BGE 47 I 184
BGE 47 I 184Bge30.06.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht,
de celle du demandeur, la reclamation de dame Woolley
apparait comme un moyen de defense contre raction
principale, avec qui elle est en parfaite connexite ma-
terielle.
Le Tribunal tidiral prononce ;
Le recours est rejete.
VI. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
28. Urteil vom 23. Aprill92l i. S. lIelpha.nd. gegen Zürich.
Begriff des vollstreckbaren gerichtlichen Urteils im Sinne der
Art. 80 und 81 SchKG. Erfordernis der Rechtskraft. -Auch
Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane eines
Kantons über öffentlichrechtJiche Verpflichtungen können
die definitive Rechtsöffnung nur dann bewirken, wenn sie
nicht bloss vom kantonalen Recht als vollziehbar erklärt
werden, sondern zugleich nach allgemeinen Grundsätzen als
rechtskräftig anzusehen sind.
A. -Das Gemeindesteueramt Wädenswil hat für
Staats-und Gemeindesteuern, die vom' Rekurrenten ge-
fordert werden, einen Arrest erwirkt und sodann gegen
ihn in Wädenswil zwei Betreibungen Nr.41 und 44 für
198,404 Fr. 75 Cts. und 702 Fr. 65 Cts. eingeleitet.
Da der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, so verlangte
es definitive Rechtsöffnung, indem es sich auf einen
Entscheid
der Steuerkommission von Wädenswil vm
6. Februar 1920 stützte. Der Rekurrent beantragte Ab-
weisung des Gesuches, indem
er darauf hinwies, dass er
gegen den erwähnten Entscheid eine Beschwerde erhoben
Derogatori!lche Kraft des Bundesrecbtll. N° 28.
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hatte, die noch nicht erledigt war. Der Präsident des
Bezirksgerichts Horgen wies
am 25. Februar 1920 das
Rechtsöffnungsgesuch
. ab, indem er davon ausging, dass
der Entscheid der Steuerkommission mit Rücksicht auf
die dagegen eingereichte Beschwerde noch
nicht rechts-
kräftig
und vollstreckbar sei. «Die Bestimmung von
§ 71 des Steuergesetzes, wonach die Einreichung eines
Rekurses den Steuerpflichtigen
nicht von der Pflicht ent-
bindet, die Steuer auf Grund der Einschätzung der
Steuerkommission zu bezahlen,» führte er aus, (l sti-
puliert wohl die
Pflicht zur Zahlung, allein sie hat keine
ekutorische Wirkung, da sie im Widerspruch steht
mit der Bestimmung von Art. 80 des Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetzes, welche die Durchführung des Be-
treibungsverfahrens, d. h. die definitive Rechtsöffnung
nur gestattet, wenn der Entscheid rechtskräftig bezw.
vollstreckbar ist.
)) Das Gemeindesteueramt wurde ver-
pflichtet, dem
Rekurrenten eine Prozessentschädigung
von 1000 Fr. zu bezahlen. Eine gegen den Entscheid des
Gerichtspräsidenten gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde,
die das genannte
Amt dem Obergerichte des Kantons
Zürich einreichte, wnrde in der Hauptsache abgewiesen;
das
Obergericht hob lediglich die Prozessentschädigungs-
auflage auf.
Es nahm ebenfalls an, dass nur rechtskräftige
verwaltungsrechtliche Entscheidungen nach Art.
80
SchKG vollstreckbar seien und deshalb der Nichtig-
keitsgrund des
§ 344 Ziff. 9 der zürcherischen Zivil-
prozessordnung -Widerspruch
mit einer klaren gesetz-
lichen Bestimmung
in materieller Beziehung -nicht
vorli~ge. Gegen diesen Entscheid wurde Nichtigkeits-
beschwerde beim Kassationsgericht erhoben
und zwar
von beiden Parteien. Das Gemeindesteueramt berief
sich von neuem
auf § 344 Ziff. 9 der Zivilprozess-
.ordnung, indem es definitive Rechtsöffnung verlangte,
und der Rekurrent beschwerte sich über die Aufhebung
der Prozessentschädigungsauflage.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess durch
186 Staatsrecht. Urteil vom 18. September 1920 die Nichtigkeitsbe- schwerde des Steueramtes gut, wies diejenige des Re- kurrenten ab und erteilte die definitive Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr.41 u. 44. Es legte dem Rekur- renten die Kosten auf und verpflichtete ihn, dem Ge- meindesteueramt eine Prozessentschädigung von 200 Fr. zu bezahlen. In der Begründung dieses Entscheides wird zunächst festgestellt, dass, weil es sich nur um den Nichtigkeits- grund der Verletzung materiellen Rechtes handle, das Gemeindesteueramt gegen das obergerichtliche Urteil, obwohl dieses bereits ein Kassationsentscheid sei, wie- derum die Nichtigkeitsbeschwerde habe el:greifen kön- nen. Im Anschluss hieran führt sodann das Kassatiolls- gericht aus: « Der Entscheid der Vorinstanz verstösst gegen klares matenelles Recht. Der materielle Rechts- grundsatz unseres Steuerrechtes geht dahin, dass die Steuerverfügungen vollstreckbar sind, ohne dass sie end- gültige zu sein brauchen. Das ergibt sich aus § 71 des Steuergesetzes. Im alten Steuergesetz lautete die Bestim- mung (§ 36): « Der Steuerpflichtige soll binnen vier Wochen nach geschehener Ausschreibung seine Steuer entrichten. Wird infolge einer Berufung auf die amtliche Inventarisierung oder auf die Rekurskommission sein Steuerbetreffnis nachträglich verringert, so findet Rück- zahlung statt. )) Trotz eingereichten Rekurses blieb· es somit bei der Zahlungspflicht und dass diese auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden könne, ent- sprach der allgemeinen Auffassung. Der Bestimmung in § 71 des neuen Steuergesetzes kommt der gleiche Sinn zu. Noch bestimmter wird der Satz ausgesprochen, dass die Steuer trotz Rekurses bezahlt werden müsse .... Dies hat auch seine guten Gründe. Der Gesetzgeber be- dachte die geringe Steuerfreudigkeit manches Steuer .. pflichtigen. Diese könnten der Versuchung erliegen, die Zahlung durch Erhebung noch so unbegründeter Rekurse hinauszuschieben. Ausserdem darf dem Bürger Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 28. 187 die Zahlung auch angesichts des Gläubigers zugemutet werden. Staat und Gemeinde stehen gut für die Rück- zahlung zu viel bezahlter Steuerbeträge. Nun darf aber dieses so begrundetePrinzip des § 71 gewiss nicht als eine lex imperlecta oder als ein nur moralisches Postulat aufgefasst werden. Die Vorinstanz glaubt allerdings ihren Entscheid auf SchKG Art. 80 stützen zu können. Diese Bestimmung verlangt nach ihrer Auffassung einen rechtskräftigen Entscheid.... Art. 80 aber erhebt dieses Erfordernis keineswegs. Nach Art. 80 Abs. 1 wird Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren getichtlichen Urteil beruht. Nach Art. 80 Abs. 2 wird sie -ohne örtliche Beschränkung -auch erteilt zu Gunsten VOll gerichtlichen Vergleichen und gerichtlichen Schuldanerkennungen, ausserdem aber auch zu Gunsten der Beschlüsse und Entscheide der Ver- waltungsorganeüber öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.), welche der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt. Davon, dass diese Beschlüsse und Entscheide rechtskräftig sein müssen, steht kein Wort in dieser Bestimmung. Darüber ent- scheidet das kantonale Recht frei, welche Verfügungen es den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich- stellen wolle. Eine solc11e Gleichstellung hat der zürche- ri'sche Gesetzgeber in ZPO § 285 vorgenommen. Dort verlangt er bei Kosten-und Elltschädigungsverfügungen in der Tat, dass sie rechtskräftig seien .... bei Entschei- dungen über. Gebühren und Steuern aber nur Rechts- gultigkeit. Der Wortlaut weicht also gerade ab von dem- jenigen in SchKG Art. 80 Abs. 1 und ZPO § 285 litt. a. Die Steuerverfügung der Steuerbehörde Wädenswil ist aber, weil formell korrekt zu Stande gekommen und aus- gestellt, rechtsgültig, aber noch nicht rechtskräftig. Nun mag aber diese Auslegung von § 285 noch Zweifeln unterliegen -in Bezug auf die Steuerpflicht werden diese behoben durch das Steuergesetz selbst. Für die Steuern bedarf es einer weitern Festsetzung der Voll-
188 Staatsrecht.
streckbarkeit gar nicht mehr, da diese im Steuergesetz
selbst -
in § 71 -ausgesprochen ist. )) Zum Schlusse
wird erklärt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde des Re-
kurrenten durch die Gutheissung der gegnerischen
gegenstandslos geworden sei.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Helphand am
24. Dezember 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei
aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, seine
Nichtigkeitsbeschwerde materien zu behandeln,
unter
Kostenfolge.
Zur Begründung wird in erster linie geltend gemacht.
dass die Auffassung des Kassationsgerichtes, die vom
Gemeindesteueramt gegen den Entscheid des
Oberge-
richtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sei zulässig
gewesen, auf Willkür beruhe.
Sodann behauptet der
Rekurrent, dass der Grundsatz der derogatorischen
Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen
Rechte verletzt sei, indem er ausführt: Nach Art. 80
SchKG sei es unzulässig, auf Grund eines Steuerent-
scheides, der rechtzeitig mit einem ordentlichen Rechts-
mittel angefochten werde, die Rechtsöffnung zu
ge-
währen. Wenn der Kanton oder 'die Gemeinde für Steuer-
forderungen die Zwangsvollstreckung auf dem Wege
der Schuldbetreibung durchführen wolle, so müssten sie
sich an das dafür
vorgesc}Iriebene Verfahren halten.
Art. 80 Abs. 2
SchKG ermächtige daher, soweit er hier
in Frage komme, die Kantone nur, die über
öffentlih
rechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und
Entscheide der Verwaltungsorgane den Zivilurteilen
gleichzustellen.
Da nun diese Urteile zur Rechtsöffnung
bloss dann berechtigten. wenn sie vollstreckbar
seien
so müsse dasselbe auch für die Entscheidungen der Ver-
waltungsbehörden gelten. Der Fiskus könne daher die
Zwangsvollstreckung auf Grund eines Steuerentscheides
erst dann durchführen, wenn dieser rechtskräftig ge-
worden sei, wenn
also feststehe, dass auf die Anrufung
I
I
Derogatorische Kraft des Bunl1eörechts. N° U. 189
der ordentlichen Rechtsmittel verzichtet werde oder diese
erschöpft seien. Vorher brauche sich
der Steuerpflich-
tige die allfällige Verwertung seiner Vermögensstücke
nicht gefallen zu lassen.
Zudem sei die Auffassung des
Kassationsgerichtes. dass
das zürcherische Recht noch
nicht rechtskräftige Steuerentscheide vollstreckbaren
gerichtlichen
Urteilen gleichstelle, willkürlich.
C. -Das Kassationsgericht bat auf Gegenbemer-
kungen verzichtet.
D. -Das Gemeindesteueramt Wädenswil hat Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
190
Staatsrecht.
der Steuerkommission innerhalb der angesetzten Frist
zu bezahlen. Wird aber der Rekurs ganz oder teilweise
tgeheissen, so ist der zuviel bezahlte Betrag samt
Zins zurückzuvergüten. » Es fragt sich in erster Linie,
ob, wenn auch das zürcherische
Recht eine solche Gleich-
stellun, wie da~ Kssationsgericht annimmt, vorgenom-
men hatte, daßllt
mcht die Schranken die ihm in dieser
Beziehung von Art.
80 Abs. 2 SChKG gesetzt sind
überschritten wären. '
Als vollstreckbares gerichtliches Urteil
im Sinne der
Art.
80 und 81 SchKG ist in der Praxis des Bundesgerichts
von jeher nur ein solches angesehen worden, das rechts-
kräftig
ist (vgl. AS 31 I S. 101). Art. 61 BV knüpft
das Recht auf Vollstreckung von Zivilurteilen ausserhalb
des Kantons,
in dem _ sie gefällt sind. ausdrücklich an
die Voraussetzung der
Rechtskraft.' Nun bilden die
Art.
80 und 81 Abs. 2 SchKG mit Bezug auf die Voll-
sreckun~ usserkantonaler, auf Geldzahlung oder
Slch:heltslelstung gerichteter Urteile die gesetzliche
Ausfuhrung des Art.
61 BV, und es kann keine Rede
davon sein, dass dabei die Voraussetzung der Rechts-
kraft fallen gelassen werden sollte. Da aber in Art. 8i
Abs. 1 der gleiche Ausdruck gebraucht wird, so folgt
daraus, dass zur Vollstreckbarkeit eines Urteils
im Sinne
der Art. 80 und 81 überhaupt dessen Rechtskraft ge-
hört (vgl. Smaine judiciai!e 1896 S. 302). .
Das entspncht auch einzig dem Wesen und der Wir-
kung der definitiven Rechtsöffnung. Durch diese wird
dem Gläubiger der Zugriff
auf das Vermögen des be-
biebenen Schuldners nach Massgabe der Vorschriften
des eidgenössischen Zwangsvollstreckungsrechts eröffnet.
Sie führt notwendig zur definitiven Pfändung, in
der das Verwertungsrecht inbegriffen ist, oder zum
Konkurs, ausser dann, wenn der
Schuldner durch Ur-
kunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten
getilgt oder gestundet ist (Art. 85
SchKG). Damit wäre
es unvereinbar, dass für ein Urteil definitive Rechts-
Dero!,atorlsche Krnft de Bundesrechts. N° 28. 191
öffnung erteilt werden könnte, das die Forderung nicht
rechtskräftig feststellt, sondern noch der Nachprüfung
durch eine obere Instanz untersteht.
Führt diese Nach-
prüfung zu einer Aberkennung oder Herabsetzung der
Forderung, so würde
damit die Grundlage des Zwangs-
vollstreckungsverfahrens dahinfallen, das aber, wenn
es
zur Verwertung oder Konkurseröffnung geführt hat,
nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Für
nicht rechtskräftige Urteile liesse sich vielleicht eine
Sieherung der Forderung durch provisorische Pfändung
rechtfertigen. Darüber geht aber die definitive Rechts-
öffnung weit hinaus. Diese
kann umsoweniger zu solchen
Zwecken verwendet werden, als das
SchKG im Arrest
und in der provisorischen Rechtsöffnung derartige
Sicherungsmassnahmen kennt, die
aber ihre eigenen
Voraussetzungen haben. Das findet eine Bestätigung
darin, dass das eidgenössische Betreibungsgesetz keine
Bestimmung darüber enthält, welche Rechte der
Schuld-
ner hätte, wenn der einer definitiven Rechtsöffnung
zu Grunde liegende Titel nachträglich seiner Vollstreck-
barkeit
beraubt werden sollte. Art. 86 des Gesetzes,
der die Rückforderungsklage auf Grund des Nachweises
der Nichtschu1d innerhalb eines
Jahres nach der Zahlung
zulässt, hat einen solchen Fall zweifellos nicht im Auge
und könnte darauf höchstens indirekt Anwendung finden.
Umgekehrt
hat es das Bundesgericht als zulässig er-
klärt, dass rechtskräftige
Urteile, gegen die ein ausser-
ordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist, als vor-
läufig nicht vollstreckbar erklärt werden und
damit
gestattet, dass die definitive Rechtsöffnung mit ihren
schweren Folgen selbst einem rechtskräftigen
Urteile
versagt wird, wenn die Möglichkeit besteht, dass dieses
infolge der Ergreifung eines ausserordentlichen Rechts-
mittels abgeändert wird (vgl.
AS 35 I S. 76; JAEGER,
Komm. zu Art. 81 SchKG N. 2).
2. -
Es ist somit davon auszugehen, dass die Art. 80
und 81 SchKG nach dem gesamten Inhalt dieses Gesetzes
192 Staatsrecht unter vollstreckbaren Gerichtsurteilen nur solche ver- stehen, die rechtskräftig· und damit zugleich definitiv vollstreckbar sind. Dabei kann es nicht ihr Sinn sein, dass es nur darauf ankomme, ob ein Urteil vom Prozess- gesetze, unter dessen Herrschaft es ergangen ist, als rechtskräftig bezeichnet werde oder nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem, was schon ausgeführt worden ist. dass ein vollstreckbares Urteil im Sinne der Art. 80 und 81 SchKG mit Rücksicht auf die ihm von diesen Bestim- mungen im Betreibungsverfahren gegebene Rechts- wirkung nur eine beschränkte Anfechtbarkeit haben darf. Es muss. im e i gen t I ich e n Sinne rechts- kräftig sein, d. h. den anhängigen Prozess endgültig abschliessen und soll nur der Anfechtung durch ausser- ordentliche Rechtsmittel. die rechtlich gleich einer Klage einen neuen Prozess einleiten. unterliegen. Wenn ein Kanton ein Urteil, das noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann, als· rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. so bildet dieses keinen Titel für die endgültige Rechtsöffnung, weil es sich dabei in Tat und Wahrheit nur um eine vorläufige Vollstreck- barkeit handeln könnte. die dem SchKG als Wirkung der definitiven Rechtsöffnung 'fremd ist. 3. -Nach Art. 80 Abs. 2 SchKG haben nun im Be- treibungsverfahren, für ein Kantonsgebiet, gleiche Rechts- wirkung wie vollstreckbare Gerichtsurteile die Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlichrechtliche Ver- pflichtungen, die der Kanton jenen gleichstellt oder, wie es im französischen Text heisst, als vollstreckbar erklärt (auxquels le canton attrlbue force exeeutoire). Dabei kann es aber gleich wie bei den GerichtSurteilen nicht einfach darauf ankommen. ob der Kanton die in Frage stehenden Verwaltungsentscheide als vollstreck- bar bezeichnet oder erklärt, dass sie vollstreckbaren Urteilen gleic.hzustellen seien. Die in der ganzen Ord- nung des Betreibungsverfahrens liegenden Grunde, aus denen nur Gerichtsurteile, die vollstreckbar und zugleich I j .. I Derogatorische Kraft·des Bundesrechts. N° 28. 193 nach allgemeinen Grundsätzen rechtskräftig sind, als solche im Sinne der Art. 80 und 81 SchKG anerkannt werden können, verlangen eine analoge einschränkende Auslegung auch in Beziehung auf die Verwaltungsent- scheide. Diese müssen, um die definitive Rechtsöff- nung zn bewirken, den rechtskräftigen und vollstreck- baren Gerichtsurteilen, wie sie die Art. 80 und 81 SchKG im Auge haben, in dem Sinne gleichstehen, dass sie nicht bloss durch das kantonale Recht als vollziehbar er- klärt werdeu; sondern sie müssen auch tatsächlich als der Vollstreckuug im Wege des eidgenössischen Schuld- betreibungsverfahrens fähig erscheinen. Wenn sich die Kantone der eidgenössisch geordneten Zwangsvoll- streckung bedienen können, um öffentlichrechtliche Forderungen einzutreiben und in das Vermögen des Schuldners zn exequieren, so müssen sie sich anderseits gefallen lassen, dass zur Exekution und zu der diese ermöglichenden definitiven Rechtsöffnung nur solche Beschlüsse und Entscheide zugelassen werden. die sich ihrer rechtlichen Bedeutung nach, insbesondere in Bezug auf die Verbindlichkeit für den Schuldner, zur Zwangs- vollstreckung wirklich eignen, was für nicht rechts- kräftige Beschlüsse und Entscheide nicht zutrifft. Auf diesem Boden steht schon das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1896 i. S. Compagnie du Jura-Simplon (AS 22 S. 654), in dem ausgesprochen wurde, dass die. Regelung von Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung für Forderungen,. die sich auf Verwaltungsentscheide stützen, grundsätzlich dieselbe sein solle, wie für die in Gericht&- urteilen festgestellten Anspruche (vgl. auch AS 23 S.444 ff.), und im Urteil i. S. Conseil fMeral contre Geneve vom 2. März 1898 (AS 24 I S. 81 ff.) ist betont worden. dass die eidgenössischen Verwaltungsentscheide, um als Rechtsöffnungstitel gelten zu können, endgültig sein müssten; das muss aber auch für die kantonalen admi- nistrativen Verfügungen gelten. Im Urteil i. S. Wiest gegen Herisau vom 7. März 1908 (AS 34 I S. 226) sodann A.$ 47 I -t9lt t3
194
, Staatsrecht.
bat das Bundesgericht ausgeführt, dass es nicht darauf
ankomme, ob ein Kanton seine Verwaltungsentscheide
ausdrücklich vollstreckharen gerichtlichen Urteilen
gleich-
stelle, sondern massgebend sei, ob jene Entscheide mit
Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Voll-
streckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen gleich-
stehen. Wenn es danach zur Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung
nach eidgenössischem Recht genügt,
dass einem kantonalen Vel'waltungsbeschluss oder-
Ent-
scheid nach seiner Natur und seiner rechtlichen Bedeu-
tung die gleiche bindende Kraft und Eignung zur Voll-
streckung innewohnt, wie einem rechtskräftigen
Gerichts-
llrteile, so ist dies anderseits ein aus dem eidgenössischen
Recht sich ergebendes Erfordernis zur Gewährung der
definitiven Rechtsöffnung, das nicht durch eine for-
melle Gleichstellung ersetzt werden kann (vgl. hiezu
KJRCHHOFER in Zeitsehr. f. schweiz. Recht X F. Bd. 26
S. 537 f.). Dieser Anschauung hat denn auch das Kon-
kordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-
hme zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
vom 23. August 1912 in Art. 3 Ausdruck gegeben.
, 4. -Eine solche Gleichwertigkeit mit rechtskräftigen
Gerichtsurteilen besitzt nun der Entscheid der
Steuer-
kommission von Wädenswil vom 6. Februar 1920 nicht;
denn er konnte in vollem Umfange mit dem ordentlichen
Rechtsmittel im Steuertaxationsverfahren, dem Re-
kurse nach
Art. 53 ds Steilergesetzes, bei einer obern
Instanz, der Rekurskommission. angefochten werden,
und das ist auch geschehen. Infolgedessen kann ihm
Rechtsöffnungswirkung im Sinne der Art. 80 und 81
SchKG nach eidgenössischem Rechte nicht zukommen,
slbst wenn sie ihm vom kantonalen Rechte gewährt
werden will.
Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist daher wegen
Missachtung der derogatorischen
Kraft ,des Bundes-
rechts gegenüber dem kntonalen Rechte aufzuheben.
'I Infolgedessen braucht nicht mehr entschieden zu wer-
i
I
Derogatorische Kraft des Bundosrechts. N° 28. 195
den, ob auch eine willkürliche Verletzung des kanto-
nalen Rechts, insbesondere der Vorschriften über die
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, vorliege.
:Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur
Folge. dass das Kassationsgericht nunmehr auch die
Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten behandeln muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil des Kassa-
tionsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September
1920
aufgehoben und die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung in den gegen den Rekurrenten einge-
leiteten Betreibungen
Nr.41 und 44 unzulässig erklärt.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FDERALE
29. Urteil vom 9. Juli 1921
i. S. Blöohlinger gegen Staatsanwaltsohaft
des Xantons Aargau und Bug & Oie,
Unterbrechung und Wiederbeginn der Frist für die staats-
rechtliche B.eschwerde infolge der Ergreifung eines ausser-
ordentlichen
kantonalen Rechtsmittels; diese Folge tritt
nicht ein, wenn das kantonale Rechtsmittel nicht vor dem
Ablauf der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in rich-
tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde
ergriffen wird. -Wiederaufnahme einer staatsrechtlichen
Beschwerde, deren materielle Beurteilung das Bundesgericht
wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges
abgelehnt hat.
A. -Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Re-
kurrenten
am 30. Juni 1920 wegen Unterschlagung zu
13*
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