BGE 47 I 168
BGE 47 I 168Bge18.12.1919Originalquelle öffnen →
168 Staatsrecht. IV.PRESSFREIHEIT LmERTE DE LA PRESSE 26. UrteU vom as. September 19a1 i. S. Bloch gegen Burki. Geniesst die Behandlung eines Falles von MiIchfälschullg in der Presse vor der Erledigung des Strafverfahrens des Schutzes der Pressfreiheit 'I -Liegt Willkür in einem Strafurteil, das in einer Handlung zwei Vergehenstat- bestände erblickt, die sich gegenseitig auszuschliessen scheinen 'I A. -Gegen den Rekursbeklagten, Landwirt und Kan- tonsrat Jonas Burki in Biberist, wurde ein Verfahren wegen Milchfälschung durchgeführt auf Grund einer Hüttenprobe vom 16. Mai, die den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entsprach, und einer Stallprobe vom 20. Mai 1920. Die polizeiliche Strafklage beim Richter erfolgte am 28. Mai. Durch Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg- Kriegstetten vom 8. September wurden Burki und seine mitangeklagten Hausgenossen von der Anklage auf Milchfälschung mangels Beweises freigesprochen, wobei dem Burki eine Entschädigung von 150 Fr. zuerkannt wurde. Das Gericht stellte, entgegen der Bestreitung des Burki, fest, dass die'vom letztern 3m Abend des 16. Mai in die Käserei gelieferte Milch tatsächlich mit der chemisch untersuchten Milch identisch sei, die einen Wasserzu- satz von 11 % aufwies ; eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Burki, der am Abend des 16. Mai abwesend war, sei aber nicht nachgewiesen, und auch inbezug auf die übrigen angeklagten Personen sei der Nachweis einer Milchfälschung nicht erbracht. Schon vor Anhebung der Strafuntersuchung war im Solothurner Tagblatt vom 27. Mai folgende Einsendung erschienen : 1 Prel8freihelt. N. 26. 169 {( B i b e r ist. (Einges.) Die Öffentlichkeit hat ein »gewisses Interesse daran, zu vernehmen, ob es den » Tatsachen entspricht, dass das kantonale Lebensmittel- » amt in der Milch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn K an ton s rat J 0 n a s Bur k i in » Biberist einen Zuschuss von Wasser festgestellt hat. » Wie verhält es sich damit? » Nach Erlass des erwähnten Urteils erschien in derselben Zeitung eine weitere Einsendung: {( Zum wasseramt- lichen Milchpanscherprozess », worin das Urteil erwähnt und bemerkt wird: Die unangenehme Tatsache, dass Milcb aus dem Betriebe des Burki gewässert gewesen sei. werde dadurch nicht aus der Welt gescbafft. {( Diese » Tatsacbe muss für den Beklagten Burki, der sich berufen » glaubt, stets nur andern « am Zeug flicken» zu dürfen, » eine ganz unangenebme sein. Die Beweisaufnahme »hat nur nicht ergeben, wer der Milcb Wasser zuge- l) setzt hat, wo und wie es hineingekommen ist. Aber » Milch aus dem Landwirtschaftsbetriebe des Beklagten » batte Wasser. Also mangels Beweis musste ein Frei- » spruch erfolgen. 11 Sodann wird die dem Burki zugespro- cbene Entschädigung kritisiert. Nach dem Ergebnis der Untersuchung hätte keine solche gesprochen werden sollen . • Burki erhob wegen der beiden Einsendungen je eine Ehrverletzungsklage gegen den Rekurrenten, Dr. Paul Bloch, Redaktor des Solothurner Tagblattes, der die Verantwortung für die eingeklagten Einsendungen über- nahm. Durch Urteil wvom 13. Mai 1921 erklärte das Obergericbt Solothurn, was die erste Einsendung anlangt, den Rekurrenten in Anwendung u. a. der §§ 130 Abs. 2 und 133 Ziff. 2 StGB als der Beschimpfung durch das Mittel der Druckerpresse schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von 50 Fr. In der Begründung wird ausgeführt: Die Einsendung falle ihrem ,Inbalte nacb nicht inden Aufgabenkreis der Presse und stehe daber nicht uter dem Schutze der Pressfreiheit. Der Einsender
170 Staatsrecht. habe offenbar keinen andern Zweck verfolgt, als dem politischen Gegner einen Hieb zu versetzen und ihn in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen; denn die Publi- kation sei erfolgt vor Durchführung, ja vor Anhebung der Strafuntersuchung, deren Aufgabe es gewesen sei, den objektiven Tatbestand und die Schuldfrage festzu- stellen. Vor Abschluss dieses Verfahrens habe der Ein- sender auch nicht in Fonn einer Frage behaupten dürfen, dass aus dem Betricbe des Burki gewässerte Milch abge- liefert worden sei. Immerhin liege nur eine unbesonnene Verbreitung falscher Gerüchte vor in der Absicht, den Burki öffentlich herabzuwürdigen. Es habe daher Verur.,. teilung wegen Beschimpfung gemäss § § 130 Abs. 2 und 133 Ziff. 2 StGB zu erfolgen. Durch ein weiteres Urteil des Obergerichts vom selben Tage wurde der RekUlTent inbezug auf die zweite Ein- sendung freigesprochen mit der Begründung: Die in der Einsendung enthaltene Kritik überschreite die Grenzen des Erlaubten nicht und sd auch nicht geeignet, die sitt- liche Qualität des Burki herabzuwürdigen. Dieser werde nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, sondern es werde nur von ihm behauptet, dass er sich berufen glaube, stets den andern am Zeug zu flicken; es werde also sein öffentliches Auftreten kritisiert. was sich eine Person, die eine politische RoHe spiele. wie Burki, gefallen I .. ,assen musse. B. -Gegtm das erstere Urteil hat Bloch den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: Es bestehe ein Widerspruch zwischen den heiden Urteilen des Obergerichts. Auch die zweite Einsendung berühre den landwirtschaftlichen Betrieb des Rekursbeklagten. Wenn darin nichts Unerlaubtes gefunden werde und gefunden werden könne, so könne auch in der ersten Ein- sendung, die in Fonn und Inhalt weniger weit gehe, nichts Unerlaubtes liegen. Es sei darin gar kein Vorwurfenthal- kn; die Einsendung wolle nur eine Aufklärung· veraa- Pressfreihe1t. N0 26. 171 lassen, wie es sich mit der fraglichen Milchprobe verhalte. Der Charakter des Rekursbeklagten werde keiner Kritik unterzogen im Gegensatz zur zweiten Einsendung. In der verschiedenen Behandlung der beiden Strafsachen liege eine offensichtliche Ungleichheit, die als Willkür erscheine; dies um so mehr. da das Obergericht nach den §§ 130 Abs.2 und 133 Ziff.2 StGB verurteile. Nach der erstern Bestimmung könne der Beschimpfung schuldig erklärt werden, wer eine w a h r e Tatsache in der Absicht ver- breite, dem Angegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spott oder der Missachtung auszusetzen. Diese Tendenz habe das Obergericht der Einsendung nicht beigelegt. Es nehme ausdrücklich nur die unbesonnene Verbreitung falscher Gerüchte an in der Absicht, den Rekursbeklagten in der öffentlichen Meinung herabzu- würdigen, d. h. den Tatbestand von § 133 Ziff. 2: wider- rechtlicher Angriff ohne Behauptung ehrverletzender Tatsachen durch Wort, Schrift usw. Mit der Auwendung beider Bestimmungen setze sich das Obergericht in einen unlösbaren Widerspruch. Man könne gewiss nicht durch ein und dieselbe Äusserung wegen der Behauptung einer w a h ren Tatsache und wegen eines widerrechtlichen Angriffes auf die Ehre einer Person ohne Behauptung soJcher ehrverletzenden Tatsachen vemrteilt werden. Ebensowenig sei es möglich. von einem unhesonnenen Verbreiten falscher Gerüchte zu sprechen, wenn die inkriminierte Behauptung wahr sei und vom Gerichte als richtig angenommen werde. Die angewandten Gesetzes- bestimmungen widersprechen sich derart offensichtlich, dass die Schlussfolgerung einer willkürlichen Beurteilung gegeben sei. Das angefochtene Urteil verletze aber nament- lich den Art. 55 BV. Zur Zeit der Veröffentlichung sei die Milchpanscherei bereits durch den kantonalen Lebens- mittelchemiker festgestellt gewesen; daher könne deI' Rekurrent für sich den guten Glauben in Anspruch neh- men. Eine Milehpanscherei sei aber auch wichtig genug, um allgemeines Interesse in einem geVrissen Umkreis zu
172 Staatsrecht. erwecken; denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, dass nur gute Milch zur Verteilung komme und dass Verfälschungen aufgedeckt und abgestellt würden. Hiezu gebe es kein .besseres Mittel als allgemeine Aufklä- rung durch die Presse, die unabhängig von gerichtlichen Massnahmen einschreiten dürfe. Es sei nicht richtig und nicht erwiesen, dass der Artikel nach Form und Inhalt rein politische Zwecke verfolge. Die blosse Tatsache, dass der Artikel in einem freisinnigen Blatte erschien, genüge in dieser Hinsicht nicht. Dem Artikel fehle jede Animosi- tät gegen den Rekursbeklagten. C. -Der R6kursbeklagte Burki hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Obergericht von Solothurn hat sich auf die Bemer- kung beschränkt, dass der RekUlTent nicht nach § 133 Züf. 2, sondern Ziff. 1 beurteilt worden sei. In der Urteils- ausfertigung stehe irrtümlicherweise Ziffer 2 statt 1. Auf diesen Schreibfehler sei der Vertretet des Rekur- renten aufmerksam gemacht worden, unter Vorweisung des Originals. das ihn nicht enthalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
174 StutlNCht. mischung der Prese in das schwebende Verfahren konnte, wie das Obergericht mit Recht bemerkt, kein anderes Ziel verfolgen. als dem Rekursbeklagten per- sönlich einen Hieb zu versetzen, wobei wohl dessen poli- tische Stellung und Tätigkeit eine Rolle gespielt hatten. Dieses Motiv ist aber .nicht geeignet. die Einsendung als ein vor Art. 55 BV schutzwÜfdiges Presserzeugnis erscheinen zu lassen (vgl. über die Bedeutung der Press- freiheit unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der Presse BGE 37 I 375 ff.). 2. -Der Rekurrent ist verurteilt worden wegen Be- schimpfung in Anwendung von § 130 Abs. 2 kant. StGB Veröffentlichung einer wahren, der Ehre des Betref- fenden nachteiligen Tatsache zum Zwecke, dem An- gegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spotte und der Verachtung auszusetzen -und § 133 Ziff. 1--unbe- sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte in der Absicht, zu beleidigen -. Dass das Gericht die letztere Bestim- mung im Auge hatte, und nicht die in der Urteilsausferti- gung irrtümlicherweise statt dessen zitierte Ziff. 2 von § 133 -widerrechtlicher Angriff durch \Vort usw. ohne Behauptung ehrenrühriger Tatsachen -ergibt sich klar aus der Begründung und wird n der Antwort des Ober- gerichts bestätigt. Auch so scheint aber ein gewisser Widerspruch darin zu liegen, dass in der Einsendung zu- gleich die Veröffentlichung einer wahren Tatsache und die Verbreitung eines falschen Gerüchtes gefunden wird. Doch kann der Widerspruch wohl dahin gelöst werden, dass das Gericht, auch wenn es in der Begründung nicht ausdrücklich gesagt ist, die in Form einer Frage erwähnte Tatsache, dass in der Milch aus dem Betriebe des Rekurs- beklagten Wasser gefunden wurde, eventuell auch als eine wahre Tatsache würdigen will, wie denn ja in dem Urteil betreffend Milchfälschung festgestellt wurde, dass Milch des Rekursbeklagten wirklich einen Wasserzusatz aufwies. In der gleichzeitigen Anführung jener beiden ('setzesbestimmungen ist daher keine Willkür zu er- Preldniheit. N. 26. 175 blicken. Im übrigen wäre die Verurteilung des Rekur- renten nur dann willkürlich, wenn sie sowohl aus § 130 Abs. 2, als auch aus § 133 Ziff. 1 schlechthin und auf den ersten Blick gänzlich unhaltbar wäre. Das kann aber nicht gesagt werden, Wenn schon die Einsendung nur die Form einer Frage hat, so mag man darin schliesslich doch auch eine gewisse Behauptung, dass Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten gewässer worden sei, erblicken. Die Tatsache kann insofern wenigstens einigermas8cll als ehrenrührige angesehen werden, als der Gedanke an die Täterschaft des Rekursbeklagten sich dem Leser ohne weiteres und unwillkürlich aufdrängt. Mit Rücksicht auf diese durch die Einsendung hervorgerufene Vorstellung, die dann durch das Strafverfahren nicht bestätigt worden ist, kann wohl auch von der Verbreitung eines falschen Gerüchtes gesprochen werden. Und das Gericht stellt sodann einwandfrei fest, dass der Einsender keinen andern Zweck hatte, als den RekursbeklagteIl in der Öffent- lichkeit herabzusetzen. So konnte, jedenfalls ohne Will- kür, wenn vielleicht auch nicht in schlechthin überzeu- gender Weise, der Tatbestand von § 130 Abs. 2, even- tuell133 Ziff. 1 bejaht werden. Ist das angefochtene Urteil aber. materiell nicht willkürlich, so kann es auch nicht etwa deshalb aufgehoben werden, weil es mit dem andern. die zweite Einsendung betreffenden Urteil des Ober- gerichts vom gleichen Tage in Widerspruch stehen würde. Ein solcher Widerspruch braucht auch gar nicht ange- nommen zu werden. Die Tatbestände waren in den bei- den FäHen verschieden. Die zweite Einsendung unter- scheidet sich nach Inhalt und Umständen von der ersten. Sie wurde veröffentlicht, als das Urteil in der Milchfäl- schungssache bereits vorlag; sie erwähnt die Feststellung des Urteils, dass zwar Milch aus dem Betriebe des Rekurs- beklagten mit Wasser vermischt war, dass aber eine Milch- fälschung seitens der angeklagten Personen nicht bewie- sen werden konnte ; und daran wird eine kritische Be- merkung über das öffentliche Auftreten des Rekurs-
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Staulsrecht.
beklagten und über das Urteil hinsichtlich der dem
Rekursbeklagten zugesprochenen Entschädigung ge-
knüpft. Wenn auch die zweite Einsendung
auf ähnliche
persönliche Motive zurückgehen dürfte, wie die erste.
so ist bier doch im Gegensatz zu dieser keine Tatsache
publiziert worden, die nach den Verhältnissen als-für
den Rekursbeklagten als ehrenrührig angesehen werden
konnte oder musste,
da ja dessen inzwischen erfolgte
Freisprechung von
der Anklage der Milchfälschung ange-
geben wurde und
unter diesen Umständen die Tatsache
allein, dass Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten
ohne dessen
Zun Wasser enthielt, nicht als ehrenrührig
erschien.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
27. Arrit du 't mai lSal
dans la cause lIenc1e contre Woolley.
For de -I'action en domma-ges-interiH..;
ensuite de sequestre (art.189a1.30 JF).-L'art.
273 aI. 2 LP ne met pas obstacle a ce que le debiteur.
actionne en reconnaissance de dette par le creancier seques
trant, ne prenne contre lui des concJusions en indemmte par
voie reconventionnelle devant le Juge saisi de la demande
principale.
A. -Le Dr Mende, aZurich, a donne ses soins~ a
dame Woolley, en 1915 et 1916. Des difficultes surgirent
entre parties au sujet
du reglement des honoraires du
premier. Celui-ci requit et obtint le 25 novembre 1918
Gerichtsstand. N° 27. 177
du juge zurichois une ordonnance de sequestre contre
sa cliente, pour une pretention de 16895 fr. Ce se-
questre fut execute le 26 novembre 1918 aZurich et
porta sur 16 bijoux divers, taxes 11 900 fr.
Dame Woolley, qui
etait domiciliee dans le canton
de Vaud, ouvrit action en contestation du cas de
se-
questre et obtint gain de cause par un jugc.ent du
President du Tribunal de Zurich, du 5 juin 19}1), decla-
rant le sequestre mal fonde et en ordonnant 'la main-
levee.
Par citation en conciliation du 28 novJUhre 1919,
d(}nnee sous le sceau du Juge de Paix 1u Cercle de
Montreux,
et suivie du depot d'une demande devant
la Cour civile du Tribunal cantonal vaudois, le Dr Mende
reclama en justice
a dame Woolley, 10' 16895 fr. avec
interets au 5 % des le l
er
novembre 1917, a titre d'ho-
noraires
et prix de pension, et 2° 15000 fr. avec interets
au 5 % des le 28 novembre 1919 POUI" indemnite. Selon
reponse du 27 mai 1920, la defenderesse conclut a libe-
ration des fins de Ia demande / et, reeonventionnelle-
meut,
a ce que le Dr Mende BOit • eondamne a lui payer
1a somme de 10000 fr. avec jnterets au 5 % des le
18 decembre 1919, a titre (je pOl\lmages-interts.
A l'audienee preliminaire du President de la Cour
civile. du 27 septembre J9, le demandeur invita la
defenderesse a preciser, p'uIlßfpart le chiffre des dom-
mages-interts qu'elle claniäit pour sequestre injus-
tifie,
et de l' autre le c:Jfufr,de ceux auxquels elle pre-
tendait pour les autres proces-verbal qu'elle n'etait
pas ,en mesure de donner: ces precisions, la quotite des
indemnites devant/depJn'dre des resultats de l'instruc-
tion du
proces. E,Üe se borna a declarer que. sous re-
serve des modifitatiogs que cette instruetion pourrait
apporter. elle
estimaipä 6000 fr. pour le lIloins le dommage
materie1
et moral rMultant du sequestre, et a un mon-
Ai> 4i I -t\l!t
t!ctes illicites (diffamation,
violation
du seeret professionnel, etc.) allegues en reponse.
La defenderesse dic a
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