BGE 47 I 200
BGE 47 I 200Bge08.02.1921Originalquelle öffnen →
200
Strafrecht.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR
LES DENREES ALIMENTAIRES
30. tl'rteil des l:a,ssa,tionßhofes vom 22. Kärz 1921;
i. S, Schweizerische Eundesa.nwa,ltscha.ft gegen Widmer.
Art. 3, 173 ff. L MV :_ die Bezeichnung eines gewöhnlichen
Rotweines als
« Typ Burgunder» ist, weil zur Täuschung
des Verkehrs geeignet, verboten.
A. -Laut Faktur vom 19. Januar 1920 verkaufte
die
Firma Widmer, Imboden & Oe, Weinhandlung in
Bern, dem Wirt Herzog in Zürich 212 Liter Rotwein
«Typ Burgunder I). Dieser Wein, der weder in Burguud
gewachsen, noch von Burgunderreben stammte, noch
mit Burgunder verschnitten war, wurde von Herzog als
« Burgunder» seinen Gästen verkauft. Wegen Ver-
letzung der Art. 3 und 173 der Lebensmittelverordnung
(LMV) gleichzeitig
mit Hrzog in Untersuchung ge-
zogen, erklärte der heutige Beschwerdebeklagte, Ro-
bert Widmer, als verantwortlicher Inhaber der Firma
Widmer, Imboden & Oe, er gebrauche die Bezeichnung
« Typ Burgunder}) zur Unterscheidung von hellem
und
dunkeim Rotwein. Eine Täuschungsabsicht habe
er nicht gehabt, eine Uebertretung der Bestimmungen
der LMV liege daher nicht vor.
B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1920 hat das zürcheti-
sehe Obergericht den Beschwerdebeklagten im Gegen-
satz
zur ersten Instanz, die ihn (wie Herzog) der Ueber-
tretung der zitierten Bestimmungen der LMV schuldig
Lebensmlttelpo1lzei. N° 30. 201
erklärt hatte, freigesprochen, weil die Bezeichnung
« Typ Burgunder» auf der Faktur kaum bei einem
Laien, sicher
aber nicht bei einem Wirt wie Herzog
eine Täuschung über den wahren
Ursprung des Weines
habe hervorrufen können.
C. -Gegen dieses Urteil hat das Eidgenössische
Justiz-
und Polizei departement beim Bundesgericht
Kassationsbeschwerde eingelegt
mit dem Antrag, den
Freispruch aufzuheben und die Sache zu neuer Be-
urteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, Bezeich-
m,mgen von der Art der hier streitigen, seien nach Art. 3
und 173 ff. LMV unzulässig. Nach diesen Bestimmungen
sei
erlaubt: die Bezeichnung eines Weines als Rot-
wein bezw. Weisswein, die Angabe einer Ursprungs-
beeichnung durch Nennung der Produktionsgegend,
des Produktionsortes, der Lage,
der Traubensorte,
eventuell, wenn Verschnitt vorliege, die Bezeichnung
nach dem Produktionsort der vorwiegenden Weinsorte
mit der Beifügung « Verschnitt }); eine Ursprungs-
bezeichnung als Qualitätsbezeichnung
für einen Wein
einer andern Produktionsgegend zu verwenden, wie
das der Beschwerdegegner getan habe, sei dagegen,
weil
zur Täuschung des Verkehrs geeignet, verboten.
Dabei könne nicht massgebend sein, ob im einzelnen
Falle eine Täuschung eingetreten sei oder nicht, es
genüge, dass vom Standpunkte des allgemeinen
Ver-
kehrs aus, die Gefahr einer Täuschung bestehe. Even-
tuell, wenn
man Bezeichnungen der vom Beschwerde-
gegner gewählten
Art als Qualitätsbezeichnungen grund-
sätzlich zulassen wollte, müsste Widmer im vorliegen--
den Falle dennoch bestraft werden, weil der Wein,
abgesehen von der Farbe, keinerlei Burgundermerk-
male aufweise.
Der Beschwerdegeguer beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Er habe mit der Bezeichnung « Typ Bur-
gunder» nur einen Hinweis geben wollen, ob heller
202 Strafrecht. oder dunkler, leichter oder kräftigerer Wein geliefert werde, eine Täuschungsabsicht habe ihm ferngelegen. Der gelieferte Wein sei nicht gewöhnlicher Rotwein, sondern guter Montagner gewesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
204 Strafrecht. war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute. Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer- den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft. Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines andern als des dem verkauften Weine entsprechenden Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Be- zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder- weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be- zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens' auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein- händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der Gesetzgeber ausschliessen. Die Freisprechung des Beschwerdegeguers verletzt daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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