BGE 47 I 165
BGE 47 I 165Bge01.01.1919Originalquelle öffnen →
164 Staatsrecht. es doch richtiger sein, bier Frauenfeld den Vorzug zu geben, dies auch deshalb, weil im Zweifel eher das bis- herige Domizil als fortdauernd zu betrachten ist (vgI. ZGB Art. 24 Abs. 1). Die' äussern Beziehungen des Re- kurrenten zu Frauenfeld und Zürich bestanden wie bis , anhin weiter. Wenn auch der Wegzug der Familie von Frauenfeld beschlossen war, so konnte doch nach den Verhältnissen mit einer raschen Übersiedelung nach Zürich oder Umgebung wohl nicht gerechnet werden; und die Familie blieb auch in der Tat noch beinahe 1 % Jahre in Frauenfeld, nachdem die Anstellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive geworden war. Das Verhältnis des Rekurrenten zu Zürich war auch nach dem 1. Februar 1920 insofern noch unsicher, als nicht feststand, dass er sich gerade in der Stadt Zürich definitiv mit der Familie niederlassen werde, wie nun ja der neue Wohnsitz in Kilchberg und nicht in Zürich ist. Die Annahme hätte etwas Gezwungenes, dass der Rekurrent seinen \Vohnsitz bis 1. Februar 1920 in Frauenfeld gehabt habe, dass dann sein bisheriger Auf .. enthalt in Zürich zum Wohnsitz geworden sei, um als solcher mit der Übersiedelung der Familie nach Kilch .. berg vom letzteren Orte abgelöst zu werden. Es er- scheint als einfacher und natürlicher, hier den Wohn- sitzwechsel an die Übersiedelung der Familie, die ein- schneidendste VerällderunKder Verhältnisse, zu knüpfen. Die Umstände des vorliegenden Falles decken sich denn auch nicht völlig mit denjenigen, die den Urteilen Ried- !in vom 21. Novembet· 1919 und Lohrmann vom 15. Mai 1920 (beide nicht publiziert) zu Grunde lagen, auf welche Urteile sich der Regierungsrat von Zürich beruft. Riedlin war erst kurz vor dem Antritt seiner d aue I' n den Stelle in Zürich mit der Familie vom Ausland nach Basel gekommen, und die Familie folgte ihm nach 10 Monaten nach Zürich nach. Auch Lohnnann trat eine definitive Anstellung in einer Gemeinde des Kantons Zürich an, und die Familie kam nach 7 Monaten dahin 1 I 1 Doppelbesteuerung. N· 25. 165 nach. In keinem derbeiden Fälle bestanden so intensive persönliche· Beziehungen des Familienhauptes zum bis- herigen Wohnsitz fort. ",ie beim Rekurrenten. Ist nach dem Gesagten Frauenfeld als bürgerlicher Wohnsitz des Rekurrenten während des Jahres 1920 (und bis zur Übersiedelung nach Kilchberg) zu be- trachten, so ist der Rekurs dahin gutzuheissen, dass er in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf. Demnach erkennt das Bundesgericht: , Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Re- kurrent in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf. 25. Urteil vom 17. Juni 1921 i. S. Eofer gegen Zürich und 'l'hurgau. Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil für das Ein- kommen unselbständig erwerbender Personen, die in einem Kanton dauernd ihrem Berufe nachgehen, aber den Sonntag, wie auch allfällige Ferien regelmässig in einem andern Kanton bei ihren Eltern zubringen. • 11. -Die Rekurrenten, die Geschwister Otto und E!ise Hofer, arbeiten seit dem Jahre 19]8 in Zürich als Bureau- angesteHte und wohnen dort in gemieteten Zimmern. Jeden Samst~g gehen sie zu ihren Eltern in FimmeIsherg (Munizipalgemeillde .'\mlilwn) im Kanton Thurgan, um dort den Sonntag zuzubringen. Hier übt Otto Hofer auch sein Stimmrecht aus. Die Relmrrenten sind stets in Amlikon besteuert worden und haben die ihnen hier auferlegten Steuern jeweilen bezahlt. Im Februar und März 1921 erkHirte ihnen die Finanzdirektion des Kan1 (lns Zürich, dass sie vom 1. Januar 1919 an ausschliessiich in Zürich für ihr Einkommen steuerpflichtig seien. B. -Hierauf haben Otto und Elise Hofer am 31. M, rz
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Staatsrecht.
1921 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht .wegen Doppelbesteuerung ergriffen und um
einen Entscheid darüber
ersucht, in welchem Kantone
sie. für die Zeit seit dem 1. Januar 1919 steuerpflichtig
selen.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat
beantragt, der Steueranspruch des Kantons Zürich sei
abzuweisen
.. Er bemerkt, die Rekurrenten seien mit
Fimmelsberg-Amlikon durch stärkere Beziehungen ver-
bunden als mit
Zürich, so dass sich ihr zivil rechtlicher
Wohnsitz und das
Steuerdomizil im Kanton Thurgau
befinde.
D. --Der Hegierungsrat ds Kantons Zürich hat sich
zur Beschwerde
wie folgt geäussert : ,( .... wir erklären
)} us. damit einverstanden, die Besteuerung im Kanton
» Zurich aufzuheben, falls Sie auf Grundlage der Akten
)) dazu kommen sollten, anzunehmen, das Steuerdomizil
» der Rekurrenten befinde sich im Kanton Thurgau.
» Wenn nämlich auch der Umstand, dass die Rekurrenten
)l regelmässig über .den Sonntag sich nach Fimmelsberg
» begeben, gegen dIe Annahme eines Steuerdomizils in
» Zürich spricht, so ist doch nicht ausser Acht zu lassen
) dass beide Rekurrenten schon seit
Herbst 1918 ei~
»stilndige Stellung in Zürich haben. Beide halten sich
)) somit in Zülich zu einem Zwecke dauernder Natur auf.
) Die Bande, die sie mit Zürich verbinden, sind daher
) mindestens so stark.
wie. diejenigen. welche sie mit
» Fimmelsberg haben. "
Das Bundesgericht zieht in Erwägllng:
Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts können
unselbständig erwerbende
Personen für das aus ihrer
Astellung erzielte Einkommen, abgesehen von der
TeIlung der Steuerhoheit bei doppelter Familiennieder-
lassung, ausschliesslich im
Kanton ihres zivilrechtlichen
Wohnsitzes im
Sinne des Art. 23 ZGB besteuert werden
(vergl.
AS 34 I S. 251; 3S I S. 40, 325. 539; .37 I SAO,
Doppelbesteuerung. N° 25.
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46 I S. 37; Urteile i. S. Meili gegen Zürich und Thurgau
vom 30. Oktober 1920, i. S. Obersteg gegen Zürich und
Thurgau vom 27. November 1920) Nun halten sich die
Rekurrenten allerdings schon lüngere
Zeit in Zürich
auf und sind hier dauernd angetellt. Ein solcher Aufent-
halt zum Zwecke der Berufsausübung genügt aber, wie
vom Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt worden
ist, nicht ohne weiteres
zur Annahme, d:;tss hier der 'Vohn-
sitz sei.
Da die Rekurrenten den Sonntag, "ie auch all-
fällige Ferien (auch Krankheitstage), regelmnssig bei
ihren
Eltern in Fimmelsberg zubringen, so stehen sie
auch zu diesem
Orte in dauernden, ununterbrochenen
Beziehungen. und diese sind offenbar
mit Rücksi~ht
darauf, dass sich hier das Elternhaus befindet, wo SIch
die Rekurrenten zu Hause fühlen, und dass sie alle
Wochen hierher kommen, weit
stärker als die Bande,
die sie
mit Zürich verknüpfen. Unter diesen Umständen
mnss die Gemeinde Amlikon als zivilrechtlicher Wohn-
sitz der Rekurrenten angesehen werden, was zur Folge
hat, dass sie in Zürich nicht für ihr Einkommen. be-
steuert werden können, wie dies der Stadtrat von Zij.-
rich auch anerkannt hat.
Demnach erkennl das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen.
dass die Rekurrenten in
Zürich für die Zeit seit dem
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