BGE 47 I 332
BGE 47 I 332Bge14.12.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
46. Urteil vom 18. Juni 1921
i. S. Neumann gegen Thurga'l1 Xriminalkammer.
Deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag Art. 2, Bundes-
gesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande
Art. 2, § 2 des thurgauischen StGB. Niederschlagung des
Strafverfahrens, das in Deutschland gegenüber einem dort
sich aufhaUenden Deutschen wegen eines in der Schweiz
(im Kanton Thurgau) verübten Vergehens jnfolge Begehrens
um Uebernahme der Strafverfolgung eröffnet wurde, gestützt
auf einen deutschen Amnestieerlass. In der Wiederaufnahme
der Strafverfolgung im Kanton des Tatortes liegt weder ein
Verstoss gegen die gedachten auslieferungsrechtlichen Vor-
schriften oder gegen allgemeine Grundsätze des internatio-
nalen Strafrechtes noch eine willkürliche Anwendung der
angeführten Bstimmung der thurgauischen Strafgesetz-
gebung.
A. -Im Zusammenhang mit einem gegen die Wein-
handlung Bächler & Oe in. Kreuzlingen im Kanton
Thurgau durchgeführten Strafverfahren wegen Ueber-
tretung des Lebensmittelgesetzes und des Kunstwein-
gesetzes, das
zur Vemrteilung der meisten Angeklagten
führte, wurde gegen den
frühem Kellermeister der ge-
nannten \Veinhandlung, Fritz Neumann, eine Straf-
untersuchung wegen Erpressung gegenüber den Bächler
und wegen anderer Vergehen angehoben. Tatort aller
dieser Vergehen
war Kreuzlingen. Da sich Neumann
nach Anhebung der Untersuchung nach
Konstanz bege-
ben
hatte und da er als Deutscher nicht ausgeliefert zu
werden brauchte, ersuchte
der Regierungsrat des Kan-
tons Thurgau auf Begehren der Staatsanwaltschaft die
badischen Gerichte durch Vermittlung des eidgenössischen
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Internationale Auslieferung N° 46.
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Justiz-und Polizeidepartements die Strafverfolgung zu
übernehmen. Das badische Ministerium des
Auswürtigen
teilte mit Note vom 7. Juni 1919 mit, dass die Unter-
suchung gegen Neumann wegen der ihm zur Last gelegten
Handlungen infolge der deutschen Amnestieverordnung
vom 7. Dezember 1918 niedergeschlagen
sei; dem ent-
sprach ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
Konstanz vom 14.
Juli 1919, der davon ausgeht, dass
zwar der Tatbestand der Erpressung an sich vorliegen
'würde, dass aber Neumann als Kriegsteilnehmer wegen
aller in Betracht kommenden Vergehen nach jener Am-
nestieverordnung nicht
mehr verfolgt werden könne.
AIs der Staatsanwalt des Kantons Thurgau von dieser
Einstellungsverfügung Kenntnis erhalten
hatte, ordnete
er an, dass die Strafverfolgung gegen Neumann im
Kanton Thurgau wieder aufzunehmen und, sofern sich
Neumann der Untersuchungs-
und Strafbehörde nicht
zur Verfügung stellen sollte, das Kontumazialverfahren
gegen ihn durchzuführen sei. Die Untersuchung wurde
auf das Vergehen der Erpressung beschränkt.
Der
thurgauische Verhörrichter ersuchte zunächst das Amts-
gericht Konstanz
um Einvernahme des Angeschuldigten
und fragte es gleichzeitig an, ob es nicht doch, weil eine
Auslieferungspflicht nicht bestehe, die Beurteilung über-
nehmen wolle. Letzteres wurde
unter Hinweis auf die
Einstellungsverfügung des Staatsanwalts
von Konstanz
vom 14.
Juli 1919 abgelehnt, dagegen wurde Neumann
in Konstanz
am 22. Juni 1920 über die Anklage wegen
Erpressung eInvernommen, wobei
er bestritt, sich des
Vergehens schuldig gemacht zu haben. Auf den
Bericht
des Verhörrichters und nach Ergänzung. der Akten
stellte die thurgauische Staatsanwaltschaft bei der
Anklagekammer den Antrag, den Angeschuldigten wegen
Erpressung dem Geschwornengericht zu überweisen,
was die Anklagekammer
am 3. September 1920 beschloss.
Zur Entgegennahme dieses Beschlusses und der Anklage-
schrift wurde Neumann
vor das Bezirksamt Kreuzlingen
AS 1-1921
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334 Staatsrecht. geladen. Da er nicht erschien, begab sich der Bezirks- statthalter am 20. September 1920 nach Konstanz und verlas ihm die beiden Aktenstücke in seiner Wohnung, wobei Neumann erklärte, dass er einer Vorladung in die Schweiz keine Folge geben werde. Ferner ersuchte der Verhörrichter das Amtsgericht Konstanz, den Ange- schuldigten unter Eröffnung des Beschlusses der Anklage- kammer und der Anklageschrift darüber zu Protokoll einzuvernehmen, ob er sich schuldig erklären oder auf das Schwurgericht berufen wolle, ob er gegen die betei- ligten Gerichtspersonen Ausstellungsgründe habe und ob er sich einen Verteidiger bestellen wolle oder wünsche, dass von Amtes wegen ein solcher bezeichnet werde. Vor Amtsgericht vorgeladen gab Neumann die gewün- schten Erklärungen ab, darunter, dass er sich nicht für schuldig erkläre und sich auf das Schwurgericht berufe und dass er die Bezeichnung eines amtlichen Verteidi- gers wünsche; auell ersuchte er um die Vorladung eines Zeugen. Zur Verhandlung vor Schwurgericht wurde er wieder durch Vermittlung des Amtsgerichts Konstanz auf den 19. März 1921 vorgeladen, erschien aber nicht. Die Kriminalkammer schritt daher ohne Beiziehung von Geschwornen zur Beurteiluug gemäss § 222 des Gesetzes über die Geschwornengerichte, erklärte den Angeklagten der Erpressung· schuldig und verurteilte ihn in contumaciam zu einer Arbeitshausstrafe von einem Jahr, sowie zu lebenslänglicher Landesverweisung, ferner zur Rückerstattung der erpressten Beträge an die Geschädigten und zu den Kosten. Der Verteidiger hatte vor Gericht die Frage aufgeworfen, ob die auszu- fällende Strafe nicht dadurch konsumiert sei, dass Deutschland durch die Schweiz um Uebernahme des Strafverfahrens ersucht worden war, dann aber dem Angeklagten Amnestie gewährt hatte. Das Urteil führt darüber aus, die Frage erledige sich dadurch, dass gemäss § 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzbuchs der Straf- anspruch dem Kanton Thurgau solange zustehe, als 1 l Internationale Auslieferung N° 46. 335 von Seiten des ersuchten Staates von der Strafdelega- tion kein Gebrauch gemacht werde; letzteres sei vor- liegend der Fall, wo der ersuchte Staat vor Erlass des Urteils seinerseits auf die Bestrafung verzichtet habe. « Die Argumentation der Verteidigung geht in diesem . Punkt insofern fehl, als sie die Amnestie der Begna- digung gleichstellt. Letztere als ein Hoheitsrecht des Landesherrn unterscheidet sich von der Amnestie gerade dadurch, dass sie gegebenenfalls erst zur Anwendung kommt nach Erlass des Urteils. Zutreffender wäre in dieser Beziehung ein Vergleich mit der sog. Abolition, d. i. der Niederschlagung des Verfahrens vor Einleitung oder nach Eröffnung desselben, aber vor seinem rechts- kräftigen Abschluss (Verzicht auf den noch nicht fest- gestellten Strafanspruch ; l\tlEYER -ALLFELD, Auf!. 1912 S. 296). Weder bei der Abolition, noch, was hier in Frage steht, bei der Amnestie kann indes behauptet werden, dass im Falle einer Delegation der ersuchte Staat dadurch seine Strafbefngnis bereits ausgeübt hat, resp. dass damit der Strafanspruch des ersuchten (ersu- chenden ?) Staates ein für alle Male konsumiert wäre. » B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende vom amtlichen Verteidiger des Neumann am 17. Mai beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- s~hwerde. Es wird darin beantragt, das Urteil sei auf- zuheben, die für das begangene Vergehen festgesetzte Strafe durch die dem Angeklagten in seinem Heimat- staate gewährte Amnestie als konsumiert und der An- geklagte demgemäss als straffrei zu erklären, und es seien die Geschädigten mit ilirem Entschädigungsan- spruch auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem ausge- führt worden ist, dass die Möglichkeit einer kantollal- rechtlichen Kassationsbeschwerde nicht bestanden habe und dass, auch wenn dem anders wäre, doch der staats- rechtliche Rekurs zulässig sein müsste, weil der Ent- scheid der Kriminalkammer sich als letztinstanzliches kantonales Urteil darstelle, wird zur Sache geltend
336 Staatsrecht. gemacht : der Kanton Thurgau habe die Strafverfolgung an die deutschen Behörden abgetreten; darin liege ein Verzicht auf die eigene Bestrafung. Deutschland habe die Strafverfolgung übernommen; durch die Amnestie sei die Klage aber erledigt. Die Amnestie bedeute recht- lich eine Aufhebung und Beseitigung der Rechtsfolgen des Vergehens; sie wirke straftilgend zu Gunsten des Verfolgten, also rein subjektiv, ohne die Strafbarkeit der Tat in ihrer objektiven Beziehung zu beseitigen. Es würde eine Verletzung des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages bedeuten, wenn der Angeklagte trotz der ihm im Heimatstaate gewährten Amnestie im Kanton Thurgau zur Verantwortung gezogen und be- straft würde. Da gemäss Art. 2 dieses Vertrages eine Auslieferung des Neumann nicht zulässig war, habe sich der Kanton Thurgau mit der Uebertragung des Straf anspruchs an den Heimatstaat begnügen müssen und habe sich daher auch mit der Art, ",ie dieser den- selben erledigt, abzufinden, weil die Erledigung nicht nur auf dem Wege der Delegation, sondern auch recht- lich d. h. vertraglich in die Hand der deutschen Straf- behörden gelegt gewesen sei. Die Berufung der Kri- minalkammer auf § 2 litt. ades thurgauischen StGB sei willkürlich, weil nach den konkreten Verhältnissen der Kanton Thurgau, laut dem Auslieferungsvertrag der Schweiz mit Deutschland, keinen Strafanspruch mehr besessen habe auf die Person des Neumann. Der persönliche Strafausschliessungsgrund der Amnestie müsse auch von den thurgauischen Behörden respektiert werden. C. --Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhebt in ihrer Vernehmlassung, worin sie Abweisung der Beschwerde beantragt, zunächst die Einrede der Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen: die gegen den Entscheid der Kriminalkammer erhobenen Rügen fielen unter die Kassationsgründe des § 196 litt. c \lllfl e des Gesetzes über das Geschwornengericht; die 1 I Internationale Auslieferung N° 46. 337 Frage der Zuständigkeit der thurgauischen Gerichte gehöre zn den {( Prozess formen » im Sinne von § 196 litt. (' ebenda und hätte die Kriminalkammer zu Unrecht das Verfahren durchgeführt, so läge eine falsche Anwen- dung des Gesetzes im Sinne von § 196 litt. e ebenda vor. In der Sache selbst wird bestritten, dass die Ueber- tragung des Strafverfahrens an die deutschen Behörden einen Verzicht auf die eigene Strafberechtigung des Kantons Thurgau in sich geschlossen habe. Ein solcher habe darin höchstens bedingt insofern liegen können, als"-wenn es im deutschen Strafverfahren zur Verur- teilung gekommen, eine zweite Bestrafung im Thurgau nach dem Satze {( ne bis in idem J) ausgeschlossen gewesen wäre. Nun sei aber gegen Neumann in Deutschland kein Strafurteil gefällt worden, der Zweck der Uebertra- gung also nicht erreicht. Damit brauchten sich die thur- gauischen Behörden nicht abzufinden, sondern sie seien berechtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auf diesem Standpunkt stehe nach einem Kreisschreiben vom 14. Dezember 1920 auch das Schweizerische Justiz- und Polizeidepartement. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
338 Staatsrecht. Fassung der genannten Bestimmung nicht zweifelsfrei, und da ferner der Beschwerdegrund mit demjenigen der Verletzung des Auslieferungsvertrages in nahem, kawn löslichen Zusammenhang steht, so ist er eben- falls materiell zu beurteilen. 3. - Es kann sich weiter fragen, ob nicht das Rekurs- recht verwirkt sei deshalb, weil der Rekurrent gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die thurgauischen Behörden keine Einwendungen aus dem Auslieferungs- vertrag oder den allgemeinen Grundsätzen des thur- gauischen Strafrechts erhoben hat, als er durch die amtliche Eröffnung des Wiederaufnahmebeschlusses und der Anklageschrift davon Kenntnis erhielt, weil er sich im Gegenteil in gewissem Sinne in das neue Verfahren eingelassen hat, dadurch, dass er die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verlangte. Da aber die Kriminal- kammer ihrerseits hieraus nicht folgerte, dass die Frage, ob der thurgauische Strafanspruch konsumiert sei, vor ihr nicht mehr aufgeworfen werden durfte, sondern die bezügliche Einwendung des amtlichen Verteidigers ge- prüft und im Urteil behandelt hat, so ist dem Rekur- renten das Recht, auch noch gegen dieses Urteil aus dem erwühnten Gesichtspunkt mitte1st staatsrechtlicher Be- schwerde aufzutreten, nicht abzusprechen. 4. -Die BestImmung in Art. 2 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Auslieferungsvertrags, wonach die ei- genen Angehörigen der berden Staaten nicht ausge- liefert werden, ist eine Ausnahme von der gegenseitig eingegangenen Verpflichtung zur Auslieferung der Per- sonen, die in dem einen Staate wegen eines Auslie- ferungsdelikts verfolgt werden oder bestraft worden sind, während sie sich im andern Vertragsstaate auf- halten. Es wird dadurch die völkeIfechtliche, die beiden Staaten und die Gliedstaaten bindende Verpflichtung zur Auslieferung hinsichtlich der eigenen Staatsange- hörigen beschr:;nkt. Den verfolgten oder bestraften P(\fSOnen erwächst aus dieser Bestimmung nur ein An- .. Internationale .\usliefenmg N° 46. 339 spruch an den Heimatstaat darauf, dass sie nicht aus- geliefert werden. Dagegen wird durch die Bestimmung weder ein Strafanspruch des Heimatstaates begründet, noch derjenige des verfolgenden Staates, regelmässig desjenigen des Tatortes, ausgeschlossen. Das folgt SChOll aus Wesen und Zweck der Vorschriften über die Aus- lieferung, als einer zwischenstaatHchen Rechtshilfeord- nung, die es ermöglichen soll, für bestimmte Vergehen die Sühne herbeizuführen, auch wenn der Uebelt.äter sich nicht in der Gewalt des zunächst beteiligten Staates befindet. Dass in solchen Fällen der Heimatstaat, der die Auslieferung verweigern kann, nicht verpflichtet ist, selber die Verfolgung oder Bestrafung an die Hand zu nehmen, ergibt sich zudem auch aus Abs. 2 des Art. 2 des deutsch-schweizeIischen Auslieferungsver- trages, wo rur den Fall der Nichtausliefenmg eine gegen- seitige Pflicht zu prozessualischer Rechtshilfe aufgestellt ist, « wenn nach den Gesetzen desjenigen Staates, wel- chem der Beschuldigte angehölt, Anlass vorhanden sein sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu verfolgen». womit gesagt ist, dass Recht und Pflicht zur Verfolgung sich nach dem Gesetz des Heimatstaates richten (vergl. dazu das Urteil des Bundesgerichts i. S. Bundesrat gegen Bern, AS 22 S. 950 Erw. 3 und 4). Noch weniger wird durch die Vereinbarung über die Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen der Straf- anspruch des Staates, der abgesehen hievon die Aus- lieferung verlangen könnte, beseitigt oder dessen Ver- folgung ausgeschlossen. Durch die Wiederaufnahme der Verfolgung gegen den Rekurrenten im Kanton Thurgau, konnte also der Auslieferungsvertrag nicht verletzt werden. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange ein Strafanspruch des nicht ausliefernden Heimatstaates den Anspruch des Staates des Tatortes verändere oder aufhebe, ist überhaupt nicht eine solche des Auslieferungsrechts, sondern des internationalen Strafrechts, wie es sich aus den in Be-
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Staatsrecht.
tracht fallenden Regeln der die beiden Strafansprüche
beherrschenden nationalen Gesetzgebung ergibt. In die-
ser Beziehung will der
Rekurrent zunächst zu Unrecht
in dem Ersuchen der thurgauischen Behörden um Ueber-
nahme der Strafverfolgung durch die deutschen einen
Verzicht
auf die eigene Bestrafung erblicken. Es wurde
damit nur anerkannt, dass Deutschland nicht ver-
pflichtet sei, den Verfolgten auszuliefern und damit
das Begehren verbunden, das Vergehen nach dortigem
Rechte zu verfolgen. Für den Strafanspruch des Kantons
Thurgau folgte daraus höchstens, dass seine Behörden
auf das von ihmm im Heimatstaate des Verfolgten ange-
regte Verfahren Rücksicht zu nehmen, also vorderband
vor demselben zurückzutreten hatten. Auch die Anhand-
nahme der Verfolgung-durch die deutschen Behörden
hatte keine weitere Wirkung für den Strafanspruch des
Kantons Thurgau. Auch wenn nach deutschem Rechte
die VeIfolgung
und Bestrafung zulässig war, so bestand
der thurgauische
Strafanspmch neben dem deutschen
fort,
und erst aus der Art der Erledigung des letztem
konnte sich ein Einfluss auf den erstern ergeben, nach
Massgabe der Bedeutung, die
in solchen internationalen
Verhältnissen dem
Satze » ne bis in idem )) zuzuerkennen
ist. Dieser
Satz ist bundesrechtlich für den Fall aner-
kannt, dass dn in der Schweiz befindlicher Schweizer-
bürger von einem auswärtigen Staate wegen einer im
Staatsvertrage oder in einer Gegemechtserklärung yor-
gesehenen
strafbaren Handlung verfolgt wird und von
Seite der Schweiz die Verfolgung und Bestrafung über-
nommen wird.
Art. 2 des Auslieferungsgesetzes vom
22. Januar 1892 macht fÜI diesen Fall die Zusicherung
der eigenen Verfolgung
und Bestrafung davon abhängig,
dass der ersuchende
Staat erklärt, den Schweizerbülger
nach Verbüssung der in der Schweiz gegen ihn verhängten
Strafe auf seinem Gebiete nicht nochmals wegen des~elben
VerbIechens verfolgen und auch ein von seinen Gerichten
gegen
dc nselben ausgefälltes Strafurteil nicht vollziehen
1II
I
Internationale Auslieferung N° 46.
lassen zu wollen. Es soll so ausgeschlossen werden, lluss
die Uebernahm( der Strafverfolgung durch die Schweiz
zu einer doppelten Bestrafung ihres Bürgers wcgeT Hes
nämlichen Vergehens führt. Dat>ei ist zu 'beachten, dass
die vom ersuchenden mswärtigen Staate abzugebcnde
Erklärung nm für den Fall der Verbüssullg der in der
Schweiz ausgesprochenen Strafe eine weitere Verfolgung
und Bestrafung ausschliesst, fOmit einer solchen dmch
den ersuchenden Staat nicht entgegensteht, solange
jene VOI aussetzung nicht eil1getl eten ist, woraus sich
ergibt, dass die
Erklärung den Strafanspruch des ersu-
chenden Staates nicht ohne weiteres aufhebt. Hier nun
liegt der Tatbestand umgekehrt, indem Deutschland
von den thurgauischen Behörden ersucht wurde, die
Verfolgung seines Bürgers
an die Hand zu nehmen,
weil
er nicht auszu1iefem war. Deutschland hat eine
Zusicherung, wie sie
nach Art. 2 des schweizerischell
Ausliefeiungsgesetzes im Falle der Uebernahme der
Verfolgung durch die Schweiz dieser abzugeben ist,
nicht gefordert und die thurgauischen Behörden haben
sie nicht erteilt.
Es kann sich so schon fragen, ob Deutsch-
land die Strafverfolgung übernommen habe, da die
UntersucllUng sogleich wegen der Amnestieverordnullg
vom 7. Dezember 1918 eingestellt wurde. Wollte
man
aber noch annehmen, es sei die Uebernahme der Ver-
folgung durch die deul.Schen Behörden erfolgt und zwar
unter der gleichen Bedingung, wie sie schweizerischer-
sdts unter glichen Umständen verlangt wird, m. a. W.
wollte man es als Satz eidgenössischen Rechts ansehen,
dass, dann, wenn ein anderer
Staat die Auslieferung
eines Angehörigen verweigert,
aber dessen Verfolgung
üb<!rnommen hat, dieser in der Schweiz nicht mehr
verfolgt werden dürfe, so könnte dies doch dann auch
nur unter der im Auslieferungsgesetz aufgestellten Be-
schränkung
fw' die Unzulässigkeit einer nochmaligen
Bestrafung gelten, nämlich dass die
im Heimatstaate
verhängte Strafe dort verbüsst sein muss. Diese Voraus-
342 Staatsrecht. setzung trifft hier nicht zu, indem gegen den Rekurrenten das Strafverfahren in Deutschland gar nicht durch- geführt, sondern wegen. eines Amnestieerlasses einge- stellt worden ist, sodass es weder zu einer materiellen entersuchung, noch zu einem Urteil, geschweige dfIln zur Verbüssung einm Strafe gekommen ist. Ein anderer bundesrechtlicher Satz aber, der in weitergehendem t;mfange das « ne bis in idem" gewährleisten würde, ist nicht angerufen worden und besteht in der Tat nicht. Das Strafrecht ist, soweit es sich nicht um bundes- rechtliche Tatbestände handelt, der kantonalen Rege- lung vorbehaltep, unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Bindungen, die die Eidgenossenschaft eingegangen hat. Aus diesen lässt sich für die Auftassung des Rekurrenten, dass er in der Schweiz nicht mehr habe verfolgt werden dürfen, nichts gewinnen. Und auch aus Art. 2 dLS Aus- lieferungsg setzes ist sein Anspruch, im Kanton .Thurgau nicht mehr verfolgt zu werden, nicht herzuleiten. 6. -Es ist übrigens keineswegs zweifellos, ob die letztere Bestimmung hier überhaupt herangezogen wer- den könne oder ob nicht richtiger Weise für das Ver- MUnis des Strafanspruchs des Heimatstaates zu dem- jenigen des Staates des Tatortes) wenn dieser ein schwei- z(~rischer Kanton ist, das kantonale Recht massgebend sein muss. Auch unter dieser Annahme erweist sich der Rekurs als unbegründet. § 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzes stellt unter Vorbehalt durch das Bundes- recht, völkerrechtliche Grundsätze oder Staatsverträge bedingtel Ausnahmen alle darin genannten Verbrechen oder Vergehen untu Strafe, welche auf dem Gebiete (les Kantons von In-oder Ausländern verübt worden sind. Unter jenen Vorbehalt mag auch der Satz « ne bis in idein» einbezogen werden. Dass er, soweit er hunde rechtlich oder vertragsrechtlieh anzuerkennen ist, hier einer Aufnahme des Verfahrens und Bestrafung des Rekurrenten im Kanton Thurgau nicht er tgegen- st: nd, ist bereits gezeigt. Als allgemein völkerrechtlicher 1 r . Internationale Auslieferung N0 46. 343 Satz wäre er ein Bestandteil des thurgauischeI' inter- nationalen Strafrechts, dessen Anwendung der Nach- prüfung durch das Bundesgericht nur aus dem Ge- sichtspunkte der Willkür untersteht. Nun ist aber die Tragweite und Wirksamkeit des genannten Axioms im internationalen Verhältnis derart unbestimmt und bestritten, die Bedeutung, welche ihm hier in der Wissen- schaft und von Gesetzgebung zu Gesetzgebung zuerkannt wird, so verschieden, dass schon deshalb von einer Ver- letzung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wie sie mangels einer besonderen Gesetzesbestimmung zur Apnahme einer Willkür erforderlich wäre, nicht ge- sprochen werden kann, wenn im vorliegenden Falle das Verfahren im Kanton Thurgau wieder aufgenommen wurde, nachdem es in Deutschland zwr,r an die Hand genommen, aber auf Grund eines Amnestieerlasses ein- gestellt worden war. Es genügt in dieser Beziehung auf die in der Beschwerdeantwort angerufenen Angaben bei MEILI, Internationales Straf-und Strafprozessrecht S. 505 ff., insbesondere die Tatsache zu verweisen, dass z. B. sowohl die deutsche als die französische Ge- setzgebung den inländischen Strafanspruch nur durch . die Verbüssullg einer im Auslande ausgesprochenen Strafe beeinflusst werden lassen (Deutsches RStG § 7; Pranzösisches Gesetz vom 3. April 1903 betreffend Abänderung des Code d'instruction criminelle, Art. 5 und 7). Die Kriminalkammer konnte sich für die im streitigen Punkte dem § 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzes gegebene Auslegung vor allem auch auf die litt. bund c ebenda stützen, wo das Gesetz ausser auf im Kanton verübte Vergehen auch anwendbar erklärt wird: auf Vergehen, welche von den Angehörigen des Kantons ausserhalb den Grenzt:n desselben begangen und im Ausland noch nicht bestraft worden sind, sowie auf solche, welche von Nichtangehörigen des Kantons ausserhalb der Grenzen desselben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder dessen Angehölige verübt wurden,
344 Staatsrecht. sofern dIe Bestrafung deI Schuldigen durch das Richter- amt des Ortes des vollführten Vergehens nicht erhält- lich sein sollte, in beiden Fällen also die tatsächliche • Bestrafung im Auslande zur Bedingung des Verzichts auf die Verfolgung des eigenen Strafanspruchs gemacht wird. Unter diesen Umständen erschien es gewiss als das Nächstliegende und kann unmöglich als willkür- lich bezeichnet werden, auch die in dieser Beziehung in § 2 litt. a be tehende Lücke für den Fall, wo wegen VerweigelUng der Auslieferung durch den Heimatstaat des Täters an jenen. das Ansuchen gestellt worden war, selbst gegell diesen vorzugehen, in gleicher Weise auszufüllen. Auch die Ordnung, wie sie im Yorentwurfe zu einem schweizerischen Strafgesetz von 1916 ent- haltrn ist, vorausgesetzt, dass sie als Ausfluss einer allgemeinen auch für den thurgauischen Richtel' ver- bindlichen internationalen Rechtsüberzeugullg betrachtet werden könnte, würde für einen Trtbestand wie den vorliegenden zu keinem ande.n Ergebnis führen, indem danach bei einem in der Schweiz von einem Ausländer begangenen Vergehen das Begehren um Uebernahme der Verfolgung durch den Heimatstaat des TätelS, wo er sich aufhält, die weitere Strafverfolgung in der Schweiz nur ausschliesst, wenn das ausländische Strafverfahren zu einem Urteil geführt hat und die darin verhängte Strafe vollstreckt worden ist. Auf eine ErlediguDg des konkunierenden deutschen 'Strafanspruchs, wie sie in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kon- stanz lag, hätten demnach die thurgauischen Behörden auch dann nicht Rücksicht zu nehmen brauchen, zumal die Amnestie offcnsiclltlich nicht aus Gründen der Strafrechtspflege gewährt und dem Rekurrenten nur wegen seiner besondern Beziehuugen zum Heiulat- staate, der Erfüllung der Dienstpflicht diesem gegenüber, zu Teil wnrde, also wegen der nämlichen Beziehung, wegen deren die Jurisdiktion des Tatortes vor de~ jenigen des fremden zurückzutreten hatte. Gerade weil Internationale Auslieferung N° 46. 345 es sich um eine Amnestie aus persönlichen Gründen handelte kOllllte sie die Strafberechtigung des Staates des Tato'rtes nicht ausschliessen. Aehnlich' wie im Zivil- . recht bewirkt bei neben einander bestehenden, auf das gleiche gerichteten Ansprüchen nur die wirkliche Leistung oder Erfüllung den Untergang des Anspruchs, nicht aber -auch der persönliche Erlass oder Verzicht des einen von mehreren Berechtigten. 7. - 1Yfit der Ablehnung eines Untergangs auch des thurgauischen Strafanspruchs durch eine solche Amnestie befanden sich die thurgauischen Behörden ülJrigens in Uebereinstimmung mit der Auffassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartem( ItS, wie sie aus dessen Kreisschreiben an die kantonalen Justiz- und Polizeidirektionen, vom 14. Dezember 1920, Ziff. II 1 hervorgeht. Danach ist auch der deutschen und der italienischen Regierung mitgeteilt worden, dass derartige Niederschlagungen nicht als ordentliche Erledigung der gestellten Strafverfolgullgsbegehren be- trachtet werden, und dass den schweizerischen Gerichts- behörden die Freiheit gewährt werden müsse, das Straf- verfahren in der Schweiz trotzdem wieder aufzunehmen. Da hiegegen, soweit ersichtlich, kein Einspruch erfolgte, dürfte diese Auffassung im Verhältnis zu den beiden genallllten Staaten als völkerrechtlich festgelegt an- zusehen sein; jedenfalls wird dadurch bestätigt, dass auslieferungsrechtlich gegen das Vorgehen der thur- gauischen Behörden nichts einzuwenden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
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