BGE 47 I 380
BGE 47 I 380Bge28.01.1913Originalquelle öffnen →
:.ISO Staatsrecht. 51. trrteil vom 18. November 19m. i. S. Pfarrgemeinde . llochdorf und Estermann gegen Luzern Obergericht. Anspruch des Pfarrers einer inkorporierten Pfründe gegen das Stift auf Ausrichtung der Kongrua, bezw. Streit über den Umfang dieser. Unzuständigkeitsentscheid der kan- tonalen Gerichte wegen öffentlich-rechtlicher Natur des Streites. Anfechtung aus Art. 4 B V wegen 'Willkür und aus Art. 58 BV (Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit), soweit damit die Entscheidung den kirchlichen Behörden (Bischof) zugewiesen werden solle. A. -:Mit Urkunde vom 30. Dezember 1302 übergab der damals für den Sprengel zuständige Bischof von Konstanz (Heinrich von Klingenberg) auf dringendes Ersuchen der Stiftsherren des Kollegiatsstiftes Bero- münster « an deren Tisch II die Kirche von Hochdorf zu Besitz und Habe in dem Sinne, dass die sämtJichen Einkünfte (Zehnten etc.) der Pfarrkirche von Hochdorf für alle Zukunft den Chorherren zur freien Nutzung als Pfrundeinkommen dienen sollen, « jedoch ohne Nachteil unserer und Unserer Nachkommen von Amtes- wegen zukommenden Rechten, auch mit dem Vor- behalt, dass genannter Propst und Kapitel der Kirche von Münster für die Seelsorge der Pfarrei, so oft sie ledig wird, uns einen geeigneten Priester präsentieren, um ihn für jene Kirche zu inyestieren, und ferner, dass sie ihm eine so hinreichende Kompetenz aus dem Ein- kommen genannter Pfarrei zukommen lassen, dass er die Gastfreundschaft üben, standesgemäss leben und alle Rechtspflichten gegen uns und unsern Archidiakon, wie auch alle andern der Kirche überbundenen Lasten zu erfüllen vermag» (deutsche Uebersetzung der lateinischen Originalurkunde in N. Estermanns Geschichte der alten Pfarrei Hochdorf, Luzern 1891. S. 13 f.). Infolge dieser « Inkorporation» und dei" damit überbundenen Ver- pflichtungen hat das Stift YIünster bis zum heutigen Tag dem jeweiligen Pfarrer von Hochdorf das Ein- Gleichheit vor dem GeSetz. N° 51. 381 kommen ausgerichtet. Durch « Pfrundbrief») vom 4. ~Iürz 1884 wurde dasselbe auf 2490 Fr. an bar und 30 Ster Brennholz (150 Fr.) festgesetzt, Haus und Garten nicht eingerechnet. Heute bezieht der Pfarrer VOll Hoch- dorf eine Barbesoldung VOll 3600 Fr. Da sie infolge der (lurch den \Veltkrieg und seine Nachwirkungen geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend wurde, versuchte der Pfarrer auf gütlichem Wege vom Stilt Münster eine angemessene Erhöhung zu erwir- ken, jedoch ohne Erfolg, indem das Stift gegenüber dem Ansinnen und einer es unterstützenden Inter- vention des Bischofs von Basel den Standpunkt ein- nahm. dass mit Rücksicht auf die Vergrösserung von Hochdorf auch die Pfarrgemeinde Hochdorf an die Besoldung ihres Pfarrers beizutragen habe und die Finanzlage des Stiftes ihm nicht erlaube, die Besol- dung ausschliesslich aus seinem Vermögen den Ver- hältnissen entsprechend zu erhöhen. In einem Schrei- ben vom 4. Dezember 1919 spmch sich deshalb der bi- schöfliche Kanzler gegenüber dem Kirchenrat von Hoch- dorf dahin aus, dass es: « unter diesen Umständen von Nöten sein werde, die Besoldungspflicht des löb- lichen Stiftes Beromünster durch den Zivilrichter austragen und entscheiden zu lassen, an Hand und aM Grund der Stiftungsurkunden und nach Mass- gabe von Recht und Billigkeit. Wir können und wol- len Sie darum VOll der Einleitung einer Klage nicht abhalten. » B. -Daraufhin erhoben die Pfarrgemeinde Hoch- dorf und Pfarrer Estermann daselbst gegen das Stift Münster vor Amtsgericht Sursee Klage mit den Be- gehren: ({ 1. Die Beklagtschaft sei verpflichtet, die Besoldung des Pfarrers von Hochdorf gemäss Urkunde vom Jahre 1302, sowie nach Herkommen und Ge- wohnheit zu tragen und es sei daher: 2. Die Besol- dung des Pfarrers von Hochdorf mit Rücksicht auf die heutige Zeitlage pro Jahr auf 5000 Fr. in bar von der
332 Staatsrecht. Beklagtschaft auszurichten, rückwirkend auf den 23. Februar 1919, d. h. vom Tage an, als der Pfarrer die Pfarrei besorgt. 3. Sollten die Zeitverhältmsse eine weitere Erhöhung der Besoldung rechtfertigen, so werden diesbezüglich alle Rechte gewahrt. 4. Die Beklagtschaft habe dem Pfarrer nebst einer jährlichen Besoldung von 5000 Fr. 30 Ster Holz pro Jahr zu verabfolgen, even- tuell sei dafür der jeweilige Holzpreis zu bezahlen.» Das beklagte Stift bestritt in nichteinlässlicher Antwort die Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde und die Zustän- digkeit der bürgerlichen Gerichte, letzteres mit der Begründung, dass es sich um ein öffentlich-recht- liches Verhältnis handle, hinsichtlich dessen nach luzernischem Staatskirchenrecht die Parteien der Gerichtsbarkeit des Bischofs unterständen. Das Amts- gericht Sursee verwies die Einrede mangelnder Aktiv- legitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf in das ein- lässliche Verfahren; die Inkompetenzeinrede wies es ab, indem es annahm, im Streite liege ein privatrecht- licher Leistungsanspruch, der nach den Regeln über die Schenkung mit Auflage oder über die Stiftung zu beurteilen sei. Das beklagte Stift zog die Sache an das Obergericht weiter. Dieses bestätigte den erstinstanz- lichen Entscheid mit Bezug am die Einrede mangeln- der Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf, erklärte dagegen die Unznständigkeitseinrede als be- gründet und das Amtsgericht Sursee zur Beurteilung der Klage als sachlich nicht zuständig, sodass sich die beklagte Partei auf die Klage nicht einzulassen habe. Es handle sich, so wird im wesentlichen in eingehen- den, in der Hauptsache auf wissenschaftliche Werke über Kirchenrecht sich stützenden Erörterungen aus- geführt, um den Anspruch des Pfarrers von Hoch- dorf auf die Kongrua, die ihm das Stift Münster als Inhaber der Pfründe schulde. Dieses Verhältnis werde durch das Kirchenrecht beherrscht, das öffentlich- rechtlichen Charakter habe und jedenfalls soweit gel- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 383 ten müsse, als nicht staatliche Interessen dies aus- schlössen. Nun beSChäftigte sich das staatliche Recht mit diesem Verhältnis nicht; dessen Natur sei daher nach Kirchenrecht zu bestimmen. Danach sei die sogenannte Inkorporation ein auf kirchenhoheitlicher Anordnung beruhender Vorgang, wodurch die mit einem kirchlichen Amt verbundenen Benefizien auf einen andern Träger übergingen. Es sei ein Akt der kirchlichen Verwaltung. mit dem die Auflage der Ausrichtung der Kongrua verknüpft sei. Der Inhalt und Umfang der letztem könne nur aus jener kirchenhoheitlichen Verfügung heraus bestimmt werden ; das bürgerliche .. Recht biete dafür keine Handhabe. Rechte und Pflichten des Pfar- rers und des Stiftes an dem inkorporierten Beneficium würden überhaupt nicht durch das Privatrecht be- stimmt, und Pfarrer und Stift stünden sich dabei nicht als gleichberechtigt gegenüber. Vielmehr gründe sich der Anspruch des Pfarrers auf die Kongrua auf die durch den Bischof vorgenommene Verleihung des Pfarr- amtes, auf die Innehabung desselben und die Aus- übung der darin eingeschlossenen Funktionen, sowie auf die Stellung des Pfarrers als geweihter Träger kirch- licher Gewalt; er sei ein Ausfluss, eine Auswirkung der kirchlichen Verleihung und der Innehabung und Ausübung des Amtes. Der Anspruch habe danach kirchenrechtliche und publizistische Natur. Er gehöre nach Kirchenrecht in die kirchliche Jurisdiktion, was wiederum bestätige, dass man es nicht mit einem privatrechtlichen Verhältnis zu tun habe. Ein Streit darüber sei somit keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 25 der luzernischen Gerichtsorganisation und von §§ 1 und 6 der Zivilprozessordnung, und die Zivilgerichte seien zu dessen Beurteilung nicht zustän- dig. Es würden auch nicht etwa durch besondere staat- liche Anordnung derartige Streitsachen dem Zivilrich- ter zugewiesen. Die Frage, wer für die Entscheidung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsstrei- AS 47 I -1921
384 Staatsrecht. tigkeit zuständig sei, ob die kirchlichen Instanzen allein oder diese im Verein mit den staatlichen Ver- waltungsbehörden oder auch letztere allein (nach § 235 des Organisationsgesetzes und dem Reglement über die Vermögensverwaltung des Chorherrenstiftes von Beromünster) sei im gegenwärtigen Verfahren und über- haupt vom Zivilrichter nicht zu entscheiden. C. -Auf eine von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffene zivilrechtliehe Beschwerde ist das Bundes- gericht nicht eingetreten, weil der Streit, wenn über- haupt Privatrecht zur Anwendung komme, nach dem frühem kantonalen Rechte zu entscheiden wäre. D. -Neben der zivilrechtlichen haben die Kläger gegen das obergerichtliche Urteil eventuell auch staats- rechtliche Beschwerde .erhoben mit dem Antrag, das- selbe sei aufzuheben und zu erkennen, dass sich die Beklagtschaft auf die Klage einzulassen habe, eventuell wolle das Bundesgericht bestimmen, wer in Sachen zuständig sei. Das Obergericht, so wird vorgebracht und ausgeführt, habe übersehen, dass es zwei Arten von Inkorporationen gebe, eine vollständige mit Ueber- gang von Amt und Beneficium, und eine unvollständige, bei der nur das Beneficium übergehe. Hier handle es sich um eine unvollständige Inkorporation, so zwar, dass dem Stift nur die bisherige Dotation der Pfründe überwiesen worden sei, mit der Belastung, den Pfarrer zu unterhalten. Das sei eine' Schenkung mit einer Auf- lage, also ein privatrechtlicher Vorgang, über dessen Bedeutung und Inhalt die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Die Ablehnung der Zuständigkeit durch das Obergericht enthalte daher eine Rechtsverweigerung. Es liege aber auch eine Verletzung von Art. 58 BV vor. In einer Streitsache der Stadt Luzern gegen die Kirchen- verwaltung betreffend die Besoldung des Kaplans der St. Peterskapelle habe das Obergericht auch geurteilt; allerdings sei die Kompetenzeinrede damals nicht er- hoben worden. I i Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51- 385 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
386 Staatsrecht. waltung des inkorporierten Kirchengutes. Nach den Rekurrenten hätte sich das Obergericht insofern geirrt, als es übersehen habe, dass die Inkorporation der Kirche von Hochdorf nur eine unvollständige gewesen sei. Läge aber auch ein solcher Irrtum vor, so würde er noch keine Rechtsverweigerung bedeuten, da diese Verhältnisse nicht ohne weiteres klar liegen und übri- gens nicht recht verständlich ist, wieso der Anspruch bei der unvollständigen Inkorporation eine andere Natur haben sollte als bei der vollständigen. Es braucht ferner nicht festgestellt zu werden, ob der frühere Fall, in dem das Obtrgericht die Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte anders beantwortet haben soll, recht- lich gleich lag, wie der heutige .. Abgesehen davon, dass damals, wie die Rekurrenten selbst anführen, die Un- zuständigkeitseinrede nicht erhoben worden war, darf in solchen Fragen ein Wechsel der Rechtsauffassung nicht einer unzulässigen ungleichen Behandlung gleich- geachtet werden, hier um so weniger, als das Urteil, wie die Erwägungen zeigen, auf einer sehr eingehenden und gewissenhaften Prüfung der Frage beruht. 2. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 BV stützt sich, soweit sie nicht mit derjenigen wegen Verletzung von Art. 4 BV zus~mmenfällt, darauf, dass die Rekurrenten durch das Urteil vor ein geistliches Gericht gewiesen würden. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Das Obergericht konnte und wollte nicht den Bischo.f als zuständig erklären, und wenn auch seine Erwägungen erkennen lassen, dass es den Streit als der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstehend an- sieht, so beruht doch sein, die eigene Gerichtsbarkeit ablehnender Entscheid nicht auf der positiven Annahme der Zuständigkeit des Bischofs, sondern auf der nega-· tiven Feststellung der Unzuständigkeit der Zivilgerichte wie denn in den Erwägungen, die Frage, wer zuständig sei, offen gelassen und insbesondere auch darauf hin- gewiesen ist, dass die kantonalen Administrativbe- -[ I ;I Gleichheit vor dem Gesetz. No 51. 387 hörden als zur Entscheidung berufen angesehen wer- den können. Von einer Verletzung des Art. 58 BV nach der gedachten Richtung kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb es sich erübrigt zu untersuchen, ob die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit auch die Fälle erfasse, in denen um ein geistliches Beneficium gestritten wird, und ob und von wem das Bundesgericht wegen Missachtung der betreffenden Verfassungsbe- stimmung angerufen werden kann. Diese Fragen böten sich erst, wenn die kantonalen Administrativbehörden sich zur Beurteilung des erhobenen Anspruchs ebenfalls für unzuständig erklären und auch ihrerseits dem Bi- schof die Entscheidungsbefugnis zuweisen sollten. Auch dann wäre übrigens wohl zunächst der Grosse Rat als Kompetenzkonflikts-und Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltung und die Rechtspflege (Art. 18 Abs. 2 uhd Art. 51 Abs. 2 KV) anzugehen, um feststellen zu lassen, ob nicht die luzernischen Gerichte oder Ver- waltungsbehörden und welche verpflichtet seien, die Klage an die Hand zu nehmen, und erst wenn auch er sich für die Zuständigkeit des Bischofs ausgespro- chen hätte, könnte die Anrufung des Bundesgerichts aus dem Gesichtspunkte der Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Frage kommen. Aus diesen Gründen is't auch auf das Begehren, das Bundesgericht m.öge bestimmen, welche Behörde in Sachen zuständig sei, jedenfalls zur Zeit nicht einzutreten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen.
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