- stehe, zu beurteilen, ob eine Gesetzesverletzung vor- liege ( 40 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheits- wesen). ( Der Entscheid des Regierungsrates greift der richterlichen' Tätigkeit vor. Die Rekurrentin hat ein verfassungsmässiges Recht darauf, dass der kompetente ichter allein darüber entscheidet, ob ihre Tätigkeit eine Widerhandlung gegen das Medizinalgesetz sei oder nicht. In diesem Verfahren kann sie auch einzig und allein ihre Rechte richtig wahren, in dem sie ParteisteIlung hat, ihr vor dem Entscheid Einsicht in alle Akten gegeben werden muss', wo sie Beweismassnahmen treffen kann und wo ihr die gesetzlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Das alles war ihr in diesem Administrativver- fahren gar nicht möglich und sie wurde persönlich nicht einmal angehört, : ondern nur Herr Melzer einvernom- men. Das richtige Vorgehen wäre gewesen, dass die Administrativbehörden eine Strafanzeige eingereicht hät- ten, welche vor dem zuständigen Strafrichter zur Be- urteilung gekommen wäre. Ohne Gerichtsurteil kann Asn I -19-21
432 Staatsrecht. der Rekurrentin ihre Tätigkeit nicht verboten werden, so lange nicht durch Urteilsspruch feststeht, dass ihre Tätigkeit in den Kreis der ärztlichen Tätigkeit fällt.)) Weiter wird dann darzutun gesucht, dass der Entscheid des Regierungsrates materiell gegen die Art 4, 31 und
BV verstosse. C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Über die Behaup- tung, es seien die Art. 58 BV und 3 KV verletzt, sagt die Vernehmlassung: Wenn der Rekurs ausführt, einerseits könne nur der Gesetzgeber etwas unter Straf- androhung verbieten und anderseits habe hierauf nur der Richter zu entscheiden, ob der strafbare Tatbestand gegeben sei, so lässt er ausser Acht, dass besonders Gesetze polizeilicher Natur, wozu zum Teil auch das Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kan- tons Aargau gehört, worauf sich die angefochtene Ver- fügung des Regierungsrates stützt, über bestimmte Fra- gen nur die Grundlinien festlegen und die Normierung im Einzelnen den Verwaltungsbehörden überlassen.. In diesem Falle ist es deren Aufgabe, im Rahmen des Ge- setzes Bestimmungen zu erlassen, die dann benfalls unter die gesetzliche Strafsanktfon fallen und an die der Richter bei der Beurteilung des Einzelfalles gebunden ist. Die Verwaltungsbehörde masst sich dann weder unge- rechtfertigterweise gesetzliche Kompetenzen an, da ihr solche gleichsam übertragen werden, noch greift sie in die Befugnisse des Richters ein, denn sie überlässt diesem die Bestrafung, nachdem sie den strafbaren Tatbestand formuliert hat und eine Person dessen Vor- aussetzungen erfüllt. Im konkreten Falle kann über die Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass der er- gangenen Verfügung gegen die Penteanstalt in Laufen- burg kein Zweifel bestehen. Durch 12 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons Aargau wird solchen Personen, die nicht im Besitze eines eidgenössischen Patentes sind, jede ärztliche Funk- Gewaltentrennung. N0 56. 43 tion im Kanton Aargau verboten. Die Direktion des Gesundheitswesens ist gemäss Grossratsverordnung be- treffend Organisation und Aufgaben der Gesundheits- behörden des Kantons verpflichtet, die nötigen Mass- nahmen zur Verhütung und Beseitigung aller die öffent- liche Gesundheit bedrohenden Übelstände zu treffen ( 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung). Dazu gehört offenbar auch, dass die Ausübung der ärztlichen Funk- tionen durch nicht kompetente Personen verunmöglicht wird, besonders, wenn diese ärztliche Praxis noch als unreell bezeichnet werden muss. In diesem Fall statuiert 4 Ziff. 12 der zitierten Verordnung noch eine spnzielle Kompetenz der Direktion des Gesundheitswesens, mdem sie diese mit der Bekämpfung des Medizinalschwindels hetraut. Venn die Gesundheitsdirektion angesichts der Wichtigkeit des streitigen Falles nicht selber eine Ver- fügung gegen die Penteanstalt erliess, sondern dem Regierungsrat Bericht erstattete und einen Antrag stellte, der zur heute angefochtenen Entscheidung führte, so lag darin nichts ungesetzliches, das wider die anne rufenen Verfassungsartikel verstosscn würde. Der Em- wand der Verletzung der Art. 58 Bundesverfassung und 3 Staatsverfassung durch die hierseitige Behörde kann somit nicht gehört werden. So dann wird auch der Be- ltauptung, dass die Art. 4, 31 und 33 BV verletzt seien, entgegengenreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der angefochtene regierungsrätliche Beschluss ist ein administratives Verbot der Ausübung einer gewerb- lichen Tätigkeit aus sanitätspolizeilichen Gründen. Es beansprucht nach der Form, in der es erlassen ist, und nach den Erklärungen in der Vernehmlassung unbedingte Geltung, und es soll auch der Richter daran gebunnen sein. Die darin angedrohte Strafe ist eine ExekutIv- strafe, ein Zwangsmittel zur Durchführung des Ver- botes, woran der Umstand nichts ändert, dass darin die
gesetzlichen Strafen angedroht sind. wobei übrigens unklar ist, ob darunter die Strafen des Gesetzes' betreffend das öffentliche Gesundheitswesen oder allEmfalls be- sondere Ungehorsamsstrafen zu verstehen seien. Eben- sowenig kommt für die Natur des Verbotes darauf etwas an, ob neben der Strafe der unmittelbare polizeiliche Zwang zur Durchführung desselben angewendet werden könnte oder nicht. Die Zuständigkeit zum Erlass des Verbotes wird aus dem den Sanitätspolizeibehörden ein- geräumten Oberaufsichtsrecht über das Gesundheits- wesen ( 4 der Grossratsverordnung betreffend die Or- ganisation und Aufgaben der Gesundheitsbehörden des Kantons Aargau vom 8. November 1920) hergeleitet, wobei insbesondere auf Ziff. 12 des 4 der Verordnung yerwiesen wird, wo den Sanitätsbehörden die Bekämpf- ung des Medizinalschwindels zur Aufgabe gemacht ist. Allein der Regierungsrat gibt selbst zu, dass seine da- herigen Verfügungen und Erlasse sich im Rahmen des Gesetzes halten müssen, was auch den allgemeinen Grund- sätzen über das Verhältnis der Verwaltung zu der Gesetz- gebung entspricht (vgl. z. B. MAYER, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. I S. 78 ff., 242). Es berufen sich denn auch sowohl der angefochtene Beschlnss selbst als die Vernehm- lassung in materieller Beziehung auf 12 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen. nach dem Per- sonen, die nicht im Besitze eines eidgenössischen Patentes sind, die Ausübung jeder ärztlichen Tätigkeit im Kanton untersagt ist. Der Regierungsrat geht davon aus, dass das Gewerbe, das die Rekurrentin betreibt. sei es als solches, sei es wegen bestimmter zur Anwnndung ge- langender Hülfsmittel, eine ärztliche Tätigkeit in sich schliesse und dass es deshalb von der Rekurrentin, die das Arztpatent nicht besitze, nicht ausgeübt werden dürfe. Mit dem Verbot wendet er danach administra- tiven Zwang zur Aufrechterhaltung jener gesetzlichen Vorschrift an, wobei er selber den Entscheid darüber beansprucht, ob die Tätigkeit der Rekurrentin unter Gewaltentrennung. N° 56. die gesetzliche Vorschrift falle. Nun .bestimllit 40 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen: (I Übertretungen dieses Gesetzes oder der darauf sich stützenden Verordnungen werden vom Richter mit Geld- bussen bis auf 1000 Fr. oder mit Gefängnis oder mit Geldbusse und Gefängnis bestraft.)) Damit ist dem Richter der Entscheid darüber vorbehalten, ob eine gewerbliche Tätigkeit unter das Verbot von 12 des Gesetzes falle, wie dies jedenfalls da, wo die Verwaltungs- entscheide nicht einer Nachprüfung durch ein Verwal- tungsgerieht unterstehen, als Ausfluss des Grundsatzes der Trennung der Gewalten allgemein Rechtens ist. Ein administratives Verbot, das den Richter binden will. steht mit dieser Ordnung der Zuständigkeit in Wider- spruch. Es mag angehen, dass die Administrativbehör- den in dieser Weise einschreiten, wenn das strafgericht- liehe Vorgehen nicht möglich ist oder zum Schutze des in Frage stehenden öffentlichen Interesses nicht hin- reicht, sowie dann, wenn die Übertretung einer ge- setzlichen Vorschrift klar zu Tage liegt. Von dem allem trifft hier nichts zu. Das regierungsrätliche Verbot will einen fortdauernden Zustand beseitigen, der schon längere Zeit besteht, sodass es möglich ist, die Frage, ob das Gesetz übertreten sei, wirksam durch den Richter beurteilen zu lassen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass jetzt besondere Interessen des gemeinen Wohls die sofortige Schliessung der Anstalt der Rekurrentin und die Unterdrii:ckung ihres Geschäftsbetriebs erforderten, und endlich ist auch die Frage, ob man es hier mit einer durch das Gesetz verpönten Tätigkeit zu tun habe, keineswegs liquid, wie denn auch der Betrieb der Anstalt Jahre lang unbeanstandet geblieben ist. War aber da- nach zu administrativem Vorgehen gegen die Rekurrentin kein genügender Anlass vorhanden, so stellt sich das regierungsrätliche Verbot als ein Übergriff der Ver- waltung in das der Rechtsprechung vorbehaltene Ge- biet dar. Es ist deshalb aufzuheben und so dem Richter
die Freiheit der Kognition wiederzugeben, die ihm durch den Regierungsrat entzogen werden will. Erst wenn auf Anzeige der Sanitätspolizeiorgane der Richter die Tätigkeit der Rekurrentin als Übertrntung des 12 des Gesetzes erklärt haben wird, werden administra- tive Zwangsmassnahmen zur Beseitigung des gesetz- widrigen Zustandes getroffen werden können. Ist aus diesem Grund der angefochtene Beschluss auf- zuheben, so brauchen die dagegen geltend gemachten materiellen Beschwerdegründe nicht geprüft zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Aargau vom 12. September 1921 aufgehoben. Interkantonale Rechtshilfe N° 57. 437 VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER . ANSPRÜCHE GARANTIE INTERCANTONALE POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC 57 . .Arrit du 23 dioembre 1921 dans la eause Chatelain contre Berne. e 0 neo r d a t intercantonal du 23 aout 1912 concernant la garantie reciproque pour l'execution legale des presta- tions dn droit public, art. 4 (O.JF art. 175 chiff. 3). Les declarations officielles de l'autorite instante a la poursuite lient le jUf e de main levee, a moins que leur ine! actitude ne resulte directetIlent du dossie-r. A. -Emile Chatelain a habite a Tramelan jusqu'a la fin d'avril 1919. Au mois de juin 1919 il s'est etabli a Vevey, Oll il est actuellement domicilie et Oll il paie les impöts. Alors qu'il etait encore dans Ie canton de Berne, il r ut lee fortnulaire legal de declaration d'impöt ; il ne- gligea toutefois de le remplir, empeche qu'il Hait de le faire, a ce qu'il pretend. par la maladie. Il fut en con- sequence tax d'office, La decision de la Commission de l'arrondissement du Jura lui parvint a Vevey le 19 oetobre 1919. Elle indique que le (( revenu imposable pour l'annee 1919 a ete fixe comme suit: Premiere classe ... Fr. 25 000 Deuxieme c1asse" 3 000 L'avis mentionne que le contribuable peut recourir dans Ies 14 jours par acte depose a la Prefecture de Courte- Iary. mais seulement s'il fait la preuve qu'il a ete em- peche d'etablir une deelaration par la maladie, l'absence