Art. 4 BV, Art. 58 BV; jurisdiction over a claim for the support of a priest of an incorporated benefice. The characterization of the dispute as one of public ecclesiastical law is not arbitrary where the duty to pay kongrua is connected with the ecclesiastical incorporation and the administration of the benefice property. Such an obligation may be viewed as part of the purpose-bound administration of church property rather than as a private-law burden arising from donation or foundation. A cantonal court does not violate Art. 58 BV merely by declining civil jurisdiction; there is no referral to a spiritual court unless the decision positively assigns competence to ecclesiastical authorities. A change in legal view by the cantonal court does not, without more, amount to unequal treatment or denial of justice.
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Beklagtschaft auszurichten, rückwirkend auf den 23. Februar 1919, d. h. vom Tage an, als der Pfarrer die Pfarrei besorgt. 3. Sollten die Zeitverhältmsse eine weitere Erhöhung der Besoldung rechtfertigen, so werden diesbezüglich alle Rechte gewahrt. 4. Die Beklagtschaft habe dem Pfarrer nebst einer jährlichen Besoldung von 5000 Fr. 30 Ster Holz pro Jahr zu verabfolgen, even- tuell sei dafür der jeweilige Holzpreis zu bezahlen. Das beklagte Stift bestritt in nichteinlässlicher Antwort die Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde und die Zustän- digkeit der bürgerlichen Gerichte, letzteres mit der Begründung, dass es sich um ein öffentlich-recht- liches Verhältnis handle, hinsichtlich dessen nach luzernischem Staatskirchenrecht die Parteien der Gerichtsbarkeit des Bischofs unterständen. Das Amts- gericht Sursee verwies die Einrede mangelnder Aktiv- legitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf in das ein- lässliche Verfahren; die Inkompetenzeinrede wies es ab, indem es annahm, im Streite liege ein privatrecht- licher Leistungsanspruch, der nach den Regeln über die Schenkung mit Auflage oder über die Stiftung zu beurteilen sei. Das beklagte Stift zog die Sache an das Obergericht weiter. Dieses bestätigte den erstinstanz- lichen Entscheid mit Bezug am die Einrede mangeln- der Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf, erklärte dagegen die Unznständigkeitseinrede als be- gründet und das Amtsgericht Sursee zur Beurteilung der Klage als sachlich nicht zuständig, sodass sich die beklagte Partei auf die Klage nicht einzulassen habe. Es handle sich, so wird im wesentlichen in eingehen- den, in der Hauptsache auf wissenschaftliche Werke über Kirchenrecht sich stützenden Erörterungen aus- geführt, um den Anspruch des Pfarrers von Hoch- dorf auf die Kongrua, die ihm das Stift Münster als Inhaber der Pfründe schulde. Dieses Verhältnis werde durch das Kirchenrecht beherrscht, das öffentlich- rechtlichen Charakter habe und jedenfalls soweit gel- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
ten müsse, als nicht staatliche Interessen dies aus- schlössen. Nun beSChäftigte sich das staatliche Recht mit diesem Verhältnis nicht; dessen Natur sei daher nach Kirchenrecht zu bestimmen. Danach sei die sogenannte Inkorporation ein auf kirchenhoheitlicher Anordnung beruhender Vorgang, wodurch die mit einem kirchlichen Amt verbundenen Benefizien auf einen andern Träger übergingen. Es sei ein Akt der kirchlichen Verwaltung. mit dem die Auflage der Ausrichtung der Kongrua verknüpft sei. Der Inhalt und Umfang der letztem könne nur aus jener kirchenhoheitlichen Verfügung heraus bestimmt werden ; das bürgerliche .. Recht biete dafür keine Handhabe. Rechte und Pflichten des Pfar- rers und des Stiftes an dem inkorporierten Beneficium würden überhaupt nicht durch das Privatrecht be- stimmt, und Pfarrer und Stift stünden sich dabei nicht als gleichberechtigt gegenüber. Vielmehr gründe sich der Anspruch des Pfarrers auf die Kongrua auf die durch den Bischof vorgenommene Verleihung des Pfarr- amtes, auf die Innehabung desselben und die Aus- übung der darin eingeschlossenen Funktionen, sowie auf die Stellung des Pfarrers als geweihter Träger kirch- licher Gewalt; er sei ein Ausfluss, eine Auswirkung der kirchlichen Verleihung und der Innehabung und Ausübung des Amtes. Der Anspruch habe danach kirchenrechtliche und publizistische Natur. Er gehöre nach Kirchenrecht in die kirchliche Jurisdiktion, was wiederum bestätige, dass man es nicht mit einem privatrechtlichen Verhältnis zu tun habe. Ein Streit darüber sei somit keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von 25 der luzernischen Gerichtsorganisation und von 1 und 6 der Zivilprozessordnung, und die Zivilgerichte seien zu dessen Beurteilung nicht zustän- dig. Es würden auch nicht etwa durch besondere staat- liche Anordnung derartige Streitsachen dem Zivilrich- ter zugewiesen. Die Frage, wer für die Entscheidung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsstrei- AS 47 I -1921
tigkeit zuständig sei, ob die kirchlichen Instanzen allein oder diese im Verein mit den staatlichen Ver- waltungsbehörden oder auch letztere allein (nach 235 des Organisationsgesetzes und dem Reglement über die Vermögensverwaltung des Chorherrenstiftes von Beromünster) sei im gegenwärtigen Verfahren und über- haupt vom Zivilrichter nicht zu entscheiden. C. -Auf eine von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffene zivilrechtliehe Beschwerde ist das Bundes- gericht nicht eingetreten, weil der Streit, wenn über- haupt Privatrecht zur Anwendung komme, nach dem frühem kantonalen Rechte zu entscheiden wäre. D. -Neben der zivilrechtlichen haben die Kläger gegen das obergerichtliche Urteil eventuell auch staats- rechtliche Beschwerde .erhoben mit dem Antrag, das- selbe sei aufzuheben und zu erkennen, dass sich die Beklagtschaft auf die Klage einzulassen habe, eventuell wolle das Bundesgericht bestimmen, wer in Sachen zuständig sei. Das Obergericht, so wird vorgebracht und ausgeführt, habe übersehen, dass es zwei Arten von Inkorporationen gebe, eine vollständige mit Ueber- gang von Amt und Beneficium, und eine unvollständige, bei der nur das Beneficium übergehe. Hier handle es sich um eine unvollständige Inkorporation, so zwar, dass dem Stift nur die bisherige Dotation der Pfründe überwiesen worden sei, mit der Belastung, den Pfarrer zu unterhalten. Das sei eine' Schenkung mit einer Auf- lage, also ein privatrechtlicher Vorgang, über dessen Bedeutung und Inhalt die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Die Ablehnung der Zuständigkeit durch das Obergericht enthalte daher eine Rechtsverweigerung. Es liege aber auch eine Verletzung von Art. 58 BV vor. In einer Streitsache der Stadt Luzern gegen die Kirchen- verwaltung betreffend die Besoldung des Kaplans der St. Peterskapelle habe das Obergericht auch geurteilt; allerdings sei die Kompetenzeinrede damals nicht er- hoben worden. I i Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I ;I Gleichheit vor dem Gesetz. No 51.
hörden als zur Entscheidung berufen angesehen wer- den können. Von einer Verletzung des Art. 58 BV nach der gedachten Richtung kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb es sich erübrigt zu untersuchen, ob die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit auch die Fälle erfasse, in denen um ein geistliches Beneficium gestritten wird, und ob und von wem das Bundesgericht wegen Missachtung der betreffenden Verfassungsbe- stimmung angerufen werden kann. Diese Fragen böten sich erst, wenn die kantonalen Administrativbehörden sich zur Beurteilung des erhobenen Anspruchs ebenfalls für unzuständig erklären und auch ihrerseits dem Bi- schof die Entscheidungsbefugnis zuweisen sollten. Auch dann wäre übrigens wohl zunächst der Grosse Rat als Kompetenzkonflikts-und Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltung und die Rechtspflege (Art. 18 Abs. 2 uhd Art. 51 Abs. 2 KV) anzugehen, um feststellen zu lassen, ob nicht die luzernischen Gerichte oder Ver- waltungsbehörden und welche verpflichtet seien, die Klage an die Hand zu nehmen, und erst wenn auch er sich für die Zuständigkeit des Bischofs ausgespro- chen hätte, könnte die Anrufung des Bundesgerichts aus dem Gesichtspunkte der Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Frage kommen. Aus diesen Gründen is't auch auf das Begehren, das Bundesgericht m.öge bestimmen, welche Behörde in Sachen zuständig sei, jedenfalls zur Zeit nicht einzutreten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen.