VI. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr. 32. -Voir n° 32.
VII.
INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRüCHE
GARANTIE INTERCANTONALE POUR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC
43. Urteil vom 18. Juni 19m
L S. Suter gegen Glarus Zivilgerichtsprasiaent.
RechtshiIIekonkordat vom 18. Februar 1911 Art. 1 ZUf. 5.
Gerichtskosten, die von einer Partei bezogen worden sind,
wobei
ihr aber der Rückgriff auf die unterliegende Gegen-
partei eröffnet worden ist, behalten auch bei Betreibung
der letzteren durch die erstere den Charakter von staat-
lichen Kostenforderungen . wofür Rechtshilfe zu gewähren
ist, bei. Einrede der Verrechnung gegenüber dem auf das
Konkordat gestützten Rechtsöffnungsbegehren. Voraus-
setzungen.
r1. -Der Rekursbek1agte Kamm in Mühlehorn,
Kanton Glarus, hatte in einem vor Bezirksgericht Ober-
toggenburg hängigen Verlöbnisbruchprozesse zwischen
der Tochter der Rekurrenten, Eheleute
Suter und ihm
!
Interkantonale Rechtshilfe N° 43.
für die letzteren ehrverletzende Behauptungen aufge-
stellt. Die Rekurrenten erhoben
lleshalb gegen ihn vor
Bezirksgericht Neutoggenburg als dem Gerichte ihres
Wohnsitzes Lichtensteig, wo sie von der beleidigenden
Rechtsschrift
Kenntnis erhalten hatten, Verleumdungs-
klage. Das Bezirksgericht Neutoggenburg erklärte sich
indessen
am 23. Oktober 1919 entsprechend dem Antrage
des Beklagten für örtlich unzuständig und legte die
( Gerichtskosten) . nämlich Gerichtsgebühr 40 Fr .
Präsidialgebühr 2 Fr., Kanzleigebühr 25 Fr., Kanzleiaus-
lagen 6 Fr. 30 Cts., Weibelgebühr 1 Fr. 50 Cts. , zusam-
men 74
Fr. a Cts. der Klägerschaft )J auf. Der Betrag
musste von den Rekurrenten sofort bezahlt werden.
weil
nach 24 des st. gallischen EG zum SchKG die
Entscheide der kantonalen gerichtlichen Instanzen über
Gerichtskosten ohne
Rücksicht auf die für die Haupt-
streitsache bestehenden Rechtsmittel mit der Fällung
vollziehbar sind.
) Auf die von den Rekurrenten ergrif-
fene Appellation hob das st. gailische Kantonsgericht am
19. Januar 1920 den Unzuständigkeitsentscheid des
Bezirksgerichts auf,
erklärte den Rekw-sbeklagten Kamm
der Verleumdung der Rekurrenten schuldig und verur-
teilte ihn zu 50 Fr. Geldstrafe. Dispositive 4 bis 6 des
Urteils lauten :
4. Die (zweitinstanzliehe) Staatsgebühr von 60 Fr.
hat der Beklagte zu bezahlen.
5. Der Kostenspruch der Vorinstanz betreffend die
Rechtskosten
im VOIfrageverfahren wird bestätigt und
den Klägern der Regress für die bezahlten Kosten auf den
Beklagten eröffnet.
6. Der Beklagte hat die Klägerschaft für das ganze
Verfahren
mit 300 Fr.ausserrechtlich zu entschädigen. )l
Die Rekurrenten versuchten darauf für die Beträge
von 300
Fr. und 74 Fr. a Cts. -ausserrechtliche Ent-
schädigung nach Dispositiv 6 des kantonsgerichtlichen
Urteils
und erstinstanzliche Gerichtskosten -gegen den
Rekursbeklagten
an seinem Wohnsitze Rechtsöffnung
::H4 Staatsrecht.
zu erwirken, wurden aber vom Zivilgerichtsprnsidenten
von Glarus als Rechtsöffnungsrichter abgewiesen. Auch
eine im ordentlichen Verfahren erhobene Vollstreckungs':'
klage für den ersteren Betrag (die 300 Fr.) wies das Zivil-
gericht Glarus am 14. Oktober 1920 ab und legte die
rechtlichen Kosten dieses Prozesses den Klägern auf,
während die ausserrechtlichen wettgeschlagen wurden.
Am 3.
Januar 1921 betrieben sodaml die Rekurrenten
den Rekursbeklagten neuerdings für die 74
Fr. a Cts.
an das Bezirksgericht Neutoggenburg bezahlte Kosten
und 1 Fr. 50 Cts. Kosten des früheren Zahlungsbefehls
für diesen Betrag, und verlangten nach erhobenem Rechts-
vorschlag
unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 5 des Kon-
kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-
hilfe
zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
dem sowohl Glarus als St. Gallen beigetreten sind -
die definitive Rechtsöffnung. Der
Zivilgerichtsprdsident
verwarf indessen am 11. Februar 1921 das Begehren neuer-
dings
mit der Begründung, dass keine ( staatliche Kosten-
forderung
im Sinne der angerufenen Konkordats-
bestimmung, sondern ein gewöhnlicher
privatrechtli-
cher
)! Kostenersatzallspruch einer Partei gegen die andere
. aus einem Strafurteil im Streite liege. Eventuell wäre
auch die Betreibungsforderung bis zum Betrage von
30 Fr. durch Verrechnung getilgt. Die hier erwähnte
Gegenforderung des Rekursbeklagten, die
er im Rechts-
öffnungsverfahren zur Verrechnung gestellt
hatte, stützt
sich auf das Urteil des Zivilgerichts Glarus vom 14. Ok-
tober 1920, wodurch den Rekurrenten die rechtlichen
Kosten jenes Verfahrens auferlegt worden waren,
249 Ziff.7 glarnerische ZPO, wonach unter den recht-
lichen Kosten die Anwaltsgebühren l) inbegriffen
sind,
und Ziff. 7 des Sportelntarifs für den Zivilprozess
vom 2. Mai
1920, wonach die Anwaltsgebühr in ap-
pelabeln
Fällen II für eine Verhandlung vor Gericht ohne
Augenschein
30 Fr. beträgt.
B. -Gegen diesen letzten Entscheid des Zivilgerichts-
Interkantonale Rechtshilfe N° 43.
präsidenten haben die Eheleute Suter die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem An-
trage, derselbe sei aufzuheben und der Gerichtspräsident
anzuhalten, die Rechtsöffnung zu gewähren, eventuell
unter Herabsetzung des Forderungsbetrages um 30. Fr.
Sie machen geltend, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der konkordatsmässigen Rechtshilfe zu
Un-
recht als nicht erfüllt erklärt worden seien und für die
zur Verrechnung gestellte Gegenforderung an der Rechts-
öffnungsverhandlung ein Ausweis, jedenfalls dem Be-
trage nach nicht erbracht worden sei, ganz abgesehen
davon, dass
ihr wiederum die kompensable Forderung
der Rekurrenten aus Dispositiv 6 des
Urteils des st. gal-
lischen Kantonsgerichtes (ausserrechtliche Entschädi-
gung von
300 Fr.) entgegenstehen würde.
C. -Der Zivilgerichtspräsident von Glarus und der
Rekursbeklagte Kamm haben Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 1 des Konkordates vom 18. Februar 1911
und 23. August 1912 gehören zu den Ansprüchen, zu
deren Vollstreckung sich die Kantone
im Falle der
Feststellung durch rechtskräftigen Entscheid die gegen-
seitige Rechtshilfe durch Gewährung der definitiven
Rechtsöffnung zusichern:
5. Bussen und staatliche
Kostenforderungen
in Straffällen.) Urteile in Injurien-
sachen
gelten nach feststehender Praxis (vgl. JAEGER,
zu Art. 81 SchKG S. 195 unten) als Strafurteile, gleich-
viel ob formell die Injurienklagen
nach kantonalem
Recht, wie in
St. Gallen, im Zivilprozesse abzuwandeln
sind: andernfalls, d. h. wenn es sich um ein Zivilurteil
handelte, würde die Vollstreckung beim Vorliegen der
Voraussetzungen des Art.
81 SchKG hier schon nach
Art. 61 BV von Bundesrechtswegen zu gewähren ge-
wesen sein (vgl. die Entscheide bei
JAEGER, a. a. 0.,
Staatsrecht
wonach die Kostenverfügungen die Natur des Urteils
in der Hauptsache teilen).
Die 74
Fr. a Cts., deren Zahlung den Rekurrenten
durch den Entscheid des Bezirksgerichts Neutoggen-
burg vom 23. Oktober 1919 auferlegt worden war,
waren nun, wie schon aus der Spezifikation im Ent-
scheide selbst hervorgeht, zweifellos staatliche Kosten.
Sie stellen das Entgelt (Gebühren) für die Inanspruch-
nahme des Gerichts durch die Rekurrenten dar und
fielen als sog. amtliche Kosten im Sinne von 94
und 95 der 5t. gallischen ZPO in die Staatskasse . Den
Rekurrenten waren sie auferlegt worden, weil sie mit
ihrem Rechtsbegehren vor erster Instanz unterlegen
waren, während andernfalls, bei Gutheissung
der Klage
die
Kosten dem Rekursbeklagten (Beklagten im Injurien-
prozesse) hätten überbunden werden müssen ( 94 I. c.).
Nachdem das st. gallische Kantonsgericht die Appel-
lation der Rekurrenten in der Sache selbst geschützt
und die Klage gutgeheissen hat, hätte folgerichtig
die Kostenverfügung des Bezirksgerichts ebenfalls
in
dem Sinne berichtigt werden sollen, dass die Rück-
erstattung des von den Rekurrenten gezwungener-
massen
bereits bezahlten Betrages aus der Staatskasse
an sie angeordnet und letztere. für die Erhebung auch
der erstinstanzlichen Kosten gleichwie nach Dispositiv 4
der zweitinstanzlichen an den Rekursbeklagten ver-
wiesen worden wäre. Wenn' das Gericht im Interesse
der Vereinfachung für die Staatskasse von einer solchen
Erledigung abgesehen
und statt dessen den Rekurrenten
den Regress für die bezahlte Summe auf den Rekurs-
beklagten eröffnet hat, bedeutete dies deshalb' nicht,
wie
der angefochtene Entscheid annimmt, die Zuerken-
nung eines ausserrechtlichen Entschädigungsanspruchs
in jener Höhe an die Rekurrenten gegenüber dem Re-
kursbeklagten ; sonst hätte es keinen Zweck gehabt,
den Punkt in einem besonderen Dispositiv (5) zu ordnen,
sondern hätte der Betrag einfach in die durch Dispo-
..
r
,
.;
I
Interkantonale Rechtshilfe N° 43
sitiv 6 des Urteils zuerkannte ausserrechtliche Ent-
schädigung einbezogen werden können. Vielmehr war
es nur eine abgekürzte Form für die Verpflichtung des
Rekursbeklagten
zur Tragung auch der erstinstanzlichen
Gerichtskosten, seine Verurteilung
in diese, verbunden
mit der Ermächtigung an die Rekurrenten die ent-
sprechende Summe anS tel I e des S t a a t e s
zur Deckung für die von ihnen bereits geleistete Zahlung
ein z u z i ehe n. Dieser aus der zweitinstanzlichen
Gutheissung
der Verleumdungsklage und Abweisung
der Inkompetenzeinrede entstandene Anspruch des Staa-
tes gegen den Rekursbeklagten auf Tragung der erst-
in5tanzlichen wie der zweitinstanzlichen Gerichtskosten
und nicht ein privater prozessualer Entschädigungs-
anspruch der Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten
ist es deinnach auch, welcher mit der Betreibung und
dem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht wird.
Er verliert seine Natur nicht dadurch, dass an Stelle
des Staates St. Gallen als Betreibungsgläubiger und
Rechtsöffnungskläger ein privater Zessionar auftritt,
da massgebend für den Charakter eines Anspruchs als
öffentlichrechtlichen
oder privatrechtlichen sein Inhalt
und EntStehungsgrund und nicht die Person desjenigen
ist,
der ihn rechtlich verfolgt. Auch der Umstand, dass
das Konkordat in Art. 1 von öffentlichrechtlichen An-
sprüchen des Staates und der Gemeinden sowie der
den letzteren gleichgestellten öffentlichrechtlichen Kor-
porationen spricht, zwingt nicht zu dem Schlusse,
dass das Rechtsöffnungsbegehren nur von dem betref-
fenden Verbande selbst und nicht von einem privaten
Zessionar, dem er den Anspruch abgetreten hat, aus-
gehen könne. Es folgt daraus nur, dass es materiell ein
in der Person des Staates bezw. der Gemeinde usw.
selbst e n t s t a n
den e r Anspruch sein muss, der
im Streite liegt, wie denn auch für eine Beschränkung
der Rechtshilfe in jenem Sinne irgend ein sachlicher
Grund
nicht ersichtlich wäre .
AS 47 1-1921
318 Staatsrecht
Der angefochtene Entscheid ist aeshalb in der Meinung
aufzuheben, dass die begehrte
. Rechtsöffnung grund-
sätzlich, vorbehältlich
. der allfälligen Verrechnung der
vom Rekursbeklagten erhobenen Gegenforderung von
30 Fr. gewährt werden muss. Die Zulassung dieser Ver-
rechnungseinrede wird davon abhängen,
oh die Gegen-
forderung
auf Grund des Urteils des Zivilgerichts Glarus
vom 14. Oktober 1920 als nicht nur dem Grundsatze
sondern auch der
Höhe nach durch Urkunde fest-
gestellt
im Sinne von Art. 81 Ahs. 1 SchKG gelten kann
(Art. 4 des Konkordates). Dass auch den Rekurrenten
andrerseits gegenüber dem Rekursbeklagten noch eine
andere höhere Forderung (aus Dispositiv 6 des Urteils
des Kantonsgerichts St. Gallen) zusteht,
ist dagegen
offenbar unerheblich,
da gleichwie der Schuldner be-
stimmen
kann, zur Tilgung welcher von mehreren For-
derungen seines Gläubigers eine Zahlung dienen soll,
ihm auch freistehen muss seine Gegenforderung gegen-
über irgendeiner jener mehreren Forderungen zu ver-
rechnen (Art. 86
OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgehei'ssen uild der Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten
von Glarus vom 11. Fe-
bruar 1921 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N° 44. 319
VIII. INTERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
44. Urten vom S. Juli 1921
j. S. Schweizerische Immobiliengenossenschaft Confidentia
gegen Schwyz Begierungsra.t.
Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-
rädern vom 7. April 1 14. Art. 40: Die Bestimmung, wonach
interkantonale Strassen nur nach Anhörung der Regierungen
der benachbarten Kantone gesperrt werden dürfen, gibt
nur der betr. Regierung, nicht dem einzelnen Motorwagen-
besitzer ein Recht, gegen die ohne solche Anhörung erfolgte
Sperrung einer Strasse aufzutreten. Angebliche Verletzung
der Rechtsgleichheit, weil die Sperrung nur für Automobile,
nicht für andere Fuhrwerke gelte.
A. -Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei-
zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia
in Zürich
bnim Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
letzung eines Konkordates, eventuell wegen Willkür und
Rechtsverweigerung erhoben.
Es wird ausgeführt : Die
Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils,
mit dem sie öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu
befahren habe. Der kürzeste Weg führe auf dem Gebiete
der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über das sog.
Vogelnest.
Hier sei die Strasse von der Gemeinde ge-
sperrt worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren,
als sie im April einmal
dort habe durchfahren wollen.
Sie
habe dann von der schwyzerischen Staatskanzlei
Auskunft
verlangt und so von dem Beschluss des Re-
gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis