BGE 47 I 222
BGE 47 I 222Bge08.06.1918Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
33. Urteil vom 15. Juli 1921
i. S. Elektrizitätswerk Lanza A.-G. gegen Xanton WaJlis
und Leuk Rechtsöffnungsrichter.
SchKG Art. 80 Abs. 2. Angebliche Willkür (Verletzung klaren
Rechts) liegend in der Behandlung der Auflage von Kon-
zessionsgebühr und Wasserzins in einer Wasserrechtskon-
zession als vollstreckbaren Verwaltungsakts im Sinne
dieser Vorschrift.
A. -Durch Beschluss vorn 29. Dezember 1917 erteilte
der Staatsrat von Wallis an Evequoz und Konsorten die
Konzession
zur Ausnützung der Wasserkräfte der Rhone
auf zwei Strecken im Oberwallis. Durch « Convention »
vorn 8. Juni 1918 zwischen dem Staatsrat und den Kon-
zessionären wurde
unter Bestätigung der erfolgten Ver-
leihung u. a.
bestimmt: die aus der Wasserkraft gewon-
nene elektrische Energie dürfe
nur mit Ermächtigung des
Staatsrates ausserhalb des
Kantons verwendet werden
(Art. 2); die gegenwärtige Konzession werde für 99 Jahre
gewährt; die Konzessionsgebühr betrage 200,000 Fr.
und sei in vier Raten zahlbar; der jährliche Wasser-
zins betrage
25,000 Fr. für die ersten vier Jahre und sei
erstmals Ende 1919 zu zahlen (Art.
3); die Arbeiten
müssen
sphtestens Anfang 1925 beginnen (Art. 6) ; die
Konzession unterstehe den
eischl-:'gigen eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen (Art. 9). In der Folge
ging die Konzession
an die Rekurrentin, das Elektrizi-
tätswerk Lonza, über. Der AbtreLungsvertrag wurde
vorn
Staatsrat am 19. Juni 1920 genehmigt mit der
Bemerkung, dass die Rekurrentin aUe Bedingungen der
Verleihung
gem~ss « Staatsratsbeschluss » vorn 18. Juni
1918 zu übernehmen habe. Im Jahre 1921 betrieb der
Kanton Wallis die Rekurrentin für 50,000 Fr. als arn
31. Dezember
1920 verfallene Rate der Konzessions-
gebühr
und für 25,000 Fr. Wasserzins pro 1920, fällig
ebenfalls
am 31. Dezember 1920. Als Forderungstitel
Gll'ichheit vor dem Gesetz. N° 33.
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wurde angegeben die Konvention vom 8. Juni 1918. Die
Rekurrentin schlug
Recht vor. Der Kanton verlangte
definitive Rechtsöffnung. In der Verhandlung
vor dem
Rechtsöffnungsrichter von Leuk machte die Rekurrentin
geltend ; die Betreibung stütze sich
auf einen Vertrag
der Parteien,
und es könne daher höchstens die provi-
sorische Rechtsöffnung in Frage
kommen; der Vertrag
stehe im Widerspruche
mit Art. 50 des eidg. WRG,
nach dem während der für den
Bau bewilligten FIist
kein Wasserzins erhoben werden solle ; er sei daher für
die Rekurrentin unverbindlich. Durch Entscheid vorn
6.,Mai wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt mit der
Begründung: die Pflicht, die streitigen Beträge an den
Kanton zu bezahlen, sei der Rekurrentin durch einen
Akt betreffend Wasserrechtskonzession auferlegt worden,
welcher
Akt öffentlichrechtlichen Charakter habe, einem
endgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungs-
behörde gleichzustellen sei
und daher einen nach Art. 10
EG zum SchKG 'vollstreckbaren 1itel bilde.
Am
10. Mai hat die Rekurrentin beim Kantonsgericht
Wallis gegen den
Kanton Wallis das Rechtsbegehren
gestellt, es sei festzustellen, dass
der Kanton während
der für den
Bau bewilligten Frist keinen Wasserzins
erheben dürfe (eidg.
WRG Art. 50, 71). Das Verfahren
ist zur Zeit noch hängig.
E. -Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
von Leuk hat das Elektrizitätswerk Lonza den staats-
rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung.
Es wird ausgeführt: die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung sei willkürlich, indem sie
gegen klares
Recht verstosse. Es liege kein vollstreck-
barer Titel
im Sinne von SchKG Art. 80 Abs. 2 vor.
Selbst
wenn ein Konzessionsvertrag, wie derjenige vorn
8.
Juni 1918, zum Teil wenigstens dem öffentlichen
Rechte angehöre, so sei
er doch njemals ein vollstreck-
barer verwaltungsrechtlicher Entscheid. Der Konzes-
sionsakt, sei
er nun in die Form einer einseitigen Verfü-
224 Staatsrecht. gung oder -. wie hier -eines zweiseitigen Vertrages gekleidet, sei ein Verwaltungsakt, wodurch dem Konzes- sionär die Konzession unter gewissen Bedingungen erteilt werde. Den Charakter eines Eutscheides habe er nicht schon weil keinerlei rechtliche Differenzen vorausge gangen seien, die durch einen Entscheid llätten geschlich- tet werden können. Entscheid sei immer nur der Ausspruch der zuständigen Behörde in einer streitigen Sache. Ueber die zwischen der Rekurrentin und dem Kanton WaIlis streitige Frage der Konzessionsgebühr und des Wasser- zinses liege ein solcher Entscheid z. Zt. nicht vor. Das werde inbezug auf den Wasserzins erst der Fall sein , wenn das Kantonsgericht WaIlis und eventuell das undesgericht als zweite Instanz (eidg. WRG Art. 71) In dem gegenwärtig hängigen Verfahren entschieden haben werden. Und was die Konzessionsgebühr anlange, so behalte sich die Rekurrentin vor, den Bundesrat um Herabsetzung der zu hohen Gebühr anzugehen (1. c. Art. 48). Unzutreffend sei auch der Hinweis des Rechts- öffnungsrichters auf den Art. 10 des kantonalen EG zum SchKG, der bestimme: «Die andern Beschwerden administrativer Natur (abgesehen von den Steuern) sind exequierbar, sobald sie durch definitiven Entscheid der kompetenten Behörde entschieden sind.» Auch hier werde ;,;lso wiederum auf den Ausspruch einer Behörde in einer streitigen Sache abg,estellt, wie er im Falle der Rekurrentin z. Zt. noch nicht vorhanden sei. So habe es denn an jeglicher Unterlage für eine detinitive Rechts- öffnung gefehlt, und es sei Willkür, wenn sie dennoch bewilligt worden sei. C. -Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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sie zur Rechtsöffnung zugelassen sind, durch ausdrück-
liche Gesetzesbestimmung vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichstellt; es genügt, dass
der Akt seinem
Wesen nach inbezug
auf bindende Kraft und Eignung
zur Vollstreckung einem richterlichen Urteile gleich-
steht, und das ist schon bei gewöhnlichen (rechtskräfti-
gen)Verwaltungsverfügungen
der Fall (BGE 34 I S.226f.)
Uebrigens
hat der Kanton Wallis diese Gleichstellung
ausdrücklich ausgesprochen
in Art. 10 EG z. SchKG.
Die
Bestimmung handelt in Abs. 3 nicht von den « übrigen
Beschwerden
» (ausseI' den in Abs. 2 erwähnten Steuer-
forderungen),
wie die Rekurrentin den Ausdruck « recla-
mations»
des französischen Textes unrichtig übersetzt,
sondern wie auch
der deutsche Text lautet, von den
« übrigen Forderungen» öffentlichrechtlicher Natur die
vollstreckbaren richterlichen Urteilen gleichstehen
sllen,
sobald sie durch entgiltigen Entscheid der zuständigen
Verwaltungsorgane festgestellt sind.
Das kann man aber
sehr wohl dahin verstehen, dass nicht ein Rekursentscheid
nötig ist, sondern, wie es
der Natur der Sache entspricht,
schon ein gewöhnlicher,
nicht oder nicht mehr weiter-
ziehbarer Verwaltungsakt genügt.
2. -Die
« Convention » vom 8. Juni 1918 ist aber, wie
auch die Rekurrentin sagt, ein Verwaltullgsakt, wenn
schon der äussern Form nach ein Vertrag vorliegt. Es
ist dadurch, in Verbindung mit dem Beschluss des
Staatsrates vom 29. Dezember 1917, dem Konzessionär
vom Staate die Befugnis erteilt wordell, ein staatliches
Hoheitsrecht, nämlich die Wasserkräfte
der Rhone in
bestimmtem Umfang zu nutzen. Eine solche Vedeihng
gehört grundsätzlich dem öffentlichen Recht an' die
Bindung des Konzessionärs folgt, auch wenn äuss~rlich
die Form des Vertrages gewählt wird, in Wahrheit nicht
aus einer vertraglichen Verständigung gleichgeordneter
Parteien, sondern aus der Unterwerfung unter den von
der übergeordneten Verleihungsbehörde festgesetzten
Konzessionsinhalt (AS
29 II S. 424; 34 II S. 837; 43 II
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 227
S. 448). Das gilt insbesondere auch für die in der Konzes-
sionsurkunde vorgesehene Verpflichtung des Konzes-
sionärs
zur Entrichtung einer Konzessionsgebühr und
eines Wasserzinses. Beide Leistungen haben den Charakter
staatlicher Abgaben, die ähnlich wie die Steuern durch
die Veranlagung, durch die Konzession als Verwaltungs-
akt in verbindlicher Weise auferlegt werden, welcher
Auflage sich
der Konzessionär durch Annahme der
Konzession unterwirft. Der Konzessionsakt vom 8. Juni
1918 ist als solcher, d. h. als Verwaltungsverfügung
auch rechtskräftig: die Vorkehren, die der Rekurrentin
nl).ch eidg. Wasserrechtsgesetz allfällig offenstehen mögen,
um die fraglichen Verpflichtungen aus der Konzession
anzufechten, vermögen
ihm jene Eigenschaft zweifellos
nicht zu nehmen. Er konnte daher in Ansehung beider
Forderungen ohne Willkür als vollstreckbarer Titel im
Sinne von Art. 80 SchKG behandelt werden.
Sollte die
Rekurrentin mit ihren Begehren auf zeit-
weilige Befreiung
vom \Vasserzins und Herabsetzung der
Konzessionsgebühr bei den zuständigen Instanzen Erfolg
haben, so würde sich daraus eine entsprechende Aende-
. rung der Konzession ergeben und die Rekurrentin hätte
ein Recht auf Rückforderung der zuviel bezahlten Be-
träge (SchKG Art. 86).
.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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