Jurisdiction over parish benefice support claim

BGE 47 I 380Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.01.1913Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parish of Hochdorf and its priest sought an order that Stift Münster provide increased annual support under the historical incorporation of the parish benefice. The Lucerne district court had found jurisdiction, but the cantonal appellate court held the matter to be one of public ecclesiastical law and declined civil jurisdiction. The Federal Court rejected the constitutional complaint: the characterization as non-private law was not arbitrary, and the judgment did not violate Art. 58 BV because it did not assign the case to the bishop, but merely denied civil-court competence.

Omnilex-Regeste

Art. 4 BV, Art. 58 BV; jurisdiction over a claim for the support of a priest of an incorporated benefice. The characterization of the dispute as one of public ecclesiastical law is not arbitrary where the duty to pay kongrua is connected with the ecclesiastical incorporation and the administration of the benefice property. Such an obligation may be viewed as part of the purpose-bound administration of church property rather than as a private-law burden arising from donation or foundation. A cantonal court does not violate Art. 58 BV merely by declining civil jurisdiction; there is no referral to a spiritual court unless the decision positively assigns competence to ecclesiastical authorities. A change in legal view by the cantonal court does not, without more, amount to unequal treatment or denial of justice.

Gesamter Gesetzestext

:.ISO

  1. trrteil vom 18. November 19m. i. S. Pfarrgemeinde . llochdorf und Estermann gegen Luzern Obergericht. Anspruch des Pfarrers einer inkorporierten Pfründe gegen das Stift auf Ausrichtung der Kongrua, bezw. Streit über den Umfang dieser. Unzuständigkeitsentscheid der kan- tonalen Gerichte wegen öffentlich-rechtlicher Natur des Streites. Anfechtung aus Art. 4 B V wegen 'Willkür und aus Art. 58 BV (Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit), soweit damit die Entscheidung den kirchlichen Behörden (Bischof) zugewiesen werden solle. A. -:Mit Urkunde vom 30. Dezember 1302 übergab der damals für den Sprengel zuständige Bischof von Konstanz (Heinrich von Klingenberg) auf dringendes Ersuchen der Stiftsherren des Kollegiatsstiftes Bero- münster an deren Tisch II die Kirche von Hochdorf zu Besitz und Habe in dem Sinne, dass die sämtJichen Einkünfte (Zehnten etc.) der Pfarrkirche von Hochdorf für alle Zukunft den Chorherren zur freien Nutzung als Pfrundeinkommen dienen sollen, jedoch ohne Nachteil unserer und Unserer Nachkommen von Amtes- wegen zukommenden Rechten, auch mit dem Vor- behalt, dass genannter Propst und Kapitel der Kirche von Münster für die Seelsorge der Pfarrei, so oft sie ledig wird, uns einen geeigneten Priester präsentieren, um ihn für jene Kirche zu inyestieren, und ferner, dass sie ihm eine so hinreichende Kompetenz aus dem Ein- kommen genannter Pfarrei zukommen lassen, dass er die Gastfreundschaft üben, standesgemäss leben und alle Rechtspflichten gegen uns und unsern Archidiakon, wie auch alle andern der Kirche überbundenen Lasten zu erfüllen vermag (deutsche Uebersetzung der lateinischen Originalurkunde in N. Estermanns Geschichte der alten Pfarrei Hochdorf, Luzern 1891. S. 13 f.). Infolge dieser Inkorporation und dei" damit überbundenen Ver- pflichtungen hat das Stift YIünster bis zum heutigen Tag dem jeweiligen Pfarrer von Hochdorf das Ein- Gleichheit vor dem GeSetz. N° 51. 381 kommen ausgerichtet. Durch Pfrundbrief ) vom 4. Iürz 1884 wurde dasselbe auf 2490 Fr. an bar und 30 Ster Brennholz (150 Fr.) festgesetzt, Haus und Garten nicht eingerechnet. Heute bezieht der Pfarrer VOll Hoch- dorf eine Barbesoldung VOll 3600 Fr. Da sie infolge der (lurch den Veltkrieg und seine Nachwirkungen geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend wurde, versuchte der Pfarrer auf gütlichem Wege vom Stilt Münster eine angemessene Erhöhung zu erwir- ken, jedoch ohne Erfolg, indem das Stift gegenüber dem Ansinnen und einer es unterstützenden Inter- vention des Bischofs von Basel den Standpunkt ein- nahm. dass mit Rücksicht auf die Vergrösserung von Hochdorf auch die Pfarrgemeinde Hochdorf an die Besoldung ihres Pfarrers beizutragen habe und die Finanzlage des Stiftes ihm nicht erlaube, die Besol- dung ausschliesslich aus seinem Vermögen den Ver- hältnissen entsprechend zu erhöhen. In einem Schrei- ben vom 4. Dezember 1919 spmch sich deshalb der bi- schöfliche Kanzler gegenüber dem Kirchenrat von Hoch- dorf dahin aus, dass es: unter diesen Umständen von Nöten sein werde, die Besoldungspflicht des löb- lichen Stiftes Beromünster durch den Zivilrichter austragen und entscheiden zu lassen, an Hand und aM Grund der Stiftungsurkunden und nach Mass- gabe von Recht und Billigkeit. Wir können und wol- len Sie darum VOll der Einleitung einer Klage nicht abhalten. B. -Daraufhin erhoben die Pfarrgemeinde Hoch- dorf und Pfarrer Estermann daselbst gegen das Stift Münster vor Amtsgericht Sursee Klage mit den Be- gehren: ( 1. Die Beklagtschaft sei verpflichtet, die Besoldung des Pfarrers von Hochdorf gemäss Urkunde vom Jahre 1302, sowie nach Herkommen und Ge- wohnheit zu tragen und es sei daher: 2. Die Besol- dung des Pfarrers von Hochdorf mit Rücksicht auf die heutige Zeitlage pro Jahr auf 5000 Fr. in bar von der

Beklagtschaft auszurichten, rückwirkend auf den 23. Februar 1919, d. h. vom Tage an, als der Pfarrer die Pfarrei besorgt. 3. Sollten die Zeitverhältmsse eine weitere Erhöhung der Besoldung rechtfertigen, so werden diesbezüglich alle Rechte gewahrt. 4. Die Beklagtschaft habe dem Pfarrer nebst einer jährlichen Besoldung von 5000 Fr. 30 Ster Holz pro Jahr zu verabfolgen, even- tuell sei dafür der jeweilige Holzpreis zu bezahlen. Das beklagte Stift bestritt in nichteinlässlicher Antwort die Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde und die Zustän- digkeit der bürgerlichen Gerichte, letzteres mit der Begründung, dass es sich um ein öffentlich-recht- liches Verhältnis handle, hinsichtlich dessen nach luzernischem Staatskirchenrecht die Parteien der Gerichtsbarkeit des Bischofs unterständen. Das Amts- gericht Sursee verwies die Einrede mangelnder Aktiv- legitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf in das ein- lässliche Verfahren; die Inkompetenzeinrede wies es ab, indem es annahm, im Streite liege ein privatrecht- licher Leistungsanspruch, der nach den Regeln über die Schenkung mit Auflage oder über die Stiftung zu beurteilen sei. Das beklagte Stift zog die Sache an das Obergericht weiter. Dieses bestätigte den erstinstanz- lichen Entscheid mit Bezug am die Einrede mangeln- der Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf, erklärte dagegen die Unznständigkeitseinrede als be- gründet und das Amtsgericht Sursee zur Beurteilung der Klage als sachlich nicht zuständig, sodass sich die beklagte Partei auf die Klage nicht einzulassen habe. Es handle sich, so wird im wesentlichen in eingehen- den, in der Hauptsache auf wissenschaftliche Werke über Kirchenrecht sich stützenden Erörterungen aus- geführt, um den Anspruch des Pfarrers von Hoch- dorf auf die Kongrua, die ihm das Stift Münster als Inhaber der Pfründe schulde. Dieses Verhältnis werde durch das Kirchenrecht beherrscht, das öffentlich- rechtlichen Charakter habe und jedenfalls soweit gel- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

ten müsse, als nicht staatliche Interessen dies aus- schlössen. Nun beSChäftigte sich das staatliche Recht mit diesem Verhältnis nicht; dessen Natur sei daher nach Kirchenrecht zu bestimmen. Danach sei die sogenannte Inkorporation ein auf kirchenhoheitlicher Anordnung beruhender Vorgang, wodurch die mit einem kirchlichen Amt verbundenen Benefizien auf einen andern Träger übergingen. Es sei ein Akt der kirchlichen Verwaltung. mit dem die Auflage der Ausrichtung der Kongrua verknüpft sei. Der Inhalt und Umfang der letztem könne nur aus jener kirchenhoheitlichen Verfügung heraus bestimmt werden ; das bürgerliche .. Recht biete dafür keine Handhabe. Rechte und Pflichten des Pfar- rers und des Stiftes an dem inkorporierten Beneficium würden überhaupt nicht durch das Privatrecht be- stimmt, und Pfarrer und Stift stünden sich dabei nicht als gleichberechtigt gegenüber. Vielmehr gründe sich der Anspruch des Pfarrers auf die Kongrua auf die durch den Bischof vorgenommene Verleihung des Pfarr- amtes, auf die Innehabung desselben und die Aus- übung der darin eingeschlossenen Funktionen, sowie auf die Stellung des Pfarrers als geweihter Träger kirch- licher Gewalt; er sei ein Ausfluss, eine Auswirkung der kirchlichen Verleihung und der Innehabung und Ausübung des Amtes. Der Anspruch habe danach kirchenrechtliche und publizistische Natur. Er gehöre nach Kirchenrecht in die kirchliche Jurisdiktion, was wiederum bestätige, dass man es nicht mit einem privatrechtlichen Verhältnis zu tun habe. Ein Streit darüber sei somit keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von 25 der luzernischen Gerichtsorganisation und von 1 und 6 der Zivilprozessordnung, und die Zivilgerichte seien zu dessen Beurteilung nicht zustän- dig. Es würden auch nicht etwa durch besondere staat- liche Anordnung derartige Streitsachen dem Zivilrich- ter zugewiesen. Die Frage, wer für die Entscheidung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsstrei- AS 47 I -1921

tigkeit zuständig sei, ob die kirchlichen Instanzen allein oder diese im Verein mit den staatlichen Ver- waltungsbehörden oder auch letztere allein (nach 235 des Organisationsgesetzes und dem Reglement über die Vermögensverwaltung des Chorherrenstiftes von Beromünster) sei im gegenwärtigen Verfahren und über- haupt vom Zivilrichter nicht zu entscheiden. C. -Auf eine von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffene zivilrechtliehe Beschwerde ist das Bundes- gericht nicht eingetreten, weil der Streit, wenn über- haupt Privatrecht zur Anwendung komme, nach dem frühem kantonalen Rechte zu entscheiden wäre. D. -Neben der zivilrechtlichen haben die Kläger gegen das obergerichtliche Urteil eventuell auch staats- rechtliche Beschwerde .erhoben mit dem Antrag, das- selbe sei aufzuheben und zu erkennen, dass sich die Beklagtschaft auf die Klage einzulassen habe, eventuell wolle das Bundesgericht bestimmen, wer in Sachen zuständig sei. Das Obergericht, so wird vorgebracht und ausgeführt, habe übersehen, dass es zwei Arten von Inkorporationen gebe, eine vollständige mit Ueber- gang von Amt und Beneficium, und eine unvollständige, bei der nur das Beneficium übergehe. Hier handle es sich um eine unvollständige Inkorporation, so zwar, dass dem Stift nur die bisherige Dotation der Pfründe überwiesen worden sei, mit der Belastung, den Pfarrer zu unterhalten. Das sei eine' Schenkung mit einer Auf- lage, also ein privatrechtlicher Vorgang, über dessen Bedeutung und Inhalt die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Die Ablehnung der Zuständigkeit durch das Obergericht enthalte daher eine Rechtsverweigerung. Es liege aber auch eine Verletzung von Art. 58 BV vor. In einer Streitsache der Stadt Luzern gegen die Kirchen- verwaltung betreffend die Besoldung des Kaplans der St. Peterskapelle habe das Obergericht auch geurteilt; allerdings sei die Kompetenzeinrede damals nicht er- hoben worden. I i Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Ob die Zivilgerichte verpflichtet seien, die von den Rekurrenten gegen das Stift Münster erhobenen Ansprüche zu beurteilen, hängt einzig davon ab, ob man es mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder einer Zivilrechtssache im Sinne von Art. 84 KV und der 25 der. Gerichtsorganisaticn und 1 und 6 der Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913 zu tun habe. Da es sich um die Anwendung kantonalen Rechtes betreffend die Organisation der Behörden und die Be- stimmung ihrer Zuständigkeit handelt, ist die Lösung, die das Obergericht jener Frage gegeben hat, vom Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen. Nun ist aber die Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch kein privatrechtlicher sei, im angefochtenen Urteil in einer Weise begründet worden, die dem Vorwurf der Willkür und Rechts- verweigerung gewiss Stand häit. Die Inkorporation ist, auch soweit sie die Uebertragung der Benefizien in sich schliesst, ein kirchen hoheitlicher Akt, und die damit verbundene Verpflichtung zur Leistung der Kongrua an den Pfarrer der inkorporierten Pfründe kann wohl als Gegenleistung für die im allgemeinen Interesse ihm obliegende kirchliche Amtsführung des Pfarrers angesehen werden, was das ganze Verhältnis dem Pri- vatrecht entrückt. Und wie einerseits der Pfarrer eine infolge der I.nkorporation dem Stift übertragene Auf- gabe erfüllt, so dient auch die Verpflichtunlg zur Aus- richtung der Kongrua dem Zwecke der InkorpOi", jon. Wenn daher jene Aufgabe als öffentliche sich darstellt, so darf auch der damit verbundene Anspruch auf Un- terhalt als nicht dem Privatrecht angehörend ange .... sehen werden. Im Lichte dieser Auffassung erscheint die Verpflichtung zur Leistung der Kongrua nicht als eine bei einer Schenkung oder Stiftung gemachte Auflage, sondern als Teil der zweckgebundenen Ver-

waltung des inkorporierten Kirchengutes. Nach den Rekurrenten hätte sich das Obergericht insofern geirrt, als es übersehen habe, dass die Inkorporation der Kirche von Hochdorf nur eine unvollständige gewesen sei. Läge aber auch ein solcher Irrtum vor, so würde er noch keine Rechtsverweigerung bedeuten, da diese Verhältnisse nicht ohne weiteres klar liegen und übri- gens nicht recht verständlich ist, wieso der Anspruch bei der unvollständigen Inkorporation eine andere Natur haben sollte als bei der vollständigen. Es braucht ferner nicht festgestellt zu werden, ob der frühere Fall, in dem das Obtrgericht die Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte anders beantwortet haben soll, recht- lich gleich lag, wie der heutige .. Abgesehen davon, dass damals, wie die Rekurrenten selbst anführen, die Un- zuständigkeitseinrede nicht erhoben worden war, darf in solchen Fragen ein Wechsel der Rechtsauffassung nicht einer unzulässigen ungleichen Behandlung gleich- geachtet werden, hier um so weniger, als das Urteil, wie die Erwägungen zeigen, auf einer sehr eingehenden und gewissenhaften Prüfung der Frage beruht. 2. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 BV stützt sich, soweit sie nicht mit derjenigen wegen Verletzung von Art. 4 BV zusnmmenfällt, darauf, dass die Rekurrenten durch das Urteil vor ein geistliches Gericht gewiesen würden. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Das Obergericht konnte und wollte nicht den Bischo.f als zuständig erklären, und wenn auch seine Erwägungen erkennen lassen, dass es den Streit als der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstehend an- sieht, so beruht doch sein, die eigene Gerichtsbarkeit ablehnender Entscheid nicht auf der positiven Annahme der Zuständigkeit des Bischofs, sondern auf der nega- tiven Feststellung der Unzuständigkeit der Zivilgerichte wie denn in den Erwägungen, die Frage, wer zuständig sei, offen gelassen und insbesondere auch darauf hin- gewiesen ist, dass die kantonalen Administrativbe-

I ;I Gleichheit vor dem Gesetz. No 51.

hörden als zur Entscheidung berufen angesehen wer- den können. Von einer Verletzung des Art. 58 BV nach der gedachten Richtung kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb es sich erübrigt zu untersuchen, ob die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit auch die Fälle erfasse, in denen um ein geistliches Beneficium gestritten wird, und ob und von wem das Bundesgericht wegen Missachtung der betreffenden Verfassungsbe- stimmung angerufen werden kann. Diese Fragen böten sich erst, wenn die kantonalen Administrativbehörden sich zur Beurteilung des erhobenen Anspruchs ebenfalls für unzuständig erklären und auch ihrerseits dem Bi- schof die Entscheidungsbefugnis zuweisen sollten. Auch dann wäre übrigens wohl zunächst der Grosse Rat als Kompetenzkonflikts-und Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltung und die Rechtspflege (Art. 18 Abs. 2 uhd Art. 51 Abs. 2 KV) anzugehen, um feststellen zu lassen, ob nicht die luzernischen Gerichte oder Ver- waltungsbehörden und welche verpflichtet seien, die Klage an die Hand zu nehmen, und erst wenn auch er sich für die Zuständigkeit des Bischofs ausgespro- chen hätte, könnte die Anrufung des Bundesgerichts aus dem Gesichtspunkte der Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Frage kommen. Aus diesen Gründen is't auch auf das Begehren, das Bundesgericht m.öge bestimmen, welche Behörde in Sachen zuständig sei, jedenfalls zur Zeit nicht einzutreten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen.

Schlagwörter

jurisdictionecclesiastical lawincorporationbeneficesupport obligationarbitrarinessdenial of justicechurch propertyconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil courts had jurisdiction over the claim for payment of the priest's support from an incorporated benefice.

Extrahierter Entscheid

The claim was not treated as a private-law claim; the cantonal court's finding of lack of jurisdiction was not arbitrary.

Extrahierte Begründung

Incorporation was regarded as an act of ecclesiastical sovereignty; the duty to provide kongrua was seen as part of the administration of the incorporated church property and therefore outside private law.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of jurisdiction violated the ban on arbitrary treatment under Art. 4 BV.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court's reasoning had an adequate basis and did not amount to denial of justice.

Extrahierte Begründung

The distinction drawn between public-law ecclesiastical administration and private-law obligations was at least plausible and carefully examined.

Kernrechtsfrage

Whether the decision violated Art. 58 BV by referring the matter to ecclesiastical jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal court did not positively assign the case to the bishop; it only denied civil-court jurisdiction.

Extrahierte Begründung

The judgment left open which authority was competent and did not order the parties to proceed before a church court.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.