BGE 47 I 407
BGE 47 I 407Bge09.07.1920Originalquelle öffnen →
406 Staatsrecht. Interesse am Verkauf von Arzneien und andern phar- mazeutischen Produkten zu billigen Preisen bestehe und es rechtfertige, zu Gunsten solcher Genossenschaf- ten von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke das Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu machen. Allein es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, wenn es zum Schutze der Handels-und Gewerbefrei- heit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse an möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit unter Umständen zu Gun- sten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten müsse, und damit je nflch dem Ergebnis seiner Prüfung diese Interessen gegenüber jenem zu schützen. Übrigens erreicht die Rekurrentin ihren Zweck im wesentlichen dadurch, dass dem Theodor Müller die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in eigenem Namen führen muss, das zwischen ihnen be- stehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren. 4. -Dass der Regierungsrat der Genossenschafts- apotheke Winterthur seinerzeit die « Konzession )) erteilt hat, ist allerdings mit dem angefochtenen Entscheid unvereinbar. Allein es darf angenommen werden, dass diese Konzessionserteilung au~ einem Rechtsirrtum be- ruhte, und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig zu ma- chen, den früher eingenomnienen, als irrtümlich erkann- ten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS 27 I S. 424 u. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der Ge- nossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilli- gung nach dem Ablauf der Zeit , für die sie gewährt ist, nicht mehr erneuern werde, sofern nicht bis dahin die massgebenden Gesetzesvorschriften eine wesentliche Anderung erlitten haben sollten. Demnach erkenni das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Pressfreiheit. N0 54. 407 HI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 53. -Voir n° 53. IV. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 54. Urteil Tom Sl. Oktober lSSl i. S. Wettatein gegen Obergericht A.argau. Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischen Rechts in Pressinjuriensachen getroffenen Feststellung, dass der eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend 'sei. Keine selbständig, sondern nur in Verbindung mit einem verurteilenden Enderkenntnisse durch staatsrecht- liche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen und Grenzen der aus Art. 55 BV statthaften Kritik des Ver- haltens bestimmter Personen in der Presse. Blosse mit der Eigenart der öffentlichen Diskussion zusammenhängende Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige Verallge- meinerung eines an sich wahren Vorwurfs? A. -In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse der Spar-und Leihkasse Bremgarten A.-G. war auf den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung ein- berufen worden zur Beschlussfassung über einen von der Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich, wodurch die
408 Staatsrecht. letztern gegen Leistung von bestimmten Summen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Kasse enthoben wur- den. Am 22. April 1914 erschien in der in Wohlen her- ausgegebenen Freiämterzeitung « von sehr gut ver- sierter Seite » eine Einsendung, die in längern Ausfüh- rungen den Vergleichsantrag bekämpfte, weil die Gläu- biger dabei zu kurz kämen. Darin war unter anderm bemerkt, « dass eine Anzahl der Schuldigen bei weitem das nicht leisten, was sie geben könnten, wie z. B. Gemeindeammann Meier mit bloss 23,625 Fr. und Für- sprech Meier mit bloss 54,000 Fr. » Es ist dann noch mehrfach von den Verwaltungsräten als den «Schul- digen » die Rede. Der Schluss geht dahin, der Vergleich sei so schlecht, dass er von der Versammlung wohl unbedenklich verworfen werden dürfte, « ganz abge- sehen von der moralischen Seite der Sache. Es verletzt das gesunde Rechtsempfinden des ehrlich denkenden Volkes, dass diejenigen, welche in unerlaubter Weise fremde Gelder missbrauchten und Millionenverluste herbeiführten, durch Ueberlassung eines ganz kleinen Teils ihres Vermögens sich rehabilitieren können.» Wegen dieses Artikels erhob alt-Gemeindeammann Meier in Tägerig, einer der Verwaltungsräte der Spar- und Leihkasse Bremgarten, Ehrverletzungsklage, weil ihm darin vorgeworfen werde, dass er in unerlaubter Weise fremde Gelder missbraucht habe. Im Vorver- fahren darüber, ob eine Ehrverletzung vorliege, das sich gegen den Redaktor der Freiämterzeitung richtete, erklärte das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom
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Staatsrecht.
zeren; dagegen wurde das Begehren um Zuspruch
emer Genugtuungssumme abgewiesen; die Kosten wur-
den dem Beklagten auferlegt. Das Obergericht des
Kantons Aargau, bei dem sich der Beklagte beschwerte,
bestätigte am 17. Juni 1921 das erstinstanzliche Ur-
til. Das Bezirksgericht hatte nach Verwerfung der
Emrede mangelnder Passivlegitimation erklärt, als in-
juriös falle
nur der Vorwurf des Missbrauchs fremder
Gelder in
Betracht; in dieser Beziehung sei der Wahr-
heitsbeweis durch das Strafverfahren nicht erbracht
da jener Vorwurf dem Kläger nicht gemacht werdel~
könne und er .sich die Verfehlungen anderer Verwal-
tungsratsmitglieder nicht vorzuhalten lassen brauche:
der Vorwurf beziehe sich auch auf ein strafbares Ver-
schulden. Die Wahrung berechtigter Interessen habe
dem Beklagten nicht gestattet, soweit zu gehen, wie
es geschehen sei.
Das Obergericht ging von ähnlichen
Erwägungen aus. Es bemerkte insbesondere durch
die früheren
Urteile sei festgestellt, dass der Vorwurf
?e~ .. Mis~brauchs fremder Gelder für den Kläger in-
] Ufl?S seI, derselbe habe nach dem übrigen Inhalt des
ArtIkels auch
auf den Kläger bezogen werden müssen.
Zur ahrun der Interessen' der Gläubiger habe es
des dIe
moralIsche Seite der Sache betreffenden Schluss-
passus des Artikels
nicht bedurft. Der Wahrheits-
beweis
ei nicht erbracht. I?ie Strafuntersuchung gegen
dn Klager und das gegen ihn ergangene Strafurteil
~atten ~ur ergeben, dass er seine Kontroll-und Auf-
SIchtspflIcht vernachlässigt habe, während er mit den
yorgekommenen unerlaubten Operationen der
Ver-
,~altung nichts zu tun gehabt und davon keine Kennt-
lllS • gehabt habe. Er habe zu den Verwaltungsräten
zw~~ter lasse gehört, denen von der eigentlichen Ge-
shaf:.sl:ltung nur soviel gesagt worden sei, als man
fur otIg er.achtete. Die nicht gehörige Erfüllung einer
AufSIchtspflIcht sei aber strafrechtlich von dem un-
erlaubten Missbrauch fremder Gelder verschieden.
Es
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.1
Pressfreiheit. N° 54.
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handle sich dabei auch nicht um eine unerhebliche
Ungenauigkeit
im Sinne des vom Beklagten erwähnten
Urteils des bernischen Obergerichts vom 18. Mai 1910
(Schweiz.
Jur.-Zeit. 1910/11 S. 398), sondern um eine
im Wesen andere Verfehlung.
B. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat Dr. Wett-
stein beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung desselben
wegen Verletzung
von Art. 55 und 4 BV.
C. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf
Gegenbemerkugen verzichtet. Der Rekursbeklagte Meier
hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auf den Inhalt der Ausführungen beider Parteien
wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Er-
wägungen Bezug genommen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
412 Staatsrecht. rakter eines der unmittelbaren Verwirklichung durch Vollstreckung fähigen Erkenntnisses, sondern eines bIossen Zwischenentscheides, eines unselbständigen Teil- urteils über einen für das Bestehen des behaupteten Strafanspruchs wesentlichen Punkt. Als solches kann sie aber nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit einem verurteilenden Endentscheide im Haupt- verfahren mit der staatsrechtlichen Beschwerde an- gefochten werden. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon wiederholt entschieden (vgl. die Urteile in Sachen « Volksstimme aus dem Frick- tal)) und «Neue Rheinfelder Zeitung» gegen W ald- meier und Mitbeteiligte vom 25. Juni 1914 und in Sachen Burkart gegen Degener vom 11. Juni 1915). Muss eine solche nachträg1iche Anfechtung auch des Vor- entscheides in Verbindung mit derjenigen des Endur- teils, wie in den beiden .erstangeführten Entscheidungen angenommen, sogar da zulässig sein, wo. der im Vor- verfahren belangte Herausgeber oder Redaktor später im Hauptverfahren selbst die strafrechtliche Verant- wortlichkeit übernommen hat, so muss dies umso- mehr gelten, wenn wie hier das Hauptverfahren sich gegen eine andere Person richtet als das Vorverfah- ren, für die die Feststellunge!l im letzteren schon des- halb nicht massgebend sein können, weil sie darin nicht Partei war und deshalb nicht die Möglichkeit hatte, gegen dieselben ein 'Rechtsmittel zu ergreifen. Auf den vorJiegenden Rekurs ist deshalb im ganzen Umfange, auch soweit er die Frage des beleidigenden Inhalts der Einsendung speziell für den Rekursbeklag- ten betrifft, einzutreten. 2. - In der Sache selbst ist zunächst mit den Vor- instanzen davon auszugehen, dass die Angelegenheit des Zusammenbruchs der Spar- und Leihkasse Brem- garten die Oeffentlichkeit in hohem Masse beschäf- tigte, dass Mitteilungen und Ansichtsäusserungen über die mit der Liquidation der Kasse und der Verant- Pressfreiheit, N° 54. 413 wortlichkeit ihrer Organe zusammenhängenden Vor- gänge und Fragen sich deshalb zur öffentlichen Be- kanntgabe in der Presse eigneten und an sich in den Schutzbereich des Art. 55 BV fielen. Das trifft ins- besondere auch zu für den Punkt, der den Gegenstand des eingeklagten Artikels bildete, die Frage nämlich. ob der von der Konkursverwaltung mit den Verwal- tungsräten der Kasse abgeschlossene Vergleich von der Gläubigerversammlung, die zur Beschlussfassung darüber einberufen war, zu genehmigen sei. Diese Frage durfte in der Presse erörtert und es durfte dazu in diesem oder jenem Sinne Stellung genommen wer- den, nicht nur wegen der grossen Zahl der beteiligten Gläubiger, sondern auch deshalb, weil die Allgemein- heit daran ein Interesse hatte und nahm. Der Artikel hatte den offensichtlichen Zweck, die Verwerfung des Vergleichsvorschlags herbeizuführen. Er bringt in der Hauptsache eine, zwar einseitig vom Standpunkt der Gläubiger aus geschriebene, aber inhaltlich durchaus zulässige Kritik des Vergleichs, wobei namentlich die von den Verwaltungsräten angebotenen Abfindungs- summen als ungenügend hingestellt sind. Die Stelle, derentwegen der Rekurrent der Ehrverletzung gegen- über dem Kläger schuldig erklärt wurde, befindet sich im Schlussatz des Artikels, der die moralische Seite der Sache berührt. Sie gibt dem Gedanken Aus- druck, dass nach einem gesunden Rechtsempfinden die Leistungen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu ihren Verfehlungen und zu ihrem Vermögen nicht im richtigen Verhältnis stünden. Der Satz hat also keine selbständige Bedeutung und Absicht, sondern ist lediglich ein neues verstärkendes Argument für die Ablehnung des Vergleichs. Insbesondere war damit kein Angriff auf die Ehre der Verwaltungsratsmit- glieder bezweckt, sondern es werden ihre Verfehlungen nur als Tatsache hingestellt, um sie in Beziehung zu setzen zu den von ihnen gebotenen Leistungen. Auch
414 Staatsrecht. vom Standpunkt der Pressfreiheit aus hatte sich der Verfasser dabei immerhin an die Tatsachen zu halten, er durfte nur sagen, was wahr war oder was er für wahr halten durfte, und soweit er sich auf ein Urteil über das Verhalten anderer einliess, musste es ein nach den Tatsachen zulässiges Urteil sein. Nun hatte die aargauische Staatsanwaltschaft auf Anzeige der Ver- waltungsräte der Spar-und Leihkasse Bremgarten am 14. Juni 1913 verfügt, dass gegen den Buchhalter Alois Bürgisser, den Kassier Josef Gehrig und den Sekretär Moritz Koch Strafuntersuchung wegen Be': trugs und Unterschlagung einzuleiten sei. Durch Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 1913 wurde die Untersuchung dann auf die Verwaltungsräte der Kasse ausgedehnt, wobei auf die §§ 48 bis 51 des EG zum SchKG betreffen-d betrügerischen und leichtsin- nigen Konkurs hingewiesen wurde. Es fanden bei diesen Personen Haussuchungen statt, und sie" wurden als Angeschuldigte einvernommen, so der Kläger Meier erstmals am 17. Juli 1913, wobei er die Anzeige be- stritt. Am 11. Februar 1914 erhob die Staatsanwalt- schaft Kriminalklage gegen Alois Bürgisser und Josef Gehrig wegen Betrugs und betrügerischen Bankerotts, bezw. Beihülfe dazu, ferner gegen den Präsidenten und drei Mitglieder des Ver-waltungsrates, Robert und Otto Meienberg, Otto Gutzwiller und J osef Meier wegen Betrugs und betrügerischel1 Bankerotts. Der Betrug wurde in der Herausgabe falscher JahresbeIichte und in unwahren Angaben an einer Aktionärversammlung und in Bilanzen und Prospekten, der betrügerische Bankerott in der Herausgabe falscher Jahresberichte und eines falschen Prospekts, sowie in der Sanktio- nierung einer wahrheitswidrigen Buchführung gefun- den. Die Anklage wurde von der Anklagekammer am 6. April 1914 zugelassen. Ferner hatte die Staatsan- waltschaft gleichzeitig am 11. Februar 1914 bei der Anklagekammer verschiedene zuchtpolizeiliche Anträge Pressfreiheit. N° 54. 415 gestellt, darunter gegen -'die andern Mitglieder des Verwaltungsrates, F. Füglistaller, August Meier und EmU Nauer wegen leichtsinnigen Bankerotts im Sinne von § 51 a in Verbindung mit § 52 EG zum SchKG. In diesem Stadium des Strafverfahrens wurde der ein- geklagte Artikel geschrieben, also in einem Zeitpunkte, da ein Teil der Verwaltungsräte wegen Betrugs un betrügerischen Bankerotts, der andere Teil wegen leicht- sinnigen Bankerotts angeklagt war. In der Folge sind auch alle Verwaltungsräte verurteilt worden, die ersten vier kriminell wegen betrügerischen Bankerotts oder Bc:ihülfe dazu, Robert Meienberg überdies wegen Be- trugs und Vertrauensmissbrauchs, die andern drei zuchtpolizeilich wegen leichtsinnigen Bankerotts. Dass nun jemand, der wegen betrügerischen Bankerotts ver folgt und bestraft wird, sich den Vorwurf gefallen las- sen muss, er habe in unerlaubter Weise fremde Gelder missbraucht, ist ohne weiteres klar, zumal da es -sich in der Hauptsache um gewagte und unzulässige Spe., kulationsgeschäfte handelte, die den Konkurs herbei- geführt hatten. Sachlich war daher der in dem Schluss- satz des eingeklagten Artikels enthaltene Vorwurf des Missbrauchs fremder Gelder wahr und demzufolge erlaubt. Und es frägt sich bloss, ob er die Schranke des Erlaubten deshalb überschreite, weil einzelne Ver- waltungsräte, darunter der Kläger Meier, nicht wegen betrügerischen, sondern nur wegen leichtsinnigen Ban- kerotts verfolgt und bestraft worden sind. Das ist aber. wenn bei Beantwortung der Frage die besondere Stel- lung und Aufgabe der Presse berücksichtigt wird. zu verneinen. Einmal durfte vor der' öffentlichen Mei- nung, an die sich der Artikel wendete und die die strat- rechtlichen "Unterscheidungen nicht kennt, das Ver- gehen des leichtsinnigen Bankerotts wohl auch mit dem Ausdruck des unerlaubten Missbrauchs fremder Gelder bezeichnet werden, zum al wenn man bedenkt, dass das Geschehenl8ssen im vorliegenden Fall eben- AS 47 I -Ur21 28
416 Staatsrecht. falls pflichtwidrig und strafwürdig war. Sodann aber fällt entscheidend in Betracht. dass gegenüber einem Teil der Verwaltungs räte der Vorwurf auch in seinem wörtlichen Sinne begründet war. Für den Zweck, den die Veröffentlichung des Artikels verfolgte, handelte es sich aber nicht darum den einzelnen Verwaltungs-- räten ihre Verfehlungen vorzuhalten, sondern nur darum zu zeigen, dass die Verwaltungsräte wegen der vor- gekommenen Fehler mehr leisten sollten. In dieser Beziehung bildeten sie eine Einheit, ",ie denn auch der Vergleich von allen Verwaltungsräten zusammen an- geboten wurde.· Es bedentet nun wohl eine tatsäch- liche Ungenauigkeit, wenn bei Bezeichnung der Ver- fehlungen, die mit den angebotenen Leistungen ver- glichen wurden, ein Ausdruck gebraucht wurde, der, wörtlich genommen, nur für einen Teil der Verwal- tungsräte zutraf. Allein da es sich um eine Frage han- delte, bei der die Verwaltungsräte sich in gleicher Stel- lnng befanden, ist die Ungenauigkeit begreiflich und verzeihlich, 'wie denn solche Verallgemeinerungen und Unstimmigkeiten in der öffentlichen Diskussion die- ser eigentümlich und üblich sind. Daraus einen An- griff auf die Ehre derjenigen herauszulesen, die nicht in gleichem Masse fehlbar waren, geht daher nicht an, wenn man der Eigenart der öffentlichen Diskussion, die durch die Pressfreiheit gewahrt werden soll, Rech- nung tragen will. Auf der Seite des Verwaltungsrates waren schwere Verfehlungen vorgekommen, die den in dem Artikel gebrauchten Ausdruck wohl recht- fertigen. Das war das wesentliche des umstrittenen Satzes. Darauf, ob alle Verwaltungsräte in gleicher \Veise fehlbar seien, kam dem Zwecke des Artikels nach nichts an, und es wurde damit auch beim Leser nicht der Eindruck geweckt, dass sie sämtlich in gwi- eher Weise bei der unerlaubten Verwendung der Gel- der der Kasse beteiligt waren. Wenn daher in der frag·· lichen Stene nicht zwei Kategorien von Verwaltungs- Pressfreiheit. N° 54. 417 räten unterschieden wurden, nach' dem Grad des Ver- schuldens, wie es sich bei der Untersuchung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergab, so erhielt da- mit die Stelle nicht den Charakter der Ehrverletzung gegenüber den minderschuldigen Verwaltungsräten, sondern sie behielt das Wesen eines, zwar verallge- meinernden, aber doch erlaubten Hinweises auf eine wirklich vorhandene Situation. Indem die Vorinstanzen aus der dem Verwaltungsrat insgesamt zur Last ge- legten Verfehlung herauslesen, dass jedem einzelnen vorgeworfen werde, er habe sich in der erwähnten Att vergangen, schälen sie aus der fraglichen Stelle etwas anderes heraus, als was bei unbefangener Be- trachtung und bei Berücksichtigung des Zusammen- hangs und des Zwecks der Veröffentlichung darin zu erblicken ist. Dass an einer frühem Stelle des Artikels der Kläger neben einem andern Verwaltungsrat - der zu den schwerer belasteten gehörte -besonders genannt ist, genügt für die beanstandete Auslegung nicht, da dort lediglich gesagt war, dass die beiden nach ihren Vermögensverhältnissen mehr leisten könn- . teu. Allerdings wird im Schlussatz auch wieder auf das Missverhältnis zwischen dem Vermögen und den im Vergleich angebotenen Leistungen der Verwaltungsräte hingewiesen. Allein das rechtfertigt doch nicht die Annahme, dass durch den gegen die Gesamtheit der Verwaltungsräte erhobenen Vorwurf jeder einzelne. und speziell der Kläger als in gleichem Masse schuldig hin- gestellt werden wolle, oder dass notwendig der Vorwurf, wie er erhoben war, auf jeden einzelnen bezogen wer- den musste. Wenn es dem Kläger daran lag, die von den Strafbehörden vorgenommene Scheidung der Ver- waltungsräte in zwei Kategorien auch vor der Oef- fentlichkeit festzustellen, so war das geeignete :Mittel dazu nicht eine Klage wegen Pressinjurie, sondern eine öffentliche Berichtigung der ungenauen Sach- darstellung. Man würde eine gebräuchliche und zur
418 Staatsrecht. Erfüllung ihrer Aufgabe wohl nicht entbehrliche Lizenz der Presse beschneiden, wenn man es zuliesse, dass aus einem allgemein gehaltenen, moralisierenden Schlussatz eines im ganzen nicht zu beanstandenden Artikels ein nicht völlig zntreffender, zu allgemeiner Ausdruck herausgegriffen würde, um daraus einen Angriff auf die Ehre der durch die Ungenauigkeit Be- troffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden andern in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen solchen in dem Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu AS 24 I S. 52 und die Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 1915 i. 5. Burkart gegen Degener, vom 19. Ok- tober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann). . Handelt es sich demnach um eine nach Art. 55 BV erlaubte Meinungsäusserung, so muss das angefoch- tene Urteil schon deshalb aufgehoben werden und braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden. Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften pro- zessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Ober- gerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundes- gerichtlichen Urteils neu zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das ange- fochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni Hl21 aufgehoben. Gerichtsstand. No 55. V. GERICHTSSTAND FOR 55. Urteil. vom 29. Dezember 1921 i. S. Zürcher gegen Zürcher. 419 V~rentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere Instanz angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum Zweck der Beurteilung der Kompetenzfrage an Hand zu nehmen; anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 178 ZUf. lOG. -Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Ge- richtsstandsnorm (Art. 144 ZGB). -Prüfung der Frage des Wohnsitzes der Ehefrau bei Beurteilung der Kompetenz für eine von ihr. erhobene Scheidungsklage. Ist die Ehefrau durch eine nach Art. 169 ZGB getroffene richterliche Ver- fügung aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zurück- zukehren, so steht für den Scheidungsrichter fest, dass sie hisher nicht berechtigt war, vom Ehemann getrennt zu leben. .:1. -Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der Rekursbeklagten verheiratet. Im April 1920 verliess ihn diese und siedelte nach Olten über. Darauf stellte er beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das Gesuch, die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr auf- zufordern. Diese ersuchte ihrerseits um die Bewilligung zum Getrenntleben und um Zusprechung eines Unter- haltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsprozesses. Das Kantonsgericht von Zug erkannte am 9. Juli 1920 : " 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche Aufforderung an die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird im Sinne der Ef!'ägungen (auf Grund von Art. 169 ZGB) entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbeklagten auf Bewilligung zum Getrenntleben und auf Bezahlung
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