Use of war-profit tax records for cantonal back taxes

BGE 47 I 388Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.03.1921Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Sandoz challenged a Solothurn back-tax assessment that had been derived from documents submitted in federal war-profit tax proceedings. He argued that the material was unusable and that the authorities had arbitrarily imposed a fivefold back-tax demand while improperly shifting the burden of proof. The Federal Court held that the war-tax provision invoked by the appellant did not apply to the war-profit tax and that the secrecy clause did not prevent cantonal tax authorities from using the material for their own taxation purposes. It also found no arbitrariness in the assessment method, as Sandoz was given the chance to prove any error. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 4 BV; use of federal war-profit tax records for cantonal back-tax assessment; scope of Art. 32 of the federal war-tax decree and Art. 14 of the war-profit tax decree. The special rule of Art. 32 BD concerning the war tax, which excludes cantonal back taxes based on the war-tax assessment, is singular and cannot be extended to the war-profit tax in the absence of an analogous provision. The secrecy obligation of Art. 14 BDRK binds tax officials but does not preclude cantonal tax authorities from using officially available material for their own taxation purposes. Where tax evasion is sufficiently established, the authority may provisionally rely on the taxpayer's own statements and permit counterproof as to the amount of the assessment; this does not constitute an unconstitutional reversal of the burden of proof, nor arbitrariness, provided the taxpayer is heard and can contest the calculation (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. t1rteU Tom 9. Dezember 19a1 i. S. Sancloz gegen Solothurn. Kantonale Nachsteuerauflage auf Grund der Ergebnisse der eidgenössischen Kriegsgewinnbesteuerung unter Vor- behalt des Gegenbeweises in Beziehung auf die Höhe der Taxation. Keine Villkür. A. -Am 2. Juli 1919 teilte das Finanzdepartement des Kantons Solothurn dem Fabrikanten Tell Henri Sandoz daselbst mit, es habe in Erfahrung gebracht, dass er in den letzten Jahren sein Vermögen und Ein- kommen dem Staate gegenüber nicht vollständig ver- steuert habe, gemäss 41 des Staatssteuergesetzes seien daher für die in den letzten fünf Jahren hinter- haltenen Steuern die .gesetzlichen Nachzahlungen zu leisten. Es wurde eine ausführliche Nachsteuerberech- nung beigefügt, die einen Betrag von 19,048 Fr. auf- wies, den fünffachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Dem Sandoz wurde eine Frist gesetzt, um eine allfäl- lige Einsprache einzureichen. In einer Eingabe vom
  2. August 1919 bestritt Sandoz zunächst dem Kan- ton grundsätzlich des Recht, die Akten der eidgenös- sischen Steuerverwaltung als Grundlage für eine kan- tonale Nachsteuer beizuziehen; das stehe im Wider- spruch mit Art. 32 des Bundesbeschlusses betreffend die eidg. Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915, der unter der Randbemerkung Wirku'ng auf kantonale Steuern sage: Die Entrichtung der Kriegssteuer bildet kein rechtliches Präjudiz für bisherige oder künftige Steuer- leistungen in den Kantonen. Danach habe das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht zur Grundlage für eine kantonale Nachsteuerforderung benutzt wer- den dürfen. Wenn auch der Bundesratsbeschluss vom
  3. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinn- steuer die Bestimmung des Art. 32 des Bundesbeschlus- ses vom 22. Dezember 1915 nicht ausdrücklich wieder- hole, so sei doch sicher, dass er mit der letzteren Be- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. stimmung nicht in Widerspruch habe treten wollen, wie dies denn auch die allgemeine Auffassung gewe- sen sei. Eventuell wurde die Höhe der Taxationen des Vermögens und des Einkommens in der Nachsteuer- rechnung in verschiedener Beziehung angefochten. Über den letzteren Punkt fanden Verhandlungen zwischen dem Finanzdepartement und dem Vertreter des San- doz statt. Die vom Finanzdepartement verlangte Vor- lage der Geschäftsbücher wurde verweigert. Auf Grund einer Besprechung des Adjunkten des Steuersekreta- riats mit dem Vertreter des Sandoz und des dem Finanz- departement zur Verfügung gestellten Materials wurde dann am 19. April 1921 die Nachsteuertaxation in ver- schiedenen Punkten abgeändert, sodass sich die Steuer- nachforderung auf 15,575 Fr. 25 Cts. ermässigte. In einer neuen Einsprache machte Sandoz wiederum geltend, dass die Nachsteuerforderung widerrechtlich sei, weil dafür das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht habe verwendet werden dürfen, wofür auch auf Art. 14 des Beschlusses betreffend die Kriegsgewinn- steuer (Schweigepflicht der Beamten) verwiesen wurde. Der Regierungsrat von Solothurn setzte mit Beschluss vom 18. Juni 1921 die von Sandoz zu bezahlende Nach- steuer auf den mit der zweiten Rechnung des Finanz- departements verlangten Betrag fest. Zu dessen Ein- sprache äusserte er sich folgendermassen : Die Angabe der Quelle, aus der das Finanzdepartement seine Kenntnis von der unvollständigen Versteuerung geschöpft habe, werde abgelehnt. Art. 32 des Bundesbeschlusses vom
  4. Dezember 1915 betr. die eidg. Kriegssteuer komme nicht in Frage, da bei der Feststellung der N achsteuer- pflicht keine Angaben verwendet worden seien, die aus den Einschätzungsakten für die eidg. Kriegssteuer ersichtlich gewesen wären; dieses Material sei von den kantonalen Behörden als nicht existierend betrachtet worden. Der Bundesratsbeschluss vom 18. Septem- ber 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnsteuer ent-

halte eine ähnliche Bestimmung nicht. Es stehe somit nichts entgegen, dass auf Grund von Kriegsgewinn- steuerabrechnungen oder -Einschätzungen kantonale Nachsteuern bezogen würden. Die in Art. 14 jenes Bundesratsbeschlusses aufgestellte Schweigepflicht der Steuerbeamten bestehe nicht gegenüber den Kantonen, die an der Kriegsgewinnsteuer beteiligt seien und bei deren Erhebung mitzuwirken hätten. Die Taxation sei auf Grund eines selbständigen Verfahrens erfolgt, wie dies immer geübt werde, sie sei auch nicht mehr bestritten. E. -Gegen 9iese Nachsteuerauflage hat sich San- doz rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert. Sie sei, wird geltend gemacht, ohne rechtlich zulässige Begrün- dung erfolgt, indem man einfach dem Rekurrenten, offenbar unter rechtswidriger Verwertung der Ergeb- nisse einer Bundessteuer, eine Nachsteuertaxation vor- gelegt und ihm den Gegenbeweis überlassen habe, was gegen . Art. 4 BV verstosse. Die Ergebnisse der Kriegs- gewinnsteuer hätten, wie in der Einsprache an das kantonale Finanzdepartement ausgeführt worden sei, nicht verwendet werden dürfen. Unrichtig sei, dass die Taxation materiell nicht mehr bestritten gewesen sei; daraus, dass sich der Rekurrent auf Verhandlungen eingelassen habe, könne eine Anerkennung nicht ge- folgert werden. Der angefochtene Beschluss sei auch insofern willkürlich, als die' fünffache Nachsteuer ge- fordert werde. Der Rekurrent habe geltend gemacht, er sei deshalb mit der Einkommenseinschätzung vor- sichtig gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, die Kriegsgewinnsteuer abziehen zu dürfen. Das sei in keiner Weise gewürdigt worden. Die Auferlegung einer mehrfachen Nachsteuer stelle sich als Strafe dar, für die eine Schuld die Voraussetzung sei. Deshalb sei die Sache jedenfalls aus diesem Grunde an den Regierungs- rat zurückzuweisen. Im allgemeinen wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Vögeli gegen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

Solothurn, vom 5. März 1921 (AS 47 I S. 18) verwie- sen; es lägen hier die gleichen Voraussetzungen zur Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vor. C. -Der Regierungsrat von So othurn trägt in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an. Er bringt an, bei Prüfung der Abrechnungen der eidg. Kriegsgewinnsteuer habe sich ergeben, dass Sandoz sein Vermögen und Einkommen dem Kantone gegen- über nicht vollständig versteuert habe. Bei den Kriegs- gewinnsteuerakten lägen Rechnungsabschlüsse des Re- kurrenten, auf Grund deren die Nachsteuerforderung er lOben worden sei. Sandoz sei darüber angehört, und auf Grund der Verhandlungen mit seinem Vertreter sei die Forderung auf den in der zweiten Rechnung festgesetzten Betrag ermässigt worden, worüber dann nähere Angaben gemacht werden. Die Beiziehung der Ergebnisse und Akten der Kriegsgewinnsteuer sei nicht bundesrechtswidrig, und das beobachtete Verfahren verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Die Verhältnisse lägen anders als im Falle Vögeli. Dem Rekurrenten sei der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der N achsteuertaxa- tion eingeräumt worden. Darin liege nichts rechts- widriges, nachdem die Steuerhinterhaltung auf Grund amtlicher Erhebungen festgestellt worden sei. Es werde nicht behauptet, dass die Taxation unrichtig sei. Der Rekurrent habe in dieser Beziehung alle Gelegenheit gehabt, seine Rechte zu wahren. Die Meinung des Rekurrenten, er habe die Kriegsgewinn steuer vom Einkommen abziehen dürfen, sei ein haltloser Vor- wand. Nach solothurnischem Steuerrecht könnten die Steuern vom Bruttoeinkommen nicht abgezogen wer- den. Das gelte auch für die Nachsteuer. Die Replik hält daran fest, dass die Nachsteuer- auflage auf rechtswidriger Grundlage beruhe und dass dem Rekurrenten der Beweis für die Unrichtigkeit auferlegt worden sei, was mit 41 des Staatssteuer- gesetzes in Widerspruch stehe.

392 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie der Regierungsrat in der Antwort berichtet, hat das Finanzdepartement seine Nachsteuerforderung an den Rekurrenten erhoben auf Grund von Bilanzen, die der Rekurrent im Verfahren zur Feststellung der eidg. Kriegsgewinnsteuer eingereicht hatte und aus de- nen sich ohne weiteres ergab, dass derselbe in den letz- ten Jahren sein Vermögen und Einkommen für die kantonale Steuer unrichtig angegeben hatte und dass die auf Grund der Selbsttaxationen erfolgten Einschät- zungen ungenügende waren. Dass in diesem Sinne eine Steuerhinterziehung tatsächlich vorlag, wird denn auch gar nicht bestritten. Wohl aber macht der Re- kurrent geltend, es habe das Material zur Erhebung der eidg. Kriegsgewinnsteuer nicht verwendet werden dürfen, um eine Steuerhinterziehung festzustellen. Das wird aus Art. 32 des Bundesbeschlusses über die Kriegs- steuer gefolgert, aus dem in der Tat geschlossen wer- den kann, dass auf Grund der Erhebung und Ent- richtung der eidg. Kriegssteuer eine kantonale Nach- steuer nicht auferlegt werden dürfe. Allein im Bundes- ratsbeschluss über die Kriegsgewinnsteuer ist eine ähn- liche Bestimmung nicht enthalten. Und es kann keines- wegs als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Regierungsrat daraus den S.chluss ieht, dass jene Be- stimmung im Bundesbeschluss über die Kriegssteuer für die Kriegsgewinnsteuer nicht gelte zumal da sich dieselbe als durchaus singuläre darstellt. Auch die in Art. 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegs- gewinnsteuer den Beamten des Bundes und der Kantone auferlegte Schweigepflicht hinderte die kantonalen Steuerbehörden nicht. von dem ihnen amtlich zu Ge- bote stehenden Material für ihre Zwecke Gebrauch zu machen. Wenn aber so auf einwandfreie Art fent gestellt war, dass Steuern hinterzogen worden waren. so durfte auch mit Bezug auf die Höhe der Nach- Gleichheit vor dem Gesetz. No 52. 393 steuer zunächst auf die unverdächtigen Angaben des Rekurrenten bei der Erhebung der Kriegsgewinn- steuer abgestellt und dem Rekurrenten überlassen werden, die Unrichtigkeit der Taxation darzutun, wo- rauf er denn auch selber eingetreten ist. Es liegt darin nicht sowohl die Überbindung eines Beweises für die Unrichtigkeit der Nachsteuerforderung als die Ge- währung des rechtlichen Gehörs über diese Forderung, durch Zulassung eines Gegenbeweises gegenüber einer vorderhand hinreichend bewiesenen Tatsache. So ist denn auch gegen die Art, wie die Höhe der Nachsteuer fe;;tgesetzt wurde, vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts einzuwenden. Im Falle Vögeli lagen die Ver- hältnisse anders, indem dort die Festsetzung der Nach- steuer auf einer Denunziation und auf blossen Ver- mutungen beruhte. Auch das subjektive Erfordernis der Steuerhinterziehung durfte im vorliegenden Falle ohne Willkür als vorhanden angenommen werden, indem es durchaus unwahrscheinlich ist, dass der Re- kurrent wegen eines Irrtums über die Berechtigung zum Abzug der Kriegsgewinnsteuer seine Selbsttaxa- tionen in dem Masse gekürzt habe, wie es geschehen ist. Da es sich. hiebei um eine offensichtliche Ausrede handelte, brauchte der Regierungsrat sich nicht be- stmders mit dieser Einwendung zu befassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

back taxtax evasionburden of proofconfidentialityarbitrarinesswar-profit taxcantonal taxation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether cantonal back taxes may be based on records from federal war-profit tax proceedings despite federal confidentiality rules and the earlier war-tax provision on no prejudice to cantonal taxes.

Extrahierter Entscheid

The canton could rely on the war-profit tax material; the war-tax provision did not apply by analogy, and the confidentiality rule did not bar cantonal tax authorities from using officially available material.

Extrahierte Begründung

Art. 32 of the federal war-tax decree concerned the war tax and could not be extended to the war-profit tax, where no similar rule existed. Art. 14 on secrecy did not prohibit use of the material by cantonal tax authorities participating in the tax system.

Kernrechtsfrage

Whether the method of fixing the amount of the back taxes was arbitrary or unlawfully shifted the burden of proof.

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness was found. Once tax evasion was sufficiently established, the authorities could provisionally rely on the taxpayer's own figures and allow him to prove any error in the assessment.

Extrahierte Begründung

This was treated as a permissible hearing on an already sufficiently established basis, not as an unlawful reversal of the burden of proof. The taxpayer had been given the opportunity to challenge the calculation and did so.

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