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- trrteil vom 18. November 19m. i. S. Pfarrgemeinde .
llochdorf und Estermann gegen Luzern Obergericht.
Anspruch des Pfarrers einer inkorporierten Pfründe gegen
das Stift auf Ausrichtung der Kongrua, bezw. Streit über
den Umfang dieser. Unzuständigkeitsentscheid der kan-
tonalen Gerichte wegen öffentlich-rechtlicher Natur des
Streites. Anfechtung aus Art. 4 B V wegen 'Willkür und aus
Art. 58 BV (Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit),
soweit damit die Entscheidung den kirchlichen Behörden
(Bischof) zugewiesen werden solle.
A. -:Mit Urkunde vom 30. Dezember 1302 übergab
der damals für den Sprengel zuständige Bischof von
Konstanz (Heinrich von Klingenberg) auf dringendes
Ersuchen der Stiftsherren des Kollegiatsstiftes Bero-
münster an deren Tisch II die Kirche von Hochdorf
zu Besitz und Habe in dem Sinne, dass die sämtJichen
Einkünfte (Zehnten etc.) der Pfarrkirche von Hochdorf
für alle Zukunft den Chorherren zur freien Nutzung
als Pfrundeinkommen dienen sollen, jedoch ohne
Nachteil unserer
und Unserer Nachkommen von Amtes-
wegen
zukommenden Rechten, auch mit dem Vor-
behalt, dass genannter Propst und Kapitel der Kirche
von Münster für die Seelsorge der Pfarrei, so oft sie
ledig wird,
uns einen geeigneten Priester präsentieren,
um ihn für jene Kirche zu inyestieren, und ferner, dass
sie
ihm eine so hinreichende Kompetenz aus dem Ein-
kommen genannter Pfarrei zukommen lassen, dass er
die Gastfreundschaft üben, standesgemäss leben und alle
Rechtspflichten gegen uns
und unsern Archidiakon, wie
auch alle andern der Kirche überbundenen Lasten zu
erfüllen vermag (deutsche Uebersetzung der lateinischen
Originalurkunde in N. Estermanns Geschichte der alten
Pfarrei Hochdorf, Luzern 1891. S. 13 f.). Infolge dieser
Inkorporation und dei" damit überbundenen Ver-
pflichtungen
hat das Stift YIünster bis zum heutigen
Tag dem jeweiligen
Pfarrer von Hochdorf das Ein-
Gleichheit vor dem GeSetz. N° 51. 381
kommen ausgerichtet. Durch Pfrundbrief ) vom 4. Iürz
1884 wurde dasselbe auf 2490 Fr. an bar und 30 Ster
Brennholz (150 Fr.) festgesetzt, Haus und Garten
nicht eingerechnet. Heute bezieht der Pfarrer VOll Hoch-
dorf eine Barbesoldung VOll 3600 Fr. Da sie infolge
der (lurch den Veltkrieg und seine Nachwirkungen
geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend
wurde, versuchte
der Pfarrer auf gütlichem Wege vom
Stilt Münster eine angemessene Erhöhung zu erwir-
ken, jedoch ohne Erfolg,
indem das Stift gegenüber
dem Ansinnen und einer es unterstützenden Inter-
vention des Bischofs von Basel den Standpunkt ein-
nahm. dass mit Rücksicht auf die Vergrösserung von
Hochdorf auch die Pfarrgemeinde Hochdorf an die
Besoldung ihres
Pfarrers beizutragen habe und die
Finanzlage des
Stiftes ihm nicht erlaube, die Besol-
dung ausschliesslich aus seinem Vermögen den Ver-
hältnissen entsprechend zu erhöhen. In einem Schrei-
ben vom 4. Dezember 1919 spmch sich deshalb der bi-
schöfliche
Kanzler gegenüber dem Kirchenrat von Hoch-
dorf dahin aus, dass es: unter diesen Umständen
von Nöten sein werde, die Besoldungspflicht des löb-
lichen
Stiftes Beromünster durch den Zivilrichter
austragen und entscheiden zu lassen, an Hand und
aM Grund der Stiftungsurkunden und nach Mass-
gabe von Recht und Billigkeit. Wir können und wol-
len Sie darum VOll der Einleitung einer Klage nicht
abhalten.
B. -Daraufhin erhoben die Pfarrgemeinde Hoch-
dorf und Pfarrer Estermann daselbst gegen das Stift
Münster vor Amtsgericht Sursee Klage mit den Be-
gehren: ( 1. Die Beklagtschaft sei verpflichtet, die
Besoldung des
Pfarrers von Hochdorf gemäss Urkunde
vom Jahre 1302, sowie nach Herkommen und Ge-
wohnheit zu tragen und es sei daher: 2. Die Besol-
dung des Pfarrers von Hochdorf mit Rücksicht auf die
heutige Zeitlage
pro Jahr auf 5000 Fr. in bar von der
Beklagtschaft auszurichten, rückwirkend auf den 23.
Februar 1919, d. h. vom Tage an, als der Pfarrer die
Pfarrei besorgt. 3. Sollten die Zeitverhältmsse eine
weitere Erhöhung der Besoldung rechtfertigen, so werden
diesbezüglich alle Rechte gewahrt. 4. Die Beklagtschaft
habe dem
Pfarrer nebst einer jährlichen Besoldung von
5000 Fr. 30 Ster Holz pro Jahr zu verabfolgen, even-
tuell sei dafür
der jeweilige Holzpreis zu bezahlen.
Das beklagte
Stift bestritt in nichteinlässlicher Antwort
die Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde und die Zustän-
digkeit
der bürgerlichen Gerichte, letzteres mit der
Begründung, dass es sich um ein öffentlich-recht-
liches Verhältnis handle, hinsichtlich dessen nach
luzernischem Staatskirchenrecht die Parteien der
Gerichtsbarkeit des Bischofs unterständen. Das Amts-
gericht
Sursee verwies die Einrede mangelnder Aktiv-
legitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf
in das ein-
lässliche
Verfahren; die Inkompetenzeinrede wies es
ab, indem es annahm, im Streite liege ein privatrecht-
licher Leistungsanspruch,
der nach den Regeln über
die Schenkung mit Auflage oder über die Stiftung zu
beurteilen sei. Das beklagte Stift zog die Sache an das
Obergericht weiter. Dieses bestätigte den erstinstanz-
lichen Entscheid
mit Bezug am die Einrede mangeln-
der Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf,
erklärte dagegen die Unznständigkeitseinrede als be-
gründet und das Amtsgericht Sursee zur Beurteilung
der Klage als sachlich nicht zuständig, sodass sich die
beklagte
Partei auf die Klage nicht einzulassen habe.
Es handle sich, so wird im wesentlichen in eingehen-
den,
in der Hauptsache auf wissenschaftliche Werke
über Kirchenrecht sich stützenden Erörterungen aus-
geführt,
um den Anspruch des Pfarrers von Hoch-
dorf
auf die Kongrua, die ihm das Stift Münster als
Inhaber der Pfründe schulde. Dieses Verhältnis werde
durch das Kirchenrecht beherrscht, das öffentlich-
rechtlichen
Charakter habe und jedenfalls soweit gel-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
ten müsse, als nicht staatliche Interessen dies aus-
schlössen.
Nun beSChäftigte sich das staatliche Recht mit
diesem Verhältnis nicht; dessen Natur sei daher nach
Kirchenrecht
zu bestimmen. Danach sei die sogenannte
Inkorporation ein
auf kirchenhoheitlicher Anordnung
beruhender Vorgang, wodurch die
mit einem kirchlichen
Amt verbundenen Benefizien auf einen andern Träger
übergingen.
Es sei ein Akt der kirchlichen Verwaltung.
mit dem die Auflage der Ausrichtung der Kongrua
verknüpft sei.
Der Inhalt und Umfang der letztem
könne nur aus jener kirchenhoheitlichen Verfügung
heraus
bestimmt werden ; das bürgerliche .. Recht biete
dafür keine Handhabe. Rechte
und Pflichten des Pfar-
rers und des Stiftes an dem inkorporierten Beneficium
würden
überhaupt nicht durch das Privatrecht be-
stimmt,
und Pfarrer und Stift stünden sich dabei nicht
als gleichberechtigt gegenüber. Vielmehr gründe sich
der Anspruch des Pfarrers
auf die Kongrua auf die
durch den Bischof vorgenommene Verleihung des
Pfarr-
amtes, auf die Innehabung desselben und die Aus-
übung der darin eingeschlossenen Funktionen, sowie
auf die Stellung des Pfarrers als geweihter Träger kirch-
licher
Gewalt; er sei ein Ausfluss, eine Auswirkung
der kirchlichen Verleihung und der Innehabung
und
Ausübung des Amtes. Der Anspruch habe danach
kirchenrechtliche
und publizistische Natur. Er gehöre
nach Kirchenrecht
in die kirchliche Jurisdiktion, was
wiederum bestätige, dass
man es nicht mit einem
privatrechtlichen Verhältnis zu
tun habe. Ein Streit
darüber sei somit keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit
im Sinne von 25 der luzernischen Gerichtsorganisation
und von
1 und 6 der Zivilprozessordnung, und die
Zivilgerichte seien zu dessen Beurteilung nicht zustän-
dig.
Es würden auch nicht etwa durch besondere staat-
liche Anordnung derartige Streitsachen dem Zivilrich-
ter zugewiesen. Die Frage, wer für die Entscheidung
einer solchen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsstrei-
AS 47 I -1921
tigkeit zuständig sei, ob die kirchlichen Instanzen
allein
oder diese im Verein mit den staatlichen Ver-
waltungsbehörden oder
auch letztere allein (nach 235
des Organisationsgesetzes
und dem Reglement über
die Vermögensverwaltung des Chorherrenstiftes von
Beromünster) sei im gegenwärtigen Verfahren und über-
haupt vom Zivilrichter nicht zu entscheiden.
C. -Auf eine von den Klägern gegen dieses Urteil
ergriffene zivilrechtliehe Beschwerde ist das Bundes-
gericht
nicht eingetreten, weil der Streit, wenn über-
haupt Privatrecht zur Anwendung komme, nach dem
frühem kantonalen Rechte zu entscheiden wäre.
D. -Neben der zivilrechtlichen haben die Kläger
gegen das obergerichtliche
Urteil eventuell auch staats-
rechtliche Beschwerde .erhoben mit dem Antrag, das-
selbe sei aufzuheben und zu erkennen, dass sich die
Beklagtschaft
auf die Klage einzulassen habe, eventuell
wolle das Bundesgericht bestimmen, wer in Sachen
zuständig sei. Das Obergericht, so wird vorgebracht
und ausgeführt, habe übersehen, dass es zwei Arten
von Inkorporationen gebe, eine vollständige mit Ueber-
gang von Amt und Beneficium, und eine unvollständige,
bei
der nur das Beneficium übergehe. Hier handle es
sich
um eine unvollständige Inkorporation, so zwar,
dass
dem Stift nur die bisherige Dotation der Pfründe
überwiesen worden sei, mit der Belastung, den Pfarrer
zu unterhalten. Das sei eine' Schenkung mit einer Auf-
lage, also ein privatrechtlicher Vorgang,
über dessen
Bedeutung und Inhalt die Zivilgerichte zu entscheiden
hätten. Die Ablehnung der Zuständigkeit durch das
Obergericht enthalte daher eine Rechtsverweigerung.
Es liege aber auch eine Verletzung von Art. 58 BV vor.
In einer Streitsache der Stadt Luzern gegen die Kirchen-
verwaltung betreffend die Besoldung des Kaplans der
St. Peterskapelle habe das Obergericht auch geurteilt;
allerdings sei die Kompetenzeinrede damals nicht er-
hoben worden.
I
i
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Ob die Zivilgerichte verpflichtet seien, die von
den Rekurrenten gegen das Stift Münster erhobenen
Ansprüche zu beurteilen, hängt einzig davon ab, ob
man es mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder
einer Zivilrechtssache
im Sinne von Art. 84 KV und
der 25 der. Gerichtsorganisaticn und 1 und 6 der
Zivilprozessordnung vom 28.
Januar 1913 zu tun habe.
Da es sich um die Anwendung kantonalen Rechtes
betreffend die Organisation der Behörden
und die Be-
stimmung
ihrer Zuständigkeit handelt, ist die Lösung,
die das Obergericht jener Frage gegeben
hat, vom
Bundesgericht
nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV
nachzuprüfen.
Nun ist aber die Auffassung, dass der
geltend gemachte Anspruch kein privatrechtlicher sei,
im angefochtenen Urteil in einer Weise begründet
worden, die dem Vorwurf der Willkür
und Rechts-
verweigerung gewiss
Stand häit. Die Inkorporation ist,
auch soweit sie die Uebertragung
der Benefizien in
sich schliesst, ein kirchen hoheitlicher Akt, und die damit
verbundene Verpflichtung zur Leistung der Kongrua
an den Pfarrer der inkorporierten Pfründe kann wohl
als Gegenleistung für die im allgemeinen Interesse
ihm obliegende kirchliche Amtsführung des Pfarrers
angesehen werden, was das ganze Verhältnis dem Pri-
vatrecht entrückt. Und wie einerseits der Pfarrer eine
infolge der I.nkorporation dem
Stift übertragene Auf-
gabe erfüllt, so
dient auch die Verpflichtunlg zur Aus-
richtung der
Kongrua dem Zwecke der InkorpOi", jon.
Wenn daher jene Aufgabe als öffentliche sich darstellt,
so
darf auch der damit verbundene Anspruch auf Un-
terhalt als nicht dem Privatrecht angehörend ange ....
sehen werden. Im Lichte dieser Auffassung erscheint
die
Verpflichtung zur Leistung der Kongrua nicht
als eine bei einer Schenkung oder
Stiftung gemachte
Auflage, sondern als Teil der zweckgebundenen Ver-
waltung des inkorporierten Kirchengutes. Nach den
Rekurrenten
hätte sich das Obergericht insofern geirrt,
als es übersehen habe, dass die Inkorporation der
Kirche von Hochdorf
nur eine unvollständige gewesen
sei. Läge
aber auch ein solcher Irrtum vor, so würde
er noch keine Rechtsverweigerung bedeuten, da diese
Verhältnisse nicht ohne weiteres klar liegen
und übri-
gens nicht recht verständlich ist, wieso
der Anspruch
bei
der unvollständigen Inkorporation eine andere
Natur haben sollte als bei der vollständigen. Es braucht
ferner nicht festgestellt zu werden, ob der frühere Fall,
in dem das Obtrgericht die Frage der Zuständigkeit
der Zivilgerichte anders beantwortet haben soll, recht-
lich gleich lag, wie
der heutige .. Abgesehen davon, dass
damals, wie die Rekurrenten selbst anführen, die
Un-
zuständigkeitseinrede nicht erhoben worden war, darf
in solchen Fragen ein Wechsel der Rechtsauffassung
nicht einer unzulässigen ungleichen Behandlung gleich-
geachtet werden, hier
um so weniger, als das Urteil,
wie die Erwägungen zeigen, auf einer sehr eingehenden
und gewissenhaften Prüfung der Frage beruht.
2. -Die Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 58
BV stützt sich, soweit sie nicht mit derjenigen wegen
Verletzung
von Art. 4 BV zusnmmenfällt, darauf, dass
die Rekurrenten durch das
Urteil vor ein geistliches
Gericht gewiesen würden. Das
ist aber tatsächlich
nicht der Fall. Das
Obergericht konnte und wollte nicht
den
Bischo.f als zuständig erklären, und wenn auch
seine Erwägungen erkennen lassen, dass es den
Streit
als der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstehend an-
sieht, so
beruht doch sein, die eigene Gerichtsbarkeit
ablehnender Entscheid nicht
auf der positiven Annahme
der Zuständigkeit des Bischofs, sondern auf der
nega-
tiven Feststellung der Unzuständigkeit der Zivilgerichte
wie denn
in den Erwägungen, die Frage, wer zuständig
sei, offen gelassen
und insbesondere auch darauf hin-
gewiesen ist, dass die kantonalen Administrativbe-
I
;I
Gleichheit vor dem Gesetz. No 51.
hörden als zur Entscheidung berufen angesehen wer-
den können. Von einer Verletzung des
Art. 58 BV nach
der gedachten Richtung kann deshalb nicht die Rede
sein, weshalb es sich erübrigt
zu untersuchen, ob die
Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit auch die
Fälle erfasse,
in denen um ein geistliches Beneficium
gestritten wird,
und ob und von wem das Bundesgericht
wegen Missachtung
der betreffenden Verfassungsbe-
stimmung angerufen werden kann. Diese Fragen
böten
sich erst, wenn die kantonalen Administrativbehörden
sich zur Beurteilung des erhobenen Anspruchs ebenfalls
für unzuständig erklären und auch ihrerseits dem Bi-
schof die Entscheidungsbefugnis zuweisen sollten. Auch
dann wäre übrigens wohl zunächst der Grosse Rat
als Kompetenzkonflikts-und Oberaufsichtsbehörde über
die Verwaltung und die Rechtspflege (Art. 18 Abs. 2
uhd Art. 51 Abs. 2 KV) anzugehen, um feststellen zu
lassen,
ob nicht die luzernischen Gerichte oder Ver-
waltungsbehörden
und welche verpflichtet seien, die
Klage
an die Hand zu nehmen, und erst wenn auch
er sich für die Zuständigkeit des Bischofs ausgespro-
chen
hätte, könnte die Anrufung des Bundesgerichts
aus dem Gesichtspunkte der Abschaffung der geistlichen
Gerichtsbarkeit
in Frage kommen. Aus diesen Gründen
is't auch auf das Begehren, das Bundesgericht m.öge
bestimmen, welche Behörde in Sachen zuständig sei,
jedenfalls
zur Zeit nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.