BGE 47 I 388
BGE 47 I 388Bge05.03.1921Originalquelle öffnen →
388 Staatsrecht. 52. t1rteU Tom 9. Dezember 19a1 i. S. Sancloz gegen Solothurn. Kantonale· Nachsteuerauflage auf Grund der Ergebnisse der eidgenössischen Kriegsgewinnbesteuerung unter Vor- behalt des Gegenbeweises in Beziehung auf die Höhe der Taxation. Keine \Villkür. A. -Am 2. Juli 1919 teilte das Finanzdepartement des Kantons Solothurn dem Fabrikanten Tell Henri Sandoz daselbst mit, es habe in Erfahrung gebracht, dass er in den letzten Jahren sein Vermögen und Ein- kommen dem Staate gegenüber nicht vollständig ver- steuert habe, gemäss § 41 des Staatssteuergesetzes seien daher für die in den letzten fünf Jahren hinter- haltenen Steuern die .gesetzlichen Nachzahlungen zu leisten. Es wurde eine ausführliche Nachsteuerberech- nung beigefügt, die einen Betrag von 19,048 Fr. auf- wies, den fünffachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Dem Sandoz wurde eine Frist gesetzt, um eine allfäl-· lige Einsprache einzureichen. In einer Eingabe vom 8. August 1919 bestritt Sandoz zunächst dem Kan- ton grundsätzlich des Recht, die Akten der eidgenös- sischen Steuerverwaltung als Grundlage für eine kan- tonale Nachsteuer beizuziehen; das stehe im Wider- spruch mit Art. 32 des Bundesbeschlusses betreffend die eidg. Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915, der unter der Randbemerkung « Wirku'ng auf kantonale Steuern» sage: « Die Entrichtung der Kriegssteuer bildet kein rechtliches Präjudiz für bisherige oder künftige Steuer- leistungen in den Kantonen. » Danach habe das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht zur Grundlage für eine kantonale Nachsteuerforderung benutzt wer- den dürfen. Wenn auch der Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinn- steuer die Bestimmung des Art. 32 des Bundesbeschlus- ses vom 22. Dezember 1915 nicht ausdrücklich wieder- hole, so sei doch sicher, dass er mit der letzteren Be- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. stimmung nicht in Widerspruch habe treten wollen, wie dies denn auch die allgemeine Auffassung gewe- sen sei. Eventuell wurde die Höhe der Taxationen des Vermögens und des Einkommens in der Nachsteuer- rechnung in verschiedener Beziehung angefochten. Über den letzteren Punkt fanden Verhandlungen zwischen dem Finanzdepartement und dem Vertreter des San- doz statt. Die vom Finanzdepartement verlangte Vor- lage der Geschäftsbücher wurde verweigert. Auf Grund einer Besprechung des Adjunkten des Steuersekreta- riats mit dem Vertreter des Sandoz und des dem Finanz- departement zur Verfügung gestellten Materials wurde dann am 19. April 1921 die Nachsteuertaxation in ver- schiedenen Punkten abgeändert, sodass sich die Steuer- nachforderung auf 15,575 Fr. 25 Cts. ermässigte. In einer neuen Einsprache machte Sandoz wiederum geltend, dass die Nachsteuerforderung widerrechtlich sei, weil dafür das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht habe verwendet werden dürfen, wofür auch auf Art. 14 des Beschlusses betreffend die Kriegsgewinn- steuer (Schweigepflicht der Beamten) verwiesen wurde. Der Regierungsrat von Solothurn setzte mit Beschluss vom 18. Juni 1921 die von Sandoz zu bezahlende Nach- steuer auf den mit der zweiten Rechnung des Finanz- departements verlangten Betrag fest. Zu dessen Ein- sprache äusserte er sich folgendermassen : Die Angabe der Quelle, aus der das Finanzdepartement seine Kenntnis von der unvollständigen Versteuerung geschöpft habe, werde abgelehnt. Art. 32 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1915 betr. die eidg. Kriegssteuer komme nicht in Frage, da bei der Feststellung der N achsteuer- pflicht keine Angaben verwendet worden seien, die aus den Einschätzungsakten für die eidg. Kriegssteuer ersichtlich gewesen wären; dieses Material sei von den kantonalen Behörden als nicht existierend betrachtet worden. Der Bundesratsbeschluss vom 18. Septem- ber 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnsteuer ent-
390 Staatsrecht. halte eine ähnliche Bestimmung nicht. Es stehe somit nichts entgegen, dass auf Grund von Kriegsgewinn- steuerabrechnungen oder -Einschätzungen kantonale • Nachsteuern bezogen würden. Die in Art. 14 jenes Bundesratsbeschlusses aufgestellte Schweigepflicht der Steuerbeamten bestehe nicht gegenüber den Kantonen, die an der Kriegsgewinnsteuer beteiligt seien und bei deren Erhebung mitzuwirken hätten. Die Taxation sei auf Grund eines selbständigen Verfahrens erfolgt, wie dies immer geübt werde, sie sei auch nicht mehr bestritten. E. -Gegen 9iese Nachsteuerauflage hat sich San- doz rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert. Sie sei, wird geltend gemacht, ohne rechtlich zulässige Begrün- dung erfolgt, indem man einfach dem Rekurrenten, offenbar unter rechtswidriger Verwertung der Ergeb- nisse einer Bundessteuer, eine Nachsteuertaxation vor- gelegt und ihm den Gegenbeweis überlassen habe, was gegen . Art. 4 BV verstosse. Die Ergebnisse der Kriegs-· gewinnsteuer hätten, wie in der Einsprache an das kantonale Finanzdepartement ausgeführt worden sei, nicht verwendet werden dürfen. Unrichtig sei, dass die Taxation materiell nicht mehr bestritten gewesen sei; daraus, dass sich der Rekurrent auf Verhandlungen eingelassen habe, könne eine· Anerkennung nicht ge- folgert werden. Der angefochtene Beschluss sei auch insofern willkürlich, als die' fünffache Nachsteuer ge- fordert werde. Der· Rekurrent habe geltend gemacht, er sei deshalb mit der Einkommenseinschätzung vor- sichtig gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, die Kriegsgewinnsteuer abziehen zu dürfen. Das sei in keiner Weise gewürdigt worden. Die Auferlegung einer mehrfachen Nachsteuer stelle sich als Strafe dar, für die eine Schuld die Voraussetzung sei. Deshalb sei die Sache jedenfalls aus diesem Grunde an den Regierungs- rat zurückzuweisen. Im allgemeinen wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Vögeli gegen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 391 Solothurn, vom 5. März 1921 (AS 47 I S. 18) verwie- sen; es lägen hier die gleichen Voraussetzungen zur Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vor. C. -Der Regierungsrat von So]othurn trägt in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an. Er bringt an, bei Prüfung der Abrechnungen der eidg. Kriegsgewinnsteuer habe sich ergeben, dass Sandoz sein Vermögen und Einkommen dem Kantone gegen- über nicht vollständig versteuert habe. Bei den Kriegs- gewinnsteuerakten lägen Rechnungsabschlüsse des Re- kurrenten, auf Grund deren die Nachsteuerforderung er}lOben worden sei. Sandoz sei darüber angehört, und auf Grund der Verhandlungen mit seinem Vertreter sei die Forderung auf den in der zweiten Rechnung festgesetzten Betrag ermässigt worden, worüber dann nähere Angaben gemacht werden. Die Beiziehung der Ergebnisse und Akten der Kriegsgewinnsteuer sei nicht bundesrechtswidrig, und das beobachtete Verfahren verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Die Verhältnisse lägen anders als im Falle Vögeli. Dem Rekurrenten sei der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der N achsteuertaxa- tion eingeräumt worden. Darin liege nichts rechts- widriges, nachdem die Steuerhinterhaltung auf Grund amtlicher Erhebungen festgestellt worden sei. Es werde nicht behauptet, dass die Taxation unrichtig sei. Der Rekurrent habe in dieser Beziehung alle Gelegenheit gehabt, seine Rechte zu wahren. Die Meinung ~des Rekurrenten, er habe die Kriegsgewinn steuer vom Einkommen abziehen dürfen, sei ein haltloser Vor- wand. Nach solothurnischem Steuerrecht könnten die Steuern vom Bruttoeinkommen nicht abgezogen wer- den. Das gelte auch für die Nachsteuer. Die Replik hält daran fest, dass die Nachsteuer- auflage auf rechtswidriger Grundlage beruhe und dass dem Rekurrenten der Beweis für die Unrichtigkeit auferlegt worden sei, was mit § 41 des Staatssteuer- gesetzes in Widerspruch stehe.
392 Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie der Regierungsrat in der Antwort berichtet,
hat das Finanzdepartement seine Nachsteuerforderung
an den Rekurrenten erhoben auf Grund von Bilanzen,
die
der Rekurrent im Verfahren zur Feststellung der
eidg. Kriegsgewinnsteuer eingereicht hatte und aus de-
nen sich ohne weiteres ergab, dass derselbe
in den letz-
ten Jahren sein Vermögen und Einkommen für die
kantonale Steuer unrichtig angegeben
hatte und dass
die
auf Grund der Selbsttaxationen erfolgten Einschät-
zungen ungenügende waren. Dass
in diesem Sinne
eine Steuerhinterziehung tatsächlich
vorlag, wird denn
auch
gar nicht bestritten. Wohl aber macht der Re-
kurrent geltend, es habe das Material zur Erhebung der
eidg. Kriegsgewinnsteuer
nicht verwendet werden dürfen,
um eine Steuerhinterziehung festzustellen. Das wird
aus Art. 32 des Bundesbeschlusses über die Kriegs-
steuer gefolgert, aus dem in der Tat geschlossen wer-
den kann, dass auf Grund der Erhebung
und Ent-
richtung der eidg. Kriegssteuer eine kantonale Nach-
steuer nicht auferlegt werden dürfe. Allein
im Bundes-
ratsbeschluss über die Kriegsgewinnsteuer
ist eine ähn-
liche Bestimmung nicht enthalten. Und es kann keines-
wegs als willkürlich bezeichnet werden, wenn der
Regierungsrat daraus den S.chluss
ieht, dass jene Be-
stimmung
im Bundesbeschluss über die Kriegssteuer
für die Kriegsgewinnsteuer nicht
gelte zumal da sich
dieselbe als durchaus singuläre darstellt. Auch die
in
Art. 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegs-
gewinnsteuer den Beamten des Bundes
und der Kantone
auferlegte Schweigepflicht hinderte die kantonalen
Steuerbehörden nicht. von dem ihnen amtlich zu
Ge-
bote stehenden Material für ihre Zwecke Gebrauch
zu machen. Wenn aber so auf einwandfreie Art fe~t
gestellt war, dass Steuern hinterzogen worden waren.
so durfte auch
mit Bezug auf die Höhe der Nach-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 52. 393
steuer zunächst auf die unverdächtigen Angaben
des Rekurrenten bei
der Erhebung der Kriegsgewinn-
steuer abgestellt und dem Rekurrenten überlassen
werden, die Unrichtigkeit
der Taxation darzutun, wo-
rauf er denn auch selber eingetreten ist. Es liegt darin
nicht sowohl die
Überbindung eines Beweises für die
Unrichtigkeit der Nachsteuerforderung als die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs
über diese Forderung,
durch Zulassung eines Gegenbeweises gegenüber einer
vorderhand hinreichend bewiesenen Tatsache. So
ist
denn auch gegen die Art, wie die Höhe der Nachsteuer
fe;;tgesetzt wurde, vom Standpunkt des Art. 4 BV aus
nichts einzuwenden.
Im Falle Vögeli lagen die Ver-
hältnisse anders, indem dort die· Festsetzung der Nach-
steuer auf einer Denunziation und auf blossen Ver-
mutungen beruhte. Auch das subjektive Erfordernis
der Steuerhinterziehung durfte
im vorliegenden Falle
ohne Willkür als vorhanden angenommen werden,
indem es durchaus unwahrscheinlich
ist, dass der Re-
kurrent wegen eines Irrtums über die Berechtigung
zum Abzug
der Kriegsgewinnsteuer seine Selbsttaxa-
tionen
in dem Masse gekürzt habe, wie es geschehen
ist.
Da es sich. hiebei um eine offensichtliche Ausrede
handelte,
brauchte der Regierungsrat sich nicht be-
stmders mit dieser Einwendung zu befassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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