BGE 47 I 157
BGE 47 I 157Bge07.04.1921Originalquelle öffnen →
156 St •• tareebt. nichts einzuwenden sei; eine nähere Begründung für diese Auffassung wurde aber nicht gegeben. Das Bundes- gericht sprach sich schon im Entscheid i. S. Müller gegen St. Gallen vom 5. Dezember 1919 über die Frage aus. Es erklärte die genannte Bestimmung auch als verfassungsmässig, aber mit einer Begründung, die die ihr vom Regierungsrat gegebene Auslegung nicht deckt. Der Inhalt des Art. 3 ist in jenem Urteil in dem Sinne erläutert worden, dass danach den Ehefrauen nicht grundsätzlich, sondern nnr ausnahmsweise, wenn sie vom Ehemann als Betriebsinhaber vorgeschoben werden. das Patent zu verweigern sei, und bloss mit dieser Beschränkung wurde in Art. 3 des Wirtsc~aftsgesetzes keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Schon durch diese Urteilsbegründung gab daher das Bundesgericht zu verstehen, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der mit dem Ehemann in ungetrennter Haushaltung lebenden Ehefrau von der selbständigen Ausübung des Wirt- schaftsgewerbes mit der Bundesverfassung kaum im Einklang stehe. In jenem Urteil wurde übrigens die Verweigerung des Wirtschaftspatentes an die Ehefrau Müller auch auf Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes gestützt. und insofern war dieselbe blmdesrechtlich nicht an- fechtbar, auch wenn und soweit die Berufung aui Art. 3 nicht standgehalten hätte. Um so weniger kann auf jenes Präjudiz abgesteUt werden. Der Entscheid des Regierungsrates muss daher, weil er der Rekurrentin lediglich wegen ihrer Verheiratung auf Grund einer als verfassungswidrig zu betrachtenden Bestimmung das ·Wirtschaftspatent entzieht, aufge- hoben werden. Demnach erkennt das Bondesgerichl : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entschejd des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 12. März 1921 aufgehoben. Doppelbesteuerung. N° 23 157 IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 23. Urteil vom 16. April 1921 i. S. Bä.r gegen Luzern und. Zürich. Verbot der Doppelbesteuerung. SteuerdomiziI eines Lehrers an einer landwirtschaftlichen Winterschule, der den Sommer 'jeweilen in einem anderu Kanton auf eigenem Heimwesen zubringt. A. -Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen Heimwesens in Zürich. das er von seinem Vater über- nommen, diesem aber nach seiner Angabe verpachtet hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen über den Winter jeweilen in Sursee aufgehalten, weil er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch seither stets im Sommer in Zürich und im Winter in Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg- liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung. fliessende Einkommen vom Staat und der Gemeinde besteuert. B. -Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921 beim Bundesgerichte wegen Doppelbesteuerung be- schwert und um « eine gerechte und prinzipielle Steuer- ausscheidung » ersucht. C. -"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean- tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner AnsteUung ausschliesslich in Zürich steuerpflichtig zu erklären. Er führt zur Begründung aus : « •••• der dortige » Aufenthalt (in Sursee) vermag nach unserer Auf- .>1 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er
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Staatareeht.
»lediglich durch die Arbeit bedingt ist und es sich
ȟberhaupt lediglich um eine SaisonsteIle handelt.
» Der Rekurrent kommt auch nach unseren Erhebun-
» gen während des Winters, so oft es ihm möglich ist,
»nach Zürich ins eigene Heimwesen zurück. -Jeden-
»falls sind so, wie die Verhältnisse liegen, die Bande,
»die den Rekurrenten mit Zürich verknüpfen. festere
» als die Beziehungen, die der Rekurrent zu Sursee hat,
» und es ist daher der Rekurrent persönlich somit auch
:& für das in der unselbständigen Stellung in Sursee er-
» worbene Einkommen ausschliesslich in Zürich steuer-
» pflichtig. ~ Rechtlich stützen wir unseren Steuer-
» anspruch mit den Ausführungen in folgenden Urteilen
» Ihres Gerichtshofes: In Sachen Kar! Holzkamp vom
» 19. März 1920, .Meili vom 30. Oktober 1920, Kar!
» Obersteg vom 27. November 1920, insbesondere aber
» verweisen wir auch auf die zahlreichen Entschei-
» dungen Ihres Gerichtshofes betreffend die Besteuerung
» der Tessiner Saisonarbeiter, worunter wir aus letzter
» Zeit die Urteile in Sachen Galli und Maspoli vom
» 13. März 1920 hervorheben, wornach ja auch hei
» regelmässiger Rückkehr an. einen Arbeitsort daselbst
» nach Ihrer Rechtsprechung kein Steuerdomizil be-
» gründet wird. -Dass der Rekurrent in Sursee eine
» staatliche Besoldung bezieht, ist nach Ihrer Recht-
» sprechung unerheblich (BE 36 I 325, sowie das bereits
) erwähnte Urteil in
Sachen Karl Obersteg). »
D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt
den Antrag,
es sei zu entscheiden, « dass der Rekurrent
seinen Erwerb als Landwirtschaftslehrer sowie sein
fahrendes
Vermögen im Kanton Luzern zu vrsteuern
habe. » Er weist darauf hin, dass dieser auch während
der Sommermonate,
um landwirtschaftliche Kurse zu
leiten und
Vorträge zu halten, in den Kanton Luzem
komme, und führt sodann aus: « Für die Erledigung
»der Frage, ob Herr Bär für seinen genannten Erwerb
» und das fahrende Vermögen im Kanton Luzern oder
f
<
Doppelbesteuerung. N° 23.
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) Zürich steuerpflichtig ist, fällt in Betracht, dass er
"jeweilen zur Zeit, während welcher er als Lehrer an
» der Winterschule in Sursee tätig ist, seinen rechtlichen
» und faktischen Wohnsitz ausschliesslich in Sursee hat ...
» Daran ändert der Umstand nichts, dass Herr Bär
»jeweilen während der Sommermonate sich in Zürich
»aufhält. Es handelt sich da nur um einen Feriell-
:t aufenthalt. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht im Entscheide in Sachen
Brner gegen Weggis vom 16. November 1910 (AS 36
I S. 586) ausgeführt hat, haben die Bundesbehörden
in ihrer gegen Doppelbesteuerung gerichteten Be-
schwerdepraxis von jeher daran festgehalten, dass der
Ort, wo eine Person Einkommen aus unselbständiger
Berufstätigkeit erzielt, für die Bestimmung ihres
Steuer-
domizils nicht massgebend sein kann. Solches Ein-
kommen, wie auch das nicht in eigenem Geschäfts-
betriebe steckende bewegliche
Vermögen einer Person
unterliegt
-wenn nicht ausschliesslich, so doch in
erster Linie
-der Steuerhoheit des Kantons, in dem
sich
ihr zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 23
Abs. 1 ZGB befindet.
.Nun hält sich der Rekurrent allerdings, seitdem er
Lehrer
an der landwirtschaftlichen Winterschule in
Sursee ist, jeweilen etwa die Hälfte des Jahres an diesem
Orte zum Zwecke der Berufsausübung auf, und dieser
Aufenthalt
ist zweifellos als dauernder anzusehen. Allein
damit
ist die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohn-
sitz noch nicht entschieden.
Da der Rekurrent gleich-
zeitig auch
in dauernder Verbindung mit Zürich steht,
indem
er abwechselnd die eine Hälfte des Jahres hier
und die andere in
Sursee zubringt, so dass durch den
Aufe~thalt am einen Orte die Beziehungen zum andern
nicht abgebrochen werden,
kommt es darauf an, mit
welchem er durch stärkere Bande verbunden ist. Die
160 Staatsrecht Sachlage spricht nun dafür, dass dies Zürich ist, da er hier jeweilen mit dem Vater zusammen auf eigenem Heimwesen wohnt, während er sich in Sursee allein. ohne andere Familienglieder, aufhält und deshalb offenbar das Bestreben hat, seine freie Zeit möglichst in Zürich zuzubringen. Wenn er auch noch im Som- mer im Kanton Luzern Kurse leitet oder Vorträge hält, so kann das hieran nichts ändern, zumal da es sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit han- deln würde. Die Sachlage ist, wie die zürcherische Regierung zutreffend bemerkt, wesentlich gleich, wie bei den tessiJ}.ischen Arbeitern, die den Winter bei ihrer Familie im Tessin zubringen. im Sommer aber jeweilen in andern Kantonen ihrer Arbeit nachgehen. In diesen Fällen hat das Bundesgericht stets aus- schliesslich dem Kanton Tessin die Steuerhoheit über das Arbeitseinkommen zuerkannt. Infolgedessen ist das Recht zur Besteuerung des beweglichen Vennögens des Rekurrenten und des aus seiner Anstellung fliessenden Einkommens ausschliess- lieh dem Kanton Zürich zuzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Vermögen und Einkommen -des Rekurrenten für das Jahr 1920 im Kanton Luzern nicht besteuert werden darf. Doppelbesteuerung. N° 24. 161 24. trrteU vom 11. Juni 1921 i' S. lau gegen Zürich und 'l'hurga.u. Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines unselb- ständig erwerbenden Familienbauptes in einem Falle, wo dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die Familie den Aufenthaltsort wechselt. A. -Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von Zi,irieh, war früher Instruktionsoffizier der Artillerie. Er wohnte seit 1911 mit der Familie in Frauen feld. Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als In- struktionsoffizier zurück und bezog am 1. Februar, J;unächst provisorisch, eine Anstellung alc; Prokurist bei der Finna Baumann, Kölliker & Oe, A.-G. in Zürich. Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die Familie blieb in Frauenfeld, wo die Kinder nach wie vor die Schule besuchen. Der Rekurrent hält sich von Samstag bis Montag regelmässig bei der Familie in Frauenfeld auf. Seit dem
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