BGE 47 I 4
BGE 47 I 4Bge03.11.1920Originalquelle öffnen →
vom bernischen Grossi'1I Rate als juristische Person (Verein im Sinne des Obligationenrechts) anerkannt worden. Im Jahre 1912 hat sie sich mit Genehmigung des Regierungsrates neue Statuten gegeben, aus denen llneh- folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: ,. § ]. Die Gesellschaft bezweckt die Hebung des geistigen und leiblichen Wohls der Einwohner Burg- dorfs. Zu rliest'm Zweckt' 0) gründet und unterhält sie selbständige gt'mein- nützige Anstalten und Institutionen, so gegenwicirtig ... b) unterstützt sie wohltiitigr oder gemeinnützigf', 'on
6 Staatsrecht. anderen Korporationen, Gesellschaften oder Privaten in hiesiger Ortschaft gegründete Anstalten und Einrich- tungen örtlichen Charakters durch finanzielle Betei- ligung und, wo es gewünscht wird, durch persönliche Mitbetätigung. Solche Institutionen sind gegenwärtig ... e) schenkt sie ihre Aufmerksamkeit überhaupt der Aufmunterung und Ausbreitung alles dessen, was gemein- nützig ist und dem allgemeinen Wohle der hiesigen Bevölkerung dient. " (, § 6. Die Hauptversammlung entscheidet über alles dasjenige, was nicht durch die Statuten oder die Regle- mente in die Befugnis der Direktion oder der Kommis- sionen gelegt ist; die nachfolgenden Geschäfte hat sie jedoch als ullübertragbar selbst zu erledigen: i) die Schlussllahme 'über allfälliges Ausdehnen der Gesellschaftstätigkeit auf neue Gebiete. » ., § 18. Die zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke llohvendigeu :\Httel bestehen aus
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Staatsrecht.
sätzlich festgelegten Zweck im Sinne der genannten
gesetzlichen Bestimmungen, sondern sie nennt als ihrell
eigentlichen Zweck in den Statuten die Hebung des
geistigen und leiblichen Wohles der Einwohnerschaft
Burgdorfs,
behält sich jedoch die jetzige wie zukünf-
tige freie 'Vahl der Mittel und Wege hiezu vor. Die
Gesellsc.haft stellt sich also damit auf den Boden des
freien Selbstbestimmungsrechtes ftir ihre Betätigung -
dies jedenfalls insoweit als es ihr in der Hauptkassa-
rechnung Seite 27 aufgeführtes « Vermögen zu freier
Verwendung
» von 139,787 Fr. anbetrifft. Der WIlle, sich
bezüglich
der Verwendung dieses Vermögens bezw. der
Erträgnisse desselben und auch der nicht an besondere
Auflagen geknüpften Zuwendungen
an die Gesellschaft
freie
Hand zu wahren; ist in den Statuten wiederholt
und sehr deutlich kundgegeben, so z. B. in den §§ 6
litt. i, 18 Ziff. 4, 1, litt. a und bund § 20. Und
gerade dieser Umstand ist es, der die Behörde der Grund-
lage beraubt, auf der sie einen dem Gesuche entgegen-
kommenden Entscheid fassen könnte.
Er macht den
Nachweis unmöglich, dass die gemeinnützige
Gesell-
schaft mit ihrem ganzen Vermögen bezw. den Erträg-
nissen aus demselben einem der durch das Gesetz aner-
kannten Zwecke diene. Es mag zugegeben werden, dass
dies mit den sogenannten zweckbestimmten Fonds der
Gesellschaft im Gesamtbetrage YOIl annähernd 420,000
Franken geschieht, und aus diesem Grunde ist bisher
denn auch der Gesellschaft stets für Zuwendungen an
diese Fonds Befreiung yon der Abgabe bewilligt worden.
'Veiter zu gehen, also diese Vergünstigung auch auf
das frei verwendbare Vermögen oder künftige erb-
oder schenkungsweise Anfälle an dasselbe auszudehnen,
ist, wie dargetan, schon durch das Gesetz
selber aus-
geschlossen. Auch ein teilweiser Nachlass kann aus den
angeführten Gründen nicht in Frage kommen. »
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats
hat die Gemeinnützige Gesellschaft von Burgdorf die
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Gleichheit vor dem Gesetz. N0 2.
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die. Rekurrentin als private
gemeinnützige Gesellschaft den Nachweis ihrer Wirk-
samkeit im gemeinen Nutzen erbracht und Anspruch
auf Befreiung von der Erbschaftssteuer habe. Als Be-
schwerdegrund wird Rechtsverweigerung (willkürliche
Auslegung
und Anwendung von Art. 6 Ziff. 5 des Erb-
schaftssteuergesetzes) geltend gemacht.
C. -Der Regierungsrat von Bern hat Abweisung
der Beschwerde beantragt. Er verweist zur Begrün-
dqng im allgemeinen auf die Erwägungen des angefoch-
tenen Entscheides und fügt bei, wie berechtigt die darin
vertretene Auffassung sei, gehe u. a. daraus hervor,
dass die
Rekurrentin dem Verkehrs-und Verschöne-
rungsverein finanzielle
Unterstützung zukommen lasse,
trotzdem diesem der Charakter der Gemeinnützigkeit
und Wohltätigkeit sicher abgesprochen werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
10 Staatsrecht. Unternehmungen, unter Ausschluss der Verfolgung irgendwelcher Erwerbszwecke oder anderer individueller Interessen seiner Mitglieder richtet. Die Auffassung des Regierungsrats, dass diese Unternehmungen· von vorne- herein durch die Statuten individuell genau bestimmt und abgegrenzt sein müssten, um Zuwendungen an den Verein als steuerfrei erscheinen zu lassen, findet im Wort- laut des Gesetzes keinerlei Stütze. Es fehlt dafür auch .an irgend einem vernünftigen inneren Grunde. Der Ge- danke, welcher der Bestimmung des Art. 6, Ziff. 5 zu Grunde liegt, kann wie bei ähnlichen Vorschriften anderer kantonaler Gesetzgebungen nur der sein, das Zustandekommen und Bestehen solcher Unternehmungen zu erleichtern, die, wenn nicht die private Initiative sie. schaffen würde, dem Staate selbst auffallen würden oder an deren Förderung er doch, weil sie dem allge- meinen Nutzen dienen, selbst ein wesentliches Inte- resse hat. Von diesem Standpunkte aus kann es aber für den Staat durchaus glei@hgültig sein, welcher Ver- wendung schliesslich das Vermächtnis entgegengeführt wird, sofern sie nur eine «( gemeinnützige» im Sinne des Gesetzes ist. Es wäre widersinnig und daher will- kürlich die Steuerbefreinung für Zuwendungen an einen Verein, dessen Bestrebungen satzungsgernäss ausschliess- lieh gemeinnützige sind und sein dürfen, zu verweigern, weil die Zuwendung nicht für einen ganz bestimmten Zweck dieser Art erfolgt sei und damit den Erblasser zu zwingen, die Art der Verwendung des Geldes von vorne- herein selbst festzulegen, statt sie dem besseren 'Vissen und Ermessen anderer Personen überlassen zu können. So liegen aber die Dinge hier. Wenn schon die Erblas- serin Anna Lanz an die Einsetzung der Rekurrentin als Erbin keine bestimmten Auflagen geknüpft hat, ist diese doch deshalb in der Art der Verfügung über den Vermögensanfall nicht « frei», sondern durch die Be- stimmungen der Statuten gebunden, wonach die Mittel -der Gesellschaft unter Ausschluss jeder Erwerbsbetäti- I I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 11 gung ausschliesslich zu Unternehmen verwendet werden dürfen, welche der Hebung des leiblichen und geistigen Wohles der' « Einwohner Burgdorfs )) dienen, oder wie § 1 litt. c erläuternd sagt, zur Aufmunterung dessen, was gemeinnützig· ist und demal1 gemeinen Wohle der hiesigen Bevölkerung dient. Damit cha- rakterisiert sich aber die Gesellschaft unzweifelhaft als eine gemeinnützige im Sinne des Gesetzes. Es steht .auch nicht im Belieben der Vereinsorgane, ob sie sich an diese Zwecksetzung halten wollen. Nach Art. 74 ZGB kann eine Unwandlung des Vereinszweckes keinem Mitgliede aufgenötigt werden und gegenüber Vereins- beschlüssen, welche gegen diesen Zweck verstossen, steht jedem Mitgliede das Recht der Klage beim Richter zu (Art. 7;) ebenda). Um trotzdem die Anwendung von Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuergesetzes abzulehnen, kann deshalb die blüsse Vermutung, dass möglicher- weise der Verein das Geld doch zu einer den Satzungen fremden Bestimmung verwenden könnte, nicht aus- reichel1. Sonst könnte dasselbe auch gegenüber einem Verbande geschehen, der sich ausschliesslich die Ver- wirklichung eines einzelnen ganz bestimmten, aner- kanntermassen unter die Vorschrift fallenden Unter- nehmens zum Zwecke gesetzt hat, und es wäre jene iiberhauptillusorisch. Es müssten dafür bestimmte Anhaltspunkte aus dem bisherigen Gebaren des Vereins beigebracht werden können, weshalb denn auch das Gesetz für die Beantwortung der Steuerbefreiungsfrage auf die « Statuten und Rechnungen)) des betreffenden Verbandes, d. h. auf die satzungsgemässe Umschreibung seines Tätigkeitsbereiches und seine tatsächliche bis- herige Geschäftsführung als Grundlagen verweist. Sol- che Tatsachen haben aber hier nicht namhaft gemacht werden können. Der einzige Vorfall, auf den sich der Regierungsrat, nicht im angefochtenen Entscheide, aber nachträglich in der Beschwerdeantwort als Beispiel für die Verwendung von Geldern zu einem nicht gemein-
12 Staatsrecht. nützigeu Zv.;ecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000 Franken an den Verkehrs-und Verschönerungsverein. ist schon deshalb nicht beweisbildend, weil es sich auch hier trotz der Behauptung des Gegenteils augenschein- lich um die Förderung von Bestrebungen -Hebung des Verkehrs, Anlage von 'Vegen u. s. w. -handelt, die im Interesse des allgemeinen \Vohles liegen und die sonst, wenn vielleicht auch nicht ganz in derselben Form, das Gemeinwesen selbst an Hand nehmen müsste. Zudem hat man es dabei mit einer im Vergleich zur ganzen sonstigen Tätigkeit des Vereins so untergeord- neten Summe zu tun, dass sie auch deshalb für die zu entscheidende Frage nicht ernstlich in Betracht zu fallen vermag. Der angefochtene Entscheid lässt sich demnach nicht nach sachlichen Gründen aus dem Ge- setze ableiten, sondenl offenbar nur aus fiskalischen Rücksichten erklären, die bei der Anwendung der streitigen Gesetzbestimmung nach deren ratio keine Rolle spielen dürfen, und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12. Oktober 1920 aufgehoben. 3. Urteil vom 25~ Februar 1921 i. S. Fölmll gegen lIämikon und Regierungsra.t des ltantons Luzern. Steuergesetz mit Rückwirkung. Verletzung des Art. 4 BV ? A. -Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 an, das infolge unbenützten Ablaufs der Referendums- J Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 13 flist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe ermächtigt in § 20 die Gemeinden, den bei der Ver- ttusserung oder Enteignung eines im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerläs gegenüber dem Erwerbspreis mit einer Mehrwertssteuer gemäss den weiterhin aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen zu belegen. Die Steuer ist nach § 30 vom Veräusserer zu bezahlen. § 32 lautet: ( Die Gemeinde kann be- schliessen, dass die vYertzuwachssteuer auch bei Ver- äusserungsgeschäften zur Anwendung komme, welche vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlos- seil worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein Jahr, frühestens aber auf 1. Juli 1919 ausgesprochen werden. )) Am 28. März 1920 beschloss die Gemeinde- versammlung von Hümikon, dass alle seit dem 1. Juli 1919 veräusserten Liegenschaften der \Vertzuwachs- steuer unterliegen solltell. B. -Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter Fölmli, der am 12. September 1919 seine in Hämikon gelegene Liegenschaft an Leodegar Stricher verkauft hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer Wertzuwachssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen be- schwerte sich Fölmli beim Regierungsrat von Luzern, igdem er in erster Linie geltend machte, dass es den Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit und von Treu und Glauben widerspreche. einem Gesetze rück- wirkende Kraft zu geben, wie es in § 32 des Abänderungs- gesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ; sodann wurde auch die Höhe der Steuer beanstandet. Der Regierungs- rat verwarf in seinem Entscheid yom 3. November 1920 den grundsätzlichen Einwand des Beschwerde- führers, weil der Gesetzgeber kompetent gewesen sei, eine Bestirrunung, wie sie § 32 des Ahünderungsge- setzes enthält, zu erlassen und weil er dahlit den Zweck verfolgt habe, allen Versuchen, den, Wirkungen der Steuer sich zum "oraus zu entziehen; entgegenzu- 1 treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates
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