BGE 47 I 292
BGE 47 I 292Bge11.11.1920Originalquelle öffnen →
292 Staatsrecht
gutgeheissen und dementsprechend werden die angefoch-
tenen Steuerentscheide vom 14. und 15. August 1918
teilweise aufgehoben.
40. Urteil vom 10. Juni 1921
i. S. Honn gegen Zürich und Gra.ubünden.
Arzt, der ausserhalb seines Wohnsitzkantons drei bis vier
Monate als Kurarzt in einem Bade tätig ist. Das Einkom-
men aus dieser Kurpraxis ist am Kurorte zu versteuern.
A. -Der Rekurrent Dr. Hofmann ist seit 6 Jahren
über die Badesaison (3 bis 4 Monate) Kurarzt im Bade
Fideris (Graubünden). Während des
Restes des Jahres
wohnt er in eigenem Hause in Zürich und beschäftigt sich
in sozialer Fürsorge,
in geringem Masse auch mit Aus-
übung deI ärztlichen
Praxis. Die Steuern auf seinem
Einkommen als
Kurarzt in Fideris hat er bis jetzt dort,
diejenigen
auf seinem übrigen' Einkommen und dem
Vermögen in Zürich entrichtet. Anlässlich der endgül-
tigen Einschätzung für die
Jahre 1919 und 1920 auf
Grund des neuen zürcherischn Steuergesetzes teilte ihm
die Finanzdirektion des Kantons Zürich als zur Entschei-
dung von Steuerpflichtfragen zuständige Behörde
am
21. Februar 1921 mit, dass sie ihn für sein ganzes Ein-
kommen, mit Einschluss der Einnahmen aus der ärzt-
lichen Tätigkeit in Fideris als in Zürich steuerpflichtig
betrachte.
B. -Mit Eingabe vom 9. März 1921 hat Dr. Hofmann
gegenüber dem darin liegenden
« Versuche einer Doppel-
besteuerung
» den Schutz des Bundesgerichts angerufen.
Er macht geltend, dass auch Graubünden, bezw. Fideris
nach' eingezogenen Erkundigungen auf seinem Be-
•
Doppelbesteuerung. N° 40.
steueruugsrechte inbezug auf das streitige Berufsein -
kommen beharre. Der Entscheid der Finanzdirektion
sei umso weniger verständlich, als das zürcherische amt-
liche Einschätzungsformular selbst den Abzug des Er-
trages aus auswärtigem Geschäftsbetriebe vom steuer-
baren Einkommen vorsehe.
C. -Der Kleine Rat des Kantons GraubündeQ hat sich
dem
Standpunkte und den Ausführungen des Rekur-
renten angeschlossen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Zürich
richte, an.
Der Rekurrent habe seinen zivilrechtlicllen
Wohnsitz zweifellos
in Zürich. Der Aufenthalt in Fiderig
vermöge als bloss vorübergehender dort kein Steuer-
domizil zu begründen. Aus dem Gesichtspunkte
des
sogenannten Sommeraufenthaltes nicht, weil der Re-
kurrent dort nicht in eigenem Hause wohne. Und aus
dem Gesichtspunkte der auswärtigen Geschäftsniedel'-
lassung nicht, weil er die Kurarzttätigkeit nicht in
selbständiger Stellung, sondern im Dienste der Kur-
hausgesellschaft ausübe, die ihm dafür ein Entgelt in
Form freier Wohnung (Wohn-und Schlafzimmer), und
freier Station fü. sich und seine Frau enttichte und auch
das Sprech-
und Wartezimmer sowie die Medikamente
(Apotheke) stelle. Dass der
Rekurrent daneben von
den Patienten ein Honorar fordern dürfe,
ändere an dem
bestehenden Abhängigkeitsverhältnis nichts. Das Berufs-
einkommen
~nselbständig Erwerbender sei aber am
Wohnsitz, nicht
am Erwerbsorte zu versteuern. Es würde
für die Annahme einer ausserkantonalen Geschäfts-
niederlassung
auch das weitere Erfordernis, nämlich dei'
Besitz ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtun-
gen an dem betreffenden ürte, von denen aus die Er-
werbstätigkeit vor sich gehe, fehlen. Die dem Rekur-
renten in Fideris zur Verfügung gestellten Räume samt
Einrichtung gehörten nicht ihm, sondern dem Km'-'
hause Fideris.
:494 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es braucht nicht untersucht zu werden, ob das regel- miissige mehrmonatliche Verweilen des Rekurrenten in Fideris geeignet wäre, für ihn hier ein allgemeines Steuerdomizil während der betreffenden Zeit zu begrün- den. Da sich der Streit heute ausschliesslich um die Steuerhoheit hinsichtlich des Erwerbes aus der Kur- arzttätigkeit im Bad Fideris dreht, genügt es für die Lösung des Konfliktes zu Gunsten Graubündens, dass der Rekurrent inbezug hierauf in einer Beziehung zum letzteren Kanton steht, welche derjenigen zum Wohn- sitzkanton Zürich vorgeht. Dies trifft aber zu. Der Grundsatz, dass der Pflichtige, der ausserhalb seines Wohnsitzes in einem anderen Kanton eine selbständige Erwerbstätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen ausübt, das darin investierte Kapital und das daraus fliessende Einkommen am Orte dieser Geschäftsniederlassung und nicht am Wohnsitz zu ver- steuern hat, ist in der Praxis bisher allerdings in erster Linie fiir kaufmännische und gewerbliche Betriebe aus- gesprochen worden. Er muss aber, wie schon einmal erkannt wurde (AS 20 S. 9 Erw. 3), in der Doktrin aner- kannt ist und übrigens von Zürich an sich nicht be- stritten wird, ebenso gut für· die zu Erwerbszwecken erfolgende Ausübung eines freien (wissenschaftlichen) Berufes gelten, da die Grün'de, welche dafür sprechen, insoweit für die Abgrenzung der Steuerhoheiten die wirtschaftlichE Zuständigkeit der Einkommensquelle und nicht den sonstigen l\fittelpunkt der Beziehungen des Steuersubjektes entscheidend sein zu lassen, in einem wie im anderen Falle in gleicher Weise zutreffen. Dass die Anlagen oder Einrichtungen, deren sich der Pflich- tige zu seiner Erwerbstätigkeit bedient, sein Eigentum seien, ist dabei nach feststehender Praxis (vgl. z. B. AS 40 I S. 74) nicht erforderlich. Es genügt, dass die Tätig- keit in solchen, bezw. von solchen, einem festen Mittel- I I r .1 lJ • , , P I Doppelbesteuerung. N° 40. 295 punkte in dem betreffenden Kantone aus ausgeübt wird und es sich nicht um ein biosses Hinübergreifen ~inzelner Erwerbshandlungen über den Wohnsitzkanton hinaus in das Gebiet anderer Kantone handelt. Auch versucht Zürich zu Unrecht, dem Rekurrenten den Cha- rakter eines selbständig Erwerbenden abzusprechen. Es kann dabei nicht entscheidend in Betracht fallen, dass der Rekurrent, weil seine Berufsausübung zugleich den Interessen eines anderen Unternehmens, der Kur- hausgesellschaft Fideris dient, von dieser dafür einen ge- wissen Entgelt erhält und wohl auch hinsichtlich der Art der Führung der Praxis ihr gegenüber bestimmte Verpflichtungen übernommen hat. Massgebend muss sein, auf wessen Rechnung die fragliche Tätigkeit vor sich geht, d. h. wem der ökonomische Ertrag daraus zufällt. Dies ist aber unbestrittenermassen der Rekurrent, da er es ist, der den Patienten für die ärztliche Behandlung Rechnung stellt, die Honorare für sich einzieht und be- hält, während die Kurhausgesellschaft davon keinen weiteren Vorteil als denjenigen hat, den das Vorhanden- sein eines Kurarztes allgemein dem Etablissement bringt. Man hat es demnach trotz einem gewissen Ab- hängigkeitsverhältnis des Rekurrenten zu deI' Kur- hausgesellschaft, doch nicht mit einer biossen salarierten Betätigung im Betriebe eines anderen, sondern mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, bei der der Rekurrent selbst wirtschaftlich und rechtlich als der Unternehmer er- scheint und die deshalb für die Besteuerung dem selb- ständigen Betriebe eines industriellen oder HandeIs- unternehmens an dem betreffenden Orte gleichgehalten werden muss. Dass sie nicht das ganze Jahr, sondern je- weilen nur einige Monate dauert, ändert an der recht- lichen Beurteilung nichts. Der Fall ist in dieser Beziehung der gleiche wie derjenige des Inhabers eines Saisonladen- geschäftes an einem Kurorte, der ebenfalls das Ein- kommen aus diesem Betriebe hier und nicht an seinem Wohnsitze oder sonstigen Geschäftssitze zu versteuern hat.
296
Staatsrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt.~
dass der Kanton Zürich nicht berechtigt ist, den Rekur-
renten für dessen Einkommen als Kurarzt in Fideris
pro
1919 und 1920 zu besteuern.
41. Amt du 16 aeptembre 191
dans la cause «Bociete Suisse pour l'usurance du mobiliar»
contre Commune de Bulle.
Double imposition : Constitue non une taxe » mais un impöt
proprement dit,suseeptible d'ailleurs d'appeler l'appli-
eation de l'art. 46 al. 2 Const. fed., Ia « eontribution an-
nuelle reclamee par une eommune pour se couvrir des frais
occasionnes
par l'eclairage publie. Application du principe
au eas d'une societe d' assuranee qui possede dans Ia com-
mune en question une simple agenee non creatrice d'Ull
domieile fiscal.
A. -La Commune dc Bulle a confie l'eclairage public,
soit
l'eclairage des rues et places de la vilIe, ainsi que
celui des bätiments de l'administration,
a une societe
privee, la Societe electrique de Bulle. Pour sub.venir aux
frais de cet eclairage, le Conseil conllllunal a frot adopter
par l'assemblee des contribuables un reglement pre-
voyant la creation d'une contribution· speciale «a pre-
lever chaque annee» et que sont tenus de payer (art.
1
er) « suivant leur position JJ: « a) les rentiers; b) les
proprietaires;
c) les chefs de menage; d) les etalis
sements de credit et maisons de commerce de la vdle;
e) les etablissements de credit et maisons de commerce
du dehors qui ont des agences, succursales ou ente
pots dans la localite, et f) les personnes eerc;an~ une
profession queleonque ou
ayant un emplOl pubbc ou
prive aBulie J).
Doppelbesteuerung. N° 41.
L'articIe 2 du reglement dispose : « Cette repartjtion
sera faite
au moyen d'une taxe allant de 3 a 50 francs
uui sera fixee par le Conseil communal pour chacun des
ontribuables rentrant dans la eategorie ·de ceux ei-
dessus
specifies»; l' art. 3: « Dans la taxation, il sera
tenu compte de la position exceptionnelle de la popu-
lation rurale. )
La eontribution pour l'eclairage public perc;ue par la
Commune de Bulle n'est pas rangee parmi les impöts
dits
(( de commune» prevus par la legislation fribour-
geoise. Ceux-ci ne comprennent en effet que les impöts
ordinaires
sur la fortune, les revenus et rentes viageres,
l'ipöt sur les menages (art. 275 de la loi sur les com-
munes
(>t paroisses du 19 mai 1894), ainsi que les impöts
dits
({ extraordinaires » ou « centimes additionnels» qui
s'ajoutent aux impots
perus par I'Etat sur les droits
de mutation d'immeubles, les droits de succession
et les
patentes d'auberge, ]es chiens, les voitures
et enfin uu
impöt sur le mobilier (art. 1
er
de la loi du 24 novembre
1877 modifie
par la loi du 27 novembre 1907). La Com-
mune de Bulle n' etait dOlle pas tenne de solliciter pour
son reglement l'autorisation du Conseil d'Etat, et de
fait le reglement actuellement en vigueur, adopte a
llouveau par l' assemblee des cOl1
t
ribuables le 20 aout
1G20, a ete simplement soumis a l'approbation du PreIet.
Cette
approbation a ete donnee le 11 novembre 1920.
Le produit de la contribution pour l' ecIairage et les
frais s'equilibrent approximativement. C'est ainsi que
le projet de budget pour
1919 prevoyait 8000 fr. aux
recettes et 8400 fr. aux depenses, alors que le compte
des profits et pertes, pour cette meme annee, faisait res-
Bortir aux recettes 7867 fr. 20 et 8825 fr. 70 au eha-
pitre des
dpenses.
B.-La «Societe suisse pour l'assurance du mobilier»
a son siege a Berne et possede a Bulle une agence diri-
gee
par un sieur F. Glasson.
La Commune de' Bulle ayant reclame a la mte socieü
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