BGE 47 I 34
BGE 47 I 34Bge29.05.1920Originalquelle öffnen →
34 Staatsrecht. ziehung .in Bezug auf 5000 Fr. Vermögen und dessen Ertrag vorliege. Insoweit bleibt somit die erwähnte Nachsteuerauflage aufrecht. Demnach erkennt das Bllndesgericht :
Im \ibrigen werden die Rekurse teilweise im Sinne
der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Ent-
scheidungen des Regierungsrates Nr. 2799 vom 12. Juni
1920 und Nr. 4041 vom 9. August 1920, soweit daduh
dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung
von Vermögen
und Kapitalzinsen eine Nachsteuer auf-
erlegt wird, aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 7, 14 und 15. ~ Voir aussi n° 7, 14 et 15.
H. HANDELS-UND' GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
5. Urteil vom 93. Kirz 1991
i. S. Bierbuerei am Uetliberg gegen Zürich.
Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines Lichtspielthea-
ters wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen witd~
hält vor Art. 31 BV nicht stand.
A. -Nach § 2 einer zürcherischen Verordnung vom
16. Oktober 1916 « bedürfen die Errichtung und der
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 5. 35
Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen
Bewilligung des Gemeinderates
)), die ( nur erteilt werden
darf, wenn die allgemeinen bau-, sicherheits-,
gesund-
heits-, feuer-und verkehrspolizeilichen Anforderungen
erfüllt
sind». Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte
die Bierbrauerei am Uetliberg den Gemeinderat von
Örlikon um die Be·willigung zur Umwandlung eines ihr
gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes in ein
Kinematographentheater.
Der Gemeinderat wies das
Gesuch ab, weil in Örlikon schon ein solches Theater
besteht und er annahm, dass ein Bedürfnis für ein zweites
ni,cht vorhanden sei. Dieser Entscheid wurde vom Re-
gierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 1920
mit foigender Begründung bestätigt : ({ Im vorliegenden
Rekursfalle handelt es sich
um die Streitfrage, ob der
Gemeinderat Örlikon pflichtig ist, die
Errichtung und
den Betrieb eines zweiten Kinematographentheatets in
Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorge-
legten Projektes in bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuer-
und verkehrspolizeilicher Hinsicht einzutreten, obschon
er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach einem
solchen
Theater besteht und daher dessen Errichtung
den Interessen des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet.
Diese Streitfrage
kann nicht bloss durch die Interpreta-
tion von § 2 der Verordnung über die Errichtung. und
den Betrieb von Kinematographentheatern und Film-
verleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 entschieden
werden; vielmehr ist auf das Gesetz über das Markt-
und Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die
zitierte Verordnung die blosse Ausführung umschreibt.
Die Vorschrift des
§ 14 des Markt-und Hausier gesetzes
delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht,
die Bewilligung für Schaustellungen nach § 8, alinea e.
des Gesetzes zu verweigern. Es handelt sich speziell
um die Ausübung folgender Berufe : Menagerien,
Pano-
ramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger,
Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler etc.
36 Staatsrecht.
Zu dieser Gruppe von Berufen gehört auch der Betrieb
von Kinotheatern. Bei allen diesen Gewerben handelt
es sich nicht um notwendige oder nützUche Veranstal-
tungen im Sinne höheren, wissenschaftlichen oder Kunst-
interesses, sondern um bloss~ Unterhaltung und Be-
lustigung des
Publikums, die· dazu noch oft zum Teil
von zWeifelhaftem Wert sind und erhebliche unnütze
Ausgaben verursachen. Die Absicht ds Gesetzgebers
liegt
im Hinblick auf den Charakter der genannten Be-
rufe
klar zu Tage. Er wollte den Behörden die Mittel-in
die Hand geben, im Interesse des öffentlichen Wohls
derartige Veranstaltungen
je nch Umständen zu unter-
sagen oder zu beschränken. Aus diesem· Gmnde knüpft
das Markt-und Hausiergesetz an die kantonale Patent-
erteilung nicht ohne weiteres ein Recht der Schausteller
nach Belieben
in -allen Gemeinden und zu jeder Zeit
auftreten zu dürfen, sondern erteilt den Ortsbehörden
die ausdrückliche Befugnis, zu entscheiden, ob sie in
ihren Gemeinden solche Veranstaltungen zulassen wollen
oder nicht. Es handelt sich bei den Kinovorstellungen.
e überhaupt bei der ZJIlassung von Veranstaltungen
Irgend. welcher
Art zur Belustigung und Unterhaltung,
heutzutage nicht mehr
nur ausschliessUch darum zu
verhindern, dass mehr oder weniger -anstössige Dar-
bietungen verboten werden, sondern die Behörden haben
nachgerade allen Anlass
und die Pflicht, zu verhüten,
dass die Gelegenheit zum Besuch von solchen Veranstal-
tungen, die kein höheres wissenschaftliches, erzieherisches
oder Kunstinteresse bieten, in einem ungesunden Mass
der Bevölkerung . förmlich aufgedrängt wird. Örlikon
gehört zu den wenigen Gemeinden im Kanton, die schon
ein Kinotheater besitzen. Ausserdem
übt dort eine Renn-
bahn für den Radsport eine grosse Anziehungskraft
aus. Die Einwohner von Örlikon sind überdies jederzeit
in der Lage, mit Leichtigkeit die vielen Vergnügungs-
anlässe der
angrenzenden Stadt Zürich zu besuchen.
Beim weit überwiegenden (grösseren) Teil der Bevölke-
,.
Handels-und· Gewerbefreiheit. N° 5.
.37
rung· herrscht eine seltene Eimütigkeit darüber, dass
mit der Errichtung eines zweiten Kinotheaters sich die
Schaustellungen
dort alliu sehr häufen würden und zu
reichliche Gelegenheit geboten würde, für die im Grunde
nichtige oder sogar moralisch schädUche Unterttaltung
leichtfertige Ausgaben zu machen. Dass überdies kine-
matographische Darstellungen
auf viele Zuschauer, na-
mentlich auf jugendliche Personen, schädlich wirken,
ist und wird schon längst durch die Strafuntersuchungen
gegen Jugendliche fortwährend erwiesen
und bildet die
ständige Klage der Vormundschafts-und Armenbehörden.
Bi dieser Sachlage erwächst der Ortsbehörde, welcher
die Handhabung des Markt-und Hausiergesetzes und
der Sittenpolizei im engem und weiteren Sinne zusteht,
direkt
die. Pflicht, ein Übermass an öffentlichen Belusti-
gungen in der Gemeinde durch Verweigerung der Zu-
lassung von Schaustellern von Amteswegen zu bekänipfen.
Nach kantonalem
Recht· ist der Gemeinderat zu der
von ihm getroffenen Massnahme berechtigt.
Eine Ver-
letzung von gesetzlichen Vorschriften liegt nicht vor.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die beanstandete
. Massnahme dem Art. 31 BV über die Handels-und Ge-
werbefreiheit widerspreche. Durch die angefochtene
Ver-
weigerung der Bewilligung wird die Handels-und Ge-
werbefreiheit der Schausteller
nur örtlich und zeitlich
beschränkt, aber nicht aufgehoben.
Es wird ihnen bloss
verboten, zu einer bestimmten Zeit an eiem bestimmten
Ort aufzutreten. Der Brauerei am Uetliberg wird nicht
schlechthin untersagt, Kinotheater einzurichten und zu
betreiben. Die Bewilligung zu dieser Ausübung in der
Gemeinde Örlikon wird ihr nur momentan und für die
nächste Zukunft verweigert.
Dadurch ist nicht ausge-
schlossen, dass sie diesen
« Erwerb )) anderswo oder unter
veränderten Verhältnissen später in Ör)jkon doch be-
treiben kann. Wenn Art. 31 BV unter anderem den
Kantonen das ausdrückliche Recht gibt, im Hinblick
auf das öffentliche Wohl der Errichtung von Wirt-
38 . ,Staatsrecht. schaften Beschränkungen aufzuerlegen, so darf nach dem Sinn und Geist dieser Vorschrift darauf geschlossen werden, die Kinos wären der gleichen Ausnahmestellung unterworfen worden, wenn sie in Zahl und mit dem Einfluss, wie sie heute in Erscheinung treten, schon zur Zeit des Entstehens der Bundesverfassung bestanden hätten. Es war und ist von jeher der Wille des Gesetz- gebers gewesen, Erscheinungen, die auf grosse Teile des Volkes ungünstig einwirken, durch entsprechende An- wendung der Gesetze zu bekämpfen. Dies kann hier ohne Bedenken eintreten, da es geschehen kann, ohne den vorhandenen verfassungsrechtlichen Vorschriften Zwang antun zu müssen. Muss der Geme,indebehörde das Recht zuerkannt werden, nach ihrem Ermessen Schaustellungen zu bewilligen oder zu verhindern, so muss sie auch berechtigt; erklärt werden, derartige Ver- anstaltungen nach Umständen auch bis zu einem ge- wissen Grad zuzulassen, ohne dass später Abgewiesene nur aus der Abweisung an sich ungleiches Recht ableiten können. )l B. -Die Brauerei am Uetliberg ficht diesen Entscheid an wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV und bean- tragt dessen Aufhebung. Es wir.d ausgeführt : Die Kino- verordnung vom 16. Oktober 1916 sei keine Ausführung zu einzelnen Bestimmungen . des kantonalen Gesetzes über das Markt- und Hausierwesen vom 17. Juni 189<1. Sie ordne das -Kinowesen erschöpfend und sehe nicht vor, dass ein den öffentlichen Anforderungen entspre- chender Kinobetrieb mangels Bedürfnisses oder aus an- dern Gründen verboten werden könnte, was auch mit Art. 31 BV nicht vereinbar wäre. Die Gleichstellung eines ständigen Kinobetriebes mit den in § 8 e des genannten Gesetzes erwähnten Schaustellungen ohne höheres wissen- schaftliches oder Kunstinteresse sei auch tatsächliyh unzutreffend. Gerade die Rekurrentin beabsichtige, nur künstlerische Darbietungen von erzieherischem Werte aufführen zu lassen. Die entscheidenden Erwägungen Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5. 39 des angefochtenen Entscheides: die Zulässigkeit, neue Kinobetriebe mangels Bedürfnisses zu verweigern, die Gleichstellung von Kino und Wirtschaft, das Streben, die Bevölkerung nach Möglichkeit von Geldausgaben abzuhalten, die Vergnügungssucht einzudämmen und aus diesem Grunde die Zahl der Kinos zu beschränken, alle diese Erwägungen stünden im Widerspruch mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und der daran an- schliessenden bundesrechtlichen Praxis, wie sie speziell im Entscheide des Bundesrates in Sachen Hoffmann und Meier vom 10. Februar 1911 und in den Urteilen des BlIndesgerichts vom 19. November 1914 in Sachen Held gegen Neuenburg, und vom 7. Dezember 1916 in Sa- chen Speck gegen Zürich zum Ausdruck komme. Even- tuell werde bestritten, dass in Örlikon kein Bedürfnis für ein zweites Kinotheater vorhanden .sei. e. -Der Regierungsrat Zürich hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Begründung ist zwar sehr aus- führlich, bringt aber derjenigen des angefochtenen Ent- scheides gegenüber nichts wesentlich neues. Es wird be- tont, dass sich der Entscheid sehr wohl auf das Markt- und Hausiergesetz stützen konnte, das neben der Kino- verordnung auf die Kinobetriebe, die unter § 8 e fielen, anwendbar sei. Ein Teil der Kinovorstellungen sei ihteresse- und wertlos und ein noch grösserer Teil sei moralisch schädlich, wofür auf Berichte verschiedener Amtsstellen über ihre Erfahrungen im Kinowesen Bezug genommen wird. Die Schädlichkeit wachse mit der Zahl der Kinos, da die Konkurrenz die Kinounternehmer zwinge, vom Mittel der Sensation weitgehenden Ge- brauch zu machen. Solange der Kino' nicht durch staat- lichen oder kommunalen Betrieb zu einem wertvollen Volkserziehungsmittel gemacht, sondern dem privaten Unternehmertum überlassen sei, müsse es zulässig sein, die Veranstaltungen kinematographischer Vorstellungen von einer Bewilligung abhängig zu machen und diese, soweit das öffentliche Wohl durch ein zu grosses Über-
40 Staatsleeht. handnehmen derselben Schaden leide, zu verweigern. Es handle sich hiebei darum, der übermässigen Über- handnahme blosser Vergnügungsstätten Einhalt zu tun und so ihre schädlichen Wirkungen auf ein erträgliches. Mass zu vermindern. Dass die Rekurrentin in dem' be- absichtigten Kino für höhere Kunstinteressen bahn- brechend wirken werde, sei nicht glaubwürdig und nicht anzunehmen. Sie würde sich dem Geschmacke des Publi- kums an « zügigen )\ Films anpassen müssen. Der Ent- scheid habe nur den Charakter einer örtlichen und zeit- lichen Einschränkung im Interesse des öffentlichen Wohls. Die Rekurrentin werde dadurch nicht gehindert" sich im Kanton im Kinowesen zu betätigen. Es handle . sich hier nicht bloss um den Fall der Rekurrentin, son- dern um die grundsätzliche, das ganze Schaustellerwesen umfassende Frage, ob § 14 des kantonalen Markt-und Hausiergesetzes verfassungswidrig sei. Wäre es der Fall, so stünden die Behörden den Schädigungen, die mit dem Schaustellenvesen in allen seinen Spielarten für das Volkswohl verbunden seien, machtlos gegenüber. Die einschränkende Bestimmung von Art. 31 c BV müsse analog auf die. Kinos anwendbar sein, die im. Gegensatz. zu den Wirtschaften überhaupt keinem Bedürfnis ent- sprächen. Jedenfalls sei die Beschränkung hier auch aus Art. 31 e herzuleiten, indem zwischen notwendigen und nützlichen Gewerben und solchen, die nur zur Belusti- gung dienen, ein gewisser Unterschied gemacht werde. Der in Örlikon bestehende Kino spiele nur einige Tage in der Woche und könne sich nur mit Mühe über Wasser halten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
42 Staatsrecht. andern ausschalten. Auch solche Gewerbe, die zu Miss- ~räuchen Anlass geben und daher eingehender polizei- licher Regelung rufen, stehen eben doch grundsätzlich unter dem Schutz der Gewerbefreiheit. Die Zulässigkeit des Bedürfnisartikels für das Wirt- schaftsgewerbe folgt aus dem besondern Vorbehalt der litt. c bei Art. 31 BV. Mit den durch das öffentliche Wohl geforder1;en Beschränkungen, denen die Kantone darnach die Ausüb!lng des Wirtschaftsgewerbes (und den Klein- handel mit geistigen Getränken) unterwerfen können, ist, jedenfalls in erster Linie, wenn nicht ausschliess- lieh, die Beschränkung der Wirtschaften nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses als Mittel zur ßekämpfung des Alkoholismus gemeint (BGE 38 I 463 ; 41 I 48 ff.). Es ist eine grundsätzliche Ein s ehr ä n k u n g der Handels- und Gewerbefreiheit für ein bestimmtes ein- zelnes Gewerbe. Vor der Partialrevision der BV vom Jahre 1885 hatte der Bundesrat in ständiger, von der Bundesversammlung gebilligter Praxis darall festge- halten, dass mit Rücksicht auf die Gewerbefreiheit der Betrieb einer Wirtschaft nicht von der Bedürfnisfrage abhängig gemacht werden dürfe, wennschon er nicht . verkannte, dass gewichtige Gründe für eine Beschrän- kung der Zahl der Wirtschaften bestehen (SALIS IINr.921,
44 Staatsrecht. Folgen~ damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der BedürfnisklauselJürein Gewerbe sind. Auch auf das Gewicht der Gründe· des öffentlichen Wohles, die der Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1 nichts ankommen. Dass der vom Regierungsrat im Ent- scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant- wort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und leichtfertigen Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung über den Kinobetrieb im Sinne von Art. 31 e zu stützen vermag, hat das Bundesgericht früher schon ausgespro- chen (BGE <\0 I Nr. 56); umsoweniger kann dieser Zweck die Bedürfnisklausel für Kinematographen recht- fertigen. Da der Entscheid. des Regierungsrates wegen Ver- letzung der BV aufgehoben werden muss, bedarf die· Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von der Ga- rantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem Recht haltbar wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfen.. ob § 14 des kantonalen Markt-und Hausiergesetzes. insofern vor Art. 31 BV Bestand hat, als darnach die Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die in § 8 e ge- nannten Schaustellungen verweigern können. Die Auf- hebung des Entscheides erfQIgt in dem Sinne, dass das Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen Kinoverordnung behande!t werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1920 aufgehoben. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 6. trrteU vom as. lGrZ 19a1 i. S. Gebriider Girbal gegen Luzern. 45 Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für den Ausschank spanischer Weine bestimmten \Vittschaft verboten wird, diese als «Spanische W einhalle ~ zu be- zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung bedient, ist vor Art. 31 BV nicht haltbar. A. -Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben -das Gasthaus zum Hirschen in Luzern, eine sogenannte ehehafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren Geschäfts- betrieb als « Spanische Weinhalle Hotel Hirschen)) be- zeichnet. Hiegegen führte der Inhaber einer andern schon vorher unter dem Namen « Spanische WeinhaUe )) geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sic~ auf § 20 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der be- stimmt: « Das Patent enthält ferner den Namen der Wirtschaft. In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirt- schaften den gleichen oder einen so ähnlichen Namen tragen, dass Verwechslungen zu befürchten sind. Es werden kJ!ine Bewilligungen für Doppelnamen mehr aus- gestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung . siild nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft. Es ist untersagt, einen andern als den im Patente ent- haltenen Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen.» Der Regierungsrat entschied am 29. Mai 1920: « Den Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen unter- sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum « Hir- sehen» den Namen « Spanische Weinhalle »); «Spa- nische Weinstube» oder ähnliche Namen zu führen und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berich- tigen. » Im Entscheid wird zunächst festgestellt, dass § 20 des Wirtschaftsgesetzes auch auf « Realwirtschaften » Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt : « Nach § 20 Ahs. 1 des Wirtschaftsgesetzßs dürfen nun in
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